RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlW192 2141317-2 SpruchW192 2141137-2/10E W192 2141317-2/10E W192 2202258-1/10E W192 2214254-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde jeweils gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV.).
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016 wurden die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde jeweils gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch ein unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt vorliege. Die Behörde ging gemäß der allgemeinen Berichtslage davon aus, dass in Georgien in Bezug auf Diabetes und Dialyse Behandlungsmöglichkeiten bestünden, welche die Zweitbeschwerdeführerin infolge einer Rückkehr neuerlich in Anspruch nehmen können werde. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf die Notwendigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch ein unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt vorliege. Die Behörde ging gemäß der allgemeinen Berichtslage davon aus, dass in Georgien in Bezug auf Diabetes und Dialyse Behandlungsmöglichkeiten bestünden, welche die Zweitbeschwerdeführerin infolge einer Rückkehr neuerlich in Anspruch nehmen können werde. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf die Notwendigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und neuerlich behauptet, der Zweitbeschwerdeführerin stünde eine adäquate Behandlung aufgrund der ihr hierdurch entstehenden Kosten nicht offen, da sie die entsprechenden Geldmittel nicht aufbringen könne.
- Mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2017 wurden die Beschwerden, welchen zuvor gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, gegen die Spruchpunkte
- Mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2017 wurden die Beschwerden, welchen zuvor gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, gegen die Spruchpunkte I. der dargestellten Bescheide gem. § 28 Abs. 1 VwGVG idgF, §§ 34, 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerden wurden die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten insoweit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. der dargestellten Bescheide gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF, Paragraphen 34, 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerden wurden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten insoweit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Im November 2017 wurde der nunmehrige Drittbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, für welchen am 11.01.2018 durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens mit dem Vermerk, dass der Neugeborene keine individuellen Gründe aufweise, gestellt wurde.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom 24.01.2018 eine in Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten des bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden Krankheitsbildes in Georgien eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.01.2018 sowie aktualisiertes Berichtsmaterial zur allgemeinen Lage in Georgien zur Kenntnis. Mit Eingabe vom 07.02.2018 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien eine bezugnehmende schriftliche Stellungnahme, in welcher einerseits auf zwischenzeitlich zusätzlich zu Tage getretene gesundheitliche Probleme der Zweitbeschwerdeführerin in Form einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Erblindung am linken Auge infolge ihrer Diabetes-Erkrankung, sowie andererseits auf den Umstand verwiesen wurde, dass eine Abschiebung nach Georgien für die Genannte das reale Risiko berge, die lebensnotwendige Dialysebehandlung nicht rechtzeitig fortsetzen zu können, sich die notwendigen Medikamente nicht leisten und keine Nierentransplantation in Anspruch nehmen zu können. Mit Eingabe vom 11.04.2018 brachte die Zweitbeschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befunden in Vorlage. Aus einem seitens des Bundesamtes in Auftrag gegebenen, durch einen Facharzt für Innere Medizin auf Basis der aktenkundigen medizinischen Unterlagen erstellten, Sachverständigen-Gutachten vom 24.04.2018 ergibt sich im Wesentlichen, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin ein längerdauernder Diabetes mellitus mit Sekundärschäden im Sinne einer terminalen Niereninsuffizienz bei diabetischer Nephropathie sowie zusätzlich diabetische Retinopathie vorliege; eine chronische Hämodialyse würde dreimal pro Woche bei vorliegendem Shunt erfolgen. Eine terminale Niereninsuffizienz bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus sei generell eine schwere Erkrankung und bedürfe einer regelmäßigen Hämodialyse, welche dauerhaft fortzuführen sei. Eine Abschiebung nach Georgien sei nach Einschätzung des Facharztes möglich, sofern dort eine Hämodiaylse dreimal pro Woche verfügbar sei und zusätzlich eine Versorgung mit Insulin (Basisinsulin und kurzwirksames Insulin) gewährleistet sei. Am 22.05.2018 erfolgte eine ergänzende Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei gesund. Die Mutter und acht Geschwister des Erstbeschwerdeführers hielten sich unverändert in Georgien respektive in der Türkei auf. Weiters habe er in Georgien acht Onkeln und drei Tanten. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Berufsausbildung, er hätte im Vorfeld seiner Ausreise verschiedene Schwarzarbeiten verrichtet und zuletzt für einen Wachdienst gearbeitet; seine in Georgien lebenden Geschwister und deren Ehepartner seien großteils in der Landwirtschaft tätig. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass seine Frau nicht behandelt werden könne; diese sei in der Vergangenheit zwar behandelt worden, habe sich im Anschluss jedoch immer sehr schlecht gefühlt, sodass sie desöfteren die Rettung hätten rufen müssen. In Österreich lebe der Erstbeschwerdeführer von der Grundversorgung, habe bislang keine Möglichkeit zum Besuch eines Sprachkurses gehabt und verrichte Reinigungsarbeiten in seiner Unterkunft. Er wünsche sich, in Österreich zu bleiben, damit die Erkrankung seiner Frau geheilt werde. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Einvernahme vor dem Bundesamt im November 2016 gebessert; sie habe ein Kind zur Welt gebracht und erwarte derzeit ein zweites. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Georgien eineinhalb Jahre lang eine Dialysebehandlung durchlaufen, sei schwanger geworden und habe eine Fehlgeburt erlitten; man habe ihr keine Hoffnung gegeben, je ein Kind zu bekommen. Hier habe sie eine Dialysebehandlung erhalten und auch ein Kind bekommen. Seit 21 Jahren sei sie zuckerkrank. Desweiteren habe sie durch die Diabetes-Erkrankung ausgelöste Probleme mit dem Auge, welches aufgrund einer permanenten Entzündung medikamentös behandelt werden müsse; auf dem linken Auge sehe sie sehr schlecht und habe aus diesem Grund schon vier Operationen hinter sich. Weiters habe sie eine beginnende Leber-Erkrankung, welche mit Spritzen behandelt werde, sowie erhöhte Schilddrüsen-Werte, welche in Verbindung mit dem Zucker gefährlich wären. Ihre Erkrankungen seien in Georgien zwar behandelt worden, nach der Behandlung hätte sie sich jedoch schlecht gefühlt; nach der Behandlung hier ginge es ihr gut. Sie wünsche sich eine Nierentransplantation, um nicht ihr ganzes Leben zur Dialyse zu müssen. Im Herkunftsstaat hielten sich unverändert ihre Eltern, zwei Brüder sowie zwei Onkeln auf; ihre Angehörigen würden in Armut leben. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würde sie sterben, da es keine entsprechende Behandlung gebe, außerdem habe sie keine Wohnmöglichkeit und es fehle an finanziellen Möglichkeiten. In Georgien könne sie sich nicht einmal ein Drittel davon leisten, was sie hier an Medikamenten erhalte, alleine die Besprechung mit dem Arzt koste 100 Lari; dazu kämen noch die Kosten der Medikamente und Behandlungen, die sie sich im Leben nie leisten könnte. In Bezug auf den von ihr vertretenen minderjährigen Drittbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dieser sei gesund und weise keine eigenen Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes auf. In Österreich verbringe sie die meiste Zeit mit ihrem kleinen Kind und habe öfter Arzttermine. Sie verfüge bislang über keine aktiven Kenntnisse der deutschen Sprache, lebe von der Grundversorgung und habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Am 24.05.2018 legte die Zweitbeschwerdeführerin dem Bundesamt ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen sowie eine handschriftliche Auflistung der aktuell eingenommenen Medikamente vor. Am 29.05.2018 wurden ein Schreiben eines Dialyse-Ambulatoriums, welchem sich die aktuelle Dauermedikation der Zweitbeschwerdeführerin entnehmen lässt, sowie weitere medizinische Unterlagen übermittelt.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018 wurden die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gem. § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkte I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte II.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte III.