Obsah (12)
Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2019 GeschäftszahlG309 2155498-2 SpruchG309 2155498-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten, vom 01.07.2008 wurde die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zum Personenkreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig festgestellt. Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten, vom 15.12.2009, wurde hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung nunmehr 60 von Hundert beträgt.
- Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), durchgeführten Überprüfungsverfahrens wurde zum aktuellen Grad der Behinderung des BF ein Sachverständigengutachten eingeholt. In dem erstellten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.01.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am Vortag, zusammengefasst folgendes festgehalten:
- Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), durchgeführten Überprüfungsverfahrens wurde zum aktuellen Grad der Behinderung des BF ein Sachverständigengutachten eingeholt. In dem erstellten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.01.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am Vortag, zusammengefasst folgendes festgehalten: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Bypassoperation und Ersatz der Aorta aszendens bei Dissektion Vorgegebener Rahmensatz bei erfolgreich operiertem Vitium 05.07.04 30 2 Zustand nach postoperativem Hirninfarkt, Peroneusläsion rechts Mittlerer Rahmensatzwert bei deutlich beeinträchtigter Fußhebung, Stürze bei schlechtem Schuhwerk, derzeit wird keine Peroneusschiene getragen, diese ist seit 11/16 kaputt 04.05.13 30 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatzwert bei täglicher Einnahme eines Antidiabetikums 09.02.01 20 4 Hüftgelenksentartungen mit Zustand nach Endoprothese rechts, geringgradige Bewegungseinschränkung beidseits Unterer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes, es liegt keine höhergradige Bewegungseinschränkung vor. Er benötigt keine Gehbehelfe 02.05.08 20 5 Zustand nach mehrfachen Darmoperationen mit Komplikationen und Teilentfernung eines Dünndarmabschnittes 2007, Zustand nach mehreren Narbenbruchkorrekturen, Zustand nach Entfernung der Gallenblase Mittlerer Rahmenwert des analogen Rahmensatzes; guter Allgemeinzustand, adipöser Ernährungszustand, blande Operationsnarben. Es wird keine Diät eingehalten, sondern nur einzelne Lebensmittel nicht so gut vertragen, wie der Klient angibt. Er ist seitens des Abdomens beschwerdearm beziehungsweise nahezu beschwerdefrei. Er sagt er war schon seit 6 Monaten nicht mehr bei einem Arzt. 07.08.01 20 6 Migräne Unterer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes, Analgetika der WHO Stufe 1 reichen im Bedarfsfall aus 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist die Gesundheitsschädigung 1, weil sie die Schwerwiegendste ist. Die Gesundheitsschädigung 2 stellt ein unabhängiges Krankheitsbild relevanten Ausmaßes dar und steigert daher um eine Stufe. Die anderen Gesundheitsschädigungen stehen nicht in direkter ungünstiger Wechselwirkung zu der führenden Gesundheitsschädigung und steigern deshalb aber auch wegen der Geringfügigkeit ihrer Ausprägung nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der Zustand nach Anämie stellt keine Behinderung dar. Es liegt zwar kein aktuelles Labor vor, jedoch ist das Hautkolorit rosig und es wird keine Eisensubstitution mehr eingenommen. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Diabetes mellitus und die Migräne sind dazugekommen. Die prozentuelle Bewertung der Hüftgelenksbeschwerden wird heruntergesetzt, entsprechend der geringgradigen beidseitigen Bewegungseinschränkung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Die letzte Bauchoperation hat mittels mehreren Netzplastiken den Situs saniert, der Klient muss keine Diät einhalten, er ist in gutem Allgemein- und sogar erhöhtem Ernährungszustand. Deshalb hat sich der Grad der Behinderung verringert."
