F iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019 aufgehoben. Gleichzeitig wird die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 28.02.2019 bis 06.03.2019 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019 aufgehoben. Gleichzeitig wird die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 28.02.2019 bis 06.03.2019 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Kostenersatz der belangten Behörde wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz der belangten Behörde wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.02.2019, Regionaldirektion XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte u. a. Folgendes aus:Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.02.2019, Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte u. a. Folgendes aus: "Verfahrensgang -Strichaufzählung Sie haben sich vom 13.12.2016 bis Juni 2018 in der Tschechischen Republik aufgehalten. -Strichaufzählung Sie befinden sich seit Juni 2018 in Österreich. Sie sind illegal eingereist. (...) -Strichaufzählung Sie haben am 08.01.2019 auf der PI XXXX einen Asylantrag gestellt. Sie wurden am 08.01.2019 in das PAZ Wien Hernalser Gürtel eingeliefert und im Anschluss in das PAZ Wien Roßauer Lände. Im Zuge der Amtshandlung im Rahmen des Asylantrages konnte eruiert werden, dass gegen Sie eine Festnahmeanordnung Staatsanwaltschaft XXXX besteht.Sie haben am 08.01.2019 auf der PI römisch 40 einen Asylantrag gestellt. Sie wurden am 08.01.2019 in das PAZ Wien Hernalser Gürtel eingeliefert und im Anschluss in das PAZ Wien Roßauer Lände. Im Zuge der Amtshandlung im Rahmen des Asylantrages konnte eruiert werden, dass gegen Sie eine Festnahmeanordnung Staatsanwaltschaft römisch 40 besteht. -Strichaufzählung Sie wurden am 08.01.2019 um 18:20 Uhr aufgrund einer Anordnung zur Festnahme Staatsanwaltschaft XXXX im Bundesgebiet der Republik Österreich festgenommen und am 09.01.2019 um 08:50 Uhr in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.Sie wurden am 08.01.2019 um 18:20 Uhr aufgrund einer Anordnung zur Festnahme Staatsanwaltschaft römisch 40 im Bundesgebiet der Republik Österreich festgenommen und am 09.01.2019 um 08:50 Uhr in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. -Strichaufzählung Sie wurden am 29.01.2019 von einem Beamten der PI XXXX Fremdenpolizei AGM in der Justizanstalt XXXX erstbefragt.Sie wurden am 29.01.2019 von einem Beamten der PI römisch 40 Fremdenpolizei AGM in der Justizanstalt römisch 40 erstbefragt. (...) -Strichaufzählung Sie haben sich vom 09.01.2019, 08:50 Uhr bis 26.02.2019, 15:30 Uhr in der Justizanstalt XXXX in Anhaltung und Untersuchungshaft befunden.Sie haben sich vom 09.01.2019, 08:50 Uhr bis 26.02.2019, 15:30 Uhr in der Justizanstalt römisch 40 in Anhaltung und Untersuchungshaft befunden. -Strichaufzählung Sie wurden am 26.02.2019 aus der Justizanstalt XXXX entlassen.Sie wurden am 26.02.2019 aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen. -Strichaufzählung Sie wurden am 26.02.2019 auf Anordnung der Behörde festgenommen und in das PAZ Wien Hernalser Gürtel eingeliefert. -Strichaufzählung Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2019 wurde Ihnen ein Rechtsberater
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2019 wurde Ihnen ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. (...) Rechtliche Beurteilung
2 Z 1 FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung
5 FPG nicht bedarf. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der Antragsstellung während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags muss der Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit entsprechend der Kriterien des § 67 FPG darstellen.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung
Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht bedarf. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der Antragsstellung während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags muss der Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit entsprechend der Kriterien des Paragraph 67, FPG darstellen. (...)