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte IV.) und die Frist für deren freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte V.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018 wurden die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch zwei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch drei.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier.) und die Frist für deren freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen seien in Georgien behandelbar und würden kein Rückkehrhindernis darstellen. Die wirtschaftliche Lage der beschwerdeführenden Parteien stelle sich bei einer Rückkehr als ausreichend gesichert dar, zumal davon auszugehen sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin, wie bereits vor ihrer Ausreise, Unterstützung durch ihre in Georgien aufhältigen Angehörigen erhalten könnte, welche großteils berufstätig wären. Zudem verfüge auch der Erstbeschwerdeführer über einen großen Familienverband, in dem alle seiner acht Geschwister sowie Onkeln und Tanten berufstätig wären; darüber hinaus sei auch dem gesunden Erstbeschwerdeführer selbst eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich. Der Sohn der beschwerdeführenden Parteien sei gesund und könnte in Georgien ebenfalls im Familienverband versorgt werden. Gemäß § 52a BFA-VG könnte den beschwerdeführenden Parteien auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital gewährt werden. In Georgien sei eine staatlich finanzierte Grundversorgung grundsätzlich für alle georgischen Staatsangehörigen gewährleistet und medizinische Einrichtungen, wenn auch mit stark voneinander abweichender Qualität, landesweit vorhanden. Aus einer eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich, dass keine Fälle bekannt wären, in denen georgischen Staatsangehörigen bei Bedarf eine Dialyse verwehrt worden sei, in dringenden Fällen werde der Antrag zur notwendigen Dialyse innerhalb eines Tages genehmigt. Aus den vorliegenden Befunden sei ableitbar, dass die Durchführung einer Nierentransplantation für die Zweitbeschwerdeführerin nicht überlebensnotwendig wäre, zumal nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht einmal die Möglichkeit einer Lebendspende evaluiert worden wäre. Insulin stünde für Diabetespatienten kostenfrei zur Verfügung, desweiteren bestünden Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf diabetesbedingte Erblindung, Augenoperationen seien im Herkunftsstaat ebenfalls gewährleistet. Eine Hepatitis C-Erkrankung sei den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen, die vorgebrachten Schilddrüsen-Probleme würden sich per se als nicht schwerwiegend erweisen. Aus den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Informationen der Staatendokumentation ergebe sich, dass deren Erkrankungen in Georgien grundsätzlich behandelt worden seien. Diese habe im Herkunftsstaat seit ihrem Jugendalter wegen Diabetes in Behandlung gestanden und sei zuletzt eineinhalb Jahre lang Dialysepatientin gewesen. Angesichts der zahlreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte könne nicht erkannt werden, dass eine Finanzierung der benötigten Behandlung nach einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein werde. Alleine der Wunsch nach besserer medizinischer Behandlung stelle keinen tauglichen Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes dar. Daher handle es sich bei der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin nicht um einen exzeptionellen Fall. Ein Rücktransfer ins Heimatland erfolge bei Bedarf im Beisein eines Arztes.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen seien in Georgien behandelbar und würden kein Rückkehrhindernis darstellen. Die wirtschaftliche Lage der beschwerdeführenden Parteien stelle sich bei einer Rückkehr als ausreichend gesichert dar, zumal davon auszugehen sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin, wie bereits vor ihrer Ausreise, Unterstützung durch ihre in Georgien aufhältigen Angehörigen erhalten könnte, welche großteils berufstätig wären. Zudem verfüge auch der Erstbeschwerdeführer über einen großen Familienverband, in dem alle seiner acht Geschwister sowie Onkeln und Tanten berufstätig wären; darüber hinaus sei auch dem gesunden Erstbeschwerdeführer selbst eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich. Der Sohn der beschwerdeführenden Parteien sei gesund und könnte in Georgien ebenfalls im Familienverband versorgt werden. Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG könnte den beschwerdeführenden Parteien auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital gewährt werden. In Georgien sei eine staatlich finanzierte Grundversorgung grundsätzlich für alle georgischen Staatsangehörigen gewährleistet und medizinische Einrichtungen, wenn auch mit stark voneinander abweichender Qualität, landesweit vorhanden. Aus einer eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich, dass keine Fälle bekannt wären, in denen georgischen Staatsangehörigen bei Bedarf eine Dialyse verwehrt worden sei, in dringenden Fällen werde der Antrag zur notwendigen Dialyse innerhalb eines Tages genehmigt. Aus den vorliegenden Befunden sei ableitbar, dass die Durchführung einer Nierentransplantation für die Zweitbeschwerdeführerin nicht überlebensnotwendig wäre, zumal nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht einmal die Möglichkeit einer Lebendspende evaluiert worden wäre. Insulin stünde für Diabetespatienten kostenfrei zur Verfügung, desweiteren bestünden Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf diabetesbedingte Erblindung, Augenoperationen seien im Herkunftsstaat ebenfalls gewährleistet. Eine Hepatitis C-Erkrankung sei den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen, die vorgebrachten Schilddrüsen-Probleme würden sich per se als nicht schwerwiegend erweisen. Aus den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Informationen der Staatendokumentation ergebe sich, dass deren Erkrankungen in Georgien grundsätzlich behandelt worden seien. Diese habe im Herkunftsstaat seit ihrem Jugendalter wegen Diabetes in Behandlung gestanden und sei zuletzt eineinhalb Jahre lang Dialysepatientin gewesen. Angesichts der zahlreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte könne nicht erkannt werden, dass eine Finanzierung der benötigten Behandlung nach einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein werde. Alleine der Wunsch nach besserer medizinischer Behandlung stelle keinen tauglichen Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes dar. Daher handle es sich bei der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin nicht um einen exzeptionellen Fall. Ein Rücktransfer ins Heimatland erfolge bei Bedarf im Beisein eines Arztes. Bezüglich der Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin sei in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies sei im gegebenen Fall anhand der vorliegenden Länderberichte auszuschließen.Bezüglich der Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin sei in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies sei im gegebenen Fall anhand der vorliegenden Länderberichte auszuschließen. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine familiären Bindungen, die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien seien in Österreich nicht berufstätig, würden ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten und aufgrund ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer keine nachhaltige Integration im Bundesgebiet aufweisen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls vom 07.06.2018 wurde der Antrag des im Bundesgebiet geborenen Drittbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, diesem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wurde desweiteren eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls vom 07.06.2018 wurde der Antrag des im Bundesgebiet geborenen Drittbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, diesem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wurde desweiteren eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass in Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und im Falle seiner Eltern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht vorlägen, weshalb auch die Ableitung eines Status nach den Bestimmungen des Familienverfahrens nicht in Frage käme. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer sei gesund und kehre gemeinsam mit seinen Eltern in einen Staat mit stabiler Sicherheitslage zurück, in dem sich zahlreiche weitere Verwandte aufhielten.
- Gegen die dargestellten Bescheide wurde durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit für die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz vom 12.07.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche sich im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. bis V., somit den gesamten Umfang, der gegen ihre Personen erlassenen Bescheide richtet, im Falle des minderjährigen Drittbeschwerdeführers erfolgte eine Anfechtung der Spruchpunkte II. bis VI., womit der Spruchteil über die Nichtzuerkennung von Asyl unangefochten blieb.