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2018 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung des BF 40 % beträgt und er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels per E-Mail übermittelten Schreiben vom 21.03.2018 Beschwerde und führte aus, dass sich seine Befindlichkeit seit dem Ablauf des alten Behindertenpasses nicht gebessert, sondern vielmehr verschlechtert habe. Er habe Schwierigkeiten beim Gehen und verwende im Freien eine Gehhilfe. Er leide unter Aorteninsuffizienz. Auch müsse er auf bestimmte Lebensmittel verzichten.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde, einlangend mit 17.04.2018, vorgelegt.
- Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zunächst der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Im eingeholten Gutachten vom 20.08.2018 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 08.08.2018, zum Grad der Behinderung der Hüftgelenksarthrose links und des Zustandes nach der Hüfttotalendoprothese rechts festgehalten, dass dieser 30 % beträgt.
- Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zunächst der Amtssachverständige römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Im eingeholten Gutachten vom 20.08.2018 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 08.08.2018, zum Grad der Behinderung der Hüftgelenksarthrose links und des Zustandes nach der Hüfttotalendoprothese rechts festgehalten, dass dieser 30 % beträgt.
- In weiterer Folge beauftragte das erkennende Gericht die Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gesamtgutachtens. Im eingeholten Gutachten vom 12.10.2018 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 09.10.2018, zusammengefasst folgendes festgehalten:
- In weiterer Folge beauftragte das erkennende Gericht die Amtssachverständige römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gesamtgutachtens. Im eingeholten Gutachten vom 12.10.2018 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 09.10.2018, zusammengefasst folgendes festgehalten: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Hüftgelenksarthrose links und Zustand nach Hüft-TEP rechts,
- Mittlerer Rahmensatz, entsprechend dem Gutachten XXXX bei geringer Einschränkung beider Hüftgelenke bei Coxarthrose links und Zustand nach Endoprothesenersatz rechts. Gegenüber dem angefochtenen Bescheid XXXX von 22.01.2017 zeigt sich eine Funktionsverschlechterung links. Unter Mitberücksichtigung der Beinverkürzung links, wird daher der höhere Rahmensatz gewählt, ab Untersuchungszeitpunkt 08.08.
- Eine Prognose bezüglich einer Funktionsverbesserung nach geplanter Operation kann nicht abgegeben werden. Hüftgelenksarthrose links und Zustand nach Hüft-TEP rechts,
- Mittlerer Rahmensatz, entsprechend dem Gutachten römisch 40 bei geringer Einschränkung beider Hüftgelenke bei Coxarthrose links und Zustand nach Endoprothesenersatz rechts. Gegenüber dem angefochtenen Bescheid römisch 40 von 22.01.2017 zeigt sich eine Funktionsverschlechterung links. Unter Mitberücksichtigung der Beinverkürzung links, wird daher der höhere Rahmensatz gewählt, ab Untersuchungszeitpunkt 08.08.
- Eine Prognose bezüglich einer Funktionsverbesserung nach geplanter Operation kann nicht abgegeben werden. 02.05.08 30 2 Zustand nach Bypassoperation und Ersatz der Aorta ascendes bei Dissection. Vorgegebener Rahmensatz, entsprechend dem angefochtenen Bescheid bei erfolgreicher Operation,
- 05.07.04 30 3 Zustand nach postoperativem Hirninfarkt mit Peroneusläsion rechts. Mittlerer Rahmensatz, entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Es erfolgt keine Änderung, die Peroneusschiene wird vor allem auswärts getragen und wurde mittlerweile repariert. 04.05.13 30 4 Diabetes mellitus II. Mittlerer Rahmensatz bei ausreichender Einstellung mit einem Medikament. Diabetes mellitus römisch zwei. Mittlerer Rahmensatz bei ausreichender Einstellung mit einem Medikament. 09.02.01 20 5 Zustand nach Teilentfernung eines Dünndarmabschnittes mit CHE, 2007 und mehrmaligen Narbenbruchoperationen mit Plastik. Mittlerer Rahmensatz, entsprechend dem angefochtenen Bescheid, der Allgemeinzustand ist nach wie vor gut, der Ernährungszustand adipös. Bei der heutigen Untersuchung berichtet der Antragsteller, dass er postprandial nach spätestens einer halben Stunde Stuhl absetzen muss. Eine spezielle Diät wird nicht eingehalten. 