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{'item': 'W164 2177275-1'}

Obsah (14)§ 28§ 24§ 25Art. 133§ 16§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 12§ 11§ 49§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlW164 2177275-1 SpruchW164 2177275-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITN

§ 28

Abs 1 und abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als der Bezug der Frau XXXX an Arbeitslosengeld für den Zeitraum 21.10.2016 bis 23.11.2016

§ 24Abs 2 Al

VG widerrufen wird und Frau XXXX

§ 25

Abs 1, zweiter Satz zur Rückzahlung des Betrages von € 1.019,32 verpflichtet wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als der Bezug der Frau römisch 40 an Arbeitslosengeld für den Zeitraum 21.10.2016 bis 23.11.2016

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen wird und Frau römisch 40

Paragraph 25, Absatz eins,, zweiter Satz zur Rückzahlung des Betrages von € 1.019,32 verpflichtet wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 19.09.2017 sprach das Arbeitsmarktservice Redergasse (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 21.10.2016 bis 28.12.2016 widerrufen bzw. nachträglich berichtigt werde und die BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.068,62 verpflichtet sei. Begründend wird ausgeführt, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie eine Kündigungsentschädigung und eine Urlaubsentschädigung erhalten habe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass vom Widerruf des Arbeitslosengeldes sowie von der Verpflichtung zur Rückzahlung abgesehen werde, in eventu dass der Bescheid ersatzlos behoben werde. Dazu führte die BF aus, sie sei am 13.09.2016 von ihrem damaligen Arbeitgeber entlassen worden. Wenige Tage später habe sie sich beim AMS arbeitssuchend gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Am 10.03.2017 habe sie Klage gegen ihren ehemaligen Dienstgeber eingebracht und den Zuspruch von insgesamt EUR 4.726,53 (Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung) begehrt. Dieses Verfahren sei durch gerichtlichen Vergleich vom 08.06.2017 abgeschlossen worden, in dem sich der Dienstgeber zur Zahlung des halben Klagebegehrens verpflichtet habe. Als die BF Arbeitslosengeld beantragte habe, und auch im gesamten Bezugszeitraum sei noch nicht absehbar gewesen sei, ob die BF überhaupt eine Klage einbringen würde, zumal ein Strafverfahren gegen sie anhängig gewesen sei, das erst am 03.03.2017 mit Freispruch geendet habe. Der Bezug des Arbeitslosengeldes sei daher nicht ungerechtfertigt gewesen, sondern gesetzlich begründet. Er sei weder durch unwahre Angaben noch durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden. Auch habe die BF nicht erkennen können, dass ihr die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe zugestanden wäre. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, wie die belangte Behörde auf den im Spruch genannten Zeitraum komme. Die BF sei in das Verfahren nicht einbezogen worden. Sie habe Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 14.09.2016 bis 15.11.2016 geltend gemacht habe, also 63 Tage, und 4,31 Tage Urlaubsersatzleistung.

