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{'item': 'W147 2210552-1'}

Obsah (19)§ 33Art. 133§ 31§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 53§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 32§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlW147 2210552-1 SpruchW147 2210552-2/3E W147 2210552-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER

§ 33Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, als verspätet zurückgewiesen. II. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. B) I. Die Beschwerde wird

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, iVm § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als verspätet zurückgewiesen. II. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zu A) und B):

  1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Oktober 2018, Zl: 751788603 - 180706153/BMI-BFA_OOE_RD, am
  3. Oktober 2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
  4. November 2006, Zahl: 304.816-C1/E1-XVIII/59/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).304.816-C1/E1-XVIII/59/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und stellte zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig und seit dem Jahr 2005 in Österreich aufhältig sei. Der Beschwerdeführer spreche die deutsche Sprache nur gebrochen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 über keinen Hauptwohnsitz verfügt und sei längere Zeit unbekannten Aufenthalts gewesen. Auch würde der Beschwerdeführer mit seinen Kindern in keinem gemeinsamen Haushalt leben und komme er seinen väterlichen Pflichten Großteiles durch finanzielle Zuwendungen nach. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt worden, zuletzt vermehrt wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Erlassung eines Einreiseverbotes führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle zwei "russische" Reisepässe mitgeführt habe, weshalb der begründete Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe. Auch sei der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig verurteilt worden. Zur zwingenden Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass der Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich durch die im Jahr 2016 erfolgte Ausstellung seiner russischen Reisepässe und der mehrfachen, problemlosen Einreise und Aufenthalte in der Russischen Föderation alle Tatbestandsmerkmale für die Aberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz des Heimatlandes erfüllt.Zur zwingenden Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass der Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich durch die im Jahr 2016 erfolgte Ausstellung seiner russischen Reisepässe und der mehrfachen, problemlosen Einreise und Aufenthalte in der Russischen Föderation alle Tatbestandsmerkmale für die Aberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz des Heimatlandes erfüllt.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Falle des Beschwerdeführers drohe ihm keine der obgenannten Gefahren.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Falle des Beschwerdeführers drohe ihm keine der obgenannten Gefahren. Es seien keine persönlichen Umstände ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht eine Arbeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten könnte oder es ihm nicht zumutbar sei. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das befristete Einreiseverbot scheine der erkennenden Behörde zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das befristete Einreiseverbot scheine der erkennenden Behörde zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 2. Mit Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom

  1. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
  2. Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  3. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom

  1. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
  2. Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  4. Oktober 2018, Zl: 751788603 - 180706153/BMI-BFA_OOE_RD, wurde mit Schriftsatz vom
  5. November 2018 verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten.
  6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  7. November 2018 langte am
  8. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Mit Schreiben vom
  10. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer mittels Verspätungsvorhalt über die beabsichtigte Zurückweisung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt.
  11. Mit am
  12. Dezember 2018 durch den Rechtsvertreter per E-Mail eingebrachtem Schreiben nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung, nahm jedoch keinerlei Ausführungen zu der verspätet eingebrachten Beschwerde vor, monierte die Verfassungswidrigkeit der präjudiziellen Norm des § 16 BFA-VG und regte die Beantragung der Aufhebung der Norm beim Verfassungsgerichtshof an.
  13. Mit am
  14. Dezember 2018 durch den Rechtsvertreter per E-Mail eingebrachtem Schreiben nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung, nahm jedoch keinerlei Ausführungen zu der verspätet eingebrachten Beschwerde vor, monierte die Verfassungswidrigkeit der präjudiziellen Norm des Paragraph 16, BFA-VG und regte die Beantragung der Aufhebung der Norm beim Verfassungsgerichtshof an.
  15. Mit Schreiben vom
  16. Dezember 2018, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
  17. Dezember 2018 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte im Wesentlichen aus, dass der zuständige Mitarbeiter des Koordinationsbüros aufgrund der hohen Belastung es verabsäumt habe, nochmals individuell die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall zu kontrollieren und sei dieser von der vierwöchigen Beschwerdefrist ausgegangen. Ein derartiges Versehen sei dem Rechtsberater noch nicht unterlaufen. Zur Rechtzeitigkeit wurde ausgeführt, dass der Rechtsberater vom Wiedereinsetzungsgrund am
  18. Dezember 2018 Kenntnis erlangt habe und daher eine Einbringung am
  19. Dezember 2018 rechtzeitig sei.
  20. Mit E-Mail vom
  21. Dezember 2018 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dort eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33Abs. 3 Vw