- Gegen die dargestellten Bescheide wurde durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit für die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz vom 12.07.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche sich im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf., somit den gesamten Umfang, der gegen ihre Personen erlassenen Bescheide richtet, im Falle des minderjährigen Drittbeschwerdeführers erfolgte eine Anfechtung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs., womit der Spruchteil über die Nichtzuerkennung von Asyl unangefochten blieb. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin leide seit zwanzig Jahren an Diabetes und sei als Folge der mangelhaften medizinischen Versorgung in Georgien an Niereninsuffizienz erkrankt, ihr habe ein Zeh abgenommen werden müssen, zudem sei am linken Auge eine Sehverschlechterung eingetreten, aufgrund derer sie mehrmals operiert werden habe müssen. Zusätzlich leide sie an sehr hohem Blutdruck, Schilddrüsen-Problemen und schlechten Leberwerten. Die Behörde ginge in den angefochtenen Bescheiden fälschlich davon aus, dass die junge Familie bei einer Rückkehr weitreichende Unterstützung von ihren Verwandten erhalten könnte, zumal es zwar auf beiden Seiten viele Familienangehörige geben würde, diese jedoch zu einer Unterstützung mit finanziellen Mitteln oder einer Wohnmöglichkeit nicht in der Lage wären; die von den Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin bewohnte Wohnung liege mehrere Autostunden von der Hauptstadt entfernt, welche die Zweitbeschwerdeführerin allerdings für ihre medizinische Versorgung regelmäßig aufsuchen müsste. Gleiches gelte für die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers, welche ebenfalls in beengten Wohnverhältnissen mehrere Stunden von Tiflis entfernt leben würden. Die im angefochtene Bescheid herangezogenen Berichte zur medizinischen Versorgung würden sich nicht als hinreichend aktuell darstellen. Die Zweitbeschwerdeführerin ginge davon aus, dass sich ihre gesundheitliche Lage so sehr verschlechtert hätte, weil sie in Georgien falsch versorgt worden sei; im Zuge ihres ersten Arztbesuchs in Österreich sei ihr empfohlen worden, die ihr in Georgien verschriebenen Medikamente auf keinen Fall weiter einzunehmen. Andere junge Mädchen, die mit der Zweitbeschwerdeführerin in Georgien bei der Dialyse gewesen wären, seien mittlerweile verstorben. In Georgien habe die Genannte auch zwei Fehlgeburten erlitten; es sei ihr damals erklärt worden, dass an Diabetes leidende Frauen keine Kinder bekommen könnten; hingegen habe sie in Österreich ein gesundes Baby zur Welt gebracht und sei nun wieder schwanger, wobei abermals eine Risikoschwangerschaft vorliege. Aktuell gehe die Zweitbeschwerdeführerin jede zweite Woche zur Dialyseambulanz und zum Gynäkologen. Es sei klar, dass diese eine Nierentransplantation brauchen werde. Die Zweitbeschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Grunderkrankungen und ihrer Risikoschwangerschaft nicht gefahrlos nach Georgien zurückkehren. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich bereits gut in Österreich integriert, würden trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten versuchen, Deutsch zu lernen, der Erstbeschwerdeführer helfe freiwillig, wo er könne. Der Beschwerde beiliegend wurden aktuelle ärztliche Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie eine Bestätigung über das ehrenamtliche Engagement des Erstbeschwerdeführers übermittelt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurden die Verfahren der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
- Im November 2018 wurde die nunmehrige Viertbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, für welche mit schriftlicher Eingabe vom 08.01.2019 durch ihren gesetzlichen Vertreter die Durchführung eines Familienverfahrens beantragt wurde; festgehalten wurde, dass die Minderjährige keine eigenen Gründe für Asyl oder subsidiären Schutz aufweise und gesund sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch jenem der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dieser einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.)
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch jenem der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dieser einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass in Bezug auf die minderjährige Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und im Falle ihrer Eltern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht vorlägen, weshalb auch die Ableitung eines Status nach den Bestimmungen des Familienverfahrens nicht in Frage käme. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sei gesund und kehre gemeinsam mit ihren Eltern in einen Staat mit stabiler Sicherheitslage zurück, in dem sich zahlreiche weitere Verwandte aufhielten.
- Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des dargestellten Bescheides wurde mit Eingabe vom 21.02.2019 Beschwerde erhoben, in welcher auf das Beschwerdevorbringen der Familienmitglieder der Viertbeschwerdeführerin verwiesen und festgehalten wurde, dass sich die Situation der Familienmitglieder in Georgien weiter verschlechtert hätte, da der Großvater mütterlicherseits an Hautkrebs leide und mangels Finanzierbarkeit derzeit nicht behandelt werde. Das Bundesamt habe es überdies verabsäumt, sich mit dem gesundheitlichen Zustand der Viertbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen, welche in der
- Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen sei und regelmäßige ärztliche Versorgung benötige. Auch der medizinische Zustand der Mutter habe sich weiter verschlechtert, diese leide nun zusätzlich an Problemen mit der Leber. Die im Bescheid wiedergegebenen Länderberichte würden sich unzureichend mit der Situation der Viertbeschwerdeführerin als minderjähriges Mädchen mit gesundheitlichen Problemen ohne wirtschaftliche Absicherung befassen. Beiliegend übermittelt wurden zwei ärztliche Befunde betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin.
- Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des dargestellten Bescheides wurde mit Eingabe vom 21.02.2019 Beschwerde erhoben, in welcher auf das Beschwerdevorbringen der Familienmitglieder der Viertbeschwerdeführerin verwiesen und festgehalten wurde, dass sich die Situation der Familienmitglieder in Georgien weiter verschlechtert hätte, da der Großvater mütterlicherseits an Hautkrebs leide und mangels Finanzierbarkeit derzeit nicht behandelt werde. Das Bundesamt habe es überdies verabsäumt, sich mit dem gesundheitlichen Zustand der Viertbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen, welche in der
- Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen sei und regelmäßige ärztliche Versorgung benötige. Auch der medizinische Zustand der Mutter habe sich weiter verschlechtert, diese leide nun zusätzlich an Problemen mit der Leber. Die im Bescheid wiedergegebenen Länderberichte würden sich unzureichend mit der Situation der Viertbeschwerdeführerin als minderjähriges Mädchen mit gesundheitlichen Problemen ohne wirtschaftliche Absicherung befassen. Beiliegend übermittelt wurden zwei ärztliche Befunde betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 14.03.2019 wurden weitere medizinische Befunde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame, im Bundesgebiet geborene, Kinder. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind gemeinsam auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist und haben am 10.08.2016 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die beschwerdeführenden Parteien haben zuletzt in einer Stadt in Zentralgeorgien gelebt. Es halten sich im Herkunftsstaat nach wie vor die Mutter, fünf volljährige Geschwister, acht Onkeln und drei Tanten des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und zwei volljährige Brüder der Zweitbeschwerdeführerin auf. 1.1.
- Bei der Zweitbeschwerdeführerin besteht seit dem Jahr 1998 eine insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ 1-Erkrankung; zudem leidet sie an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz bei diabetischer Nephropathie sowie an arterieller Hypertonie und wurde aufgrund eines infolge ihrer Diabetes-Erkrankung am linken Auge eingetretenen Sekundärglaukoms/Netzhautablösung mehrfach operiert. Überdies weist sie Schilddrüsen- und Leberwerte außerhalb des Normbereichs auf. Die Zweitbeschwerdeführerin benötigt regelmäßige Hämodialyse-Behandlungen, welche sie im Bundesgebiet aktuell dreimal wöchentlich in Anspruch nimmt, sie befindet sich jedoch nicht in dauernder stationärer Behandlung. Im November 2017 und im November 2018 hat sie im Bundesgebiet den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin zur Welt gebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bereits im Herkunftsstaat langjährig bezüglich ihrer Diabetes-Erkrankung in Behandlung gestanden und war im Vorfeld ihrer Ausreise eineinhalb Jahre lang Dialysepatientin. Sie hat nicht dargetan, dass ihr eine benötigte Behandlung im Herkunftsstaat in der Vergangenheit verweigert worden oder individuell nicht zugänglich gewesen ist. Die Zweitbeschwerdeführerin hat überdies nicht dargetan, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt eine Form der Nierentransplantation benötigen würde, welche in Georgien nicht erhältlich oder für sie nicht individuell zugänglich ist. Der Erstbeschwerdeführer, der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Die beschwerdeführenden Parteien haben vorgebracht, ihren Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund des Wunsches nach einer qualitativ hochwertigen medizinischen Behandlung für die Zweitbeschwerdeführerin verlassen zu haben und keine darüberhinausgehenden Rückkehrbefürchtungen aufzuweisen. 1.1.