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
1 FPG ist Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Durch Ihr persönliches Verhalten ist die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und stellen Sie auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, weil Sie durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass nicht davor zurückschrecken Personen mit einem Messer am Körper zu verletzen. Auch wurde Ihr Verhalten in Bezug auf den Zweck Ihres Aufenthalts in Österreich berücksichtigt. Sie dürfen im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nachgehen. Sie haben sich ein halbes Jahr illegal in Österreich aufgehalten und haben es nicht der Mühe wert gefunden, sich im Bundesgebiet behördlich zu melden. Daher liegt in Ihrem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor.Daher liegt in Ihrem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraphen 67, FPG und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor. (...) Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.03.2019, Regionaldirektion XXXX , wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.03.2019, Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den BF
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA
Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt. Mit Schriftsatz vom 07.03.2019 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde. In der Beschwerde wird u. a. Folgendes ausgeführt: "l. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der angefochtene Schubhaftbescheid wurde dem BF am 28.02.2019 ausgefolgt. Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erfolgt jedenfalls binnen offener Frist, zumal sich der BF nach wie vor in Schubhaft befindet. Die Schubhaft wurde mittels Mandatsbescheid durch das Organ (...) des BFA Regionaldirektion XXXX angeordnet. Diese Bezeichnung ergeht
GVG.Die Schubhaft wurde mittels Mandatsbescheid durch das Organ (...) des BFA Regionaldirektion römisch 40 angeordnet. Diese Bezeichnung ergeht
Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG. Il. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft bis zum 06.03.2019römisch eins l. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft bis zum 06.03.2019
2 Z 1 FPG :2. Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG :
2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsberechtigten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsberechtigten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit dem mit FrÄG 2018 veränderten § 76 Abs. 2 FPG soll der Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, weshalb in der neu konzipierten Z 1 des § 76 Abs. 2 FPG die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend eingeschränkt werden soll, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit auch eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder Ordnung in Art. 8 Abs. 3 lit e Aufnahme-RL- voraussetzt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht.Mit dem mit FrÄG 2018 veränderten Paragraph 76, Absatz 2, FPG soll der Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, weshalb in der neu konzipierten Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend eingeschränkt werden soll, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit auch eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder Ordnung in Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL- voraussetzt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Die Prüfung, ob eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, hat daher nach einem äußerst strengen Maßstab zu geschehen. Mit dem Verweis auf § 67 FPG soll klargestellt werden, dass hier nur Fälle schwerer Kriminalität erfasst werden sollen und zudem der Behörde ein entsprechender Begründungsaufwand zukommt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 67 FPG ist bei der zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. Bsp. Ra 2014/21/0039 vom 16.10.2014)Die Prüfung, ob eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, hat daher nach einem äußerst strengen Maßstab zu geschehen. Mit dem Verweis auf Paragraph 67, FPG soll klargestellt werden, dass hier nur Fälle schwerer Kriminalität erfasst werden sollen und zudem der Behörde ein entsprechender Begründungsaufwand zukommt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 67, FPG ist bei der zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche Bsp. Ra 2014/21/0039 vom 16.10.2014) Diesen Anforderungen genügt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht. Aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, womit die Behörde das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet. Aus den Feststellungen (S. 7f des angefochtenen Bescheids) lässt sich schließen, dass sie sich dabei auf ein offenes Strafverfahren stützen, indem der BF mutmaßlich seine Schwester mit einem Messer verletzt haben soll. Wie eine Körperverletzung ein "besonders verpöntes Verbrechen" darstellen soll, diesen Umstand zu begründen bleibt die belangte Behörde schuldig. Zudem gelingt es der Behörde nicht eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nachzuweisen, wie sie vom neu geschaffenen § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 lit e Aufnahme-RL verlangt wird. Eine Nichtmeldung im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum vermag der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne der Z 1 jedenfalls nicht gerecht zu werden (S. 7 des angefochtenen Bescheids).Diesen Anforderungen genügt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht. Aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, womit die Behörde das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet. Aus den Feststellungen (S. 7f des angefochtenen Bescheids) lässt sich schließen, dass sie sich dabei auf ein offenes Strafverfahren stützen, indem der BF mutmaßlich seine Schwester mit einem Messer verletzt haben soll. Wie eine Körperverletzung ein "besonders verpöntes Verbrechen" darstellen soll, diesen Umstand zu begründen bleibt die belangte Behörde schuldig. Zudem gelingt es der Behörde nicht eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nachzuweisen, wie sie vom neu geschaffenen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Umsetzung von Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL verlangt wird. Eine Nichtmeldung im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum vermag der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne der Ziffer eins, jedenfalls nicht gerecht zu werden (S. 7 des angefochtenen Bescheids). Des Weiteren unterließ es die belangte Behörde, bei Verhängung der Schubhaft, die gesetzlich vorgegebenen Ermittlungsschritte zu vollziehen. Eine Einvernahme zur beabsichtigten Schubhaftverhängung ist gänzlich ausgefallen, womit dem BF die Möglichkeit des Parteiengehörs verwehrt blieb. Richtig ist, dass der BF von der Staatsanwaltschaft XXXX eine Anzeige erhielt und diesbezüglich auch ein Festnahmeauftrag erging, er jedoch auch wieder aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Ein Termin für seine Hauptverhandlung hat der BF am 24.04.