GVG zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

  1. Mit E-Mail vom
  2. Dezember 2018 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dort eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zu A) und B): Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Oktober 2018, Zl: 751788603 - 180706153/BMI-BFA_OOE_RD, wurde dem Beschwerdeführer am
  3. Oktober 2018 durch Hinterlegung zugestellt. Per E-Mail erhob der Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom
  4. November 2018 verfahrensgegenständliche Beschwerde. Der hg. daraufhin ergangene Verspätungsvorhalt wurde dem Rechtsvertreter am
  5. Dezember 2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer übermittelte den Antrag auf Wiedereinsetzung am
  6. Dezember 2018 mittels E-Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches den Antrag zuständigkeitshalber am
  7. Dezember 2018 per E-Mail an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
  8. Beweiswürdigung: Zu A) und B): Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Zustellschein ist eindeutig und gut leserlich zu entnehmen, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  9. Oktober 2018, Zl: 751788603 - 180706153/BMI-BFA_OOE_RD, bereits am
  10. Oktober 2018 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten und sohin mit diesem Datum durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Rechtberater erlangte laut eigenen Ausführungen vom Verspätungsvorhalt am
  11. Dezember 2018 Kenntnis. Auch die elektronische Zustellung desselben langte nachweislich am
  12. Dezember 2018 im Verfügungsbereich des Rechtsvertreters ein und wurde durch eine elektronische Signatur bestätigt (siehe Protokoll: 2210552-1/2Z).
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. 3.2. Zu Spruchteil A.I.) Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Verspätung: 3.2.1.

§ 33Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.3.2.1.

Paragraph 33, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

§ 6Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 6Abs.

2 AVG kann durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Paragraph 6, Absatz 2, AVG kann durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

dem nach § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Bearbeitung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).

dem nach Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren Paragraph 6, AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Bearbeitung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen vergleiche VwGH vom 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075). Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa die Beschlüsse des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20.11.2014, Zl. Ra 2014/07/0050).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche etwa die Beschlüsse des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20.11.2014, Zl. Ra 2014/07/0050). Das Postlaufprivileg

§ 33Abs. 3 AVG gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen (vgl. Vw

GH 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0092).Das Postlaufprivileg

Paragraph 33, Absatz 3, AVG gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen vergleiche VwGH

  1. Februar 2015, Ra 2014/22/0092). 3.2.2 Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes: Dem Antragsteller wurde am
  2. Dezember 2018 der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes zugestellt. Spätestens damit musste der Antragsteller somit Kenntnis von der Verspätung der Einbringung der Beschwerde haben, und war zu diesem Zeitpunkt das Hindernis der Unkenntnis dessen jedenfalls weggefallen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde per E-Mail am
  3. Dezember 2018 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte den Antrag auf Wiedereinsetzung per E-Mail am
  4. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Der somit am
  5. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Wiedereinsetzungsantrag erweist sich somit als verspätet, weshalb er

§ 33Abs. 3 Vw

GVG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen ist.Der somit am 20. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Wiedereinsetzungsantrag erweist sich somit als verspätet, weshalb er

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen ist. Durch die gegenständliche Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung

§ 33Abs. 4 letzter Satz Vw

GVG zuzuerkennen.Durch die gegenständliche Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung

Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG zuzuerkennen. 3.

  1. Zu Spruchteil A.II.) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 3.3.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lautet:3.3.
  3. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: "Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden: § 16

(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist."Paragraph 16,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist." Die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZuStG), BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZuStG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lautet: "Hinterlegung [...]
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."

§ 32Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 3.3.

  1. Wie festgestellt, wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am
  2. Oktober 2018 durch Hinterlegung zugestellt, sodass an diesem Tag die zweiwöchige Frist zu laufen begann und demgemäß am
  3. November 2018 die Rechtsmittelfrist endete. Die am
  4. November 2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden. Da sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sind und daher bereits formal eine inhaltliche Prüfung ausscheidet, war auf die inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen. 3.
  5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt ist. Zudem ist in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt ist. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist. 4. Zu Spruchteil A) II. und B) II. Unzulässigkeit der Revision:4. Zu Spruchteil A) römisch zwei. und B) römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W147.2210552.1.00

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