Obsah (23)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 43§ 55§ 52§ 46§ 46a§ 53§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 38§§ 53b§ 21§ 24Art. 47§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlW147 1434284-4 SpruchW147 1434284-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als E
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, iVm § 53 Abs. 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am
- September 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. 2 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- März 2013, Zl. 12 12.824-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 ifgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 festgestellt, dass der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.).2 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. März 2013, Zl. 12 12.824-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ifgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 festgestellt, dass der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werde (Spruchpunkt römisch drei.).
- Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom
- April 2013, GZ. D11 434284-1/2013/2E,
§§ 3, 8 und 10 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet ab.
- Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom
- April 2013, GZ. D11 434284-1/2013/2E,
Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet ab.
- Mit Antrag vom
- Juli 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung"
§ 43Abs.
3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK. Der Antrag wurde mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom
- Juli 2013 zurückgewiesen.
- Mit Antrag vom
- Juli 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung"
Paragraph 43, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK. Der Antrag wurde mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom
- Juli 2013 zurückgewiesen.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Berufung.
- Mit Schriftsatz vom
- September 2013 erklärte die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihres Antrages auf Erteilung einer Niederbelassungsbewilligung.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- April 2014 wurde der weitere Antrag der Beschwerdeführerin vom
- April 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei und ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- April 2014 wurde der weitere Antrag der Beschwerdeführerin vom
- April 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei und ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mittels rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Juni 2016, Zahl W190 1434284-2/13E, als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Duldungskarte
§ 46Abs.
1 Z 3 FPG bei der belangten Behörde ein.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG bei der belangten Behörde ein.
- Mit Aktenvermerk vom
- Januar 2017 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und dieser von der belangten Behörde ein Duldungstitel
§ 46aAbs.
1 Z 3 FPG erteilt. Die bis zum
- Januar 2018 gültige Aufenthaltskarte wurde der Beschwerdeführerin am
- Januar 2016 ausgehändigt.
- Mit Aktenvermerk vom
- Januar 2017 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und dieser von der belangten Behörde ein Duldungstitel
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erteilt. Die bis zum
- Januar 2018 gültige Aufenthaltskarte wurde der Beschwerdeführerin am
- Januar 2016 ausgehändigt.
- Am
- Dezember 2017 leitete die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Armenien ein.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde für den
- Januar 2018 geladen. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde die "Abgabe des ausgefüllten Formblattes für die Botschaft" angeführt und der Ladung ein Formblatt in armenischer Sprache beigegeben.
- Mit am
- Dezember 2017 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin den Ladungstermin abzuberaumen und der Beschwerdeführerin ein an die Botschaft der Russischen Föderation gerichtetes Formblatt zu übermitteln.
- In weiterer Folge erging seitens der belangten Behörde ein an die Beschwerdeführerin gerichteter Ladungsbescheid. Am
- Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer Dolmetscherin für die armenische und eines Dolmetschers für die kurdische Sprache einvernommen.
- Die Kosten der Dolmetscherin für die armenische Sprache wurden von der belangten Behörde mit Gebührenbestimmungsbescheid vom
- Februar 2018 in Höhe von € 367,10 festgestellt und brachte die belangte Behörde den Betrag am
- März 2018 zur Anweisung.
- Die Kosten des Dolmetschers für die kurdische Sprache wurden von der belangten Behörde mit Gebührenbestimmungsbescheid vom
- Mai 2018 in Höhe von € 47,70 festgestellt und brachte die belangte Behörde den Betrag am
- April 2018 zur Anweisung.
- Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom
- April 2018, Zl. 13 821282409/2124458, wurde
§ 53Abs. 1 BFA-VG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet, dass die Beschwerdeführerin dem Bund die Kosten der entstandenen Dolmetschkosten für die Dolmetscherleistungen in Armenisch in der Höhe von insgesamt €17. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23. April 2018, Zl. 13 821282409/2124458, wurde
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet, dass die Beschwerdeführerin dem Bund die Kosten der entstandenen Dolmetschkosten für die Dolmetscherleistungen in Armenisch in der Höhe von insgesamt € 367,10 zu ersetzen hat.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung (am
- Mai 2018 bei der belangten Behörde einlangend).
- Im Folgenden wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom
- Mai 2018 Parteiengehör gewährt und nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Juni 2018 fristgerecht Stellung.