07.08.01 20 6 Migräne. Unterer Rahmensatz bei nach wie vor Bedarfsmedikation mit Analgetika der WHO-Stufe I. Migräne. Unterer Rahmensatz bei nach wie vor Bedarfsmedikation mit Analgetika der WHO-Stufe römisch eins. 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist die Position 1 mit 30%, welche laut Gutachten XXXX am 08.08.2018 um eine Stufe höher als im angefochtenen Bescheid beurteilt wurde (siehe Diagnose 1). Die Positionen 2 und 3 steigern bei gegenseitiger Leidenspotenzierung jeweils um eine weitere Stufe, weshalb nun 50% Gesamtgrad der Behinderung berechnet wird.Führend ist die Position 1 mit 30%, welche laut Gutachten römisch 40 am 08.08.2018 um eine Stufe höher als im angefochtenen Bescheid beurteilt wurde (siehe Diagnose 1). Die Positionen 2 und 3 steigern bei gegenseitiger Leidenspotenzierung jeweils um eine weitere Stufe, weshalb nun 50% Gesamtgrad der Behinderung berechnet wird. Die Hüftoperation, weiche für 28.08.2018 geplant war, musste auf Grund einer wiederum aufgetretenen Anämie verschoben werden, diese wird aktuell behandelt. Der Hämoglobinwert hat sich mittlerweile gebessert. Eine Ursache konnte bis dato noch nicht festgestellt werden. Der Gesamtgrad besteht seit mindestens 08/
- Eine Prognose bezüglich der Funktionsverbesserung nach geplanter Hüftoperation links kann nicht abgegeben werden, es muss bemerkt werden, dass anamnestisch auch eine nochmalige Operation rechts (Austausch) geplant ist, weshalb es sich mit höchster Wahrscheinlichkeit um einen Dauerzustand handelt. Der Antragsteller kann unter Berücksichtigung seiner Gebrechen auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb tätig sein.Der Gesamtgrad besteht seit mindestens 08 aus 2018,. Eine Prognose bezüglich der Funktionsverbesserung nach geplanter Hüftoperation links kann nicht abgegeben werden, es muss bemerkt werden, dass anamnestisch auch eine nochmalige Operation rechts (Austausch) geplant ist, weshalb es sich mit höchster Wahrscheinlichkeit um einen Dauerzustand handelt. Der Antragsteller kann unter Berücksichtigung seiner Gebrechen auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb tätig sein. Bei oben genannten Diagnosen zeigt sich gegenüber dem Vorgutachten keine erkennbare Befundprogredienz. Hinsichtlich des bereits durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens erfolgte dies orthopädischerseits, da eine Funktionsverschlechterung der linken Hüfte in allen Ebenen vorliegt. Die übrigen Positionen steigern nicht da sie zu gering sind um zu steigern, bzw. keine gegenseitige Wechselwirkung besteht.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 22.10.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 22.10.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist seit 01.07.2008 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist seit 01.07.2008 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen. Beim BF liegen nachstehende Gesundheitsbeeinträchtigungen vor: -Strichaufzählung Hüftgelenksarthrose links und Zustand nach Hüft-TEP rechts -Strichaufzählung Zustand nach Bypassoperation und Ersatz der Aorta ascendes bei Dissektion -Strichaufzählung Zustand nach postoperativem Hirninfarkt mit Peroneusläsion rechts -Strichaufzählung Diabetes mellitus Typ IIDiabetes mellitus Typ römisch zwei -Strichaufzählung Zustand nach Teilentfernung eines Dünndarmabschnittes mit CHE und mehrmaligen Narbenbruchoperationen mit Plastik -Strichaufzählung Migräne Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.). Der BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Der BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Der BF erfüllt weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des BF und aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des BF und aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.10.2018 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Abweichungen des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sachverständigengutachtens von XXXX von jenem von XXXX vom 23.01.2017 gründen sich darauf, dass die Hüftgelenksarthrose und der Zustand nach der Hüft-TEP nunmehr die führende Gesundheitsschädigung (Erhöhung auf 30 %) dargestellt und die GS 2 und die GS 3 aufgrund gegenseitiger Leidenspotenzierung die GS 1 jeweils um eine Stufe erhöhen. Die Erhöhung wurde aus fachärztlicher Sicht durch XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, im Sachverständigengutachten