- Es besteht für die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien jeweils keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Die beschwerdeführenden Parteien liefen jeweils nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie - auch unter Berücksichtigung künftig für die Zweitbeschwerdeführerin notwendig werdender Behandlungs- und Medikamentenkosten - als derart desolat erwiesen hätte, als dass die beschwerdeführenden Parteien, welche im Herkunftsstaat zahlreiche enge familiäre Anknüpfungspunkte haben, im Falle einer Rückkehr Gefahr liefen, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der Erstbeschwerdeführer ist zu einer uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben fähig. Im Falle des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ergibt sich keine aus ihrer Minderjährigkeit resultierende erhöhte Gefahr, Opfer eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit zu werden oder in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ihre Versorgung im Rahmen des Familienverbandes ist gewährleistet. 1.1.
- Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, sind keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und in keinem Verein Mitglied. Der Erstbeschwerdeführer engagierte sich durch die ehrenamtliche Verrichtung von Hilfstätigkeiten, hat darüber hinaus jedoch keine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft dargetan. Der etwa eineinhalbjährige Drittbeschwerdeführer und die vier Monate alte Viertbeschwerdeführerin verfügen über keine Bindungen im Bundesgebiet. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf 69.700 km² (GeoStat 2017). Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an. Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CK 31.10.2016). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015). Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014). Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2017): population, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round -Strichaufzählung Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017 Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
- August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
- August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
- EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014). Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017). Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b). Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016). Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016). Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016). Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von Tiflis, Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016). Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016). Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016). Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr
- Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von Tiflis] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016). Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017 Sicherheitsbehörden Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016). Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017). Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017). Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 ... Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern (AA 10.11.2016). Georgien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die Menschenrechte und die Anti-Diskriminierung verabschiedet. Ein neuer, umfangreicher Aktionsplan zu den Menschenrechten für die Periode 2016-2017 wurde beschlossen. Die Umsetzung des rechtlichen Rahmenwerkes wird laut Europäischer Kommission insbesondere für Minderheiten und vulnerable Gruppen wichtig werden, damit sie ihre Rechte in Anspruch nehmen können (EC 25.11.2016). Die im April 2014 beschlossene "nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte" stellt einen Meilenstein dar, da sie den höchsten internationalen Standards entspricht. Die Strategie bietet Beteiligungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft, um die Einhaltung der Menschenrechte in Georgien zu stärken. Allerdings sind die Mechanismen für die Umsetzung der Strategie noch nicht vollständig vorhanden. Es gibt immer noch ernsthafte Probleme bei der Umsetzung der grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte, insbesondere im Zusammenhang mit der selektiven Rechtsprechung, der häufigen Straflosigkeit der Gesetzesvollzugsorgane und der ungerechtfertigten oder übermäßigen Gewaltanwendung, wenn auch nicht in einem massiven Ausmaß (BTI 1.2016). Menschenrechtsorganisationen kritisierten beständig die Staatsanwaltschaft, wonach diese die Untersuchungshaft durch neue Anklagepunkte zu verlängern trachtet, namentlich wenn es um Funktionäre der ehemaligen Regierungspartei UNM geht. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Ombudsmannstelle drängten die Regierung weiterhin zu angemessenen Ermittlungen bei Anschuldigungen von Polizeigewalt (FH 27.1.2016). Die georgische Menschenrechtsorganisation "Human Rights Center" kritisierte in ihrem Jahresbericht 2016, dass die Rechtsvollzugsorgane weiterhin Menschenrechtsverletzungen gegen vulnerable Gruppen ungenügend nachgehen und bestrafen. Dazu gehören auch religiöse Minderheiten, LGBT-Individuen, sowie Frauen. Die Sicherung der Rechte von Menschen mit Behinderung stellt nach wie vor eine der größten Herausforderungen für die Regierung dar. Das gilt sowohl für das diesbezügliche Gesetzeswerk als auch für die soziale Integration. Zahlreiche Beispiele, wie seitens Regierungsvertretern Druck auf die Medien ausgeübt wurde, gab es auch 2016. Die Schaffung eines effektiven unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Fälle, bei denen die Gesetzesorgane strafbare Handlungen verübten, stellt ebenso eine Herausforderung dar, wie die Rehabilitation und Resozialisierung von Häftlingen, die Opfer von Folter wurden (HRC 2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung HRC - Human Rights Center
(2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 1.3.2017 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte. De facto können sie diese aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen nicht immer ausüben, dies trotz in der Regel höherer und besserer Teilhabe an formaler Bildung. Die Anwendung gesetzlicher Regelungen gegen Diskriminierung von Frauen und gegen häusliche Gewalt - die weit verbreitet ist - ist nicht ausreichend gewährleistet. Es herrschen weitgehend patriarchalische Gesellschafts- und Familienstrukturen, was sich im geringen Frauenanteil in der öffentlichen Verwaltung (ca. 30 %), nationaler und lokaler Politik (ca. 12 %), aber auch in der Ausübung schlechter bezahlter beruflicher Positionen in der Wirtschaft und im Gehaltsniveau (geschätzt ca. 1/3 niedriger als bei Männern) zeigt. Gleichwohl sind Frauen häufig sehr wichtige Stützen für Haushalt, Familie und Erwerbseinkommen und stellen mehr als die Hälfte aller Studierenden (54 %). Aus ökonomischen, aber auch traditionellen Gründen kommt es weiterhin vor, dass Mädchen zu sehr früher Eheschließung gedrängt werden. Ab 2017 sind Eheschließungen ohne Ausnahme erst mit 18 Jahren erlaubt (AA 10.11.2016) In Bezug auf die Geschlechtergleichheit enthält der Aktionsplan zu den Menschenrechten Bestimmungen zum Kampf gegen die Gewalt gegen Frauen, gegen häusliche Gewalt und zum Opferschutz. Überdies ist die Umsetzung der UN-Sicherheitsratsresolution 1325 zu Frauen, Frieden und Sicherheit einbezogen. Die Teilnahme von Frauen an der Politik nahm zwar zu, bewegt sich jedoch immer noch auf einem niedrigen Niveau: 16% der jüngst 2016 gewählten Parlamentsabgeordneten waren Frauen, verglichen zu 12% bei den Wahlen zuvor. Weiterhin ist die Gewalt gegen Frauen weit verbreitet. Georgien hat bislang nicht die Istanbuler Konvention zur Vermeidung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen sowie der häuslichen Gewalt ratifiziert (EC 25.11.2016). Der georgische Ombudsmann betrachtet trotz seiner zahlreicher Empfehlungen die Bemühungen des Staates hinsichtlich der Vermeidung früher Eheschließungen als unzureichend. Das Ausmaß der häuslichen Gewalt und der Gewalt gegen Frauen ist extrem hoch, während die Partizipation von Frauen an Entscheidungsprozessen auf einem niedrigen Niveau verbleibt. Keines der Ministerien hatte eine Abteilung für Gleichbehandlungsfragen. Nur drei Ministerien verfügten über eine spezielle Gender-Beauftragte. Positiv zu vermelden war, dass 2015 die Zahl der Gender-Beauftragten in den lokalen Selbstverwaltungskörperschaften gestiegen ist. Allerdings waren unverhältnismäßig wenige Frauen in leitenden Positionen auf lokaler Verwaltungsebene, obwohl dort die Mehrheit der Angestellten Frauen sind. Von 2014 auf 2015 nahmen die Anzeigen von häuslicher Gewalt und Familienkonflikten stark zu. 2014 wurden 9.260 gemeldet. 2015 wuchs die Zahl auf 15.910. Die Zahl der Fälle, welche gemäß dem Strafrecht verfolgt wurden stieg von 350 im Jahr 2014 auf 728 im Jahr 2015. Die einstweiligen Verfügungen verdreifachten sich von 902
