RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlW177 2131576-1 SpruchW177 2131576-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 06.07.2016, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2017 und am 10.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 06.07.2016, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2017 und am 10.12.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 21.09.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 21.09.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 22.09.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges der unsicheren Lage und wegen der Taliban bereits zehn Jahre zuvor verlassen habe. Sein Vater habe in der Nationalarmee gedient und würde von den Taliban bedroht werden. Im Iran habe er illegal gelebt und sich sein Bleiberecht nicht mehr finanzieren können. In Afghanistan habe er wegen der Taliban und des Krieges Angst um sein Leben. I.2. Am 02.02.2016 erfolgte im Zuge eines Parteiengehörs eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers. Erörtert wurden die am 04.12.2015 durchgeführten Altersfeststellungsuntersuchungen und das daraus am 21.01.2016 ergangene medizinische Sachverständigengutachten, dass ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt habe. Ebenso wurde mitgeteilt, dass hierdurch die gesetzliche Vertretung nicht mehr bestehen würde.römisch eins.2. Am 02.02.2016 erfolgte im Zuge eines Parteiengehörs eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers. Erörtert wurden die am 04.12.2015 durchgeführten Altersfeststellungsuntersuchungen und das daraus am 21.01.2016 ergangene medizinische Sachverständigengutachten, dass ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt habe. Ebenso wurde mitgeteilt, dass hierdurch die gesetzliche Vertretung nicht mehr bestehen würde. I.3.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.06.2016 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei in der Provinz Kapisa geboren worden. Mit drei Jahren sei er zusammen mit seinen Eltern nach Kabul gezogen, wo sich die Familie vier Jahre lang aufgehalten habe. Danach sei die Familie in den Iran weitergezogen, wo der Beschwerdeführer auch sechs Jahre die Schule besucht habe. In Afghanistan würden noch Onkeln und Tanten leben. Von seinen Eltern habe er in Gesprächen erfahren, dass sein Vater in Afghanistan dem Militär angehört habe und die Taliban ihn gezwungen hätten, dass er das Land verlasse. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht. Im Iran würden Afghanen als zweitklassig betrachtet werden. Da er dort von Iranern angegriffen wurde, habe er in diesem Land keine Zukunft mehr gesehen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er als Bacha Bazi missbraucht zu werden.römisch eins.3.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.06.2016 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei in der Provinz Kapisa geboren worden. Mit drei Jahren sei er zusammen mit seinen Eltern nach Kabul gezogen, wo sich die Familie vier Jahre lang aufgehalten habe. Danach sei die Familie in den Iran weitergezogen, wo der Beschwerdeführer auch sechs Jahre die Schule besucht habe. In Afghanistan würden noch Onkeln und Tanten leben. Von seinen Eltern habe er in Gesprächen erfahren, dass sein Vater in Afghanistan dem Militär angehört habe und die Taliban ihn gezwungen hätten, dass er das Land verlasse. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht. Im Iran würden Afghanen als zweitklassig betrachtet werden. Da er dort von Iranern angegriffen wurde, habe er in diesem Land keine Zukunft mehr gesehen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er als Bacha Bazi missbraucht zu werden. I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2016, zugestellt frühestens am 11.07.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zur Abweisung des Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig gewesen sei und keine Verfolgungshandlungen betreffend seine Person vorgebracht habe.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2016, zugestellt frühestens am 11.07.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.07.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zur Abweisung des Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig gewesen sei und keine Verfolgungshandlungen betreffend seine Person vorgebracht habe. I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt. I.6. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016 richtet sich die am 27.07.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers Angehöriger der Nationalarmee gewesen sei und diesbezüglich unzureichend ermittelt worden sei. Ebenso hätte das junge Alter des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seiner Fluchtgründe berücksichtigt werden müssen.römisch eins.6. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016 richtet sich die am 27.07.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers Angehöriger der Nationalarmee gewesen sei und diesbezüglich unzureichend ermittelt worden sei. Ebenso hätte das junge Alter des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seiner Fluchtgründe berücksichtigt werden müssen. I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 15.05.2017 und am 10.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, am 15.05.2017 ein Dolmetscher für die Sprache Farsi und am 10.12.2018 eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete bei beiden Terminen auf die Teilnahme.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 15.05.2017 und am 10.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, am 15.05.2017 ein Dolmetscher für die Sprache Farsi und am 10.12.2018 eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete bei beiden Terminen auf die Teilnahme. Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er wisse nur, dass sein Vater in der Nationalarmee gearbeitet habe und er von den Taliban bedroht worden sei. Dies wisse er aus den Gesprächen mit seinem Vater. Wie dieser von den Taliban bedroht worden sei, wisse er nicht. Dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte als Bacha Bazi missbraucht zu werden, korrigierte der Beschwerdeführer dahingehend, dass er dies damals nur als Beispiel angeführt habe, was alles passieren könnte. Er habe Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen und habe daher Angst vor solchen Dingen. Am Leben in Österreich würde er vor allem die Freiheit schätzen, die es in Afghanistan nicht geben würde. Im Übrigen sei er im Iran aufgewachsen und dort sozialisiert worden. Rückkehrer aus dem Iran würden in Afghanistan auch sofort erkannt und für iranische Spione gehalten werden. Außerdem würden Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, im Gegensatz zu Paschtunen oder Hazara, in Afghanistan oft diskriminiert werden. In einer weiteren am 10.12.2018 erfolgten, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer über seinen Aufenthalt im Iran befragt, ehe sein rechtsfreundlicher Vertreter anführte, dass er ein Flüchtling im Sinne der GFK sei. Seine persönlichen Überzeugungen und seine persönliche Wertehaltung würden im Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden Traditionen stehen. Zwar habe er aufgrund seiner liberalen Einstellung keine staatliche Verfolgung zu befürchten, jedoch sei der Staat nicht in der Lage ihn vor Übergriffen von Privaten zu schützen. In Österreich könne er Beziehungen zu Frauen pflegen und habe die Möglichkeit sich seine Partnerin frei zu wählen. Auch die gewohnte westliche Kleidung könne er in Afghanistan nicht mehr tragen, ohne dort diskriminiert zu werden. Man würde ihm unterstellen, dass er sich nicht an die vorherrschenden Traditionen in Afghanistan halten würde. In Österreich habe er viele Freunde und Deutsch gelernt. Er sei selbsterhaltungsfähig, weil er bei der Firma XXXX tätig und könne im August 2019 mit einer Lehre im Einzelhandel beginnen.In Österreich habe er viele Freunde und Deutsch gelernt. Er sei selbsterhaltungsfähig, weil er bei der Firma römisch 40 tätig und könne im August 2019 mit einer Lehre im Einzelhandel beginnen. I.7. Mit Schreiben vom 01.02.2019 langte eine ergänzende schriftliche Stellungnahme bezüglich der Asylrelevanz des Vorbingens des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wurde anhand Länderberichten dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland der Risikogruppe der "verwestlichten" Männer gehören würde und er daher Verfolgungshandlungen aus Gründen der Religion im Sinne der Statusrichtlinie ausgesetzt werden würde.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 01.02.2019 langte eine ergänzende schriftliche Stellungnahme bezüglich der Asylrelevanz des Vorbingens des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wurde anhand Länderberichten dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland der Risikogruppe der "verwestlichten" Männer gehören würde und er daher Verfolgungshandlungen aus Gründen der Religion im Sinne der Statusrichtlinie ausgesetzt werden würde. I.8. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.8. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: * Ausbildungsvertrag gem. § 8 Abs. 2 BAG* Ausbildungsvertrag gem. Paragraph 8, Absatz 2, BAG * eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung * Schulnachrichten für das Schuljahr 2017/18 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Farsi und Deutsch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Farsi und Deutsch. Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren lebensbedrohlichen Krankheit, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. II.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kapisa geboren worden. Im Kleinkindalter übersiedelte er zusammen mit seiner Familie nach Kabul. Im Alter von sieben Jahren zog der Beschwerdeführer zusammen mit dieser in den Iran weiter. Dort wuchs er in weiterer Folge in Teheran auf, wo er auch sechs Jahre die Grundschule besuchte. Der Beschwerdeführer war seit der Weiterreise seiner Familie in den Iran nicht mehr in Afghanistan. Dort halten sich noch zahlreiche Tanten und Onkeln auf. Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und eine Schwester leben im Iran. Ein weiterer Bruder ist in Ungarn aufhältig. Zu ihnen besteht Kontakt. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er verfügt allerdings über zahlreiche freundschaftliche Beziehungen. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 21.09.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt in Österreich nicht mehr von der Grundversorgung und ist erwerbstätig. Er hat im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft und an Deutschkursen teilgenommen. Außerdem besucht er in Wien die Berufsschule für Einzelhandel und er verfügt über einen Ausbildungsvertrag im Einzelhandel. II.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kapisa geboren und ist mit den Eltern im Kleinkindalter zuerst nach Kabul gezogen und hat von dort aus Afghanistan verlassen und ist weiter in den Iran ausgereist. Der Grund für die Ausreise der Eltern des Beschwerdeführers waren Drohungen seitens der Taliban aufgrund dessen Zugehörigkeit zur afghanischen Nationalarmee.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Kapisa geboren und ist mit den Eltern im Kleinkindalter zuerst nach Kabul gezogen und hat von dort aus Afghanistan verlassen und ist weiter in den Iran ausgereist. Der Grund für die Ausreise der Eltern des Beschwerdeführers waren Drohungen seitens der Taliban aufgrund dessen Zugehörigkeit zur afghanischen Nationalarmee. Den Iran hat der Beschwerdeführer wegen der schlechten Lebensbedingungen für dort illegal aufhältige Afghanen verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Eigenschaft als "Rückkehrer" oder aus anderen Gründen Übergriffe durch private oder staatliche Akteure drohen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit der Volksgruppe der Tadschiken droht. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Bruches mit afghanischen Traditionen als Apostat betrachtet wird und er dadurch psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in der Erstbefragung vom 22.09.2015 seiner Einvernahme am 21.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2017 und am 10.12.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers fußt auf seinen Angaben in der Erstbefragung am 22.09.2015. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers fußt auf seinen Angaben in der Erstbefragung am 22.09.2015. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. II.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Iran ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. Das Datum der Asylantragstellung ist aktenkundig und ist im Verfahren eine zwischenzeitige Ausreise aus dem Bundesgebiet, ist mit einer Reise in den Iran zwar gegeben und erörtert worden. Jedoch ist diese aufgrund seines Fremdenpasses als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu beanstanden gewesen. Die Feststellung zu den zahlreichen freundschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2018. Die Feststellungen zu seinem Schulbesuch und dem Ausbildungsvertrag ergeben sich aus den im Akt einliegenden Nachweisen. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 überzeugen. Dessen Deutschkenntnisse wurden als sehr gut und flüssig bezeichnet. Mangels Vorlage eines Nachweises über eine bestandene Deutschprüfung, konnte ein bestimmtes erreichtes Niveau nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen bzw. die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung nicht festgestellt werden. II.2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.06.2016 sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2017 und 10.12.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er jeweils im Wesentlichen angab, seine Eltern hätten den Herkunftsstaat aufgrund der Tätigkeit des Vaters bei der Nationalarmee und den daraus resultierenden Drohungen durch die Taliban verlassen. Er könne auch deshalb nicht zurückkehren, weil er Angst habe als Bacha Bazi missbraucht zu werden. Auch auf Nachfrage vermochte der Beschwerdeführer dieses allgemein gehaltene Vorbringen nicht zu konkretisieren. Die Feststellung zur Ausreise aus dem Iran ergibt sich ebenso aus den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers, die sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht zu den Lebensumständen illegal im Iran aufhältiger Afghanen decken. Zur ins Treffen geführten Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rückkehrer ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert und konkret dargelegt hat, inwiefern in seinem konkreten und individuellen Fall die Gefahr besteht, dass er von den Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der Nationalarmee bedroht oder er als Bacha Bazi misshandelt werden könnte. Auch ist eine, sich vom Durchschnitt der afghanischen Gesellschaft gegenüber islamisch religiösen Werten unterscheidende bzw. eine besondere Bevorzugung sogenannter westlicher Werte, in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer stellte lediglich dar, dass ihm - im Gegensatz zur traditionellen Lebensweise - Beziehungen zu jungen Frauen sowie die unbeeinflusste Wahl einer Lebenspartnerin besonders wichtig seien. Gerade hierin unterscheidet sich der Beschwerdeführer aber nicht von der Mehrzahl der jugendlichen afghanischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht besondere Umstände darlegen, warum ihm persönlich der westliche Lebensstil so wichtig sei, dass er zukünftig in einer anderen Lebensweise (beispielsweise einer religiös islamisch geprägten) nicht mehr leben könne. Es ist dem Gericht nicht der Eindruck entstanden, dass dahinter eine besondere politische oder gesellschaftliche Überzeugung stehen würde. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wiederum nur allgemeine Aussagen wieder, wie sie für durchschnittliche afghanische Jugendliche zu erwarten sind. Aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer die afghanischen Traditionen ablehne und man daher zu einem Schluss kommen könnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund des Abfalls vom islamischen Glauben verfolgt werden könne, gibt er wenig Details zu Protokoll, von denen man zum Schluss kommen könnte, dass der Beschwerdeführer eine innere Überzeugung gefunden hat. Er vermittelt den Eindruck, dass er den Islam nicht aus Gewissensgründen heraus ablehnt, sondern sich schlicht pragmatisch an sein soziales Umfeld im Bundesgebiet angepasst hat, wo eine Verquickung von religiösen Praktiken und Alltag unüblich ist, so wie er sich zuvor im Herkunftsstaat seinen eigenen Schilderungen zufolge mit den dort üblichen religiösen Praktiken arrangiert hatte. Daher geht auch das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer sich im Fall einer Rückkehr abermals mit den im Herkunftsstaat üblichen religiösen Praktiken arrangieren könnte, ohne in einen Gewissenkonflikt zu geraten, weil er seine innere Überzeugung nicht leben könne. Daraus speist sich auch die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer Übergriffe wegen Apostasie nicht drohen, wenn er einen offenen Bruch mit den islamischen Traditionen im Herkunftsstaat vermeidet. Das Länderinformationsblatt bietet in seinem Kapitel 23. Rückkehr (S. 349
- ff)keine Anhaltspunkte, die zu einer derartigen Feststellung führen könnten. Auch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [in der Folge UNHCR-Richtlinie] vom 30.08.2018 erwähnen lediglich Fälle von Rückkehrern, die von Aufständischen bedroht, gefoltert und ermordet worden seien (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Riskoprofile, Unterkapitel 1. Personen die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einfschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vemeintlich unterstützen, Litera