- Mit weiterem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom
- Mai 2018, Zl. 13-821282409/2124458, wurde
§ 53Abs. 1 BFA-VG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet, dass die Beschwerdeführerin dem Bund die Kosten der entstandenen Dolmetschkosten für die Dolmetscherleistungen in der Sprache Kurdisch in der Höhe von insgesamt € 47,70 zu ersetzen hat.20. Mit weiterem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2018, Zl. 13-821282409/2124458, wurde
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet, dass die Beschwerdeführerin dem Bund die Kosten der entstandenen Dolmetschkosten für die Dolmetscherleistungen in der Sprache Kurdisch in der Höhe von insgesamt € 47,70 zu ersetzen hat.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung (am
- Juni 2018 bei der belangten Behörde eingelangt).
- Im Folgenden wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom
- Juni 2018 Parteiengehör gewährt und nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Juni 2018 fristgerecht Stellung.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
- Oktober 2018, Zl: 13-821282409/2124458, wurde
§ 53Abs.
1 BFA-VG angeordnet, dass die Beschwerdeführerin dem Bund die Kosten der entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt € 414,80 zu ersetzen habe. Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin die Kosten mit Mandatsbescheid vorgeschrieben worden seien und es sich ausschließlich um Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen
dem
- und
- Hauptstück des FPG handle. Da die Beschwerdeführerin nur geduldet sei, seien die Kosten, die dadurch der Behörde erwachsen seien, von der Beschwerdeführerin zu begleichen.13-821282409/2124458, wurde
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG angeordnet, dass die Beschwerdeführerin dem Bund die Kosten der entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt € 414,80 zu ersetzen habe. Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin die Kosten mit Mandatsbescheid vorgeschrieben worden seien und es sich ausschließlich um Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen
dem
- und
- Hauptstück des FPG handle. Da die Beschwerdeführerin nur geduldet sei, seien die Kosten, die dadurch der Behörde erwachsen seien, von der Beschwerdeführerin zu begleichen.
- Mit Verfahrensanordnung
§ 52Abs.
1 BFA-VG vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.24. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe, Wattgasse 48/
- Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Festgestellt wird, dass im Fall der Beschwerdeführerin dem Bund Dolmetschkosten in der Höhe von € 414,80 für eine Verfahrenshandlung
dem
- und
- Hauptstück des FPG entstanden sind.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, im Lichte dessen der wiedergegebene Verfahrensgang als unstrittig festzustellen war. Insbesondere gilt zu erwägen: Der Gebührenbestimmungsbescheid vom
- Februar 2018 für die Dolmetschleistungen der Dolmetscherin für die armenische Sprache samt des vom Verhandlungsleiter und der Dolmetscherin mit deren Unterschriften versehenen Summendatenblattes vom
- Februar 2018 liegen im Akt auf (AS. 743 ff). Der weitere Gebührenbestimmungsbescheid vom
- März 2018 für die Dolmetschleistungen des Dolmetschers für die kurdische Sprache samt des vom Verhandlungsleiter und dem Dolmetscher mit deren Unterschriften versehenen Summendatenblattes vom
- Februar 2018 liegen im Akt auf (AS. 839 ff). Die Auszahlung an die Dolmetscher ergibt sich aus den entsprechenden Vermerken (AS. 743 und 839) und wurde dies im gesamten Verfahren nicht bestritten. Diese Kosten sind somit dem Bund erwachsen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 9Abs.
2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. 3.
- Zu Spruchteil A) 3.2.
- Erstattung der Dolmetscherkosten: § 53 BFA-VG lautet:Paragraph 53, BFA-VG lautet: "Kostenersatz § 53.
(1)Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:Paragraph 53,
(1)Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:
- Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FPG entstehen,
- Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen
dem
- und
- Hauptstück des FPG. [...]
(4)§ 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten
Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund."
(4)Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten
Absatz eins,, die uneinbringlich sind, trägt der Bund." Gem. § 3 Ab. 2 Z 6 BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten gem. § 53 leg. cit die belangte Behörde sachlich zuständig.Gem. Paragraph 3, Ab. 2 Ziffer 6, BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten gem. Paragraph 53, leg. cit die belangte Behörde sachlich zuständig. Die §§ 53a und 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lauten:Die Paragraphen 53 a und 53 b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lauten: "Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen § 53a.
