RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2019 GeschäftszahlG306 2216107-1 SpruchG306 2216107-1/2E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX rumänischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 rumänischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.(Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 13.03.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt II.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt III.) undDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 13.03.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. Sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich trete hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Bescheids beantragt. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots an; außerdem stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sein Fehlverhalten wird nicht thematisiert sondern vielmehr, dass die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht mit dem Einklang des Art. 8 EMRK erlassen habe. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Bescheids beantragt. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots an; außerdem stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sein Fehlverhalten wird nicht thematisiert sondern vielmehr, dass die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht mit dem Einklang des Artikel 8, EMRK erlassen habe. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und legte sie unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor, wo sie am 18.03.2019 einlangten. Feststellungen: Der BF verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Er war in Österreich mit Nebenwohnsitz vom 19.10.2017 - 19.03.2018 sowie vom 19.03.2018 bis dato mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit XXXX.2018 ist der BF in der JA XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Er wurde mit rechtskräftigen Urteil vom XXXX.2018 des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 2 2 Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er versuchte - mit namhaften weiteren Mittätern - am XXXX.2018 Einbruchsdiebstähle in Geschäftsräumlichkeiten unter Verwendung von besonderen Mittel (Bolzenschneider, Brecheisen) zu begehen.Der BF verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Er war in Österreich mit Nebenwohnsitz vom 19.10.2017 - 19.03.2018 sowie vom 19.03.2018 bis dato mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit römisch 40 .2018 ist der BF in der JA römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Er wurde mit rechtskräftigen Urteil vom römisch 40 .2018 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz 2, 2 Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er versuchte - mit namhaften weiteren Mittätern - am römisch 40 .2018 Einbruchsdiebstähle in Geschäftsräumlichkeiten unter Verwendung von besonderen Mittel (Bolzenschneider, Brecheisen) zu begehen. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis, die teilweise Schadenswidergutmachung sowie der Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd berücksichtigt, einschlägige ausländische Vorverurteilungen, bereits verspürtes Haftübel sowie die führende Rolle dagegen als erschwerend. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der JustizanstaltXXXX. Es handelt sich um seine erste Verurteilung in Österreich. Aus der strafgerichtlichen gekürzten Urteilsausfertigung geht hervor, dass der BF bereits einschlägige ausländische Vorverurteilungen aufweist. Der BF hält sich erst seit 19.10.2017 - Nebenwohnsitzmeldung - in Österreich auf. Seit XXXX.2018 ist der BF in Strafhaft. Seit 19.03.2018 ist er auch mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF ging im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und wurde dieser bereits nach kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet (5 1/2 ) bereits straffällig. Der BF gab zwar an, dass sich im Bundesgebiet mindestens 10 Verwandte aufhalten sowie über eine Lebensgefährtin zu verfügen, jedoch wurden keine diesbezüglichen Beweise in Vorlage gebracht. Es wurden weder Namen noch Adressen bekannt gegeben und auch kein Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft dargebracht.Der BF hält sich erst seit 19.10.2017 - Nebenwohnsitzmeldung - in Österreich auf. Seit römisch 40 .2018 ist der BF in Strafhaft. Seit 19.03.2018 ist er auch mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF ging im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und wurde dieser bereits nach kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet (5 1/2 ) bereits straffällig. Der BF gab zwar an, dass sich im Bundesgebiet mindestens 10 Verwandte aufhalten sowie über eine Lebensgefährtin zu verfügen, jedoch wurden keine diesbezüglichen Beweise in Vorlage gebracht. Es wurden weder Namen noch Adressen bekannt gegeben und auch kein Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft dargebracht. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich pauschal gegen alle Spruchpunkte und mit dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ausdrücklich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (
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