← Österreich

{'item': 'G309 2196433-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2019 GeschäftszahlG309 2196433-1 SpruchG309 2196433-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 19.02.2018 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und ein. Dem Antrag waren Kopien des Staatsbürgerschaftsnachweises und des Reisepasses der BF sowie verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im fachärztlichen Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 28.03.2018, wird nach vorgenommener Begutachtung, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:Im fachärztlichen Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 28.03.2018, wird nach vorgenommener Begutachtung, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom Oberer Richtwert bei Rezidivprolaps L4/5 links nach Bandscheibenoperation L4/5 (11/2015) sowie Bandscheibenprolaps L3/4 mit Gefühlsstörung des linken Beines, ohne motorische Ausfälle Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom Oberer Richtwert bei Rezidivprolaps L4/5 links nach Bandscheibenoperation L4/5 (11 aus 2015,) sowie Bandscheibenprolaps L3/4 mit Gefühlsstörung des linken Beines, ohne motorische Ausfälle 02.01.02 40 2 Hypertonie Fixer Richtwert bei arterieller Hypertonie unter Kombinationstherapie 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamt GdB ergibt sich alleine aus der GS
  2. Die GS2 hebt wegen Geringfügigkeit bzw. fehlender Leidenspotenzierung nicht weiter an."
  3. Die BF erstattete zum Parteiengehör vom 30.03.2018 eine Stellungnahme. Nach erfolgter Gutachtenergänzung stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.05.2018 einen Grad der Behinderung von 40 v. H. fest und wies den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten samt Gutachtenergänzung.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mittels E-Mail vom 21.05.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin brachte die BF vor, dass sie den Bescheid beanstande, "da die Erklärungen warum bei dieser Prüfung 40 % herausgekommen sind" nicht stimmen. Sie sei seit Anfang des Jahres im Krankenstand und werde starke Einschränkungen im Privat- und Berufsleben haben, wenn sie wieder arbeiten gehe, wobei dies [zeitlich] noch nicht absehbar sei.
  5. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 25.05.2018 beim erkennenden Gericht ein.
  6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 22.09.2018 wird nach persönlicher Untersuchung der BF zusammengefasst folgendes festgehalten:
  7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 22.09.2018 wird nach persönlicher Untersuchung der BF zusammengefasst folgendes festgehalten: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenvorfälle L4/5, L3/4, Z.n. Flavektomie L4/5 2015, (unterer Rahmensatzwert entspricht den maßgeblichen radiologisch nachweisbaren Veränderungen, den schweren Funktionseinschränkungen mit längerdauernden akuten Episoden mit Notwendigkeit einer fast dauernden Schmerzbehandlung und regelmäßigen Physiotherapie, den bestehenden Sensibilitätsveränderungen, und auch motorischen Ausfällen). 02.01.03 50 2 Bluthochdruck (fixer Wert bei Kombinationstherapie) 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Zusammenwirken der Leiden in funktioneller Sicht, Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch die GS2 nicht weiter angehoben, da keine negative Leidensbeeinflussung vorliegt und auch im Alltag keine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -Strichaufzählung Z.n.2xiger Operation bei Endometriose -Strichaufzählung Z.n. Hörsturz vor 4 Jahren, kein aktuelles Audiogramm vorliegend. -Strichaufzählung Z.n. Operation eines benignen Mamma Tumors li -Strichaufzählung Schmerzen an Gelenken bei freier Beweglichkeit -Strichaufzählung Es bestehen keine maßgeblichen psychiatrischen Erkrankungen, die reaktive depressive Episode als Folge der Wirbelsäulenveränderungen stellt bei fehlender fachärztlicher Begleitung und fehlender Medikation kein eigenständiges Krankheitsbild dar und ist in diesem Ausmaß keine behinderungsrelevante Erkrankung. Begründung für die Einschätzung: Die GS1 wurde entsprechend den bestehenden schweren Funktionseinschränkung mit Wurzelreizzeichen bei längerdauernden akuten Episoden mit maßgeblicher Verschlechterung der Beschwerden und Notwendigkeit einer regelmäßigen medikamentösen Therapie eingeschätzt. Es besteht eine Wurzelläsion L5 li. mit Parese im Bereich d. Vorfuß- und Großzehenhebung sowie Supination (s. Bef.6/18 XXXX), bei Diskusprolaps L4/5 mit Wurzelläsion L5 li., Ein Nachweis erfolgte im ENG/EMG vom 6/
  8. Klinisch findet sich noch ein endgradig positiver Lasegue, aber negativer Slump, und auch kein schwerer Steppergang (im Gegensatz zum neurologischen Befund XXXX). Im Vergleich zum Vorgutachten besteht eine maßgebliche Besserung des Finger Boden Abstandes. Der Einbeinstand ist beidseitig frei möglich, dabei geringes Absinken des Beckens, das Aufrichten aus der Kniebeuge gelingt ohne Hilfe der Arme, beim Fersenstand ist die leichte motorische Schwäche links in geringem Ausmaß bemerkbar.Die GS1 wurde entsprechend den bestehenden schweren Funktionseinschränkung mit Wurzelreizzeichen bei längerdauernden akuten Episoden mit maßgeblicher Verschlechterung der Beschwerden und Notwendigkeit einer regelmäßigen medikamentösen Therapie eingeschätzt. Es besteht eine Wurzelläsion L5 li. mit Parese im Bereich d. Vorfuß- und Großzehenhebung sowie Supination (s. Bef.6/18 römisch 40 ), bei Diskusprolaps L4/5 mit Wurzelläsion L5 li., Ein Nachweis erfolgte im ENG/EMG vom 6 aus 2018,. Klinisch findet sich noch ein endgradig positiver Lasegue, aber negativer Slump, und auch kein schwerer Steppergang (im Gegensatz zum neurologischen Befund römisch 40 ). Im Vergleich zum Vorgutachten besteht eine maßgebliche Besserung des Finger Boden Abstandes. Der Einbeinstand ist beidseitig frei möglich, dabei geringes Absinken des Beckens, das Aufrichten aus der Kniebeuge gelingt ohne Hilfe der Arme, beim Fersenstand ist die leichte motorische Schwäche links in geringem Ausmaß bemerkbar. Die GS2 wird bei guter medikamentöser Einstellbarkeit mittels Kombinationsmedikation mit 20 vH eingeschätzt. Stellungnahme bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens: Das ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H, das ist eine Verschlechterung um 1 Stufe da es seit 6/2018 zu einer motorischen Parese im Bereich des Vorfußhebens und Großzehenhebens, wie im EMG/ENG 8/18 ersichtlich, gekommen ist.Das ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H, das ist eine Verschlechterung um 1 Stufe da es seit 6 aus 2018, zu einer motorischen Parese im Bereich des Vorfußhebens und Großzehenhebens, wie im EMG/ENG 8/18 ersichtlich, gekommen ist. Es besteht kein Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist 7/2019 vorgesehen, da eine Besserung der GS1 wahrscheinlich ist.Es besteht kein Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist 7 aus 2019, vorgesehen, da eine Besserung der GS1 wahrscheinlich ist. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 6/2018.Der Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 6 aus 2018,.
