RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2019 GeschäftszahlL504 2199847-1 SpruchL504 2199847-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Martin Enthofer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Martin Enthofer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu lauten hat: Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: "[...] -Strichaufzählung Ihr erster Aufenthaltstitel in Österreich, ausgestellt am 10.12.2002 durch die BPD XXXX , war eine Niederlassungsbewilligung - Aufenthaltszweck Familieneigenschaft.Ihr erster Aufenthaltstitel in Österreich, ausgestellt am 10.12.2002 durch die BPD römisch 40 , war eine Niederlassungsbewilligung - Aufenthaltszweck Familieneigenschaft. -Strichaufzählung Erstmalig waren Sie von 22.10.2002 - 22.10.2007 in Österreich gemeldet. -Strichaufzählung Am 15.04.2005 wurde Ihnen eine unbefristete Niederlassungsbewilligung - Aufenthaltszweck begünstigter Drittstaatsangehöriger durch die BPD XXXX erteilt.Am 15.04.2005 wurde Ihnen eine unbefristete Niederlassungsbewilligung - Aufenthaltszweck begünstigter Drittstaatsangehöriger durch die BPD römisch 40 erteilt. -Strichaufzählung Mit 01.01.2006 wurde aus der unbefristeten Niederlassungsbewilligung der Aufenthaltstitel - Daueraufenthalt EG bzw. Daueraufenthalt Familienangehöriger gem. NAG. -Strichaufzählung Mit Bescheid vom 21.09.2007 wurde durch die
- Instanz ein dreijähriges Aufenthaltsverbot wegen Verurteilung gem. §§ 142, 135, 107 und 83 StGB gegen Ihre Person bestätigt.Mit Bescheid vom 21.09.2007 wurde durch die
- Instanz ein dreijähriges Aufenthaltsverbot wegen Verurteilung gem. Paragraphen 142, 135, 107 und 83 StGB gegen Ihre Person bestätigt. -Strichaufzählung Sie sind seit 10.07.2015, mit einer Unterbrechung vom 14.06.2017 - 07.08.2017, im Bundesgebiet gemeldet. -Strichaufzählung Grund für die Wiedereinreise war das Zusammenleben mit Ihrer Exfrau, mit der Sie zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet waren und in XXXX lebte.Grund für die Wiedereinreise war das Zusammenleben mit Ihrer Exfrau, mit der Sie zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet waren und in römisch 40 lebte. -Strichaufzählung Ihr erster Aufenthaltstitel nach der Wiedereinreise war eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus, ausgestellt durch den Magistrat XXXX , gültig von 17.06.2015 - 16.06.2016.Ihr erster Aufenthaltstitel nach der Wiedereinreise war eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus, ausgestellt durch den Magistrat römisch 40 , gültig von 17.06.2015 - 16.06.
- -Strichaufzählung Sie sind seit einem Jahr geschieden. -Strichaufzählung Seit 08.08.2017 sind Sie in XXXX hauptwohnsitzgemeldet.Seit 08.08.2017 sind Sie in römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet. -Strichaufzählung Sie sind im Besitz einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus ausgestellt durch die BH XXXX .Sie sind im Besitz einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus ausgestellt durch die BH römisch 40 . -Strichaufzählung Sie stellten fristgerecht am 02.06.2017 bei der zuständigen NAG-Behörde, Magistrat XXXX , einen Verlängerungsantrag Ihres bisherigen Aufenthaltstitels.Sie stellten fristgerecht am 02.06.2017 bei der zuständigen NAG-Behörde, Magistrat römisch 40 , einen Verlängerungsantrag Ihres bisherigen Aufenthaltstitels. -Strichaufzählung Sie wurden durch das LG XXXX am XXXX mit Rechtskraft XXXX , wegen dem Vergehen gem. §§ 146, 147
(2)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt verurteilt. Probezeit 3 Jahre.Sie wurden durch das LG römisch 40 am römisch 40 mit Rechtskraft römisch 40 , wegen dem Vergehen gem. Paragraphen 146, 147,
(2)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt verurteilt. Probezeit 3 Jahre. -Strichaufzählung Vorangeführter Sachverhalt wurde durch die zuständige NAG-Behörde, Magistrat XXXX , am 27.07.2017 der Verfahrensakt an das XXXX zwecks Prüfung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme übermittelt.Vorangeführter Sachverhalt wurde durch die zuständige NAG-Behörde, Magistrat römisch 40 , am 27.07.2017 der Verfahrensakt an das römisch 40 zwecks Prüfung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme übermittelt. -Strichaufzählung Am 27.03.2018 wurden Sie zur schriftlichen Einvernahme im Zuge des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur ho Behörde geladen, um Ihre persönlichen Verhältnisse vorlegen zu können. Die wesentlichen Passagen der Befragung gestalteten sich wie folgt: F. Sie sind der deutschen Sprache ausreichend mächtig, Sie sprechen gut Deutsch, sind Sie einverstanden, dass wir die Befragung in Deutsch durchführen. A. Ich bin der deutschen Sprache ausreichend mächtig und bin einverstanden, dass wir die Befragung in Deutsch durchführen. F. Welche Sprachen sprechen Sie