RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlW200 2208160-1 SpruchW200 2208160-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vo
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Mit Bescheid vom 07.03.2016 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 50 von 100 ab 03.11.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Gegenständliches Verfahren: Am ersten Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass. Das Sozialministeriumservice holte aufgrund des Antrages ein allgemeinmedizinisches Gutachten ein, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergab. Unter Zugrundelegung dieses eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens leitete das Sozialministeriumservice ein amtswegiges Verfahren zur Aberkennung der Begünstigteneigenschaft ein. Das Gutachten vom 20.03.2018 gestaltete sich wie folgt: "Anamnese: Es gibt ein VGA v. 7.3.2016 mit 50% (Hüfte 50, DM 20, Knie 20, Hypertonie 10, Depressio 10) Derzeitige Beschwerden: Ich hatte einen Verkehrsunfall mit einem Bruch der linken Hüfte, diese wurde verschraubt und verplattet. Nach wie vor habe ich Schmerzen. Die Schmerzpumpe ist wegen Infektion wieder entfernt worden. Demnächst ist eine Hüft OP geplant. Welche Operationen gemacht werden wird, ist mir nicht bekannt. Neben den Schmerzen und der Bewegungseinschränkung in der linken Hüfte habe ich auch Schmerzen in beiden Schultergelenken und auch in den Händen sowie in beiden Kniegelenken. Vor einiger Zeit hatte ich auch eine Schilddrüsenoperation. Die Unzumutbarkeit habe ich wegen des eingeschränkten Hüftgelenkes beantragt. Nach wie vor habe ich starke Dauerschmerzen im linken Bein und nehme Schmerzpflaster und Medikamente. Durch die vielen Schmerzen bin ich auch psychisch sehr beeinträchtigt und nehme auch deswegen Medikamente. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Thyrex, Amelior, Cholib, Diamicron, Duloxetin, Durogesic 74 Pflaster, Hydal 2,6, Jardiance, Metformin, Moxonidin, Nebivolol, Pantoloc, Pregabalin, Tolvon, Trittico Sozialanamnese: Derzeit AMS, hat Pension beantragt, verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): RÖ 1/2018: Omarthrose. Zeichen der mäßig kalzifizierenden PHS. Hände: Schwere Polyarthrosen, teils aufgrund der Auflockerung wohl Residuen nach entzündlicher Aktivierung. 2018-01 orthop. Chirurgie, Dr. XXXX : Diagnose2018-01 orthop. Chirurgie, Dr. römisch 40 : Diagnose Lumboischialgie. Discusprotusion L5-S1, Coxarthrose li Gonarthrose rechts, hochgradige Gonarthrose li , Z.n Beckenfraktur 2007, Rev. OP 2011 Neurolyse Nerv, ischiadicus li ausgeprägte Polyarthrose Hände bds. AC Gelenksarthrose li, Omarthrose rechts OP geplant 17.05.2018 für H-TEP li Mit gebrauchter MRT Befund der Kniegelenke 8.3 2018: re; ausgeprägte Varus Gonarthrose, li mediale Femorotibialarthrosen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 178,00 cm Gewicht: 140,00 kg Blutdruck: 180/90 Klinischer Status - Fachstatus: (...) Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut, Narbe nach STREK Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, lange blande Narbe nach Herzklappen OP Lunge: sonorer Klopfschall, VA. Keine Dyspnoe beim Gang im Untersuchungszimmer Herz: reine Herzgeräusche Abdomen: unauffällig, über Thoraxniveau Rektal nicht untersucht Bewegungsapparat: An- und Auskleiden ist selbstständig möglich Wirbelsäule: HWS: keine Funktionseinschränkungen KJA: 1 cm BWS: keine Funktionseinschränkungen LWS: Endlagige Bewegungseinschränkungen FBA: 40 cm Neurologisch: grob oB Obere Extremitäten: Schulternackengriff: rechts nicht vorgezeigt und links möglich Schürzengriff: rechts nicht vorgezeigt und links möglich Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 90° Anheben nach vorne: 90° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 90° Anheben nach vorne: 90° Keine signifikante Einschränkung der Rotation Altersentsprechende Beweglichkeit der Hand-, und Fingergelenke Der Faustschluss ist beidseitig möglich und der Pinzettengriff ist mit allen Fingern beidseits möglich. Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Beugung: 100° Rotation: 30-0-30° Hüftgelenk links: Beugung: 90° Rotation: 20-0-20° Narben Kniegelenk rechts: 0-0-90° Kniegelenk links: 0-0-90° Varus ca 5° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale Beweglichkeit, Fußheben und -senken bds durchführbar, alle Funktionen ungestört. Zehenstand und Fersenstand beidseitig nicht vorgezeigt, Einbeinstand nicht vorgezeigt, Fußpulse bds palpabel. Keine Ödeme, keine postthrombotischen Veränderungen. Gesamtmobilität - Gangbild: Hinkend links, kommt in normalen Straßenschuhen, 1 Stützkrücke, vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Freies Gehen ohne Gehhilfe im Untersuchungsraum möglich. Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, freundlich, die Stimmungslage ist gedrückt. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach operativer Versorgung einer Hüftkopfnekrose links 02.05.09 30 2 Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation. 09.02.01 20 3 Gonarthrose beidseitig Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da links mehr als rechts, jedoch nur mäßige Funktionseinschränkung. 02.05.19 30 4 Gelenksabnützungen im Bereich des Stütz- und Gelenksapparates Oberer Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung jedoch bei geringen Belastungseinschränkungen 02.02.01 20 5 Hypertonie 05.01.01 10 6 Depressives Zustandsbild Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da intermittierende Behandlung 03.06.01 10 7 Schilddrüsenunterfuktion Unterer Rahmensatz, da therapeutisch kompensiert 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 3 um 1 Stufe erhöht, maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da ohne maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. (...) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Pos 1 wird um 2 Stufen abgesenkt, da funktionelle Besserung. Pos 3 wird um 1 Stufe angehoben, da funktionelle Verschlechterung. Neue Antragsleiden ins aktuelle Gutachten aufgenommen (aktuelle Pos.4,7). Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Absenkung des gesamt G.d.B. um 1 Stufe, da funktionelle Besserung. Dauerzustand Herr Prof. XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA"Herr Prof. römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA" Im Zuge einer Stellungnahme vom 25.06.2018 führte der Beschwerdeführer zum Gutachten des Allgemeinmediziners aus, dass die Untersuchung keine zehn Minuten gedauert hätte. Es sei weder der Blutdruck kontrolliert noch Blut abgenommen worden. Dem Gutachter sei allerdings aufgefallen, dass er bereits vor Jahren die Praxis einmal aufgesucht hätte, was scheinbar für eine Anamnese gereicht hätte. Seiner Meinung nach sei der tatsächliche Gesundheitszustand bei der raschen Anamnese untergegangen. Seine Gesundheit hätte sich seit dem letzten Besuch deutlich verschlechtert - dieser Ansicht seien auch seine zuständigen Fachärzte sowie die orthopädische Ambulanz des SMZ Ost. Die entsprechenden Arztbriefe waren der Stellungnahme angeschlossen. Die übermittelten Befunde wurden vom Sozialministeriumservice dem begutachtenden Allgemeinmediziner zur Stellungnahme übermittelt. Die Stellungnahme vom 17.07.2018 lautete: "Der Beschwerdeführer gibt an, dass anlässlich der Untersuchung weder der Blutdruck kontrolliert noch Blut abgenommen wurde. Richtig ist, dass bei den Untersuchungen nach der EVO keine Blutabnahmen stattfinden. Diesbezügliche Befunde werden oft mitgebracht und, bei Relevanz, berücksichtigt. Der Blutdruck war laut Status 180/90 und ist in Pos 5 berücksichtigt. Nachgereichte Befunde: 03.04.2017, Befund, Dr. XXXX FA f. Neurologie:03.04.2017, Befund, Dr. römisch 40 FA f. Neurologie: Zusammenfassung: Es lässt sich sagen, dass der Pat. ein neuropathisches Schmerzsyndrom in der Ausstrahlung des Sakraldermatoms S1/2 li hat, bei einer lokalen Läsion des N. ischiadicus li. 31.08.2017, Arztbrief, Dr. XXXX FAf. Orthopädie:31.08.2017, Arztbrief, Dr. römisch 40 FAf. Orthopädie: Dg.: Lumboischialgie, Discusprotusion L5-S1, Coxarthrose li, Gonarthrose rechts, hochgradige Gonarthrose li, OP geplant 17.05.2018 für H-TEP li, Z.n Beckenfraktur 2007 + Rev. OP 2011 Neurolyse Nerv, ischiadicus li, ausgeprägte Polyarthrose Hände bds. AC Gelenksarthrose li, Omarthrose rechts Es werden neuerlich Befunde bzw Behandlungsnachweise vorgebracht, welche die Beschwerden des Bewegungsapparates bzw der Nerven betreffen. Im Vergleich zur persönlichen Begutachtung sind die vorgebrachten Beschwerdeargumente bzw die nachgereichten Befundunterlagen nicht geeignet die gegebene Beurteilung zu entkräften, da die diesbezüglichen objektivierbaren Funktionseinschränkungen gemäß der heranzuziehenden Einschätzungsverordnung bereits berücksichtigt wurden und eine diesbezügliche, behinderungswirksame Verschlimmerung den Befundberichten nicht zu entnehmen ist. d.h. keine Änderung des Gutachtens." Mit Bescheid vom 31.08.2018 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre sowie, dass er mit einem Grad der Behinderung von 40 von 100 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten samt der Stellungnahme verwiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass er nach Erhalt des ersten Schreibens sich nicht mit dem Befund des befassten Allgemeinmediziners einverstanden erklärt hätte - gemeint ist wohl die abgegebene Stellungnahme im Parteiengehör vom 25.06.2018 im Verfahren nach dem BBG. In weiterer Folge wurde wortgleich die Stellungnahme vom 25.06.2018 wiedergegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, somit weniger als 50 vH. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.08.2018 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 von 100 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es wurde weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös Größe: 178,00 cm Gewicht: 140,00 kg Blutdruck: 180/90 Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, lange blande Narbe nach Herzklappen OP Lunge: sonorer Klopfschall, VA. Keine Dyspnoe beim Gang im Untersuchungszimmer Herz: reine Herzgeräusche Abdomen: unauffällig, über Thoraxniveau Bewegungsapparat: An- und Auskleiden ist selbstständig möglich Wirbelsäule: HWS: keine Funktionseinschränkungen KJA: 1 cm BWS: keine Funktionseinschränkungen LWS: Endlagige Bewegungseinschränkungen FBA: 40 cm Neurologisch: grob oB Obere Extremitäten: Schulternackengriff: rechts nicht vorgezeigt und links möglich Schürzengriff: rechts nicht vorgezeigt und links möglich Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 90° Anheben nach vorne: 90° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 90° Anheben nach vorne: 90° Keine signifikante Einschränkung der Rotation Altersentsprechende Beweglichkeit der Hand-, und Fingergelenke Der Faustschluss ist beidseitig möglich und der Pinzettengriff ist mit allen Fingern beidseits möglich. Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Beugung: 100° Rotation: 30-0-30° Hüftgelenk links: Beugung: 90° Rotation: 20-0-20° Narben Kniegelenk rechts: 0-0-90° Kniegelenk links: 0-0-90° Varus ca 5° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale Beweglichkeit, Fußheben und -senken bds durchführbar, alle Funktionen ungestört. Zehenstand und Fersenstand beidseitig nicht vorgezeigt, Einbeinstand nicht vorgezeigt, Fußpulse bds palpabel. Gesamtmobilität - Gangbild: Hinkend links, kommt in normalen Straßenschuhen, 1 Stützkrücke, vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Freies Gehen ohne Gehhilfe im Untersuchungsraum möglich. Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, freundlich, die Stimmungslage ist gedrückt. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach operativer Versorgung einer Hüftkopfnekrose links 02.05.09 30 2 Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation. 09.02.01 20 3 Gonarthrose beidseitig Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da links mehr als rechts, jedoch nur mäßige Funktionseinschränkung. 02.05.19 30 4 Gelenksabnützungen im Bereich des Stütz- und Gelenksapparates Oberer Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung jedoch bei geringen Belastungseinschränkungen 02.02.01 20 5 Hypertonie 05.01.01 10 6 Depressives Zustandsbild Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da intermittierende Behandlung 03.06.01 10 7 Schilddrüsenunterfuktion Unterer Rahmensatz, da therapeutisch kompensiert 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H. Das führende Leiden 1 wird von Leiden 3 um 1 Stufe erhöht, da maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da ohne maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Es liegt eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers vor: Verglichen zum Vorverfahren liegt eine Besserung des Leidens "Zustand nach operativer Versorgung einer Hüftkopfnekrose links" vor. 1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.08.2018 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 von 100 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vom Sozialministeriumservice und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ausschließlich durch die Besserung eines Leidens des Beschwerdeführers, konkret des Zustandes nach operativer Versorgung einer Hüftkopfnekrose links. Im Vorverfahren war für die Entscheidung der Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein allgemeinmedizinisches Gutachten vom 06.03.2016 mit folgender Beurteilung relevant: 1 Zustand nach operativer Versorgung einer Hüftkopfnekrose links Unterer Rahmensatz, da Restbeweglichkeit erhalten. Der Zustand nach Neurolyse ist in dieser Position erhalten. 