4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 19.06.2012 unter Verwendung der Identität XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 19.06.2012 unter Verwendung der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Nachdem eine niederschriftliche Einvernahme am 26.06.2012 stattgefunden hatte, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.06.2012, Zl. XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Nachdem eine niederschriftliche Einvernahme am 26.06.2012 stattgefunden hatte, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.06.2012, Zl. römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, Zl. C19 427.863-1/2012/2E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, Zl. C19 427.863-1/2012/2E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Am 16.06.2014 und am 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der letzteren Einvernahme brachte er unter anderem vor, es sei alles falsch, was er angegeben habe; sein Name, seine Adresse, der Name seiner Eltern und auch sein Geburtsdatum seien falsch. Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Zum Beweis seiner Identität legte er eine Führerscheinkopie lautend auf XXXX , geboren am XXXX , samt Übersetzung vor.Am 16.06.2014 und am 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der letzteren Einvernahme brachte er unter anderem vor, es sei alles falsch, was er angegeben habe; sein Name, seine Adresse, der Name seiner Eltern und auch sein Geburtsdatum seien falsch. Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Zum Beweis seiner Identität legte er eine Führerscheinkopie lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , samt Übersetzung vor. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Nachdem die für den 09.11.2016 anberaumte Verhandlung wegen krankheitsbedingter Abwesenheit des Beschwerdeführers vertragt worden war, fand am 13.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurückzog.Nachdem die für den 09.11.2016 anberaumte Verhandlung wegen krankheitsbedingter Abwesenheit des Beschwerdeführers vertragt worden war, fand am 13.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zurückzog. Mit Schreiben vom 11.02.2019 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis V. zurück.Mit Schreiben vom 11.02.2019 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W222.2117796.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.