(2014)auf 2.726, wobei 93% der Täter Männer und 87% der Opfer Frauen waren (PD 9.6.2016). Trotz der Bemühungen der Regierung, einschließlich der Verabschiedung des Gesetzes von 2006 über die häusliche Gewalt und der strafrechtlichen Verfolgung der häuslichen Gewalt im Jahr 2012, stellte die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Gewalt gegen Frauen fest, dass häusliche Gewalt, einschließlich körperlicher, sexueller und psychischen Missbrauchs, immer noch als private Angelegenheit und nicht als öffentliches Problem in den meisten Teilen des Landes betrachtet wird. Vorfälle häuslicher Gewalt werden immer noch zu selten angezeigt. Die Gründe sind unter anderem das mangelnde öffentliche Bewusstsein für dieses gesellschaftliche Problem, die Angst vor Vergeltung und Stigmatisierung, das mangelnde Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden sowie die bestehenden Schutzmechanismen für die Gewaltopfer. Sexuelle Gewalt am Arbeitsplatz ist häufig, jedoch werden Fälle unterdurchschnittlich gemeldet, was zur Stigmatisierung der Frauen beiträgt. Bei Frauenmorden durch (Ex-)Partner waren trotz vorheriger Meldung Schutzmaßnahmen nicht angemessen und nicht effektiv. Die Sonderberichterstatterin nannte nebst dem Gender-Aktionsplan des Innenministeriums, den Umstand, dass 500 neue Polizistinnen rekrutiert wurden, als positive Entwicklungen. Überdies wurden unter Leitung von UNHCR Standardprozeduren zur Vermeidung bzw. Antwort auf sexuelle und geschlechtsbasierte Gewalt in sechs Städten eingeführt, um die Effizienz des koordinierten Vorgehens der Regierungs- und Nicht-Regierungskörperschaften zu maximieren (UNHRC 9.6.2016). Pränatale Geschlechtsselektion durch Abtreibungen besteht weiterhin, insbesondere in Regionen der ethnischen Minderheiten. Auf 100 Mädchen werden 110 Buben geboren (UNHRC 9.6.2016). Laut World Economic Forum lag Georgien damit auf Rang 137 von 144 Ländern (WEF 2016). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2016 auf Platz 90 von 144 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex "political empowerment" lag das Land auf Rang 114 (WEF 2016). Im Verleich zu 2014 verschlechterte Georgien seine Position. Beim "political empowerment" lag es 2014 noch auf Platz 94 von 142 und bei der Gesamtlage der Frauen auf Platz 85 (WEF 2014). Laut Statistikamt (GeoStat) betrug im dritten Quartal 2016 das durchschnittliche monatliche Nominal-Einkommen der Männer 1.184 GEL [455 Euro], das der Frauen hingegen 744 GEL [285 Euro] (GeoStat 2017). Vergewaltigung ist illegal, aber Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz nicht speziell erwähnt. Eine Strafrechtssache im Falle von Vergewaltigung kann allgemein erst dann eingeleitet werden, wenn eine Anzeige des Opfers vorliegt. Bei erstmaliger Vergewaltigung kann der Täter bis zu sieben Jahre, bei Wiederholung bis zu zehn Jahre Gefängnis verurteilt werden. Bei Anwendung schwerer Gewalt, Infektion durch HIV/AIDS oder resultierender Schwangerschaft kann die Strafe bis zu 15 Jahre betragen, wenn das Opfer in den angeführten Fällen minderjährig ist, sogar bis zu 20 Jahre. Im Laufe des Jahres 2016 wurden in 54 Fällen von Vergewaltigung Untersuchungen eingeleitet, was der Zahl aus 2015 entspricht. Laut Innenministerium starben 2016 16 Frauen als Folge häuslicher Gewalt. Die Zahl der tatsächlich durch die Behörden verfolgten Fälle ist 2016 gestiegen. Der Generalstaatsanwalt berichtete, dass in 2016 in 1.380 Fällen eine Strafverfolgung aufgenommen wurde. Trotz gestiegenen öffentlichen Bewusstseins glauben NGOs, dass häusliche Gewalt unterdurchschnittlich angezeigt wird. Der Ombudsmann sieht hinter der Weigerung zur Anzeige auch die Furcht der Opfer keine Hilfe zu erhalten, weil sie der Polizei misstrauen (USDOS 3.3.2017). Ein Gericht muss eine Wegweisung innerhalb von 24 Stunden genehmigen. Sie verbietet es Tätern sich dem Opfer für sechs Monate auf 100 Meter zu nähern und gemeinsamen Besitz zu nutzen. Verlängerungen sind unbeschränkt möglich. Die erste Verletzung einer Wegweisung führt zu einer Geldbuße, eine weitere Verletzung ist jedoch nach dem Strafgesetzbuch zu ahnden (USDOS 3.3.2017). Seit Mai 2012 ist häusliche Gewalt als Straftatbestand definiert. Das Gesetz erlaubt der Polizei Wegweisungen gegen verdächtige Personen innerhalb der Familie auszusprechen. Laut Innenministerium bildet der Kampf gegen häusliche Gewalt einen wichtigen Teil der Polizeiausbildung. Im Trainingsprogramm kooperiert das Ministerium mit lokalen NGOs und Internationalen Organisationen. Auf der Internetseite des Ministeriums (http://police.ge/en/projects/domestic-violence) finden sich im Detail Adressen und Telefonnummern zu den landesweiten Ansprechstellen für Opfer häuslicher Gewalt (MIA 2017). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Schutzeinrichtungen für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder, wenn auch mit einer begrenzten Anzahl an Plätzen in nur vier von zehn Regionen. Alle arbeiten nach denselben standardisierten Vorschriften und bieten die gleichen Dienste an, darunter psychologische, medizinische und juristische Unterstützung. Allerdings fehlt ihnen die Kapazität zur Rehabilitation und bezüglich der Unterstützung beim Finden einer dauerhaften Unterkunft (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 6.3.2017 -Strichaufzählung GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2017): Average monthly nominal salary of employees by sex [Diagramm], http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=149&lang=eng, Zugriff 6.3.2017 -Strichaufzählung MIA - Ministry of Internal Affairs (6.3.2017): Domestic Violence, http://police.ge/en/projects/domestic-violence, Zugriff 6.3.2017 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (9.6.2016): Women's Rights and Gender Equality 2015, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/3/3722.pdf, Zugriff 6.3.2017 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations - Human Rights Council (9.6.2016): Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences on her mission to Georgia (A/HRC/32/42/Add.3), http://www.ohchr.org/EN/Issues/Women/SRWomen/Pages/CountryVisits.aspx, Zugriff 6.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 8.3.2017 -Strichaufzählung WEF - World Economic Forum
(2016): The Global Gender Gap Report, http://www3.weforum.org/docs/GGGR16/WEF_Global_Gender_Gap_Report_2016.pdf, Zugriff 6.3.2017 -Strichaufzählung WEF - World Economic Forum
(2014): Gender Gap Index 2014 - Georgia, http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2014/rankings/, Zugriff 6.3.2017 Kinder Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern - ob bei Bildung oder Sozialhilfe - gering, Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund von Mangelernährung ein erkennbar großes Problem. Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens insbesondere bei ethnischen Minderheiten ist verbreitet und akzeptiert, wodurch es zur Vernachlässigung der Schulpflicht kommt. Dem wird auch kaum von staatlicher Seite entgegen getreten. Durch hohe Erwerbslosigkeit der Eltern und/oder Großeltern und engen familiären Zusammenhalt ist die Inanspruchnahme von Vorschuleinrichtungen gering (AA 10.11.2016). Kinderarmut ist weiterhin weit verbreitet trotz der Versuche das Sozialhilfesystem zu reformieren und die am meisten gefährdeten Kinder ausfindig zu machen. Das Inkrafttreten des Jugendgesetzes im Jänner 2016 gewährt einen umfassenden rechtlichen Rahmen, wenn Kinder mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert oder Opfer bzw. Zeugen sind. Georgien hat das dritte Optional-Protokoll zur Kinderrechtskonvention ratifiziert, wodurch bei Verletzung ihrer Rechte Kindern eine Wiedergutmachung zusteht (EC 25.11.2016). Kindern von Nicht-Staatsbürgern fehlen oft die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung an einer Schule, was die Registrierung in einigen Fällen behindert. Der Grad des Schulbesuchs war bei Kindern aus benachteiligen und marginalisierten Gruppen gering, ebenso bei Straßenund Pflegekindern. Der Ombudsmann berichtete, dass Gewalt, Vernachlässigung und andere Formen von schlechter Behandlung im Schulsystem nach wie vor akut sind. Im Juni 2016 wurde eine Gesetz über die Früh- und Vorschulerziehung verabschiedet, mit dem Ziel der Schaffung einer stärkeren Rechtsgrundlage sowie nationalen Standards zur Einbindung aller Kinder durch ein verstärkte Unterstützung seitens der Zentralregierung für die Gemeinden (USDOS 3.3.2017). Laut Ombudsmann gab es angebliche Fälle von körperlicher und psychischer Gewalt an Kindern trotz der Regierungsverordnung zum Kinderschutz, sowie Fälle von angeblicher ausbeuterischer Kinderarbeit, die nicht systematisch den verantwortlichen Behörden gemeldet wurden. Die Behörden wiederum haben nicht zeitgerecht reagiert. 