PolG 2005 erreicht werden kann." (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).Der VwGH führt in ständiger Judikatur aus, dass sich aus dem ultima-ratio-Prinzip ergibt, dass im Bescheid nachvollziehbar darzulegen ist, inwiefern die Anordnung der Schubhaft notwendig ist, um den Sicherungszweck zu erreichen. Der VwGH hält weiters fest: "In diesem Sinne sind auch Überlegungen darüber anzustellen, ob der Sicherungszweck bereits durch die Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FrPolG 2005 erreicht werden kann." (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Der BF befindet sich im laufenden Asylverfahren, hat Anspruch auf Grundversorgung und würde daher insbesondere das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung gem. § 77 Abs. 3 Z 2 FPG in Betracht kommen.Der BF befindet sich im laufenden Asylverfahren, hat Anspruch auf Grundversorgung und würde daher insbesondere das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG in Betracht kommen. Der BF hat sich bei Asylantragstellung den österreichischen Behörden gestellt, d.h. ein Untertauchen im Bundesgebiet ist daher nicht ersichtlich, da ein rechtliches Interesse am offenen Asylverfahren besteht. Gegen ihn wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet und hätte damit das Auslangen finden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegensteht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§77 Abs. 5 FPG).Der BF hat sich bei Asylantragstellung den österreichischen Behörden gestellt, d.h. ein Untertauchen im Bundesgebiet ist daher nicht ersichtlich, da ein rechtliches Interesse am offenen Asylverfahren besteht. Gegen ihn wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet und hätte damit das Auslangen finden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegensteht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§77 Absatz 5, FPG). Somit erweist sich die Verhängung der Schubhaft gegenüber dem BF jedenfalls auch als unverhältnismäßig. III. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch drei. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes insbesondere zur Gefährdungsprognose und zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels - beantragt. Für die Einvernahme des BF wird die Beiziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache beantragt. Hinsichtlich der anzustellenden Gefährdungsprognose ist auf das Erkenntnis des VwGH zur Zahl 2015/21/0002 vom 30.06.2015 zu verweisen. In diesem wurde klargestellt, dass aufgrund der anzustellenden Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis ist auf gegenständlichen Fall sinngemäß anzuwenden. Eine Verhandlung scheint daher zwingend geboten, zumal auch die belangte Behörde vor Verhängung der Schubhaft keine Einvernahme durchführte. Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht ausreichend offengelegt, der festgestellte Sachverhalt wurde in der Beschwerde substantiiert bestritten. Weiters wurde die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel, nämlich die periodische Meldeverpflichtung nicht hinreichend geprüft und nachvollziehbar begründet.(...)" Mit Email vom 08.03.2019 teilte die Vertretung des BF mit, dass die Fortsetzung der Anhaltung nicht angefochten werde. Zudem werde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Verwaltungsbehörde erstattete am 08.03.2019 nachstehende Stellungnahme: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren und übermittelt gleichzeitig die Stellungnahme zur dortigen Verwendung. Verfahrensgang: -Strichaufzählung Der Beschwerdeführer, in weiterer Folge BF genannt, hat sich vom 13.12.2016 bis Juni 2018 in der Tschechischen Republik aufgehalten. -Strichaufzählung Der BF befindet sich seit Juni 2018 in Österreich. Er ist illegal eingereist, da das Visum keine Gültigkeit mehr hatte und mongolische Staatsbürger keine Visa-Befreiung haben. -Strichaufzählung Der BF wurde am 22.12.2018, nach einer Selbstverletzung, in das XXXX eingeliefert, nachdem der BF am 22.12.2018 seiner Schwester einen Messerstich im Gesäßbereich versetzt hat.Der BF wurde am 22.12.2018, nach einer Selbstverletzung, in das römisch 40 eingeliefert, nachdem der BF am 22.12.2018 seiner Schwester einen Messerstich im Gesäßbereich versetzt hat. -Strichaufzählung Der BF hat am 08.01.2019 auf der PI XXXX einen Asylantrag gestellt. Der BF wurde am 08.01.2019 in das PAZ XXXX eingeliefert und im Anschluss in das PAZ XXXX überstellt. Im Zuge der Amtshandlung im Rahmen des Asylantrages konnte eruiert werden, dass gegen den BF eine Festnahmeanordnung Staatsanwaltschaft XXXX besteht.Der BF hat am 08.01.2019 auf der PI römisch 40 einen Asylantrag gestellt. Der BF wurde am 08.01.2019 in das PAZ römisch 40 eingeliefert und im Anschluss in das PAZ römisch 40 überstellt. Im Zuge der Amtshandlung im Rahmen des Asylantrages konnte eruiert werden, dass gegen den BF eine Festnahmeanordnung Staatsanwaltschaft römisch 40 besteht. -Strichaufzählung Der BF wurde am 08.01.2019 um 18:20 Uhr aufgrund einer Anordnung zur Festnahme Staatsanwaltschaft XXXX im Bundesgebiet der Republik Österreich festgenommen und am 09.01.2019 um 08:50 Uhr in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.Der BF wurde am 08.01.2019 um 18:20 Uhr aufgrund einer Anordnung zur Festnahme Staatsanwaltschaft römisch 40 im Bundesgebiet der Republik Österreich festgenommen und am 09.01.2019 um 08:50 Uhr in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. -Strichaufzählung Der BF wurde am 29.01.2019 von einem Beamten der PI XXXX Fremdenpolizei AGM in der Justizanstalt XXXX erstbefragt.Der BF wurde am 29.01.2019 von einem Beamten der PI römisch 40 Fremdenpolizei AGM in der Justizanstalt römisch 40 erstbefragt. -Strichaufzählung Der BF hat sich vom 09.01.2019, 08:50 Uhr bis 26.02.2019, 15:30 Uhr in der Justizanstalt XXXX in Anhaltung und Untersuchungshaft befunden.Der BF hat sich vom 09.01.2019, 08:50 Uhr bis 26.02.2019, 15:30 Uhr in der Justizanstalt römisch 40 in Anhaltung und Untersuchungshaft befunden. -Strichaufzählung Der BF wurde am 26.02.2019 aus der Justizanstalt XXXX entlassen.Der BF wurde am 26.02.2019 aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen. -Strichaufzählung Der BF wurde am 26.02.2019 auf Anordnung der Behörde festgenommen und in das PAZ Wien Hernalser Gürtel eingeliefert. -Strichaufzählung