nachvollziehbar begründet. Es konnte somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. objektiviert werden. Diese Einschätzung steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.10.2018 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Abweichungen des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sachverständigengutachtens von römisch 40 von jenem von römisch 40 vom 23.01.2017 gründen sich darauf, dass die Hüftgelenksarthrose und der Zustand nach der Hüft-TEP nunmehr die führende Gesundheitsschädigung (Erhöhung auf 30 %) dargestellt und die GS 2 und die GS 3 aufgrund gegenseitiger Leidenspotenzierung die GS 1 jeweils um eine Stufe erhöhen. Die Erhöhung wurde aus fachärztlicher Sicht durch römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, im Sachverständigengutachten nachvollziehbar begründet. Es konnte somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. objektiviert werden. Diese Einschätzung steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten von XXXX wird der Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten von römisch 40 wird der Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G (Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I Nr. 62/2016 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 id
F BGBl. I Nr. 62/2016) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragte.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragte. 3.2. Zu Spruchteil A): Spruchpunkt I.) und II.)Spruchpunkt römisch eins.) und römisch zwei.) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (von Hundert). Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Der Zweck des BEinstG liegt in der Eingliederung von Behinderten in das Erwerbsleben. Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG gelten behinderte Personen, dieDer Zweck des BEinstG liegt in der Eingliederung von Behinderten in das Erwerbsleben. Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Die Ausschlussbestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).Die Ausschlussbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, BEinstG gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 idgF, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, idgF, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 idgF, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, idgF, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4des Opferfürsorgegesetzes idg
F;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes idgF;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 idgF).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, idgF). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Fallgegenständlich ergibt sich daraus wie folgt: Der BF leidet an einer Hüftgelenksarthrose links und dem Zustand nach Hüft-TEP rechts, dem Zustand nach einer Bypassoperation und Ersatz der Aorta ascendes bei Dissection, dem Zustand nach einem postoperativen Hirninfarkt mit Peroneusläsion rechts, Diabetes mellitus Typ II, dem Zustand nach Teilentfernung eines Dünndarmabschnittes mit CHE und mehrmaligen Narbenbruchoperationen mit Plastik sowie unter Migräne. Im Vordergrund der Leiden des BF stehen die Einschränkungen beider Hüftgelenke von 30 % und erfolgt durch den Zustand nach der Bypassoperation und den Zustand nach dem postoperativen Hirninfarkt aufgrund der gegenseitigen Leidenspotenzierung jeweils eine Anhebung um eine Stufe. Es konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt werden.Der BF leidet an einer Hüftgelenksarthrose links und dem Zustand nach Hüft-TEP rechts, dem Zustand nach einer Bypassoperation und Ersatz der Aorta ascendes bei Dissection, dem Zustand nach einem postoperativen Hirninfarkt mit Peroneusläsion rechts, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, dem Zustand nach Teilentfernung eines Dünndarmabschnittes mit CHE und mehrmaligen Narbenbruchoperationen mit Plastik sowie unter Migräne. Im Vordergrund der Leiden des BF stehen die Einschränkungen beider Hüftgelenke von 30 % und erfolgt durch den Zustand nach der Bypassoperation und den Zustand nach dem postoperativen Hirninfarkt aufgrund der gegenseitigen Leidenspotenzierung jeweils eine Anhebung um eine Stufe. Es konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt werden. Da auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art. 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G309.2155498.2.00