RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlW262 2201904-1 SpruchW262 2201904-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am 26.04.2018 beantragte er die bescheidmäßige Feststellung seines Anspruches.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) vom 09.05.2018 wurde gemäß § 21 Abs. 1 bis 4 AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 26.04.2018 im Ausmaß von täglich € 25,16 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Antragstellung in der ersten Jahreshälfte gemäß § 21 Abs. 1 AlVG zur Bemessung des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes das Entgelt des Kalenderjahres 2016 aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sei und ermittelte den oa. Betrag.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) vom 09.05.2018 wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins bis 4 AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 26.04.2018 im Ausmaß von täglich € 25,16 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Antragstellung in der ersten Jahreshälfte gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG zur Bemessung des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes das Entgelt des Kalenderjahres 2016 aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sei und ermittelte den oa. Betrag.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass bei Zugrundelegung des Entgeltes aus 2017 ein tägliches Arbeitslosengeld iHv € 37,47 zu gewähren gewesen wäre. § 21 Abs. 1 AlVG verstoße mit näherer Begründung durch das Abstellen auf den Stichtag der Geltendmachung 30.
- bzw. der damit verbundenen Zugrundelegung des Entgeltes des vorletzten Kalenderjahres gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit des Eigentums.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass bei Zugrundelegung des Entgeltes aus 2017 ein tägliches Arbeitslosengeld iHv € 37,47 zu gewähren gewesen wäre. Paragraph 21, Absatz eins, AlVG verstoße mit näherer Begründung durch das Abstellen auf den Stichtag der Geltendmachung 30.
- bzw. der damit verbundenen Zugrundelegung des Entgeltes des vorletzten Kalenderjahres gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit des Eigentums.
- Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 26.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 26.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde teilte mit, dass aufgrund dienstlicher Verhinderung kein Vertreter an der Verhandlung teilnehmen werde.
- Im Anschluss übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Niederschrift der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurde das AMS aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2016, als auch im Jahr 2015 als Rechtspraktikant beschäftigt war und insofern von einer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 AlVG auszugehen sei und ersuchte um Berechnung des täglich gebührenden Arbeitslosengeldes bei Zugrundelegung des Entgeltes des Kalenderjahres 2014.
- Im Anschluss übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Niederschrift der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurde das AMS aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2016, als auch im Jahr 2015 als Rechtspraktikant beschäftigt war und insofern von einer Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG auszugehen sei und ersuchte um Berechnung des täglich gebührenden Arbeitslosengeldes bei Zugrundelegung des Entgeltes des Kalenderjahres
- Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 05.03.2019 mit, dass Rechtspraktikanten aufgrund des § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG pflichtversichert seien, die valorisierte Bemessungsgrundlage für das Jahr 2014 € 2.983,83 betrage und daraus ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 38,23 resultiere.
- Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 05.03.2019 mit, dass Rechtspraktikanten aufgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG pflichtversichert seien, die valorisierte Bemessungsgrundlage für das Jahr 2014 € 2.983,83 betrage und daraus ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 38,23 resultiere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde auf Grundlage des Entgeltes für das Kalenderjahr 2016 Arbeitslosengeld ab 26.04.2018 im Ausmaß von täglich € 25,16 zugesprochen. Der Beschwerdeführer war im November und Dezember 2015 sowie von Jänner bis Mai 2016 als Rechtspraktikant tätig; in dieser Zeit bestand eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG.Der Beschwerdeführer war im November und Dezember 2015 sowie von Jänner bis Mai 2016 als Rechtspraktikant tätig; in dieser Zeit bestand eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG. Im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer in einem Angestelltenverhältnis beim XXXX beschäftigt.Im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer in einem Angestelltenverhältnis beim römisch 40 beschäftigt. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers ab 26.04.2018 ist das Entgelt des Jahres 2014 heranzuziehen. Die valorisierte Bemessungsgrundlage für das Jahr 2014 beträgt € 2.983,83, daraus resultiert ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 26.04.2018 in Höhe von € 38,23 täglich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- § 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet:3.
- Paragraph 21, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet: "§ 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
- Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
- Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
- ...;
- Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
- Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
- -
- ... Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Absatz eins, fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(2a)-
(2b)...
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)-
(8)..." 3.
- Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis
- Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen. Dabei bleiben Jahresbeitragsgrundlagen außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und u.a. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) ASVG umfassen.3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis
- Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen. Dabei bleiben Jahresbeitragsgrundlagen außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und u.a. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) ASVG umfassen. Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2018 mit Geltendmachung 01.04.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im November und Dezember 2015 sowie von Jänner bis Mai 2016 war der Beschwerdeführer als Rechtspraktikant tätig und in dieser Zeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG pflichtversichert. Insofern sind die Jahresbeitragsgrundlagen für die Jahre 2016 und 2015 der letzten ansonsten (ohne Praktikum gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG) vorliegenden Jahresbeitragsgrundlage gegenüberzustellen und ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen (vgl. dazu Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 465 zu § 21 bzw. Schörghofer in Pfeil (Hrsg.), AlV-Kommentar, Rz 13 zu § 21). Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2018 mit Geltendmachung 01.04.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im November und Dezember 2015 sowie von Jänner bis Mai 2016 war der Beschwerdeführer als Rechtspraktikant tätig und in dieser Zeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG pflichtversichert. Insofern sind die Jahresbeitragsgrundlagen für die Jahre 2016 und 2015 der letzten ansonsten (ohne Praktikum gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG) vorliegenden Jahresbeitragsgrundlage gegenüberzustellen und ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen vergleiche dazu Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 465 zu Paragraph 21, bzw. Schörghofer in Pfeil (Hrsg.), AlV-Kommentar, Rz 13 zu Paragraph 21,). Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Die gemäß § 108 Abs. 4 ASVG valorisierten Jahresbeitragsgrundlagen betrugen für das Jahr 2016 € 1.577,54, für das Jahr 2015 € 1.210,50 und für das Jahr 2014 € 2.983,83.Die gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG valorisierten Jahresbeitragsgrundlagen betrugen für das Jahr 2016 € 1.577,54, für das Jahr 2015 € 1.210,50 und für das Jahr 2014 € 2.983,
- Im Hinblick auf den oa. Günstigkeitsvergleich ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt des Jahres 2014 aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen. Aufgrund der valorisierten Bemessungsgrundlage von € 2.983,83 gebührt dem Beschwerdeführer ab dem 26.04.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von € 38,23 täglich. Der Beschwerde war insoweit stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W262.2201904.1.00