  9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG mit Schreiben vom 03.10.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 03.10.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

  1. Mit E-Mail vom 13.10.2018 nahm die BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und führte aus, dass sie im Dezember den Bandscheibenvorfall hatte und die motorischen Ausfälle seit damals und nicht [wie im Sachverständigengutachten angegeben] seit Juni bestehen. Die Probleme haben sich trotz Therapie verschlechtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  3. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Die BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  4. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Die BF leidet an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (Zustand nach Bandscheibenvorfällen L4/5, L3/4; Zustand nach Flavektomie L4/5) und Bluthochdruck. Der Grad der Behinderung beträgt mit 01.06.2018 (fünfzig) von Hundert. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft ab 01.06.
  5. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen der BF in Zusammenschau mit den vorgelegten Kopien des Reisepasses, des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie den Feststellungen der belangten Behörde und eines aktuellen Auszuges aus dem Sozialversicherungsregister.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen der BF in Zusammenschau mit den vorgelegten Kopien des Reisepasses, des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie den Feststellungen der belangten Behörde und eines aktuellen Auszuges aus dem Sozialversicherungsregister. Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.09.2018 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Abweichungen des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sachverständigengutachtens von XXXX von jenem von XXXX gründen sich auf dem nunmehr um eine Stufe höher - mit 50 v. H. - eingeschätzten Grad der Behinderung der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Die Erhöhung wurde im Sachverständigengutachten nachvollziehbar begründet, da es seit Juni 2018 zu einer motorischen Parese im Bereich des Vorfußhebens und Großzehenhebens gekommen ist. Es besteht eine schwere Funktionseinschränkung mit Wurzelreizzeichen bei längerdauernden akuten Episoden und die Notwendigkeit einer regelmäßigen medikamentösen Therapie. Aufgrund der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung durch den vorliegenden Bluthochdruck kommt es zu keiner weiteren Erhöhung und konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. objektiviert werden. Diese Einschätzung steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.09.2018 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Abweichungen des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sachverständigengutachtens von römisch 40 von jenem von römisch 40 gründen sich auf dem nunmehr um eine Stufe höher - mit 50 v. H. - eingeschätzten Grad der Behinderung der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Die Erhöhung wurde im Sachverständigengutachten nachvollziehbar begründet, da es seit Juni 2018 zu einer motorischen Parese im Bereich des Vorfußhebens und Großzehenhebens gekommen ist. Es besteht eine schwere Funktionseinschränkung mit Wurzelreizzeichen bei längerdauernden akuten Episoden und die Notwendigkeit einer regelmäßigen medikamentösen Therapie. Aufgrund der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung durch den vorliegenden Bluthochdruck kommt es zu keiner weiteren Erhöhung und konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. objektiviert werden. Diese Einschätzung steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine dem Sachverständigengutachten substantiiert bzw. auf gleichem fachlichen Niveau entgegentretende Stellungnahme erfolgte von Seiten der Verfahrensparteien nicht. Das Sachverständigengutachten von XXXX vom22.09.2018 wird der Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von römisch 40 vom22.09.2018 wird der Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. ab Juni 2018 objektiviert.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G (Behinderteneinstellungsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG (Bundesbehindertengesetzes) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG (Bundesbehindertengesetzes) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): Spruchpunkt I.) und II.)Spruchpunkt römisch eins.) und römisch zwei.) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (von Hundert). Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Die Ausschlussbestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).Die Ausschlussbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, BEinstG gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Da aufgrund des Gutachtens von XXXX vom 22.09.2018 ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v. H. vorliegend ab Juni 2018 festgestellt wurde, und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 BEinstG ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Da aufgrund des Gutachtens von römisch 40 vom 22.09.2018 ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v. H. vorliegend ab Juni 2018 festgestellt wurde, und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G309.2196433.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.