dem abgeschlossenen Vergleich zum 08.06.2017 sei die Hälfte dieser Ansprüche zugestanden (und in weiterer Folge bezahlt) worden, also 33,66 Tage. Der von der Behörde festgesetzte Zeitraum sei daher jedenfalls unrichtig. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2017 wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass die BF im eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Arbeitslosengeld, den sie am 27.09.2016 (Geltendmachung ab 16.09.2016) abgegeben habe, die Frage, ob sie Anspruch auf Kündigungsentschädigung habe, mit "nein" und die Frage nach dem Anspruch auf Urlaubsersatzleistung mit "ja" beantwortet habe. Die Frage, ob ihr diese Ansprüche ausbezahlt worden seien, habe sie mit "nein" und die Frage, ob sie diese Ansprüche geltend gemacht habe, habe sie nicht beantwortet. Aufgrund einer Abfrage des AMS beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger sei zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass die BF von 14.09.2016 bis 20.10.2016 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gehabt habe. Es sei daher am 27.09.2016 ein Bescheid an die BF ergangen, wonach ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld von 16.09.2016 bis 20.10.2016 ruhe und ihr ab dem 21.10.2016 Arbeitslosengeld zustehe. Laut den aktuellen beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Abfrage 19.09.2017) sei nunmehr - nach einer erfolgten Änderung - ersichtlich, dass die BF von 16.09.2016 bis 15.11.2016 Anspruch auf Kündigungsentschädigung und von 16.11.2016 bis 28.12.2016 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gehabt habe. Rechtlich führte die Behörde aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes ruhe, für den Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung bestehe. Da die BF die Frage, ob sie die Ansprüche geltend gemacht habe, nicht beantwortet habe, sei ihr das Arbeitslosengeld auf ihr Risiko angewiesen worden. Die Verpflichtung zum Ersatz des Arbeitslosengeldes bestehe auch in Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt werde. Dasselbe gelte, wenn es nur zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht komme. Die BF sei verpflichtet gewesen, innerhalb einer Woche zu melden, dass sie eine Mahnklage eingebracht habe. Dies sei auch notwendig, damit das AMS den Arbeitgeber darüber informieren könne, dass es Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung und die Urlaubsersatzleistung gewährt habe. Der Anspruch des Arbeitslosen gehe dann für denselben Zeitraum auf den Bund über und dieser sei vom Arbeitgeber vorranging zu befriedigen. Dass die BF die Einbringung der Mahnklage rechtzeitig gemeldet habe, sei nicht vorgebracht worden. Daher sei die Rückforderung auch aufgrund Verschweigung maßgebender Tatsachen gerechtfertigt. Der BF sei es außerdem zumutbar gewesen zu erkennen, dass sie für die angeführten Zeiträume nicht gleichzeitig Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung und Arbeitslosengeld beziehen könne. Auch damit sei die Rückforderung zu begründen. Mit Schriftsatz vom 13.10.2017 beantragte die BF die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, die gemeldeten Zeiträume seien unrichtig. Die BF habe auf den Inhalt der Anmeldung keinen Einfluss gehabt. Die Rückforderung wäre daher allenfalls für den Zeitraum von 21.10.2016 bis 24.11.2016 gerechtfertigt. Die BF habe keine unwahren Angaben gemacht, da bei der Antragstellung noch völlig ungewiss gewesen sei, ob sie Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung habe. Es liege auch keine Verletzung der Meldepflicht vor, da sie nur verpflichtet sei, Änderungen bekanntzugeben, die sich in Zukunft auswirken würden. Die BF habe jedoch bei Klagseinbringung kein Arbeitslosengeld mehr bezogen. Mit Schreiben vom 23.11.2017 (eingelangt am 24.11.2017) übermittelte die BF eine beim zuständigen Sozialversicherungsträger veranlasste Richtigstellung ihrer Versicherungszeiten. Im Zuge des daraufhin gewährten Parteiengehörs bestätigte das AMS nach neuerlicher Abfrage der Daten des Hauptverbandes, dass die Versicherungspflicht der BF nach dem Ende ihrer Beschäftigung von 14.09.2016 bis 15.11.2016 kraft einer vollversicherungspflichtigen Kündigungsentschädigung und von 16.10.2016 bis 23.11.2016 kraft einer vollversicherungspflichtigen Urlaubsersatzleistung verlängert sei. Da die BF von 21.10.2016 bis 16.02.2017 täglich € 29,98 Arbeitslosengeld bezogen habe, sei der Zeitraum 21.10.2016 bis 23.11.2016 (= 34 Tage mal € 29,98 = € 1.019,32) zu widerrufen. Die BF bestätigte durch ihre Rechtsvertretung die rechnerische Richtigkeit der neuen Berechnung, hielt aber daran fest, dass der Widerruf und die Rückforderung nach den §§ 24 Abs 2 und 25 Abs 2 AlVG dem Grunde nach nicht berechtigt sei und verwies auf ihre bisherigen Vorbringen.Die BF bestätigte durch ihre Rechtsvertretung die rechnerische Richtigkeit der neuen Berechnung, hielt aber daran fest, dass der Widerruf und die Rückforderung nach den Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 2, AlVG dem Grunde nach nicht berechtigt sei und verwies auf ihre bisherigen Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am 16.09.2016 Arbeitslosengeld beantragt. Ihre bisherige Dienstgeberin hatte gegen sie eine Entlassung ausgesprochen und bei der Staatsanwaltschaft gegen sie Anzeige erhoben. Mit Bescheid vom 27.09.2016 hat das AMS für die Zeit der gewährten Urlaubsabfindung (16.09. - 20.10. 2016)