2016 wurden 40 Fälle von Verletzung der sexuellen Freiheit und Integrität von Kindern gemeldet. Überdies war die Rate von Kindesvernachlässigung ebenfalls sehr hoch (PD 27.2.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Am (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 8.3.2017 PD - Public Defender of Georgia (27.2.2017): Report of Ministry of Labour, Health and Social Affairs on Implementation of Public Defender's Recommendations, http://www.ombudsman.ge/en/news/report-of-ministry-of-labour-health-and-socialaffairs- on-implementation-of-public-defenders-recommendations1.page, Zugriff 8.3.2017 USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 8.3.2017 Bewegungsfreiheit Es ist nach dem georgischen Recht illegal, Georgien von Russland über Südossetien oder Abchasien zu betreten, da es keine offizielle Grenzkontrolle gibt. Wer auf diese Weise einreist, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren bestraft werden. Wenn der Reisepass Ein- und Ausstiegsstempel von den separatistischen Behörden hat, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübertritt betrachten (Gov.UK 8.3.2017). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 10.11.2016). Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Die südossetischen Behörden führten im Dezember 2016 einen neuen ab 1.1.2017 gültigen Grenzübertrittausweis ein, der drei Jahre gültig sein soll. Die abchasischen Behörden erlauben folgenden Personengruppen das passieren der georgisch-abchasischen Grenze: Inhaber abchasischer und sowjetischer Reisepässe, Form-Nr. 9-Passierscheine, Angestellte mit georgischen oder internationalen Pässen des grenznahen Wasserkraftwerkes Enguri, Kinder unter 14 Jahren, zumeist ethnischen GeorgierInnen aus dem Bezirk Gali sowie georgische StaatsbürgerInnen, die eine offiziell bestätigte Einladung aus Abchasien besitzen. Während es seitens der georgischen Behörden keine Einschränkungen für internationale humanitäre Organisationen hinsichtlich des Zutritts nach Abchasien und Südossetien gibt, schränken russische, südossetische und abchasische Behörden internationale Organisationen in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit ein. Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung Gov.UK (20.3.2017): Foreign travel advice - Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 10.3.2017 Grundversorgung/Wirtschaft Bedingt durch den Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor verzeichnete Georgien Wachstumsraten in zum Teil zweistelliger Höhe. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem neuerlichen Einbruch. Daraufhin sagte die internationale Gebergemeinschaft Hilfszahlungen in der Höhe von insgesamt 4,5 Milliarden US-Dollar zu. Die georgische Währung hat seit November 2014 gegenüber dem US-Dollar stark an Wert verloren (über 30 Prozent). Ursachen dafür sind der aktuell sehr starke Dollar, der Rückgang von Devisenzuflüssen aufgrund geringerer Exporte und steigender Importe sowie geringeren Direktinvestitionen aus dem Ausland. Auch die Rücküberweisungen der georgischen Diaspora vor allem aus Russland gingen deutlich zurück (ca. um 30 Prozent). Die Nationalbank Georgiens versuchte, die Sicherung der Preisstabilität mit einer strafferen Geldpolitik zu gewährleisten. Die Abwertung der Georgischen Währung gegenüber dem US-Dollar ging weiter und hatte Ende November 2016 den historischen Tiefpunkt erreicht. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2014 bei 12,4 % und 2015 bei 12%. 10,1% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 12.2016). Mit 1.7.2016 trat das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien in Kraft. Dazu gehörte auch das sog vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen (DCFTA). Bereits 2015 stiegen die georgischen Exporte in die EU um 16%. Nichtsdestoweniger blieb der georgische Handel fragil. Die makroökonomische Situation blieb stabil, sodass 2015 ein Wachstumsplus von 2,5% verzeichnet werden konnte, trotz der unvorteilhaften regionalen Lage. Das Budgetdefizit hat allerdings in den letzten Jahren zugenommen, sodass es nach 3,5% im Jahr 2015 bereits 4,5% im Jahr 2016 betrug. Die öffentliche Verschuldung betrug 2015 42,7% des Bruttoinlandsproduktes. Das angewachsene Handelsdefizit konnte durch die signifikante Zunahme von ausländischen Investitionen kompensiert werden. Die Inflation lag im September 2016 bei fast Null-Prozent. Das Geschäftsumfeld in Georgien gilt als das beste in der gesamten Region und hat sich weiterhin verbessert. Die Landwirtschaft ist weiterhin der Hauptbeschäftigungssektor in Georgien. Rund die Hälfte der aktiven Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft. Die Defizite sind eine Fragmentierung des Landes, begrenzter Zugang zur Bildung, modernen Technologien und Agrarkrediten. Georgien hat sich bemüht die Produktivität seiner Wirtschaft, darunter die Landwirtschaft, zu steigern. 2016 wurde eine nationale Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raumes gestartet, die die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Wirtschaft und ihrer Gemeinden unterstützen soll (EC 25.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ADA - Austrian Development Agency (12.2016): Georgien - Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Dez2016.pdf, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 8.3.2017 Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete. Gesetzliche Renten: Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): -Strichaufzählung Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; -Strichaufzählung Behindertenstatus; -Strichaufzählung Tod des Hauptverdieners Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016). Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Georgien -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 16.3.2017 Medizinische Versorgung Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016) Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen: -Strichaufzählung Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus -Strichaufzählung Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt. -Strichaufzählung Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten -Strichaufzählung Dialyse ist ebenfalls gewährleistet. -Strichaufzählung Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit (IOM 2016). Zugang besonders für Rückkehrer: -Strichaufzählung Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. -Strichaufzählung Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. -Strichaufzählung Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2016). Unterstützung Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016). Kosten Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2016). Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Allerdings finanziert das Programm eine Reihe medizinischer Betreuungsmaßnahmen nicht und der Finanzierungsumfang ist zu gering. Der georgische Ombudsmann empfahl die Liste der Krankheiten im Rahmen des Gesundheitsprogrammes zu erweitern und die Finanzierungsgrenzen zu erhöhen (PD 2015). Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlose versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Georgien -Strichaufzählung JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia
(2015): Annual Report of the Public Defender of Georgia the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia 2015, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/3/3892.pdf, Zugriff 16.3.2017 Behandlungsmöglichkeiten Nierentransplantation und Dialyse Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss zuerst im Krankenhaus, welches sich am staatlichen Programm beteiligt, angesucht werden, bevor die nötigen Personaldokumente der Social Service Agency unterbreitet werden. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, die u.a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: Kinder ohne Betreuung, Insassen von Haftanstalten und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien]. Das Programm umfasst u.a.:
- a)Die Durchführung von Blutdialysen
- b)Die Durchführung von Bauchfelldialysen
- c)Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
- d)Die Durchführung von Nierentransplantationen
- e)Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für TransplantatempfängerInnen Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.). Quellen: -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (o.D.): Dialysis and kidney transplantation, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=820&info_id=918, Zugriff 16.3.2017 Rückkehr Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die gewöhnlichen, wenn auch unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Basisversorgung. Darüber hinaus bietet der Familienverband traditionell eine soziale Absicherung. Gesetzliche Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt und erstmals auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgebliche Gründe für diese Entwicklung waren vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahme-Abkommen mit verschiedenen Partnern. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich (AA 10.11.2016). Das Ministerium für Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge ist für die Koordinierung der Reintegrationsmaßnahmen verantwortlich, welche in der Migrationsstrategie 2016-2020 neu geplant worden sind. Gemäß dieses Programms werden eine nachhaltige Finanzierung sowie eine erweiterte Kapazität garantiert, dass die sog. Mobilitätszentren unterschiedliche Reintegrationsdienste leisten. Überdies wird innerhalb des Ministeriums eine analytische Abteilung errichtet, die Daten zu Rückkehrern, beispielsweise zu ihren Qualifikationen und Bedürfnissen, sammelt (EC 18.12.2015). 2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o. D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung EC - European Commission (18.12.2015): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. Forth Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM
(2015)299 final], http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/documents/policies/international-affairs/general/docs/fourth_report_georgia_implementation_action_plan_visa_liberalisation_en.pdf, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.):"Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants"Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung SCMI - State Commission on Migration Issues (16.8.2016): Information Meeting on Reintegration of Returned Migrants in Sadakhlo Community Center, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=248&clang=1, Zugriff 16.3.2017 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.02.2018: Diabetes mellitus Typ 1, Niereninsuffizienz Dialysebehandlung Blindheit Polyneuropathie, Behandlung Medikation:
- Sind folgende Erkrankungen in Georgien behandelbar bzw. gibt es für diese die notwendige medizinische Versorgung: Diabetes mellitus Typ I; terminale diabetische Niereninsuffizienz, Epilepsie, sensomot. Demyel. Polyneuropathie?
- Sind folgende Erkrankungen in Georgien behandelbar bzw. gibt es für diese die notwendige medizinische Versorgung: Diabetes mellitus Typ römisch eins; terminale diabetische Niereninsuffizienz, Epilepsie, sensomot. Demyel. Polyneuropathie?
- Ist eine Dialysebehandlung aufgrund einer diabetischen Niereninsuffizienz in Georgien verfügbar bzw. der Zugang zu einer solchen Versorgung gewährleistet? ... Zusammenfassung: Sämtliche Therapien sind in Georgien verfügbar. Diese sind: die stationäre und ambulante Behandlung durch Internisten, Neurologen und Augenärzte. Dialysebehandlung, Laboruntersuchungen der Nierenfunktion, der Blutzucker- sowie anderer Blutwerte sind ebenso verfügbar wie die Laserbehandlung der Diabetes-bedingten Erblindung, Nierentransplantationen und die Erstellung eines EEGs. Fast alle der in den Medikamenten angeführten Wirkstoffe sind verfügbar bzw. es bestehen alternative Wirkstoffe. Einzig zu Natriumpolystyrensulfonat (sodium polystyrene sulphonate), das zur Kaliumbindung bei Nierenerkrankungen dient, ist auch der alternative Wirkstoff Kalziumpolystyrensulfonat nicht verfügbar. Wenn die beiden Wirkstoffe nicht vorhanden sind, wird hoher Kaliumgehalt im Blut mit einer Extra-Hämodialyse behandelt, oder im Notfall, wenn die Hämodialyse nicht sofort durchgeführt werden kann, kann eine Behandlung mit Kalziumglukonat durchgeführt werden, gefolgt von Insulin und Glukose nach der Hämodialyse. Einzelquelle: Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt: Local Doctor via MedCOI (4.2.2018): BMA-10720, Zugriff 9.2.2018 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.01.2018: Dialyse, Nierenspender, Nierentransplantation, Kosten:
- Laut LIB muss ein Antrag bei der Social Service Agency gestellt werden, damit man auf die Warteliste für Dialyse gesetzt wird. Werden solche Anträge unter Vorlage eines Nachweises der georgischen Staatsangehörigkeit immer genehmigt? Wie lange muss man nach Antragstellung auf eine Dialyse warten?
- Welche Medikamente werden in Georgien üblicherweise begleitend zur Dialyse eingenommen? Wie hoch sind die Kosten dieser Medikamente und werden diese vom Staat bezahlt?
- Die Asylwerberin hat Verwandte, welche ihr in Georgien eine Niere zur Verfügung stellen würden. Wie hoch wären die Kosten für die Asylwerberin im Falle einer Nierentransplantation, wenn die Asylwerberin selbst eine Niere organisieren würde?
- Wie hoch sind in Georgien die aktuellen Wartezeiten auf eine Spenderniere? ... Zusammenfassung: Es sind keine Fälle bekannt, dass georgischen Staatsbürgern bei Bedarf eine Dialyse verwehrt wird. Aus der Beantwortung einer Anfrage der Staatendokumentation vom 12.3.2012 geht hervor, dass in dringenden Fällen der Antrag zur notwendigen Dialyse innerhalb eines Tages genehmigt wird (siehe GEOR_RF_MEV_Dialyse, Leber-Nierentransplantation_2012_03_AS). Zu den Kosten und der Qualität der Dialyse ist die AFB vom Juni 2017 GEOR_RF_MEV_Dialyse_2017_06_20_KE beigelegt. Laut diversen Berichten, insbesondere jener des VB werden die Kosten für eine Nierentransplantation bis zu einer Höhe von rund 6.500 Euro übernommen, jene für die Medikamente zur Gänze. Die Kosten für die verpflichtende Untersuchung vor einer Nierentransplantation in der Höhe von ca. 970 Euro müssen vom Patienten selbst getragen werden. Allerdings besteht hier die Möglichkeit bei der zuständigen Gemeinde bzw. beim Gesundheitsministerium einen Antrag um finanzielle Unterstützung/Refundierung der Kosten einzureichen. Die Suche nach einer Spenderniere erfolgt durch den Patienten und nicht durch den Staat. Bei Spendernieren außerhalb der Verwandtschaft bedarf es einer kommissionellen Genehmigung. Das übrige Verfahren und die Kostendeckung gelten wie in allen anderen Fällen. Der Originalbericht des VB ist der AFB beigelegt. Einzelquellen: Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt: • Local Doctor via MedCOI (3.9.2016): BMA-8583, Zugriff 9.11.2017 • Belgian Desk on Accessibility (BDA) (12.5.2017): Question & Answer, BDA-20170404-GE-6498, Zugriff 23.1.2018 Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) an das deutsche Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu den Kosten und Nebenkosten einer Dialysebehandlung gibt u.a. an, dass die Dialysebehandlung kostenfrei ist, jedoch einige Medikamente etwa gegen Bluthochdruck und Herzversagen vom Patienten getragen werden müssen, berichtet folgendes im Detail: Hintergrundinformation: Der Betroffene leidet unter einer hochgradigen Niereninsuffizienz (verursacht durch eine Schrumpfniere), weshalb 3-mal wöchentlich eine Hämodialyse durchgeführt werden muss. Allerdings ist er mittellos und nicht in der Lage die Behandlung dauerhaft zu zahlen. Zudem leidet er unter Hypertonie und einer Herzinsuffizienz, welche allerdings medikamentös eingestellt sind. Anfrage:
- Kann der Patient in Dedoplistskaro / Umkreis behandelt werden und wenn ja, wo genau? Bitte geben Sie die Kontaktdaten (Name, Adresse etc.) der Krankenhäuser und Ärzte an.