noch. A. Türkisch. [...] F. Sie verfügten von 10.12.2002 bis zur Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbotes mit Bescheid der BPD XXXX vom 27.06.2007 wegen Verurteilung gem. §§ 142, 135, 107 und 83 StGB, bestätigt durch Bescheid der Sicherheitsdirektion von 21.9.2007, über eine Niederlassungbewilligung.F. Sie verfügten von 10.12.2002 bis zur Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbotes mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 27.06.2007 wegen Verurteilung gem. Paragraphen 142, 135, 107 und 83 StGB, bestätigt durch Bescheid der Sicherheitsdirektion von 21.9.2007, über eine Niederlassungbewilligung. Mit 22.10.2007 wurden Sie in Österreich abgemeldet. Mit 17.06.2015 erhielten Sie vom Mag. XXXX einen Aufenthaltstitel, Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, zwecks Familienleben mit Ihrer damaligen Frau, XXXX .Mit 17.06.2015 erhielten Sie vom Mag. römisch 40 einen Aufenthaltstitel, Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, zwecks Familienleben mit Ihrer damaligen Frau, römisch 40 . Mit Schreiben des Mag. XXXX , Niederlassungsbehörde, wurde im Zuge des Verlängerungsverfahrens Ihres Aufenthaltstitles eine Anfrage gem. § 25 NAG gestellt, da Sie mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen schweren Betruges gem. §§ 146, 147/2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft wurden. Da Ihr Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreitet, prüft die ho. Behörde gem. § 52 Abs. 4 FPG gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung, eventuell mit Einreiseverbot, zu erlassen. Was sagen Sie dazu.Mit Schreiben des Mag. römisch 40 , Niederlassungsbehörde, wurde im Zuge des Verlängerungsverfahrens Ihres Aufenthaltstitles eine Anfrage gem. Paragraph 25, NAG gestellt, da Sie mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen schweren Betruges gem. Paragraphen 146, 147 /, 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft wurden. Da Ihr Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreitet, prüft die ho. Behörde gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung, eventuell mit Einreiseverbot, zu erlassen. Was sagen Sie dazu. A. Ich habe insgesamt 3 Kredite aufgenommen, die mir genehmigt wurden. Insgesamt belaufen sich meine Kredite Euro 79.000,- . Als ich meine Arbeit 2016 verlor, konnte ich die Raten nicht mehr zahlen und wollte einen Aufschub. Dieser wurde mir jedoch nicht gewährt und ich wurde von der BAWAG wegen Betruges angezeigt. F. Mit welcher Absicht stellten Sie 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. A. Ich wollte bei meiner Frau, XXXX leben, die ich 2013 oder 2014 geheiratet habe.A. Ich wollte bei meiner Frau, römisch 40 leben, die ich 2013 oder 2014 geheiratet habe. F: Sind Sie von Fr. XXXX geschieden, wenn ja, seit wann.F: Sind Sie von Fr. römisch 40 geschieden, wenn ja, seit wann. A. Ich bin von Leyla seit nicht ganz ein Jahr geschieden. F. Ist Leyla eine Verwandte von Ihnen. A. Nein, ich lernet Sie über das Internet kennen. F. Wo wohnen Sie derzeit. A. in XXXX .A. in römisch 40 . F. Leben Sie jemanden in einer Familiengemeinschaft. A. Ich lebe mit meiner Mutter, XXXX . Dort lebt auch mein SchwagerA. Ich lebe mit meiner Mutter, römisch 40 . Dort lebt auch mein Schwager XXXX .römisch 40 . F. Wer ist der Hauptmieter der Wohnung. A. Meine Mutter, F. Wie hoch ist Ihr Einkommen. A. Ca. 1150 Euro netto. Ich arbeite als Koch. F. Wie viel bezahlen Sie der Mutter. A. Wir haben zusammen Geld in der Wohnung, ich deponiere dort Euro 1000,- meines Verdienstes, wenn jemand etwas braucht, nimmt man sich etwas. Meine Mutter ist Putzfrau, wo sie genau arbeitet weiß ich nicht, das AMS hat sie hingeschickt. F. Was ist mit Ihrem Schwager. A. Mein Schwager XXXX arbeitet als Bauarbeiter, im Winter ist er arbeitslos.A. Mein Schwager römisch 40 arbeitet als Bauarbeiter, im Winter ist er arbeitslos. F. Gibt es noch andere Verpflichtungen, wie Rückzahlung von Schulden etc. A. Ich habe einen Antrag auf Privatkonkurs gestellt, der aber wegen meiner Verurteilung abgelehnt wurde. Meine Bearbeiterin bei der Schuldenberatung, Fr. XXXX , hat gesagt, dass man erst wieder in 1 Jahr einen neuen Antrag stellen kann.A. Ich habe einen Antrag auf Privatkonkurs gestellt, der aber wegen meiner Verurteilung abgelehnt wurde. Meine Bearbeiterin bei der Schuldenberatung, Fr. römisch 40 , hat gesagt, dass man erst wieder in 1 Jahr einen neuen Antrag stellen kann. Ab nächsten Monat werde ich Euro 50,- an jede der 2 Banken monatlich überweisen. F. Wie hoch sind die Schulden bei der Bawag. A. Ungefähr 56.000 Euro. F. Wie hoch bei der anderen Bank. A. Bei der Sparkasse XXXX , ca. 18.000 Euro.A. Bei der Sparkasse römisch 40 , ca. 18.000 Euro. F. Haben Sie sonst irgendein Vermögen. A. Nein. F. Haben Sie sonst noch Verwandte in Österreich. A. Meine