Vm § 57 Abs. 1 AVG wurde über den BF am 28.02.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wurde über den BF am 28.02.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. -Strichaufzählung Am 04.03.2019 wurde durch EAST Ost ein Konsultationsverfahren mit der Tschechischen Republik eingeleitet. -Strichaufzählung
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wurde über den BF am 06.03.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wurde über den BF am 06.03.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. -Strichaufzählung Am 08.03.2019 langte die Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Entsprechend dem bisherigen Verhaltens des BF begründeten folgende Kriterien in seinem Falle eine Fluchtgefahr und die Nichtanwendung des gelinderten Mittels: Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen wird. Der BF hat sich von Juni 2018 bis Dezember 2018 untergetaucht und illegal in Österreich aufgehalten. Der BF hat den österreichischen Behörden keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Der BF hat bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich und der Tschechischen Republik begangen. Diese Umstände haben erkennen lassen, dass der BF an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken wird. Der BF hat gegen das Meldegesetz verstoßen. Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht gegeben. Der BF verfügt über keine gesicherten Bindungen und ist in Österreich nicht integriert. Der BF hat keinen Unterstand im Bundesgebiet, ist mittellos und verweigert jegliche Kooperation mit der Behörde, da er nicht gewillt ist, einen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Es besteht daher Fluchtgefahr. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann im Falle des BF, wie ausführlich dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es war daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht wäre dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gekommen. Dabei kam die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es war daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht wäre dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gekommen. Dabei kam die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Entsprechend dem bisherigen Verhaltens des BF begründeten folgende Kriterien eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit:
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
1 FPG ist Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Durch das persönliches Verhalten des BF ist die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und stellt der BF auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, weil der BF durch sein Verhalten gezeigt hat, dass der BF nicht davor zurückschreckt, eine Person mit einem Messer am Körper zu verletzen. Auch wurde das Verhalten des BF in Bezug auf den Zweck seines Aufenthalts in Österreich berücksichtigt. Der BF darf im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nachgehen. Der BF hat sich ein halbes Jahr illegal in Österreich aufgehalten und hat es nicht der Mühe wert gefunden, sich im Bundesgebiet behördlich zu melden. Daher liegt im Falle des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor.Daher liegt im Falle des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraphen 67, FPG und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor. Schlussfolgerung: Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da sich der BF aufgrund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im Falle des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht im Falle des BF aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer sich der BF in Freiheit befindet, ausschließt. Es ist weiters aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es ist aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass seine Haftfähigkeit gegeben ist, da sich der BF in Untersuchungshaft befunden hat. Daher ist die Entscheidung zur Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig, welches sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zur Person des BF ergibt und begründet in seinem Falle die Schubhaft. Die Behörde gelangte daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. den Bescheid des BFA bestätigen, 2. Seitens der Behörde wird der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Abs 1, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden."Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. den Bescheid des BFA bestätigen, 2. Seitens der Behörde wird der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Absatz eins, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei und nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er hat sich vom 13.12.2016 bis Juni 2018 in der Tschechischen Republik aufgehalten und reiste im Juni 2018 nach Österreich. Der BF wurde am 22.12.2018 - nach einer Selbstverletzung - in das Wilhelminenspital Wien eingeliefert. Der BF stellte am 08.01.2019 auf der PI- XXXX einen Asylantrag. Im Zuge der Amtshandlung im Rahmen des Asylantrages stellte sich heraus, dass gegen den BF eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX besteht. Der BF wurde am 08.01.2019 aufgrund einer Anordnung zur Festnahme der Staatsanwaltschaft XXXX festgenommen und am 09.01.2019 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Er wurde am 29.01.2019 von einem Beamten der PI XXXX Fremdenpolizei AGM in der Justizanstalt XXXX erstbefragt.Der BF stellte am 08.01.2019 auf der PI- römisch 40 einen Asylantrag. Im Zuge der Amtshandlung im Rahmen des Asylantrages stellte sich heraus, dass gegen den BF eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 besteht. Der BF wurde am 08.01.2019 aufgrund einer Anordnung zur Festnahme der Staatsanwaltschaft römisch 40 festgenommen und am 09.01.2019 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Er wurde am 29.01.2019 von einem Beamten der PI römisch 40 Fremdenpolizei AGM in der Justizanstalt römisch 40 erstbefragt. Der BF befand sich von 09.01.2019 bis 26.02.2019 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft. Der BF wurde am 26.02.2019 aus der Untersuchungshaft enthaftet und das Verfahren wurde am 27.02.2019
PO eingestellt. In weiterer Folge wurde der BF am 26.02.2019 auf Anordnung des BFA festgenommen und in das PAZ Wien Hernalser Gürtel eingeliefert.Der BF befand sich von 09.01.2019 bis 26.02.2019 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft. Der BF wurde am 26.02.2019 aus der Untersuchungshaft enthaftet und das Verfahren wurde am 27.02.2019
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt. In weiterer Folge wurde der BF am 26.02.2019 auf Anordnung des BFA festgenommen und in das PAZ Wien Hernalser Gürtel eingeliefert. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.02.2019, Regionaldirektion XXXX , wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.02.2019, Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Am 04.03.2019 wurde durch die EAST Ost ein Konsultationsverfahren mit der Tschechischen Republik eingeleitet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.03.2019, Regionaldirektion XXXX , wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.Am 04.03.2019 wurde durch die EAST Ost ein Konsultationsverfahren mit der Tschechischen Republik eingeleitet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.03.2019, Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den BF
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 2. Beweiswürdigung Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Angaben zur Verhängung der Untersuchungshaft über den BF und seiner Entlassung aus dieser am 26.02.2019 beruhen auf dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , zur Verhängung der Untersuchungshaft sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 13.03.2019, XXXX , wonach der BF am 26.02.2019 enthaftet wurde und das Verfahren am 27.02.2019
PO eingestellt wurde.Die Angaben zur Verhängung der Untersuchungshaft über den BF und seiner Entlassung aus dieser am 26.02.2019 beruhen auf dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , zur Verhängung der Untersuchungshaft sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 13.03.2019, römisch 40 , wonach der BF am 26.02.2019 enthaftet wurde und das Verfahren am 27.02.2019
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A.I.) Schubhaftbescheid vom 28.02.2019 und Anhaltung in Schubhaft von 28.02.2019 bis 06.03.2019 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, FPG idgF lautet: "
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
PO eingestellt. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 28.02.2019 war das Verfahren dem BF betreffend - auf welches sich der Mandatsbescheid vom 28.02.2019 stützte - von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt. Das BFA erstellte im Mandatsbescheid vom 28.02.2019 - dem BF betreffend - keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose.Der BF wurde laut Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.03.2019, am 26.02.2019 enthaftet und das Verfahren wurde am 27.02.2019
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 28.02.2019 war das Verfahren dem BF betreffend - auf welches sich der Mandatsbescheid vom 28.02.2019 stützte - von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt. Das BFA erstellte im Mandatsbescheid vom 28.02.2019 - dem BF betreffend - keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A.II. und III.) KostenbegehrenZu Spruchpunkt A.II. und römisch drei.) Kostenbegehren Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, ausgeführt, dass die Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem (gemeint: rechtswidrigen) Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch § 35 VwGVG zur Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, ausgeführt, dass die Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem (gemeint: rechtswidrigen) Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch Paragraph 35, VwGVG zur Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt. § 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet: "
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B.) - Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W140.2215649.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.