GVG iVm § 53b AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG mit € 237,00 (exkl. USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2018 ein:3. Am 26.06.2018 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren
Paragraph 53, Absatz eins, GebAG betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2018 ein: Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 32 bzw. 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraphen 32, bzw. 33 GebAG 2 begonnene Stunden- € 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAG-Reisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG- 27 km à € 0,42-€ 11,34 Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG-Aufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG- Die Reise wurde um 8:15 Uhr angetreten und um 17:00 Uhr beendet. -€ 8,50 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 GebAG-Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, GebAG- für die erste halbe Stunde € 24,50-€ 24,50 für weitere 5 halbe Stunden à € 12,40-€ 49,60 Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40-€ 42,00 Übersetzung Schriftstück pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60 5785 Zeichen-€ 43,97 für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00-€ 20,00 Zwischensumme-€ 344,51 0 % Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UStG- Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent-€ 344,60
AG der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden könne. Die von ihm geltend gemachte Erhöhung der Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG von fünf weiteren halben Stunden von insgesamt € 62,00 auf neun weitere halbe Stunden zu € 111,60 sei verspätet eingebracht worden und könne daher nicht zuerkannt werden.5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 01.02.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass nach Ablauf der Frist
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden könne. Die von ihm geltend gemachte Erhöhung der Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG von fünf weiteren halben Stunden von insgesamt € 62,00 auf neun weitere halbe Stunden zu € 111,60 sei verspätet eingebracht worden und könne daher nicht zuerkannt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A)
AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann. Für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung beträgt die Gebühr des Dolmetschers für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.
Vm 53 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraphen 38, Absatz eins, in Verbindung mit 53 Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Der Anspruch auf Dolmetschergebühren muss binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 1 GebAG kann der Gebührenanspruch weder ausgedehnt noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden (vgl. hiezu LGZ Wien, EFSlg 112.719; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7
AG einen Betrag in Höhe von € 62,00. Nunmehr begehrt der Antragsteller im Rahmen der korrigierten Honorarnote vom 14.01.2019 die Zuerkennung von 9 weiteren Stunden à € 12,40, sohin einen Betrag von € 111,60.Der Antragsteller begehrte in der von ihm ursprünglich gelegten Honorarnote vom 26.06.2018 die Zuerkennung einer Gebühr für Mühewaltung für 5 weitere halbe Stunden. Dies ergibt
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG einen Betrag in Höhe von € 62,
Vm 53 Abs. 1 GebAG verspätet eingebracht. Diesbezüglich vermag auch nichts daran zu ändern, dass sich der Gesamtbetrag der ursprünglich eingebrachten Honorarnote vom 26.06.2018 im Gegenzug zu der nunmehr korrigiert eingebrachten Gebührennote vom 14.01.2019 verringert hat, da die einzelnen Beträge der Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG einem Rechenfehler unterlagen und sohin auch die Gesamtsumme der Honorarnote vom 26.06.2018 fehlerhaft war.Die Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung von fünf auf neun weitere halbe Stunden à € 12,40 wurde
Paragraphen 38, Absatz eins, in Verbindung mit 53 Absatz eins, GebAG verspätet eingebracht. Diesbezüglich vermag auch nichts daran zu ändern, dass sich der Gesamtbetrag der ursprünglich eingebrachten Honorarnote vom 26.06.2018 im Gegenzug zu der nunmehr korrigiert eingebrachten Gebührennote vom 14.01.2019 verringert hat, da die einzelnen Beträge der Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG einem Rechenfehler unterlagen und sohin auch die Gesamtsumme der Honorarnote vom 26.06.2018 fehlerhaft war. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Honorarnote Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG-Entschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG- 2 begonnene Stunden à € 22,70-€ 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAG-Reisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG- 27 km à € 0,42-€ 11,34 Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG-Aufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG- Die Reise wurde um 8:15 Uhr angetreten und um 17:00 Uhr beendet. -€ 8,50 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG-Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG- für die erste halbe Stunde € 24,50-€ 24,50 für fünf weitere halbe Stunden à € 12,40-€ 62,00 Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40-€ 21,20 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG-Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG- Übersetzung Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60 5785 Zeichen-€ 43,97 für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00-€ 20,00 Zwischensumme-€ 236,91 0 % Umsatzsteuer- Gesamtsumme-€ 236,91 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent-€ 237,00 Die Gebühr des Dolmetschers ist mit € 237,00 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2213934.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.