- i)Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen [S. 52 f.]), belegen aber nicht, dass systematisch Übergriffe gegen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland stattfinden. Auch die EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018 (siehe Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 13. Individuals perceibed as "Westernised", S. 57) treffen lediglich die allgemeine Aussage, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland Ziel aufständischer Gruppierungen werden können und verknüpft dieses Merkmal mit der Gefahr, als "verwestlicht" wahrgenommen zu werden. Systematische Übergriffe gegen Rückkehrer gehen allerdings auch aus dem EASO-Bericht nicht hervor. Insbesondere wird hier ausgeführt, dass Risiko für Männer, als "verwestlicht" wahrgenommen zu werden, sei minimal und von den spezifischen individuellen Umständen abhängig. Inwiefern eine konkrete Gefahr, dass sich eines der abstrakt geschilderten manche Rückkehrer treffenden Risiken gerade für den Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen individuellen Umstände verwirklichen könnten, wurde allerdings nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich.Das Länderinformationsblatt bietet in seinem Kapitel 23. Rückkehr (S. 349
- ff)keine Anhaltspunkte, die zu einer derartigen Feststellung führen könnten. Auch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [in der Folge UNHCR-Richtlinie] vom 30.08.2018 erwähnen lediglich Fälle von Rückkehrern, die von Aufständischen bedroht, gefoltert und ermordet worden seien (Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Riskoprofile, Unterkapitel 1. Personen die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einfschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vemeintlich unterstützen, Litera
- i)Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen [S. 52 f.]), belegen aber nicht, dass systematisch Übergriffe gegen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland stattfinden. Auch die EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018 (siehe Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch zwei. Refugee status, Unterkapitel 13. Individuals perceibed as "Westernised", S. 57) treffen lediglich die allgemeine Aussage, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland Ziel aufständischer Gruppierungen werden können und verknüpft dieses Merkmal mit der Gefahr, als "verwestlicht" wahrgenommen zu werden. Systematische Übergriffe gegen Rückkehrer gehen allerdings auch aus dem EASO-Bericht nicht hervor. Insbesondere wird hier ausgeführt, dass Risiko für Männer, als "verwestlicht" wahrgenommen zu werden, sei minimal und von den spezifischen individuellen Umständen abhängig. Inwiefern eine konkrete Gefahr, dass sich eines der abstrakt geschilderten manche Rückkehrer treffenden Risiken gerade für den Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen individuellen Umstände verwirklichen könnten, wurde allerdings nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 ist zur Situation der Apostaten folgendes zu entnehmen: 1) Vom Islam abgefallene Personen (Apostaten) Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als ‚Weggehen' vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließe: [ ] Artikel 2 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom Jänner 2004 legt die ‚heilige Religion des Islam' als Religion Afghanistans fest. Angehörige anderer Glaubensrichtungen steht es frei, innerhalb der Grenzen des Gesetzes ihren Glauben und ihre religiösen Rituale auszuüben. Gemäß Artikel 3 der Verfassung darf kein Gesetz in Widerspruch zu den Lehren und Vorschriften des Islam stehen. Laut Artikel 7 ist Afghanistan indes verpflichtet, die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, internationaler Vertragswerke, deren Vertragsstaat Afghanistan ist, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einzuhalten. Artikel 130 der Verfassung schreibt vor, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Fällen die Bestimmungen der Verfassung und anderer Gesetze zu berücksichtigen haben. Wenn es jedoch zu einem Fall keine Bestimmungen in der Verfassung oder anderen Gesetzen gibt, so haben die Gerichte entsprechend der (sunnitischen) hanafitischen Rechtssprechungstradition innerhalb der Grenzen der Verfassung auf eine Art und Weise zu entscheiden, welche am besten geeignet ist, Gerechtigkeit zu gewährleisten: [ ] Bezugnehmend auf den soeben zitierten Artikel 130 der afghanischen Verfassung schreibt Landinfo im August 2014, dass dieser Artikel hinsichtlich Apostasie und Blasphemie relevant sei, da Apostasie und Blasphemie weder in der Verfassung noch in anderen Gesetzen behandelt würden. (Landinfo, 26. August 2014, S. 2). Im afghanischen Strafgesetzbuch existiere keine Definition von Apostasie (Landinfo, 4. September 2013, S. 10; USDOS, 10. August 2016, Section 2). Die US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt, dass das Strafgesetzbuch den Gerichten ermögliche, Fälle, die weder im Strafgesetz noch in der Verfassung explizit erfasst seien, darunter Blasphemie, Apostasie und Konversion, gemäß dem Scharia-Recht der Hanafi-Rechtsschule und den sogenannten ‚hudud'-Gesetzen, die Vergehen gegen Gott umfassen würden, zu entscheiden (USCIRF, 26. April 2017). Die Scharia zähle Apostasie zu den sogenannten ‚hudud'-Vergehen (USDOS, 10. August 2016, Section 2) und sehe für Apostasie wie auch für Blasphemie die Todesstrafe vor (Landinfo, 26. August 2014, S. 2). Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), eine staatliche Einrichtung der USA zur Beobachtung der Situation hinsichtlich der Meinungs- Gewissens- und Glaubensfreiheit im Ausland, schreibt in ihrem Jahresbericht vom April 2017, dass staatlich sanktionierte religiöse Führer sowie das Justizsystem dazu ermächtigt seien, islamische Prinzipien und das Scharia-Recht (gemäß Hanafi-Rechtslehre) auszulegen. Dies führe zuweilen zu willkürlichen und missbräuchlichen Auslegungen und zur Verhängung schwerer Strafen, darunter der Todesstrafe (USCIRF, 26. April 2017). Die Internationale Humanistische und Ethische Union (International Humanist and Ethical Union, IHEU), ein Zusammenschluss von über 100 nichtreligiösen humanistischen und säkularen Organisationen in mehr als 40 Ländern, bemerkt in ihrem im November 2016 veröffentlichten ‚Freedom of Thought Report 2016', dass sich die Gerichte bei ihren Entscheidungen weiterhin auf Auslegungen des islamischen Rechts nach der Hanafi-Rechtslehre stützen würden. Das Office of Fatwa and Accounts innerhalb des Obersten Gerichtshofs Afghanistans würde die Hanafi-Rechtsprechung auslegen, wenn ein Richter Hilfe dabei benötige, zu verstehen, wie die Rechtsprechung umzusetzen sei: [ ] Thomas Ruttig, Ko-Direktor des Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützige Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die Analysen zu politischen Themen in Afghanistan und der umliegenden Region erstellt, bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) Folgendes bezüglich der Rechtspraxis: ‚Zwar gibt es drei parallele Rechtssysteme (staatliches Recht, traditionelles Recht und islamisches Recht/Scharia), doch letztendlich ziehen sich viele Richter, wenn die Lage irgendwie politisch heikel wird, auf das zurück, was sie selber als Scharia ansehen, statt sich etwa auf die Verfassung zu berufen. Die Scharia ist nicht gänzlich kodifiziert, obwohl verschiedenste Rechtskommentare etc. existieren, und zudem gibt es zahlreiche Widersprüche in den Lehrmeinungen.' (ACCORD, Juni 2016, S. 10) Michael Daxner, Sozialwissenschaftler, der das Teilprojekt C9 ‚Sicherheit und Entwicklung in Nordost-Afghanistan' des Sonderforschungsbereichs 700 der Freien Universität Berlin leitet, bemerkte beim selben Expertengespräch vom Mai bezüglich der Auslegung des islamischen Rechts und islamischer Prinzipien: ‚Sehr oft stammen die liberalsten Auslegungen von Personen, die etwa an einer Einrichtung wie der Al-Azhar in Kairo studiert haben und daher mit den Rechtskommentaren vertraut sind. Man kann sich indes kaum vorstellen, wie wenig theologisch und religionswissenschaftlich versiert die Geistlichen auf den unteren Ebenen sind. Wenn ein Rechtsgelehrter anwesend ist, der etwa von der Al-Azhar kommt, kann er die Sache auch ein Stück weit zugunsten des Beschuldigten drehen, denn je mehr glaubwürdige Kommentare dem Scharia-Text zugefügt werden, desto besser sieht es für die Betroffenen aus.' (ACCORD, Juni 2016, S. 10) Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) geht in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender wie folgt auf die strafrechtlichen Konsequenzen von Apostasie bzw. Konversion vom Islam ein: ‚Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist.' (UNHCR, 19. April 2016, S. 61) Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im August 2016 veröffentlichten Länderbericht zur internationalen Religionsfreiheit (Berichtsjahr 2015), dass laut Hanafi-Rechtlehre Männer bei Apostasie mit Enthauptung und Frauen mit lebenslanger Haft zu bestrafen seien, sofern die Betroffenen keine Reue zeigen würden. Richter könnten zudem geringere Strafen verhängen, wenn Zweifel am Vorliegen von Apostasie bestünden. Laut der Auslegung des islamischen Rechts durch die Gerichte würde der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion Apostasie darstellen. In diesem Fall habe die betroffene Person drei Tage Zeit, um die Konversion zu widerrufen. Widerruft sie nicht, so habe sie die für Apostasie vorgesehene Strafe zu erhalten. Die genannten Entscheidungsempfehlungen würden in Bezug auf Personen gelten, die geistig gesund und vom Alter her ‚reif' seien. Dieses Alter werde im Zivilrecht mit 18 Jahren (bei Männern) bzw. 16 Jahren (bei Frauen) festgelegt. Gemäß islamischem Recht erreiche eine Person dieses Alter, sobald sie Anzeichen von Pubertät zeige: [ ] Auch der Bericht von Landinfo vom September 2013 behandelt unter Berufung auf verschiedene Quellen die rechtlichen Folgen von Apostasie. Das Strafrecht sehe gemäß Scharia die Todesstrafe für erwachsene zurechnungsfähige Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen hätten. Diese Rechtsauffassung gelte sowohl für die schiitisch-dschafaritische als auch für die (in Afghanistan dominierende) sunnitisch-hanafitische Rechtsschule. Nach einer Einschätzung in einer Entscheidung des britischen Asylum and Immigration Tribunal aus dem Jahr 2008 sei das Justizwesen in Afghanistan mehrheitlich mit islamischen Richtern besetzt, die den Doktrinen der hanafitischen bzw. dschafaritischen Rechtssprechung folgen würden, welche die Hinrichtung von muslimischen Konvertiten empfehlen würden. Die Strafen für Frauen im Falle von Apostasie seien indes weniger schwer: sie würden ‚gefangen gehalten'. Die sunnitischhanafitische Rechtslehre sehe dabei eine mildere Bestrafung vor als die schiitischdschafaritische. Während letztere vorsehe, dass (weibliche) Apostatinnen täglich jeweils zu den Gebetszeiten ausgepeitscht würden, sehe die hanafitische Lehre vor, dass sie jeden dritten Tag geschlagen würden, um sie zu zur Rückkehr zum Islam zu bewegen. Neben Frauen seien auch Kinder, androgyne Personen und nichtgebürtige Muslime im Fall von Apostasie von der Todesstrafe ausgenommen. Bezüglich der Anwendung der Scharia und der strafrechtlichen Konsequenzen für Apostasie liege kein Erfahrungsmaterial speziell zu Afghanistan vor. Zugleich sei Landinfo der Auffassung, es gebe Grund zur Annahme, dass etwaige gerichtliche Entscheidungen in diesem Bereich unterschiedlich ausgefallen seien, jedoch den soeben beschriebenen Richtlinien entsprechen würden, wobei die Variationen