§ 16Abs 1 Al

VG das Ruhen des Arbeitslosengeldes ausgesprochen. Ab dem 21.10.2016 bis 16.02.2017 bezog die BF Arbeitslosengeld. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zl. XXXX vom 03.03.2017 wurde die BF von der gegen sie erhobenen Anklage freigesprochen. Mit 10.03.2017 brachte die BF durch ihren Rechtsvertreter Mahnklage auf Kündigungsentschädigung bis 15.11.2016 und (weitere) Urlaubsersatzleistung plus anteiliger Sonderzahlungen (insgesamt € 4.726,53 s.A.) gegen ihre frühere Dienstgeberin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein. Dieses Verfahren endete mit einem Vergleich vom 08.06.2017, bei dem sich die frühere Dienstgeberin der BF zur Zahlung von € 2.364,-- brutto zuzüglich eines Kostenbeitrages von €Die Beschwerdeführerin hat am 16.09.2016 Arbeitslosengeld beantragt. Ihre bisherige Dienstgeberin hatte gegen sie eine Entlassung ausgesprochen und bei der Staatsanwaltschaft gegen sie Anzeige erhoben. Mit Bescheid vom 27.09.2016 hat das AMS für die Zeit der gewährten Urlaubsabfindung (16.09. - 20.10. 2016)

Paragraph 16, Absatz eins, AlVG das Ruhen des Arbeitslosengeldes ausgesprochen. Ab dem 21.10.2016 bis 16.02.2017 bezog die BF Arbeitslosengeld. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 03.03.2017 wurde die BF von der gegen sie erhobenen Anklage freigesprochen. Mit 10.03.2017 brachte die BF durch ihren Rechtsvertreter Mahnklage auf Kündigungsentschädigung bis 15.11.2016 und (weitere) Urlaubsersatzleistung plus anteiliger Sonderzahlungen (insgesamt € 4.726,53 s.A.) gegen ihre frühere Dienstgeberin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein. Dieses Verfahren endete mit einem Vergleich vom 08.06.2017, bei dem sich die frühere Dienstgeberin der BF zur Zahlung von € 2.364,-- brutto zuzüglich eines Kostenbeitrages von € 149,-- bereit erklärte. Aufgrund eines Auszuges der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erhielt das AMS davon Kenntnis, dass die BF von 21.10.2016 bis 28.12.2016 der Vollversicherungspflicht unterlag. Das AMS legte auf Basis dieser Daten den verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum fest. Die genannte Eintragung wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom zuständigen Sozialversicherungsträger auf das Abmeldedatum (Ende der Versicherungspflicht) 23.11.2016 korrigiert. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, weiters durch Einsicht in die im Beschwerdeverfahren eingebrachten schriftlichen Stellungnahmen wie unter Punkt I. (Verfahrensgang) näher dargelegt. Sämtliche wesentliche Beweismittel sind allen Parteien bekannt.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, weiters durch Einsicht in die im Beschwerdeverfahren eingebrachten schriftlichen Stellungnahmen wie unter Punkt römisch eins. (Verfahrensgang) näher dargelegt. Sämtliche wesentliche Beweismittel sind allen Parteien bekannt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 16Abs. 1 Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt (lit k) und während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz besteht (lit l).

Paragraph 16, Absatz eins, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt (Litera k,) und während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz besteht (Litera l,).

