5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuerkannt.angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 11.02.2019, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG in die Dominikanische Republik festgestellt (Spruchpunkt III.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 11.02.2019, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Dominikanische Republik festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 05.03.2019 beim BFA, RD Oberösterreich, eingebrachten und mit 04.03.2019 datierten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde - unter anderem - ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.03.2019 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (Paragraph 27, VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. 3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
F, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet - aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen - eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache. Dies überdies auch wegen Rückkehr des BF trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes sowie aufgrund seiner wiederkehrenden Delinquenz und zur Verhinderung weiterer derartiger schwerwiegender Straftaten.Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet - aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen - eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache. Dies überdies auch wegen Rückkehr des BF trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes sowie aufgrund seiner wiederkehrenden Delinquenz und zur Verhinderung weiterer derartiger schwerwiegender Straftaten. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise nicht ausreichend begründet habe, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wurden in der Beschwerde gerade im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststelllungen und Erwägungen keine konkreten Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht auszuschließen gewesen wäre, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG drohen würde.Der Einwand in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise nicht ausreichend begründet habe, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wurden in der Beschwerde gerade im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststelllungen und Erwägungen keine konkreten Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht auszuschließen gewesen wäre, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG drohen würde. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Die beschwerdeführende Partei hat durch die Art und Schwere ihres - auch in der Beschwerde insoweit unbestritten gebliebenen - Gesamtfehlverhaltens unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Diese Umstände sind auch als so schwerwiegend zu beurteilen, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die belangte Behörde jedenfalls nicht ungerechtfertigt erscheint. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ist somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher
5 BFA-VG als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G301.2216028.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.