eventuell weniger ausgeprägt sein könnten. Dies gelte auch für die zivilrechtlichen Folgen von Apostasie. Wie Landinfo bemerkt, könne in Afghanistan gemäß Verfassung und religiösen Rechtsmeinungen die Todesstrafe verhängt werden, wenn ein Fall von Konversion vor Gericht komme. Dies gelte sowohl für das staatliche als auch für das traditionelle Rechtssystem: [ ] Dem USDOS zufolge seien aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt (USDOS, 10. August 2016, Section 2). UNHCR schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender Folgendes über zivilrechtliche und gesellschaftliche Folgen einer (vermeintlichen) Apostasie bzw. Konversion: ‚Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können Berichten zufolge selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. [ ] Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch (zina) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs).' (UNHCR, 19. April 2016, S. 61?62) Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien: [ ] Die IHEU bemerkt in ihrem Bericht vom November 2016, dass nur sehr wenige Fälle von ‚Ungläubigen' bzw. Apostaten verzeichnet würden, was wahrscheinlich jedoch bedeute, dass viele Konvertiten und Andersgläubige zu viel Angst davor hätten, ihren Glauben öffentlich kundzutun. Der Übertritt vom Islam werde selbst von vielen Personen, die sich allgemein zu demokratischen Werten bekennen würden, als Tabu angesehen. (IHEU, 1. November 2016) Laut einem Artikel von BBC News vom Jänner 2014 stelle Konversion bzw. Apostasie in Afghanistan nach islamischem Recht eine Straftat dar, die mit der Todesstrafe bedroht sei. In manchen Fällen würden die Leute jedoch die Sache selbst in die Hand nehmen und einen Apostaten zu Tode prügeln, ohne dass die Angelegenheit vor Gericht gelange: [ ] Weiters bemerkt BBC News, dass für gebürtige Muslime ein Leben in der afghanischen Gesellschaft eventuell möglich sei, ohne dass sie den Islam praktizieren würden oder sogar dann, wenn sie ‚Apostaten' bzw. ‚Konvertiten' würden. Solche Personen seien in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren würden. Gefährlich werde es dann, wenn öffentlich bekannt werde, dass ein Muslim aufgehört habe, an die Prinzipien des Islam zu glauben. Es gebe kein Mitleid mit Muslimen, die ‚Verrat an ihrem Glauben' geübt hätten, indem sie zu einer anderen Religion konvertiert seien oder aufgehört hätten, an den einen Gott und an den Propheten Mohammed zu glauben. In den meisten Fällen werde ein Apostat von seiner Familie verstoßen: [ ] Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 ist zur Situation der Volksgruppe der Tadschiken folgendes zu entnehmen: Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte (CRS 12.1.2015; vgl. LIP 5.2018); und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Sie machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (LIP 5.2018). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan bilden Tadschiken in weiten Teilen Afghanistans ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten:In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (LIP 5.2018). Aus historischer Perspektive identifizierten sich Sprecher des Dari-Persischen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa Siedlungsgebiet oder Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Pajshir) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte (CRS 12.1.2015; vergleiche LIP 5.2018); und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Sie machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (LIP 5.2018). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan bilden Tadschiken in weiten Teilen Afghanistans ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten:In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (LIP 5.2018). Aus historischer Perspektive identifizierten sich Sprecher des Dari-Persischen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa Siedlungsgebiet oder Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Pajshir) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (BFA Staatendokumentation 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", einer politisch-militärischen Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist (CRS 12.1.2015). Trotz seiner gemischten Abstammung, sehen ihn die Menschen als Tadschiken an (BBC 29.9.2014). Auch er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war (CRS 12.1.2015). Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015); ein Amt, das speziell geschaffen wurde und ihm die Rolle eines Premierministers zuweist (BBC 29.2.2014). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 25.5.2017). Für eine Verfolgung aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben und sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in der Person des Beschwerdeführers vereinigte Merkmale im Herkunftsstaat Verfolgung nach sich zieht. Insgesamt sind daher im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken. Deshalb konnte die Feststellung in ihrem Wortlaut nach so getroffen werden. Zur Seriosität des herangezogenen Berichtsmaterial ist auszuführen, dass diese länderkundlichen Informationen (Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Country Guidance), einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere nach § 5 Abs. 2 BFA-G verpflichtet, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Weiter ist nach der Rechtsprechung des VwGH den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; zuletzt VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533 mwN). Diese Judikatur ist wohl auf die neueste Fassung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen daher auf die bereits zitierten Quellen.Zur Seriosität des herangezogenen Berichtsmaterial ist auszuführen, dass diese länderkundlichen Informationen (Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Country Guidance), einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G verpflichtet, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Weiter ist nach der Rechtsprechung des VwGH den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; zuletzt VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533 mwN). Diese Judikatur ist wohl auf die neueste Fassung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen daher auf die bereits zitierten Quellen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. II.3.1.1. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der "Rückkehrer"-Eigenschaft des Beschwerdeführersrömisch zwei.3.1.1. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der "Rückkehrer"-Eigenschaft des Beschwerdeführers Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 mwN). Da es wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt im Herkunftsstaat nicht gleichsam systematisch zu Übergriffen gegen Personen kommt, die - wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall wäre - aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehren, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm Aufgrund seiner Eigenschaft als "Rückkehrer" automatisch Verfolgung droht. Eine konkrete und individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von Übergriffen, wie sie gegen manche "Rückkehrer" vorkommen können, konnte dieser - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft machen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen GFK-Gesichtspunkt die behauptete Verfolgungsgefahr allenfalls zu subsumieren wäre, erübrigt sich damit. II.3.1.2. Zum sonstigen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführersrömisch zwei.3.1.2. Zum sonstigen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (zuletzt VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404 mwN). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2018, 98/20/0233). Zum sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich der erfolgten Ausreise seiner Eltern aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der afghanischen Nationalarmee und der einhergehenden Drohungen durch die Taliban und der Furcht des Beschwerdeführers als im Falle einer Rückkehr als Bacha Bazi misshandelt zu werden, ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer einen Konnex zu einem der Fluchtgründe der GFK nicht aufzeigt sondern sich nur allgemein auf Vorfälle beruft, die allgemein und vage dargelegt wurden und aus denen keine individuelle Gefährdungshandlung abzuleiten ist. Er erstattet damit kein im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes asylrelevantes Vorbringen. II.3.1.3. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen des Bruchs mit afghanischen Traditionen:römisch zwei.3.1.3. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen des Bruchs mit afghanischen Traditionen: Nach § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). § 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet.Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 ist Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Art. 5 Abs. 2 Statusrichtlinie lautet: "Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind."Artikel 5, Absatz 2, Statusrichtlinie lautet: "Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind." Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Auch der VwGH hat bereits erkannt, dass diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nunmehr begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen können. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0323). Die Beschwerdeführer macht einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend und eine Verfolgungsgefahr wegen seines Abfalls von afghanischen (religiös motivierten) Traditionen (= Apostasie). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Geschützt ist demnach die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, aber auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 3, K40).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass nach Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Geschützt ist demnach die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, aber auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. Paragraph 3,, K40). Auch der VwGH hat zum Religionsbegriff der GFK im Wesentlichen bereits ausgesprochen, dass dieser in einem weiten Sinn aufzufassen ist und theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann auch vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (VwGH 21.09.2000, 98/20/0557). Asylrelevant kann demnach nicht nur die Konversion zu einer anderen Religion sein, sondern auch die Abkehr von einer Glaubensgemeinschaft. In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz von Konversionen setzt der VwGH in ständiger Judikatur voraus, dass der Betroffene einen inneren Entschluss zum Glaubenswechsel gefasst hat (zuletzt VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Die bloße Behauptung eines "Interesses am Christentum" reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076). In seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) jüngst präzisiert, dass eine "schwerwiegende Verletzung" der Religionsfreiheit vorliegen muss, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Statusrichtlinie) gelten können. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Person, die internationalen Schutz beantragt, aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in ihrem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine "Verfolgung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (Rn. 94 bis 96).In seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) jüngst präzisiert, dass eine "schwerwiegende Verletzung" der Religionsfreiheit vorliegen muss, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung im asylrechtlichen Sinne vergleiche Artikel 9, Absatz eins und 2 der Statusrichtlinie) gelten können. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Person, die internationalen Schutz beantragt, aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in ihrem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine "Verfolgung" im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (Rn. 94 bis 96). Im Gegensatz zum vorliegenden Fall hat das BVwG bei der Zl. W198 2165319-1/6E zwar den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen durch die Taliban wegen kritischer Äußerungen zum Koran (vor seiner Flucht) keinen Glauben geschenkt. Es hat aber gleichzeitig festgestellt, dass der Revisionswerber konfessionslos sei, ohne sich weiter damit zu beschäftigen, ob ihm deshalb bei Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung im oben genannten Sinne drohen würde. Auf diese prognostische Einschätzung kommt es im Rahmen der asylrechtlichen Prüfung aber entscheidend an. Dies führte dazu, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0395 zum Schluss kann, dass dieses Erkenntnis mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, zumal selbst das aktenkundige Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan eine (mögliche) strafrechtliche Verfolgung im Herkunftsstaat wegen Apostasie anspricht. Der EuGH hat in dem bereits zitierten Urteil Bahtiyar Fathi insoweit klargestellt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in Verfahren, in denen es um die Bestrafung von Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Religionsfreiheit geht, auf der Grundlage der Aussagen des Antragstellers und gegebenenfalls der von ihm vorgelegten Dokumente oder auf der Basis von Informationen aus zuverlässigen Quellen ermitteln müssen, ob die in den Regelungen des Herkunftsstaats vorgesehene Todes- oder Freiheitsstrafe in der Praxis verhängt wird. Im Licht dieser Informationen haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zu der Befürchtung hat, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland verfolgt zu werden. Überdies ist auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, hinzuweisen, wonach eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten. Nichts anderes kann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die "religiösen Betätigungen" darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der bereits näher erläuterten Gleichstellung von theistischen, atheistischen und nichttheistischen Glaubensüberzeugungen durch die Statusrichtlinie und die Judikatur des VwGH von der Übertragbarkeit der Judikatur des VwGH zur Konversion auch auf Fälle der bloßen Abkehr vom Glauben aus. Voraussetzung für die Asylrelevanz einer solchen Abkehr vom Glauben ist daher, dass diese aufgrund eines inneren Entschlusses erfolgt. Wie festgestellt und bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er sich aus innerer Überzeugung heraus vom Islam abgewandt hat, weswegen eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer aus Gründen der Religion zu verneinen ist. In Ermangelung einer vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten individuell drohenden Verfolgungshandlung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland auf Grund von generalisierenden Merkmalen unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Jedoch ergaben sich auch für eine Gruppenverfolgung (der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken) oder einer asylrechtlichen Verfolgung aus anderen Gründen im Laufe des Verfahrens keine ausreichenden Anhaltspunkte. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Andere asylrelevante Ausreisegründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. II.3.1.4. Zum auf den Iran bezogenen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.3.1.4. Zum auf den Iran bezogenen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers auf die schwierigen Lebensumstände im Iran aufhältiger Afghanen bezieht, so ist ihm entgegen zu halten, dass § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers auf die schwierigen Lebensumstände im Iran aufhältiger Afghanen bezieht, so ist ihm entgegen zu halten, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seinen rechtlichen Ausführungen unter A) auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Bei der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung wegen seiner Rückkehrereigenschaft droht, oder ihm in nunmehr unionsrechtskonformer Interpretation des § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, waren neben der zitierten Judikatur beweiswürdigende Erwägungen ausschlaggebend. Die Notwendigkeit, bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nunmehr auch auf die Sicherheitslage, sowie die für den Beschwerdeführer zu erwartenden Rückkehrsituation im Herkunftsstaat einzugehen, ergibt sich klar aus dem Gesetzeswortlaut, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht an der angeführten alten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG sowie an der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes orientieren konnte.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seinen rechtlichen Ausführungen unter A) auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Bei der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung wegen seiner Rückkehrereigenschaft droht, oder ihm in nunmehr unionsrechtskonformer Interpretation des Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, waren neben der zitierten Judikatur beweiswürdigende Erwägungen ausschlaggebend. Die Notwendigkeit, bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nunmehr auch auf die Sicherheitslage, sowie die für den Beschwerdeführer zu erwartenden Rückkehrsituation im Herkunftsstaat einzugehen, ergibt sich klar aus dem Gesetzeswortlaut, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht an der angeführten alten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG sowie an der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W177.2131576.1.00