Schwestern, XXXX und XXXX , beide leben in XXXX , sie haben beide unbefristete Aufenthaltsberechtigungen.A. Meine Schwestern, römisch 40 und römisch 40 , beide leben in römisch 40 , sie haben beide unbefristete Aufenthaltsberechtigungen. F. Verfügen Sie über soziale Bindungen zu Österreich und wie sieht Ihr Privatleben (z.B.: Vereinstätigkeit, Freundeskreis, udgl.) aus. A. In der Früh gehe ich arbeiten, am Abend sehe ich fern, wenn ich am Wochenende frei habe, unternehme ich manchmal mit meinen Neffen etwas, ich gehe auch in die Sauna. F. Sind Sie bei Vereinen tätig. A. Nein. F. Warum leben Sie bei der Mutter. A. Weil das bei uns Türken so üblich ist. Mein Vater starb vor über 3 Jahren, er starb beim Urlaub in der Türkei, er hatte Herzprobleme. F. Sind Sie gesund oder befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung? Wenn ja, welche Krankheit haben Sie? A. Ich bin gesund. F. Haben Sie in Österreich Schul- und/oder Berufsausbildungen absolviert? Wenn ja, welche und wo wurden diese absolviert? A. Ich habe in Österreich die Hauptschule für zumindest 2-3 Jahre absolviert. Ich habe dann als Koch- /Kellnerlehrling begonnen, aber nicht fertiggemacht. F. Welche Verwandten haben Sie im Heimatland. A. Keine. F. Ihre Großeltern. A. Bis auf meine Oma, väterlicherseits, die aber schon 90 Jahre und bettlägrig ist, habe ich keine Großeltern mehr. Ich habe schon Onkeln und Tanten in der Türkei, aber nach dem Tod meines Vaters habe ich keinen Kontakt mehr. F. Bei wem lebten Sie, als Sie in der Türkei waren. A. Ich hatte eine eigene Wohnung und arbeitete in einem Lokal als Koch/Kellner in Izmir. Ich wurde in XXXX geboren, als ich noch klein war, zogen wir in die Gegend bei Izmir.A. Ich hatte eine eigene Wohnung und arbeitete in einem Lokal als Koch/Kellner in Izmir. Ich wurde in römisch 40 geboren, als ich noch klein war, zogen wir in die Gegend bei Izmir. F. Wann waren Sie das letzte Mal in Ihrem Heimatland, wen haben Sie besucht. A. Als ich 2015 nach Österreich kam, seitdem war ich nicht mehr in der Türkei. Einmal wollte ich zu meiner Tante, da Sie einen Unfall hatte, da hat es geheißen, dass mein Aufenthaltstitel abgelaufen ist und ich nicht mehr einreisen dürfte. F. Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union? A. In Deutschland habe ich Verwandte mütterlicherseits, mit denen habe ich telefonischen Kontakt, alle 2-3 Monate. F. Haben Sie eine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat? A. Nein. F: Aufgrund der derzeitigen Aktenlage beabsichtigt das BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) zu erlassen, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise? A. Nein, wenn ich eine zurückkehren muss, stelle ich einen Asylantrag. F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? A. Nein. F. Sind Sie in der Türkei vorbestraft. A. Ich wurde wegen Körperverletzung angezeigt. Ich hatte eine Streiterei in Izmir in einer Bar, wo Mädchen arbeiten. Ich habe in Izmir einen Anwalt namens XXXX , damitA. Ich wurde wegen Körperverletzung angezeigt. Ich hatte eine Streiterei in Izmir in einer Bar, wo Mädchen arbeiten. Ich habe in Izmir einen Anwalt namens römisch 40 , damit [...] F. Wollen Sie ansonsten noch etwas angeben. A. Ich brauche eine Chance, ich entschuldige mich für mein Verhalten in Österreich, ich weiß, dass das nicht korrekt war. Mein Vater ist gestorben, ich will meinen Platz in Österreich finden. Wenn ich noch einmal eine Kleinigkeit anstelle, dann können Sie mich in die Türkei schicken, das unterschreibe ich Ihnen. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. Die Niederschrift habe ich gesehen und gelesen, auf das Vorlesen wurde verzichtet. -Strichaufzählung Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. [...]" Mit Bescheid des Bundesamtes wurde gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (I).Mit Bescheid des Bundesamtes wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch eins). II. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. III. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch drei. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. IV. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das BFA führte ua. aus, dass die bP aufgrund ihrer strafbaren Handlung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und kein die öffentlichen Interessen überwiegendes, schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege. Es lägen auch keine Umstände vor, welche gegen eine Abschiebung in die Türkei sprechen würden. Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass mit den Verurteilungen der bP die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei und aufgrund des Verhaltens der bP davon auszugehen sei, dass sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe auf daher zu Lasten der bP. Familiäre oder private Anknüpfungspunkte der bP in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie ihren Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes auf die Dauer von 5 Jahren sei daher angemessen. Im Falle der Abschiebung bestehe auch keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung.Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass mit den Verurteilungen der bP die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei und aufgrund des Verhaltens der bP davon auszugehen sei, dass sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe auf daher zu Lasten der bP. Familiäre oder private Anknüpfungspunkte der bP in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie ihren Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes auf die Dauer von 5 Jahren sei daher angemessen. Im Falle der Abschiebung bestehe auch keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Unstreitig sei eine Verurteilung wegen Betrugs und schweren Betrugs, wobei die Strafe mit 6 Monaten bedingt am unteren Rand angesiedelt ist. Auch habe sich die bP seither wohlverhalten. Sie sei um Schadengutmachung bemüht, doch hätten die Bemühungen um Ratenzahlung bislang nicht zum Erfolg geführt. Sie lebe mit ihrer Mutter, welche die einzig verbliebene Anbindung sei, in einem gemeinsamen Haushalt; sämtliche andere Familienmitglieder würden auch in Österreich leben, weshalb die Ausweisung einen gravierenden Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Die belangte Behörde sei zum Schluss gelangt, dass die bP ihren Unterhalt nicht selbst finanzieren könne, was nicht den Tatsachen entspreche, zumal sie seit mehr als 10 Monate durchgehend in einer Beschäftigung sei. Durch entsprechende Mehrleistung könne sie mehr Gehalt lukrieren. Beantragt wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Unstreitig sei eine Verurteilung wegen Betrugs und schweren Betrugs, wobei die Strafe mit 6 Monaten bedingt am unteren Rand angesiedelt ist. Auch habe sich die bP seither wohlverhalten. Sie sei um Schadengutmachung bemüht, doch hätten die Bemühungen um Ratenzahlung bislang nicht zum Erfolg geführt. Sie lebe mit ihrer Mutter, welche die einzig verbliebene Anbindung sei, in einem gemeinsamen Haushalt; sämtliche andere Familienmitglieder würden auch in Österreich leben, weshalb die Ausweisung einen gravierenden Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Die belangte Behörde sei zum Schluss gelangt, dass die bP ihren Unterhalt nicht selbst finanzieren könne, was nicht den Tatsachen entspreche, zumal sie seit mehr als 10 Monate durchgehend in einer Beschäftigung sei. Durch entsprechende Mehrleistung könne sie mehr Gehalt lukrieren. Beantragt wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Der Verwaltungsakt langte am 03.07.2018 beim BVwG und am 04.07.2018 bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 ein. Seit der Beschwerdeerhebung hat die bP keine Umstände mitgeteilt (vlg. die Verfahrensförderungspflicht der Partei gem. § 39 Abs 2a AVG) wonach sich in Ihrer persönlichen Sphäre liegende Umstände seither geändert hätten. Das BVwG geht daher diesbezüglich von einem unveränderten Sachverhalt aus.Seit der Beschwerdeerhebung hat die bP keine Umstände mitgeteilt (vlg. die Verfahrensförderungspflicht der Partei gem. Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) wonach sich in Ihrer persönlichen Sphäre liegende Umstände seither geändert hätten. Das BVwG geht daher diesbezüglich von einem unveränderten Sachverhalt aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Das Bundesamt traf auf Grund des Ermittlungsverfahrens folgende Feststellungen denen sich das BVwG anschließt: "Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX , sind am XXXX geboren und türkischer Staatsbürger.Sie heißen römisch 40 , sind am römisch 40 geboren und türkischer Staatsbürger. Sie sind gesund. Sie sind geschieden. Sie sind kein österreichischer Staatsbürger. Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Ihr erster Aufenthaltstitel in Österreich, ausgestellt am 10.12.2002 durch die BPD XXXX , war eine Niederlassungsbewilligung - Aufenthaltszweck Familieneigenschaft.Ihr erster Aufenthaltstitel in Österreich, ausgestellt am 10.12.2002 durch die BPD römisch 40 , war eine Niederlassungsbewilligung - Aufenthaltszweck Familieneigenschaft. Erstmalig waren Sie von 22.10.2002 - 22.10.2007 in Österreich gemeldet. Am 15.04.2005 wurde Ihnen eine unbefristete Niederlassungsbewilligung - Aufenthaltszweck begünstigter Drittstaatsangehöriger durch die BPD XXXX erteilt.Am 15.04.2005 wurde Ihnen eine unbefristete Niederlassungsbewilligung - Aufenthaltszweck begünstigter Drittstaatsangehöriger durch die BPD römisch 40 erteilt. Mit 01.01.2006 wurde aus der unbefristeten Niederlassungsbewilligung der Aufenthaltstitel - Daueraufenthalt EG bzw. Daueraufenthalt Familienangehöriger gem. NAG. Am 