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{'item': 'W262 2184292-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlW262 2184292-1 SpruchW262 2184292-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2017 einen Antrag auf Neuberechnung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 01.09.2010 bis 23.02.2016 auf Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2016, Ro 2015/08/
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 13.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung für das Arbeitslosengeld gemäß §§ 20, 21, 24 und 25 AlVG und für die Notstandshilfe gemäß §§ 20, 21 und 36 Abs. 1 AlVG als unbegründet abgewiesen, da die Überprüfung des Leistungsanspruches für den Zeitraum, der zum Zeitpunkt der Eingabe betreffend Neuberechnung der Leistung nicht länger als drei Jahre zurück liegt (längstens aber bis 23.02.2016) ergeben hat, dass keine Nachzahlung erfolgen kann, da im Zeitraum 02.08.2014 bis 23.02.2016 kein Familienzuschlag bezogen wurde.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 13.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung für das Arbeitslosengeld gemäß Paragraphen 20, 21, 24 und 25 AlVG und für die Notstandshilfe gemäß Paragraphen 20, 21 und 36 Absatz eins, AlVG als unbegründet abgewiesen, da die Überprüfung des Leistungsanspruches für den Zeitraum, der zum Zeitpunkt der Eingabe betreffend Neuberechnung der Leistung nicht länger als drei Jahre zurück liegt (längstens aber bis 23.02.2016) ergeben hat, dass keine Nachzahlung erfolgen kann, da im Zeitraum 02.08.2014 bis 23.02.2016 kein Familienzuschlag bezogen wurde.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.12.2017 fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass zum Zeitpunkt des Herunterladens des Formulars sehr wohl die Voraussetzungen und der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben waren und er nur durch "verspätetes" Abgeben des Formulars einen Nachteil erlitten habe.
  5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 26.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde u.a. aus, dass aufgrund des § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 6 AlVG, welche seit 01.05.2017 in Kraft seien, eine generelle Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt worden sei und insofern nur der Zeitraum vom 02.08.2014 (drei Jahre vor Antragseinbringung) bis 23.02.2016 geprüft worden sei.
  6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 26.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde u.a. aus, dass aufgrund des Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 6, AlVG, welche seit 01.05.2017 in Kraft seien, eine generelle Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt worden sei und insofern nur der Zeitraum vom 02.08.2014 (drei Jahre vor Antragseinbringung) bis 23.02.2016 geprüft worden sei.
  7. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs führte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass er im Zeitraum 02.08.2014 bis 23.02.2016 keinen Familienzuschlag bezogen habe. Darüber hinaus rügte er Verfassungswidrigkeit des § 24 Abs. 2 AlVG. Die belangte Behörde legte über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Auflistung der seit 1993 bezogenen Familienzuschläge des Beschwerdeführers vor.
  8. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs führte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass er im Zeitraum 02.08.2014 bis 23.02.2016 keinen Familienzuschlag bezogen habe. Darüber hinaus rügte er Verfassungswidrigkeit des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. Die belangte Behörde legte über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Auflistung der seit 1993 bezogenen Familienzuschläge des Beschwerdeführers vor.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 22.01.2019 eine mündliche Verhandlung an, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde nachweislich geladen wurden und teilte den Verfahrensparteien mit, dass diese insbesondere zur Erörterung der Verfassungswidrigkeit des § 24 Abs. 2 AlVG diene. Daraufhin meldete sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht und führte aus, nicht an der Verhandlung teilnehmen zu wollen. Mit Schreiben vom 15.01.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 22.01.2019 eine mündliche Verhandlung an, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde nachweislich geladen wurden und teilte den Verfahrensparteien mit, dass diese insbesondere zur Erörterung der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG diene. Daraufhin meldete sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht und führte aus, nicht an der Verhandlung teilnehmen zu wollen. Mit Schreiben vom 15.01.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2017 einen Antrag auf Neuberechnung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 01.09.2010 bis 23.02.2016 auf Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2016, Ro 2015/08/
  12. Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung für das Arbeitslosengeld gemäß §§ 20, 21, 24 und 25 AlVG und für die Notstandshilfe gemäß §§ 20, 21 und 36 Abs. 1 AlVG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung für das Arbeitslosengeld gemäß Paragraphen 20, 21, 24 und 25 AlVG und für die Notstandshilfe gemäß Paragraphen 20, 21 und 36 Absatz eins, AlVG als unbegründet abgewiesen. Im Beobachtungszeitraum 02.08.2014 bis 23.02.2016 hat der Beschwerdeführer keinen Familienzuschlag bezogen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
  13. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Zeitraum der Überprüfung (Zeitraum, der zum Zeitpunkt der Eingabe betreffend Neuberechnung der Leistung nicht länger als drei Jahre zurückliegt) 02.08.2014 bis 23.02.2016 ergibt sich aus dem Datum des Antrages und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2016, Ro 2015/08/
  14. Dass im Beobachtungszeitraum 02.08.2014 bis 23.02.2016 kein Familienzuschlag bezogen wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bezugsverlauf und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.01.
  15. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  16. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20

(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4)-
(6)... § 21
(1)bis
(2)...Paragraph 21,
(1)bis
(2)...
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)-
(8)... ... Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24
(1)...Paragraph 24,
(1)...
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25
(1)bis
(5)...Paragraph 25,
(1)bis
(5)...
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)..." Nach § 38 AlVG ist die Bestimmung auf die Notstandshilfe grundsätzlich sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG ist die Bestimmung auf die Notstandshilfe grundsätzlich sinngemäß anzuwenden. 3.
  1. Eine Neuberechnung auf Grundlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028 kann nur zu einer Nachzahlung führen, wenn u.a. zumindest für einen Angehörigen ein Familienzuschlag bezogen wurde. Im Rückforderungszeitraum (drei Jahre ab Antragstellung, längstens aber bis zum 23.02.2016) 02.08.2014 bis 23.02.2016 hat der Beschwerdeführer keinen Familienzuschlag bezogen; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer angibt, er hätte bei Kenntnis der Verjährungsfrist des § 24 Abs. 2 AlVG den Antrag früher gestellt, zumal keine diesbezügliche Informationspflicht der belangten Behörde besteht.3.
  2. Eine Neuberechnung auf Grundlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028 kann nur zu einer Nachzahlung führen, wenn u.a. zumindest für einen Angehörigen ein Familienzuschlag bezogen wurde. Im Rückforderungszeitraum (drei Jahre ab Antragstellung, längstens aber bis zum 23.02.2016) 02.08.2014 bis 23.02.2016 hat der Beschwerdeführer keinen Familienzuschlag bezogen; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer angibt, er hätte bei Kenntnis der Verjährungsfrist des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG den Antrag früher gestellt, zumal keine diesbezügliche Informationspflicht der belangten Behörde besteht. Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim Bundesverwaltungsgericht auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die seit 01.05.2017 in Kraft stehende Verjährungsregelung entstanden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Neuberechnung der Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Darüber hinaus hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die Durchführung der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung, insbesondere auch mit Hinweis auf die gerügte Verfassungswidrigkeit des § 24 Abs. 2 AlVG, mit Schreiben vom 15.01.2019 ausdrücklich verzichtet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Neuberechnung der Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Darüber hinaus hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die Durchführung der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung, insbesondere auch mit Hinweis auf die gerügte Verfassungswidrigkeit des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG, mit Schreiben vom 15.01.2019 ausdrücklich verzichtet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W262.2184292.1.00

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