§ 24Abs. 2 AlVG

(2)ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG

(2)ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs 1, erster Satz AlVG).Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG). Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird (§ 25 Abs 1, zweiter Satz AlVG).Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird (Paragraph 25, Absatz eins,, zweiter Satz AlVG). § 25 Abs 1, zweiter Satz, bedingt somit kein Verhalten des/der Arbeitslosen in der Weise, als diese/r falsche Angaben gemacht hätte, maßgebende Tatsachen verschwiegen hätte oder hätte erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht für die beantragte Dauer gebührt hätte.Paragraph 25, Absatz eins,, zweiter Satz, bedingt somit kein Verhalten des/der Arbeitslosen in der Weise, als diese/r falsche Angaben gemacht hätte, maßgebende Tatsachen verschwiegen hätte oder hätte erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht für die beantragte Dauer gebührt hätte. Im vorliegenden Fall ist § 24 Abs 2 AlVG unstrittig erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob § 25 Abs 1, erster Satz AlVG oder § 25 Abs 1 zweiter Satz AlVG zur Anwendung kommt.Im vorliegenden Fall ist Paragraph 24, Absatz 2, AlVG unstrittig erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG oder Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG zur Anwendung kommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erk. Zl 97/08/0624 vom 07.02.2002 ausgesprochen hat, ist - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem AMS bei Antragstellung nicht bekannt war, dass möglicherweise ein (rechtlich noch nicht geklärter) Anspruch auf Kündigungsentschädigung bestand - der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1, zweiter Satz, analog heranzuziehen, wenn es zwar nicht zu einer Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses, jedoch zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht gem. § 11 ASVG kommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Vergleich iSd § 11 Abs 2 ASVG über den nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn geschlossen wurde (vgl. VwGH 17.11.2004, Zl 2002/08/0079).Wie der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erk. Zl 97/08/0624 vom 07.02.2002 ausgesprochen hat, ist - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem AMS bei Antragstellung nicht bekannt war, dass möglicherweise ein (rechtlich noch nicht geklärter) Anspruch auf Kündigungsentschädigung bestand - der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins,, zweiter Satz, analog heranzuziehen, wenn es zwar nicht zu einer Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses, jedoch zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht gem. Paragraph 11, ASVG kommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Vergleich iSd Paragraph 11, Absatz 2, ASVG über den nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn geschlossen wurde vergleiche VwGH 17.11.2004, Zl 2002/08/0079).

§ 11Abs 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im § 10 Abs.

1 bezeichneten Personen, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

§ 11

Abs 2 ASVG gilt für den Fall dass ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen folgendes: Die Pflichtversicherung verlängert sich um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,

§ 49

nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). [...]

Paragraph 11, Absatz 2, ASVG gilt für den Fall dass ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen folgendes: Die Pflichtversicherung verlängert sich um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,

Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). [...] Im vorliegenden Fall war dem AMS zunächst nur die der BF gewährte Urlaubsabfindung bekannt, nicht aber, dass ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung und (über die gewährte Urlaubsabfindung hinausgehende) Urlaubsentschädigung strittig war. Erst als Folge des von der BF angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahrens, das mit einem gerichtlichen Vergleich über geltend gemachte Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung endete, wurde die Versicherungspflicht der BF

§ 11

Abs 2 ASVG nachträglich verlängert.Erst als Folge des von der BF angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahrens, das mit einem gerichtlichen Vergleich über geltend gemachte Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung endete, wurde die Versicherungspflicht der BF

Paragraph 11, Absatz 2, ASVG nachträglich verlängert. Der vorliegende Fall ist insoweit dem vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 97/08/0624 vom 07.02.2002 in Beurteilung gezogenen Fall gleichzuhalten. Es war der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1, zweiter Satz, analog heranzuziehen. Ob die BF gegenüber dem AMS zwecks Erlangung des Arbeitslosengeldes falsche Angaben gemacht hat, maßgebende Tatsachen verschwiegen hat oder hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht oder nicht für die beantragte Dauer gebührt hätte war daher nicht entscheidungsrelevant und nicht zu prüfen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Rückforderung dem Grunde nach richtet, war ihr daher nicht Folge zu geben.Der vorliegende Fall ist insoweit dem vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 97/08/0624 vom 07.02.2002 in Beurteilung gezogenen Fall gleichzuhalten. Es war der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins,, zweiter Satz, analog heranzuziehen. Ob die BF gegenüber dem AMS zwecks Erlangung des Arbeitslosengeldes falsche Angaben gemacht hat, maßgebende Tatsachen verschwiegen hat oder hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht oder nicht für die beantragte Dauer gebührt hätte war daher nicht entscheidungsrelevant und nicht zu prüfen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Rückforderung dem Grunde nach richtet, war ihr daher nicht Folge zu geben. Was den Zeitraum der Rückforderung betrifft, so hat der zuständige Sozialversicherungsträger diesen im Laufe des Beschwerdeverfahrens korrigiert. Nunmehr ist aus den Datenspeicherung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ein Rückforderungszeitraum von 21.10.2016 bis 23.11.2016 abzuleiten. Dieser Zeitraum wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Der Rückforderungszeitraum war daher entsprechend einzuschränken. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2177275.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.