21.09.2007 wurde ein dreijähriges Aufenthaltsverbot gegen Ihre Person zweitinstanzlich rechtskräftig. Sie sind seit 10.07.2015, mit einer Unterbrechung vom 14.06.2017 - 07.08.2017, im Bundesgebiet gemeldet. Am 17.02.2015 stellten Sie bei der österreichischen Botschaft in XXXX einen Antrag für einen Aufenthaltstitel.Am 17.02.2015 stellten Sie bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 einen Antrag für einen Aufenthaltstitel. Am 17.06.2015 wurde Ihnen der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus durch den Magistrat XXXX , gültig bis 16.06.2016, erteilt.Am 17.06.2015 wurde Ihnen der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus durch den Magistrat römisch 40 , gültig bis 16.06.2016, erteilt. Sie reisten legal mit einem von 09.07.2015 - 09.11.2015 gültigen Visum zur Abholung des Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet ein. Am 06.04.2016 stellten Sie fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bei der zuständigen NAG-Behörde, BH XXXX .Am 06.04.2016 stellten Sie fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bei der zuständigen NAG-Behörde, BH römisch 40 . Am 17.06.2016 wurde Ihr Aufenthaltstitel für ein Jahr, bis zum 18.06.2017, verlängert. Am 02.06.2017 stellten Sie fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bei der zuständigen NAG-Behörde, Magistrat XXXX .Am 02.06.2017 stellten Sie fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bei der zuständigen NAG-Behörde, Magistrat römisch 40 . Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ein Familienleben konnte nicht festgestellt werden. Ihre Person betreffend konnte in Bezug auf Österreich ein Privatleben festgestellt werden. Dieses ist jedoch keinesfalls herausragend. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Sie wurden durch das LG XXXX , XXXX am XXXX mit Rechtskraft 07.02.2017, wegen dem Vergehen gem. §§ 146, 147
(2)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt verurteilt. Probezeit 3 Jahre.Sie wurden durch das LG römisch 40 , römisch 40 am römisch 40 mit Rechtskraft 07.02.2017, wegen dem Vergehen gem. Paragraphen 146, 147,
(2)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt verurteilt. Probezeit 3 Jahre. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Aus dem vom Bundesamt zur Beurteilung der Lage herangezogenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und den darin ersichtlichen Berichten ergibt sich zusammengefasst Folgendes: In der Türkei sind ca. 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, 77,5% davon sind schätzungsweise Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Es gibt einen beträchtlichen Anteil an Aleviten. Die Türkei hat weltweit den größten Anteil an Aleviten. Man geht von 15 bis 25 Millionen Aleviten aus. Vor allem die Provinzen Tunceli, Elazig, Bingöl, Sivas, Erzincan, Malatya, Kaysereri, Adana und Tokat sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Die Zaza sind eine Bevölkerungsgruppe va. in Ostanatolien. Sie zählen ungefähr drei bis vier Millionen Personen. Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und des weniger verbreiteten Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt. Die Kurden (ca. 20% der Bevölkerung) leben v.a. im Südosten des Landes sowie, bedingt durch Binnenmigration und Mischehen, in den südlich und westlich gelegenen Großstädten (Istanbul, Izmir, Antalya, Adana, Mersin, Gaziantep). Mehr als 15 Millionen türkische Bürger haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte (USDOS 20.4.2018). Wenngleich es Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Es ergibt sich auf Grund der Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen (www.ecoi.net) nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei eine Lage herrschen würde, die für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes) mit sich bringen würde. Es kann auf Grund der aktuellen Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen nicht festgestellt werden, dass derzeit quasi jede Person mit dem Persönlichkeitsprofil der beschwerdeführenden Partei (insbes. ethnische, konfessionelle Zugehörigkeit) in der Türkei einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus asylrelevanten Motiven unterliegen würde. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass für solche Personen in der Türkei eine allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, wonach sie per se einer realen Gefahr einer Gefährdung der persönlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären Es kann auf Grund der Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen nicht festgestellt werden, dass aktuell in der Türkei eine derart schlechte Versorgungslage herrschen würde, dass nicht das zur Existenz unbedingt Notwendige erlangbar wäre. Die Gesundheitsversorgung ist grds. gewährleistet und zugänglich.
- Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Das Bundesamt würdigte die Ermittlungsergebnisse folgendermaßen: "[...] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund des türkischen Reisepasses lautend auf XXXX , Dokumenten-Nr.: XXXX , ausgestellt am XXXX , ausgestellt durch die Ausstellungsbehörde in XXXX , fest.Ihre Identität steht aufgrund des türkischen Reisepasses lautend auf römisch 40 , Dokumenten-Nr.: römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , ausgestellt durch die Ausstellungsbehörde in römisch 40 , fest. Sie sind gesund, in den durchgeführten Befragungen wurde von Ihnen nichts Gegenteiliges behauptet. Wie aus der niederschriftlichen Befragung vom 27.03.2018 hervorgeht sind Sie seit einem Jahr von Ihrer Ehegattin geschieden. Aufgrund der Befragungen zu Ihrer Person geht eindeutig hervor, dass Sie nicht österreichischer Staatsbürger sind, sondern türkischer. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Die Daten bezüglich Ihrer Einreisen bzw. Ihres bisherigen sowie Ihren aktuellen Aufenthalt ergeben Abfragen aus dem IZR sowie der Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Daten zu Ihren jeweiligen Aufenthaltstiteln sowie dem vollzogenem Aufenthaltsverbot ergeben sich aus Abfragen im IZR sowie aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat und Familienleben: Ein Familienleben ist für die ho Behörde nicht ersichtlich, da Sie zwar bei Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27.03.2018 angaben, und wie auch im Zentralen Melderegister ersichtlich, mit Ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt leben, jedoch besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Sie sind in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis und verdienen ca. EUR 1.150,00 im Monat. Ihre Mutter ist ebenfalls erwerbstätig wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, somit ist eine finanzielle Abhängigkeit zu Ihrer Mutter nicht gegeben. Dass Sie sich in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis befinden ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie aus den Abfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.03.2018 sowie aus den Daten des Zentralen Melderegisters geht hervor, dass Sie geschieden sind. Aufgrund Ihrer getätigten Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage ist ein Privatleben, wenn auch keinesfalls ein exzeptionelles, in Österreich gegeben. So unternehmen Sie laut eigenen Angaben manchmal an den Wochenenden etwas mit Ihren Neffen oder gehen in die Sauna bzw. leben Sie gemeinsam mit Ihrer Mutter sowie Ihrem Schwager im gemeinsamen Haushalt. Zu Ihren in XXXX lebenden Schwestern, Fr. XXXX sowie Fr. XXXX , besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, auch kein enger Kontakt wie aus der niederschriftlichen Befragung vom 27.03.2018 hervorgeht. Auch zu Ihrem Schwager Hr. XXXX , welcher ebenso im gemeinsamen Haushalt lebt, besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wie aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.03.2018 hervorgeht.Zu Ihren in römisch 40 lebenden Schwestern, Fr. römisch 40 sowie Fr. römisch 40 , besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, auch kein enger Kontakt wie aus der niederschriftlichen Befragung vom 27.03.2018 hervorgeht. Auch zu Ihrem Schwager Hr. römisch 40 , welcher ebenso im gemeinsamen Haushalt lebt, besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wie aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.03.2018 hervorgeht. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots: Ihre Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregister. Durch Ihr Verhalten stellten Sie eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in unserem Rechtsstaat dar. Ihr Verhalten war geprägt durch vorsätzlich falsche Angaben betreffend Ihre Rückzahlungsfähigkeit hinsichtlich der gewährten Kredite. Des Weiteren ist durch diese kriminelle Handlung die Sie setzten eindeutig ersichtlich, dass Sie keinerlei Wertschätzung gegenüber den beteiligten Personen bzw. dem österreichischen Rechtsstaat zeigten. Ebenso wurde durch Ihre Tat das Unrechtsbewusstsein Ihrer Person sich über geltende österreichische Gesetze hinwegzusetzen und Ihre Bereitschaft kriminell zu handeln in der Tatausführung und somit Vollendung klar dargelegt. Sie haben vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht geltendes Recht gebrochen, in dem Sie sich am Eigentum anderer bereicherten, obwohl Sie wussten, dass Ihre getätigten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Durch diese Tat, wird Ihre Entschlossenheit und kriminelle Energie, vollkommen wissentlich und arglistig eine strafbare Handlung zu begehen, um dem österreichischen Volk und der Volkswirtschaft zu Schaden, eindeutig verwirklicht. [...]" Den vom Bundesamt herangezogenen Berichten zur Türkei wurde auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Eine maßgebliche, entscheidungsrelevante nachteilige Änderung der Lage im Herkunftsstaat wurde somit weder behauptet noch entspricht dies dem Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung Rückkehrentscheidung Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumsfreien Einreise entgegengestanden wäre.Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumsfreien Einreise entgegengestanden wäre. Die bP verfügte bis 18.06.2017 über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus". Die bP stellte vor Ablauf des Aufenthaltstitels am 02.06.2017 fristgerecht einen Verlängerungsantrag. Gem. § 24 Abs 1 NAG ist der Fremde bei der Antragstellung vor Ablauf der Befristung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Die bP verfügte bis 18.06.2017 über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus". Die bP stellte vor Ablauf des Aufenthaltstitels am 02.06.2017 fristgerecht einen Verlängerungsantrag. Gem. Paragraph 24, Absatz eins, NAG ist der Fremde bei der Antragstellung vor Ablauf der Befristung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung hat die NAG-Behörde gem. § 25 NAG eine Mitteilung an das Bundesamt getätigt und hat diese darauf hin das gegenständliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung hat die NAG-Behörde gem. Paragraph 25, NAG eine Mitteilung an das Bundesamt getätigt und hat diese darauf hin das gegenständliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wie unten näher ausgeführt wird, widerstreitet der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet, aufgrund ihres in einer strafgerichtlichen Verurteilung gemündetes Verhaltens, den öffentlichen Interessen und ist sohin gegenständlich der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG [...Aufenthaltstitel dürfen Fremden nur erteilt werden wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet...] erfüllt.Wie unten näher ausgeführt wird, widerstreitet der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet, aufgrund ihres in einer strafgerichtlichen Verurteilung gemündetes Verhaltens, den öffentlichen Interessen und ist sohin gegenständlich der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG [...Aufenthaltstitel dürfen Fremden nur erteilt werden wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet...] erfüllt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Die bP weist aktuell aufgrund ihrer Mutter, mit welcher sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt und sonstigen Angehörigen familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich auf. In der Türkei halten sich zwar Verwandte der bP auf, zu welchen sie jedoch seit dem Tod ihres Vaters 2015 keine Beziehungen mehr pflegt. Auf Grund der nicht einmal vierjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegebenen persönlichen Umstände liegt hier ein relevantes Privatleben in Österreich vor. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlichIm vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich -Strichaufzählung die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; -Strichaufzählung das wirtschaftliche Wohl des Landes; -Strichaufzählung zur Verhinderung von strafbaren Handlungen; -Strichaufzählung zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Öffentliche Ordnung Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und/oder Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und/oder Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Wirtschaftliches Wohl Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Strafrechtliche Unbescholtenheit Dem vom Bundesamt zugrunde gelegten Auszug aus dem Strafregister von 2018 sind folgende strafrechtlichen Vormerkungen zu entnehmen: 01) LG XXXX vom XXXX01) LG römisch 40 vom römisch 40 §§ 146, 147
(2)StGBParagraphen 146, 147,
(2)StGB Datum der (letzten) Tat 22.03.2016 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Resümierend ergibt sich im Rahmen einer Abwägung Folgendes: Die von der bP begangene Straftat wirkt sich entscheidend zu ihrem Nachteil aus. So hat die bP durch Vortäuschung ihrer Rückzahlungsfähigkeit hinsichtlich der von ihr beantragten "Schnellkredite" auf Grund eines weiterhin mit der XXXX GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zuge ihrer Kreditbeantragung zur Bewilligung von Krediten und Auszahlung der nachfolgenden Kreditvaluta verleitet, wodurch die XXXX in einem € 5.000,-- übersteigenden Betrag (Gesamtschaden € 25.315,72) an ihrem Vermögen geschädigt wurde. Die bP ließ sich auch im Wissen, dass sie bereits einmal 2007, trotz Daueraufenthalt EG bzw. Daueraufenthalt Familienangehöriger, mit einem dreijährigen Aufenthaltsverbot wegen der Verurteilung gem. §§ 142, 135, 107 und 83 StGB belegt wurde und