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
§ 38des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a,
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3)Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)"
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)" "Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher § 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden."Paragraph 53 b, Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden." Die §§ 74, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, 75, BGBl. Nr. 51/1991, und 76, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001, AVG lauten:Die Paragraphen 74,, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, 75, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und 76, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, AVG lauten: "Kosten der Beteiligten § 74.
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.Paragraph 74,
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. Kosten der Behörden "§ 75.
(1)Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen."§ 75.
(1)Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2)Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(2)Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3)Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt. § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat."
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat." § 39a AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:Paragraph 39 a, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet: "Dolmetscher und Übersetzer § 39a.
(1)Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.Paragraph 39 a,
(1)Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.
(2)Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer." 3.2.2.
§§ 53bi
Vm § 53a AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (§ 76 Abs. 1 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen.3.2.2.
Paragraphen 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (Paragraph 76, Absatz eins, 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Dolmetscherkosten als Barauslagen einer Behörde erst dann erwachsen, wenn sie gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid bestimmt sowie ausgezahlt wurden (VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282).
§ 53Abs.
1 Z 2 BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem
- und
- Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt § 53 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG als Sonderbestimmung zum V. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem
- und
- Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als Sonderbestimmung zum römisch fünf. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren. Die Vorgängerbestimmung des § 53 BFA-VG stellt § 113 FPG aF dar (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/18/02649) und können die zu dieser Bestimmung durch deren Auslegung und hierzu ergangenen Judikatur entwickelten Grundsätze auch hier angewandt werden. Die Regelung des § 113 FPG aF schuf der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verschuldensfrage iSd § 76 Abs. 2 AVG. § 53 BFA-VG stellt die Nachfolgeregelung dar, die im Zuge der Einrichtung des BFA durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, notwendig geworden ist. Dementsprechend ist § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als so weit als lex specialis zum § 76 AVG dahingehend zu begreifen, dass es eine Tragung der Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 Abs. 1
- Satz AVG durch den Fremden jedenfalls und unabhängig von einem verfahrenseinleitenden Antrag iSd § 76 Abs. 1
- Satz AVG oder einem Verschulden iSd § 76 Abs. 2 AVG regelt.Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 53, BFA-VG stellt Paragraph 113, FPG aF dar (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/18/02649) und können die zu dieser Bestimmung durch deren Auslegung und hierzu ergangenen Judikatur entwickelten Grundsätze auch hier angewandt werden. Die Regelung des Paragraph 113, FPG aF schuf der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verschuldensfrage iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG. Paragraph 53, BFA-VG stellt die Nachfolgeregelung dar, die im Zuge der Einrichtung des BFA durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, notwendig geworden ist. Dementsprechend ist Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als so weit als lex specialis zum Paragraph 76, AVG dahingehend zu begreifen, dass es eine Tragung der Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd Paragraph 76, Absatz eins,
- Satz AVG durch den Fremden jedenfalls und unabhängig von einem verfahrenseinleitenden Antrag iSd Paragraph 76, Absatz eins,
- Satz AVG oder einem Verschulden iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG regelt. Wie bereits erwähnt, sind
der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden (vgl. z.B. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des § 53a Abs. 2 AVG idF BGBl. I 2013/33 (hiermit wurde ua. in § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vgl. auch ho. Erk. vom 28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129).Wie bereits erwähnt, sind
der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden vergleiche z.B. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/33 (hiermit wurde ua. in Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53 a, AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vergleiche auch ho. Erk. vom 28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129). Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd § 53 BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der §§ 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und § 53 BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind (vgl. auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014), § 53 BFA-VG, Anm. 1).Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd Paragraph 53, BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der Paragraphen 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und Paragraph 53, BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind vergleiche auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014), Paragraph 53, BFA-VG, Anmerkung 1). 3.2.
- Laut ErlRV zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, entspricht die neue Bestimmung des § 53 BFA-VG im Wesentlichen dem bis dahin geltenden § 113 FPG. Sie ergänzen einander, soweit es um Kosten geht, die bei der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw. der Zurückschiebung entstehen. Hinsichtlich der Dolmetscherkosten enthält zwar § 113 Abs. 1 Z 4 FPG - anders als § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG - keine inhaltliche Einschränkung dahin, dass sie bei bestimmten Verfahrenshandlungen nach dem FPG entstanden sein müssen. Im Erkenntnis des VwGHH vom 15.12.2011, 2011/18/0264, wurde aber dargelegt, dass die Regelung des § 113 Abs. 1 FPG auf § 79 FrG 1992 zurückgehe und dass sich die Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert habe; es seien nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen die Dolmetscherkosten zu zählen seien (vgl. VwGH vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071).3.2.
