GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG:
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) in Verbindung mit § 9 BFA-VG. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurden dem BG nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
1 bis 3 FPG betrage zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 18.01.2018, Zahl 1178279706-180022076, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2018
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 57, AsylG wurden dem BG nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Indien. Überdies stünde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. 1.1.6. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 21.08.2018, W169 2186148-1/5E,
G, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt laute: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 wird nicht erteilt".1.1.6. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 21.08.2018, W169 2186148-1/5E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt laute: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt". Die Entscheidung erwuchs mit 24.08.2018 in Rechtskraft. 1.
G nicht erteilt. Es wurde gegen ihn
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
In Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF
1 in Verbindung mit Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).1.2.3. Mit - gegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 22.11.2018 wurde dem BF in Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der BF nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G erfülle. Die angeblichen Fluchtgründe des BF seien rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden und der Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, zumal er seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher nicht gefolgt sei. Die Abschiebung des BF nach Indien sei weiterhin zulässig. Sein beharrliches illegales Verbleiben im österreichischen Bundesgebiet stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, auf die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl und andere angeführte Interessen dar. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der BF nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG erfülle. Die angeblichen Fluchtgründe des BF seien rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden und der Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, zumal er seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher nicht gefolgt sei. Die Abschiebung des BF nach Indien sei weiterhin zulässig. Sein beharrliches illegales Verbleiben im österreichischen Bundesgebiet stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, auf die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl und andere angeführte Interessen dar. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. 1.2.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. 2.
GVG kann das VwG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.2.2.2.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das VwG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist
G und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,
4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)""Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist
Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)" Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. 2.2.3. Der BF ist im Jahr 2018 illegal nach Österreich eingereist und nach rechtskräftig negativer Beendigung seines Verfahrens betreffend internationalen Schutz mit 24.08.2018 im Inland verblieben. Grundsätzlich ist es dann schon die Aufgabe der Behörde, auf die Setzung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen hinzuwirken, da trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der Umstand, dass der BF - über einen erheblichen Zeitraum hinaus - rechtswidrig im Land verbliebe, geeignet wäre, einen Anlass für die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung - und somit keinen Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" - zu begründen. Diesfalls war es jedoch die Aufgabe der belangten Behörde, ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zu führen. Dazu gehört im vorliegenden Fall eine Einvernahme des BF, in der maßgebliche Umstände, wie seine Bereitschaft, persönliche Reisedokumente vorzulegen oder in Ermangelung solcher auf die Erlangung von Ersatzreisepapieren hinzuwirken, zu prüfen waren. Das BFA hat jedoch lediglich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt und auch auf den erhaltenen Hinweis, dass der BF über Identitätspapiere nicht verfüge, keine weitere Prüfung vorgenommen. Das BFA hat auch nicht die selber gewährte Frist für die Abgabe einer Stellungnahme abgewartet, sondern schon vor Ablauf der Frist den Bescheid erlassen. Erst auf den Hinweis in der Beschwerde und auf ausdrückliches Ersuchen durch das erkennende Gericht hat das BFA diese offenbar nach Bescheiderlassung erhaltene Stellungnahme des BF im Nachhinein dem BVwG - ohne jegliche Erklärung für dieses Vorgehen bzw. Unterlassen - übermittelt. Einen weiteren Grund für die grobe Mangelhaftigkeit des geführten Verfahrens stellt der Umstand dar, dass das BFA u.a. eine Rückkehrentscheidung erlassen hat, ohne in der Begründung Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat zu treffen. Solche wurden weder in das Verfahren eingebracht, noch finden sich im Bescheid allenfalls Feststellungen darüber, dass sich die Lage im Vergleich zum noch nicht lange zurückliegenden Entscheidungszeitpunkt im Asylverfahren nicht erheblich geändert hätte. Dass im gegenständlich angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. eine neuerliche Absprache
G getroffen wurde, steht im Spannungsverhältnis zum bereits angesprochenen Grundsatz von "ne bis in idem" und mag der gesetzlichen Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG geschuldet sein.Dass im gegenständlich angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. eine neuerliche Absprache
Paragraph 57, AsylG getroffen wurde, steht im Spannungsverhältnis zum bereits angesprochenen Grundsatz von "ne bis in idem" und mag der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG geschuldet sein. Was das Einreiseverbot anbelangt, so kommt die Erlassung eines solchen grundsätzlich bei Verbleiben im Bundesgebiet nach rechtswidrigem Aufenthalt in erheblichem Ausmaß schon in Betracht, doch ist auch hier der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie den Sachverhalt nur rudimentär - siehe die Ausführungen oben zur Rückkehrentscheidung - geprüft hat. Dazu kommt, dass der BF - nicht so wie bei dem der Entscheidung des VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0197, zugrunde liegenden Sachverhalt - seinen Angaben zufolge keine Sozialleistungen in Anspruch genommen hat und somit auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Mittellosigkeit) nicht angewendet wurde.Dazu kommt, dass der BF - nicht so wie bei dem der Entscheidung des VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0197, zugrunde liegenden Sachverhalt - seinen Angaben zufolge keine Sozialleistungen in Anspruch genommen hat und somit auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit) nicht angewendet wurde. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes lediglich auf die allgemeine Bestimmung des § 53 Abs. 2 FPG zu stützen, kommt zwar grundsätzlich in Betracht, doch ist auch dafür die Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens erforderlich.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes lediglich auf die allgemeine Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu stützen, kommt zwar grundsätzlich in Betracht, doch ist auch dafür die Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens erforderlich. Das BFA hat jedoch nicht einmal ansatzweise ermittelt, ob und warum der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, sowie ob es nachvollziehbare Gründe gäbe, die den Verbleib des BF im Inland erklären bzw. rechtfertigen würden. 2.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.