02.05.11 50 2 Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation. 09.02.01 20 3 Gonarthrose beidseitig Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur leichtgradige Funktionseinschränkung. 02.05.19 30 4 Hypertonie, leichte Hypertonie 05.01.01 10 5 Depressives Zustandsbild Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da intermittierende Behandlung 03.06.01 10 Eine Erhöhung des Leiden 1 durch die anderen Leiden wurde mangels maßgeblichen negativen Zusammenwirken nicht festgestellt. Im Zuge der Untersuchung am 02.03.2016 hielt der begutachtende Arzt im Status Folgendes fest: Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: Beugung: 100° Rotation: 40-0-40° Kniegelenk: 0-0-110 Links: Hüftgelenk: Beugung: 80° Rotation: 10-0-10° Narbe nach OP Kniegelenk : 0-0-100 Verglichen dazu wurde im gegenständlichen Verfahren folgender Status festgehalten: Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Beugung: 100° Rotation: 30-0-30° Hüftgelenk links: Beugung: 90° Rotation: 20-0-20° Narben Kniegelenk rechts: 0-0-90 Kniegelenk links: 0-0-90 Dem Status ist also eine Verbesserung des Zustandes der linken Hüfte und eine Verschlechterung des Zustandes der Kniegelenke zu entnehmen. Die Einstufungsverordnung sieht unter der Pos.Nr. 02.05 "Untere Extremitäten" zu den Hüftgelenken Folgendes vor: 02.05.11: Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig: 50-60%; erklärend wird ausgeführt, dass dies einer Versteifung in ungünstiger Stellung entspricht (Beugestellung oder stärkerer Ab- oder Adduktionsstellung). 02.05.09: Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig: 30%; erklärend wird ausgeführt, dass dies einer Streckung/Beugung bis zu 0 - 30- 90 ° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit entspricht. Im gegenwärtigen Status wird betreffend das linke Hüftgelenk eine Beugung von 90° beschrieben. Dies stellt eindeutig eine Besserung zu den im Jahr 2016 festgestellten 80° dar - ebenso wird die Rotation nunmehr mit 20-0-20 und im Jahr 2016 mit 10-0-10 beschrieben. Somit erfolgte logisch nachvollziehbar eine Besserung des Leiden 1, welche die Absenkung des GdB von 50% auf 30% zur Folge hatte. Umgekehrt wurde hinsichtlich beider Knie eine Verschlechterung dahingehend erkannt, dass verglichen zum Jahr 2016 (leichtgradige Funktionseinschränkung beidseits) nunmehr die Gonarthrose bei mäßiger Funktionseinschränkung links ausgeprägter als rechts ist, weshalb unter Anwendung derselben Pos.Nr. 02.05.19 der höhere Rahmensatz mit 30% gewählt wurde. Die beschriebene Verschlechterung des Leidens und die Anwendung des höheren Rahmensatzes wurden vom befassten Arzt schlüssig begründet. Die neu hervorgekommenen Leiden 4 und 7 (Gelenksabnützung im Bereich des Stütz- und Gelenksapparates - LWS, Schultern, Hände) und Schilddrüsenunterfunktion wurden erstmals im aktuellen Verfahren erfasst und korrekt unter den entsprechenden Pos.Nr. subsumiert: Leiden 4 wurde bei Mehrgelenksbeteiligung, jedoch geringen Belastungseinschränkungen unter 02.02.01 mit 20% und Leiden 7 nach erfolgter Schilddrüsenoperation unter 09.01.01 mit 10%, da therapeutisch kompensiert, eingestuft. Abschließend hielt der Sachverständige schlüssig fest, dass das Leiden 1 (Hüfte) durch Leiden 3 (Knie) um eine Stufe wegen einer maßgeblich ungünstigem Zusammenwirken erhöht wird, während die anderen Leiden nicht erhöhen. Zur Herabsetzung von 50% vom Vorverfahren auf aktuelle 40% begründete er schlüssig, dass die Absenkung wegen einer funktionellen Besserung erfolgt. Auch die am 25.06.2018 vorgelegten neurologischen und orthopädischen Befunde unterzog der Sachverständige im Rahmen einer Stellungnahme einer Beurteilung und merkte an, dass im Vergleich zur persönlichen Begutachtung die vorgebrachten Beschwerdeargumente bzw. die nachgereichten Befundunterlagen nicht geeignet seien, die gegebene Beurteilung zu entkräften, da die diesbezüglichen objektivierbaren Funktionseinschränkungen gemäß der heranzuziehenden Einschätzungsverordnung bereits berücksichtigt wurden und eine diesbezügliche, behinderungswirksame Verschlimmerung den Befundberichten nicht zu entnehmen ist. Das vom SMS eingeholte Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG auszugsweise).Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auszugsweise). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von 40 vH durch das vom SMS in Auftrag gegebenen schlüssigen, nachvollziehbare Gutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W200.2208160.1.00