- Laut ErlRV zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entspricht die neue Bestimmung des Paragraph 53, BFA-VG im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Paragraph 113, FPG. Sie ergänzen einander, soweit es um Kosten geht, die bei der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw. der Zurückschiebung entstehen. Hinsichtlich der Dolmetscherkosten enthält zwar Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG - anders als Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG - keine inhaltliche Einschränkung dahin, dass sie bei bestimmten Verfahrenshandlungen nach dem FPG entstanden sein müssen. Im Erkenntnis des VwGHH vom 15.12.2011, 2011/18/0264, wurde aber dargelegt, dass die Regelung des Paragraph 113, Absatz eins, FPG auf Paragraph 79, FrG 1992 zurückgehe und dass sich die Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert habe; es seien nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen die Dolmetscherkosten zu zählen seien vergleiche VwGH vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071). Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH 11.05.1990, 89/18/0163; 02.09.1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH 19.02.2003, 99/08/0146; 19.03.2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (zB Auskunftsbegehren nach § 26 AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH 22.10.2003, 2000/09/0115; vgl auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG § 39a Rz 7 (Stand 01.07.2005, rdb.at)).Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH 11.05.1990, 89/18/0163; 02.09.1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH 19.02.2003, 99/08/0146; 19.03.2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (zB Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH 22.10.2003, 2000/09/0115; vergleiche auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39 a, Rz 7 (Stand 01.07.2005, rdb.at)). Im Verfahren nach § 76 AVG kann die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw nicht in voller Höhe zu (Hinweis E vom
- März 2004, 2002/03/0225, und E vom
- Juni 2005, 2002/03/0076).Im Verfahren nach Paragraph 76, AVG kann die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw nicht in voller Höhe zu (Hinweis E vom
- März 2004, 2002/03/0225, und E vom
- Juni 2005, 2002/03/0076). Seit Inkrafttreten des FrÄG 2015 ist die belangte Behörde
§ 3Abs. 1 BFA-VG 2014 Vollstreckungsbehörde für ihre eigenen Bescheide.Seit Inkrafttreten des Fr
ÄG 2015 ist die belangte Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG 2014 Vollstreckungsbehörde für ihre eigenen Bescheide. 3.2.
- Einzelfallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Bei der beschriebenen Einvernahme der belangten Behörde bzw. Übersetzung eines armenischen Protokolls vom
- Februar 2018 zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates handelt es sich um in ihren Zuständigkeitsbereich fallende fremdenpolizeiliche Amtshandlung und somit um eine solche, welche von § 53 Abs. 1 BFA-VG erfasst ist. Die Beiziehung der Dolmetscher war unbestritten erforderlich.Bei der beschriebenen Einvernahme der belangten Behörde bzw. Übersetzung eines armenischen Protokolls vom
- Februar 2018 zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates handelt es sich um in ihren Zuständigkeitsbereich fallende fremdenpolizeiliche Amtshandlung und somit um eine solche, welche von Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG erfasst ist. Die Beiziehung der Dolmetscher war unbestritten erforderlich. Um von Dolmetscherkosten im Sinne dieser Bestimmung sprechen zu können, bedarf es im Lichte der oa. Ausführungen zumindest zweier Schritte kumulativ: 1.) Die bescheidmäßige, rechtskräftige Feststellung der Kosten gem. § 53b iVm § 53a Abs. 2 AVG Satz 1 nach fristgerechter (vgl. § 38 Abs. 1 GebAG) Geltendmachung durch den Dolmetscher und1.) Die bescheidmäßige, rechtskräftige Feststellung der Kosten gem. Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG Satz 1 nach fristgerechter vergleiche Paragraph 38, Absatz eins, GebAG) Geltendmachung durch den Dolmetscher und 2.) die Bezahlung der Gebühr durch die belangte Behörde bzw. dem Bund an den Dolmetscher. Hiernach können die so entstandenen Kosten im Sinne des § 53 Abs. 1 BFA-VG (entsprechend den Grundsätzen der §§ 74 und 75 iVm §§ 53b und 53a Abs. 2 AVG) der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werden.Hiernach können die so entstandenen Kosten im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG (entsprechend den Grundsätzen der Paragraphen 74 und 75 in Verbindung mit Paragraphen 53 b und 53 a Absatz 2, AVG) der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werden. Im gegenständlichen Fall wurden die Dolmetscherkosten nach unbestrittener rechtzeitiger Geltendmachung der Kosten durch die Dolmetscher mit Bescheiden der belangten Behörde vom
- Februar 2018 und vom
- März 2018 bestimmt, diese Bescheide wurden den Dolmetschern zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft. Die belangte Behörde brachte die Beträge den Dolmetschern nach der bescheidmäßigen Bestimmung zur Anweisung. Infolgedessen sind die Dolmetscherkosten als Barauslage der belangten Behörde erwachsen. 3.2.5.
- Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ist - wie von der belangten Behörde zutreffend festgehalten - unrechtmäßig, jedoch vorläufig geduldet, zumal die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Notwendigkeit der Einvernahme der Beschwerdeführerin bei der armenischen Botschaft dem Grunde nach sowie auch die dadurch entstandenen Kosten der Beiziehung zweier Dolmetscher für die armenische und die kurdische Sprache.
§ 46Abs.
1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind. Dabei ist die belangte Behörde in diesem Fall berechtigt, die notwendigen Bewilligungen zu beschaffen (§ 46 Abs 2a FPG).
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind. Dabei ist die belangte Behörde in diesem Fall berechtigt, die notwendigen Bewilligungen zu beschaffen (Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG). Der belangten Behörde ist hiezu nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der unterbliebenen freiwilligen Ausreise binnen der gesetzten Frist und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates der Beschwerdeführerin die Ladung der Beschwerdeführerin als notwendig erachtete. Da die Beschwerdeführerin nicht freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste, ihre Verpflichtung dahingehend verletzte und ihre Duldungskarte keinen Aufenthaltstitel darstellt, war die Behörde berechtigt, notwendige Unterlagen, wie hier zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, zu beschaffen und war die Einvernahme der Beschwerdeführerin am
- Februar 2018 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates jedenfalls notwendig. Die Amtshandlung der belangten Behörde war somit jedenfalls rechtmäßig und geht das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese für die rechtswidrige Amtshandlung der belangten Behörde nicht aufkommen werde, ins Leere. 3.2.5.
- Insoferne die Beschwerdeführerin in der Beschwerde moniert, dass sie lediglich aufgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung der belangten Behörde als Staatsbürgerin der Russischen Föderation geführt werde und eine Abschiebung in diesen Staat für zulässig erklärt worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin als staatenlos zu führen sei, ist festzuhalten, dass die Frage der festgestellten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Auch wurde der Beschwerdeführerin in bisherigen Verfahren hiezu ausreichend Möglichkeiten zur Stellungnahme gegeben. Obiter stellt die nach § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu treffende Feststellung über die Zulässigkeit einer Abschiebung keine bindende Wirkung über eine Staatsangehörigkeit dar.Obiter stellt die nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu treffende Feststellung über die Zulässigkeit einer Abschiebung keine bindende Wirkung über eine Staatsangehörigkeit dar. Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens liegt in der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Dolmetschkosten durch die belangte Behörde. Die Beschwerde hat darüber hinaus nicht geltend gemacht, dass die bescheidmäßig festgesetzten Gebühren der Dolmetscher überhöht wären, ihnen also nicht bzw. nicht in voller Höhe zustünden. 3.
- Ergebnis: Da die Dolmetscherkosten im gegenständlichen Fall im Rahmen von Verfahrenshandlungen
dem
- und
- Hauptstück des FPG angefallen sind, und der Behörde erwachsen sind, also diese den Dolmetschern gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 47Abs.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Artikel 47
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde ermittelt wurde und die Beschwerde diesen nicht substantiiert bestreitet.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde ermittelt wurde und die Beschwerde diesen nicht substantiiert bestreitet. 4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die grundsätzliche Bestimmung des § 53 BFA-VG erfuhr im Hinblick auf die Vorgängerbestimmungen der § 113 FPG bzw. § 79 FrG 1992 keine substanzielle Änderung. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des nunmehrigen § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG übertragbar, hat sich doch die Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert.Die grundsätzliche Bestimmung des Paragraph 53, BFA-VG erfuhr im Hinblick auf die Vorgängerbestimmungen der Paragraph 113, FPG bzw. Paragraph 79, FrG 1992 keine substanzielle Änderung. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG übertragbar, hat sich doch die Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W147.1434284.4.00