- Gibt es für georgische Staatsbürger die Möglichkeiten eine kostenfreie Dialysebehandlung in Anspruch zu nehmen? Wie ist der Zugang und die Wartezeiten? Wo kann sich der Patient registrieren und welche Dokumente werden benötigt? Kann sich der Patient bereits aus dem Ausland dafür bewerben?
- Wie hoch sind die regulären Kosten für Dialysebehandlungen in Dedoplistskaro / Umkreis?
- Sind die Behandlung und die Medikamente von einem staatlichen Krankenversicherungssystem abgedeckt? Wie viel muss der Patient zahlen, welche Leistungen sind kostenlos? Wie sind der Zugang, die Kosten, Leistungen, etc.?
- Gibt es Organisationen die Patienten finanzielle Unterstützung anbieten? Bitte geben Sie die Kontaktdaten (Name, Adresse etc.) Antwort: Voraussetzungen für die Aufnahme in das Programm: -Strichaufzählung Nur Patienten mit Stadium 5 von Niereninsuffizienz -Strichaufzählung chronische Patienten -Strichaufzählung mit regelmäßigem Dialyse-Bedarf Wenn es sich nur um ein akutes Problem (nicht chronisches) handelt, sollten die Leistungen der öffentlichen Krankenversicherung bezogen werden.
- Es gibt keine Klinik in Dedoplistskaro in der die Dialyse durchgeführt werden kann. Es gibt nur eine Klinik im Stadtteil Kakheti. Klinik Kakheti Ioni Adresse: 22a, Shota Rustaveli Street, Gurjaani Tel: 995353 22 69 99 Momentan sind keine Plätze in dieser Klinik verfügbar und es gibt eine Warteliste. Der Patient sollte in Tiflis mit der Behandlung beginnen, da derzeit nur dort Plätze zur Verfügung stehen, und wird an die Klinik in Kakheti überstellt, sobald ein Platz frei wird.
- Das Programm ist kostenlos. Nur Kosten für zusätzliche Medikamente müssen eventuell vom Patienten getragen werden. Der Patient sollte die Social Service Agency (Aufgabengebiet entspricht dem der Diakonie) kontaktieren. Social Service Agency (Gesundheitsministerium) Adresse: 144, Ak. Tsereteli Ave, Tbilisi http://ssa.gov.ge/index.php?sec_id=820&lang_id=ENG (Informationen zur Dialysebehandlung). Hier erhält der Patient eine Beratung zur Auswahl der Klinik, und Informationen zum medizinischen Formular N 100, welches für weitere Untersuchungen und Behandlungen benötigt wird. Bei der Registrierung muss ein Anmeldeformular ausgefüllt werden und die entsprechende nächstgelegene Klinik als erste Priorität angegeben werden. Die zweite Präferenz (Klinik in Tbilisi) sollte auch angekreuzt werden. Wartezeiten können nicht vorhergesagt werden. Da der Patient die Kontrolluntersuchung in einer Klinik vor Ort machen muss, um das Formular N 100 zu erhalten, kann er sich nicht bereits aus dem Ausland für die Behandlung anmelden.
- Das Programm ist kostenlos. Einige zusätzliche Medikamente, welche für die individuellen Bedürfnisse des Patienten erforderlich sind (wie Bluthochdruck und Herzversagen in diesem Fall) müssen vom Patienten abgedeckt werden.
- Es gibt keine Organisationen die Unterstützung in solchen Fällen anbieten. Internationalen Organisation für Migration (IOM) (23.3.2016): Aktenzeichen ZC44/23.03.2016, Datenbank des BAMF, Zugriff 9.11.2017 Der VB berichtet hinsichtlich der Kosten und Prozeduren zu einer Spenderniere, auch außerhalb der Familie, unter Berufung auf die Auskunft eines zuständigen Arztes sowie des georgischen Gesundheitsministeriums folgendes im Detail: [...] beinhaltet Artikel 18 des Gesetzes Regelungen, wer als Spender für eine Transplantationsentnahme in Frage kommt. Angefangen von Blutsverwandten (genetische Verwandte) über Ehepartner und deren Verwandte, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Freunde (Person die dem Rezipienten "nahe steht") kommen für eine Transplantation in Frage. Nachdem feststeht aus welchem Kreis die Spende erfolgen soll, muss dies zuerst mit einem entsprechenden Antrag dem Gesundheitsministerium vorgelegt und dann durch den zuständigen Tranplantationsrat bewilligt werden. Erst danach kann eine Transplantation durchgeführt werden. Wenn es sich um eine Spende außerhalb des oben angeführten Verwandtschaftskreises handelt, also ein "Freund" / "enger Bekannter" als Spender aufscheint, muss dies zuerst gerichtlich überprüft und kann erst nach Vorlage eines positiven Gerichtsbescheids an den zuständigen Transplantationsrat beim Gesundheitsministerium vorgelegt werden. Spezifische Information: a. Laut gesetzlicher Regelung kommt für jeden georgischen Staatsbürger, beliebigen Alters, der an einer terminalen Niereninsuffizienz erkrankt ist, das staatliche Programm zur "Dialyse und Nierentransplantation" zur Anwendung. Wenn erforderlich werden eben im Rahmen dieses Programms auch Nierentransplantationen durchgeführt und die anschließend notwendigen medizinischen Versorgungen (Immunsuppressiva) der Patienten gewährleistet. b. Die Kosten einer Nierentransplantation werden dabei nach den tatsächlich entstandenen Kosten, bis zu einer Höhe von maximal GEL 20.000,00.- (dzt. ca. € 6.500,00) ersetzt. Die erforderlichen Medikamente werden für die betroffenen Patienten zur Gänze vom staatlichen Programm abgedeckt und eine Zuzahlung durch den Patienten ist nicht erforderlich. c. Ob sich eine Person als Spender eignet, egal ob Verwandte oder Freunde, wird durch eine entsprechende Untersuchung, die verpflichtend durchzuführen ist, festgestellt. Die dafür entstehenden Kosten in der Höhe von ca. GEL 3.000,00.- (dzt. ca. € 970,00.-) müssen vom Patienten erlegt werden. Es besteht die Möglichkeit bei der zuständigen Gemeinde, bzw. beim Gesundheitsministerium einen Antrag um finanzielle Unterstützung / Refundierung dieser Kosten zu stellen. d. Als Zeitrahmen für die gesamten Untersuchungen und bis zur Vorlage der Bewilligung (sofern die Dokumentation vorhanden ist) wurden ca. 3-4 Wochen angegeben. e. Nach geltender Rechtslage und Rechtsprechung gibt es in Georgien keine Organdatenbank. Zusätzlich wu