gegenständlich nur über einen befristeten Aufenthaltstitel und über erhebliche private und familiäre Anknüpfungspunkt Österreich verfügt, nicht von der Begehung ihrer Straftat abhalten.Die von der bP begangene Straftat wirkt sich entscheidend zu ihrem Nachteil aus. So hat die bP durch Vortäuschung ihrer Rückzahlungsfähigkeit hinsichtlich der von ihr beantragten "Schnellkredite" auf Grund eines weiterhin mit der römisch 40 GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zuge ihrer Kreditbeantragung zur Bewilligung von Krediten und Auszahlung der nachfolgenden Kreditvaluta verleitet, wodurch die römisch 40 in einem € 5.000,-- übersteigenden Betrag (Gesamtschaden € 25.315,72) an ihrem Vermögen geschädigt wurde. Die bP ließ sich auch im Wissen, dass sie bereits einmal 2007, trotz Daueraufenthalt EG bzw. Daueraufenthalt Familienangehöriger, mit einem dreijährigen Aufenthaltsverbot wegen der Verurteilung gem. Paragraphen 142, 135, 107 und 83 StGB belegt wurde und gegenständlich nur über einen befristeten Aufenthaltstitel und über erhebliche private und familiäre Anknüpfungspunkt Österreich verfügt, nicht von der Begehung ihrer Straftat abhalten. Das BVwG legt neben den im Akt enthaltenen Ermittlungsergebnissen auch alle für die bP sprechenden Angaben aus der Beschwerde der Abwägung zugrunde, wonach sie insbesondere sich seit der Verurteilung wohlverhalten hat, sie die Straftat bedauert und um Schadenswiedergutmachung bemüht ist, dass sie behauptet ihr Privatleben ist in Österreich verfestigt, die gesamte Familie in Österreich aufhältig ist, sie ein Einkommen über dem Existenzminimum erwirtschaftet, dass sie trotz Gehaltsexekutionen nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein wird, sie eine Gehaltserhöhung auf 1400 Euro mtl. erhalten hat, sie auf Grund einer Wirtschaftsgemeinschaft mit der Mutter ihre Lebenshaltungskosten niedrig halten kann. In Zusammenschau führt dies zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung. Ihr Verhalten führte zu einer Verurteilung mit einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten. Bei diesem Strafmaß handelt es sich um die Untergrenze. Übersehen werden darf aber nicht, dass die bP in Österreich bisher bei zwei Gläubigerbanken Schulden von insgesamt € 74.000,-- angehäuft hat. Auf Grund ihres Verdienstes im unteren Bereich ist es der bP möglich, gerade einmal monatlich einen Betrag von € 50,-- je Bank zurückzuzahlen. Der bP war bekannt, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nur befristet ist und ein weiterer Aufenthalt eines Antrages und der Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen bedarf. Es musste ihr somit bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt nicht gesichert ist. Dessen ungeachtet beging sie diese Vorsatztat, wobei sie sich zumindest latent bewusst sein musste, dass dies einem weiteren Aufenthalt abträglich sein könnte. Ihr zuletzt gerichtlich strafbares Fehlverhalten bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der genannten öffentlichen Interessen, die letztlich dazu führen, dass ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Sie zeigt durch dieses Verhalten, dass sie nicht gewillt bzw. in der Lage ist maßgebliche Regeln eines gedeihlichen Zusammenlebens in der Gesellschaft zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände keine unzumutbaren Härten in einer Aufenthaltsbeendigung bzw. in einer Rückkehr der bP in ihren Herkunftsstaat erkennen. Die bP beherrscht nach wie vor die Sprache Türkisch, sodass auch ihre Resozialisierung sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Überdies hat die bP sowohl in der Türkei als auch in Österreich Erfahrungen als Koch in einer Pizzeria gesammelt, was für ihr Weiterkommen auf dem türkischen Arbeitsmarkt einen Vorteil darstellt. Zudem stellen ihre gegebenen Deutschkenntnisse gerade im Tourismusbereich einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt dar. So hat sie nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ihr Leben auch in der Türkei gestalten und finanzieren können. Es ist davon auszugehen, dass zumindest rudimentäre Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen und kann der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon ausgegangen werden, dass eine Wiedereingliederung auch bei einer neuerlichen Rückkehr möglich und zumutbar wäre, zumal sie ja auch in der Türkei sozialisiert wurde. Auch kann auf Grund der noch nicht einmal vierjährigen Abwesenheit aus ihrem Heimatland nicht davon ausgegangen werden, dass die bP ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde, zumal die türkische "Community" vielfach auch in Österreich ihre Kultur lebt. Die bP hat bereits 2007, als sie mit einem dreijährigen Aufenthaltsverbot in Österreich belegt wurde, gezeigt, dass sie sich wieder in der Türkei zurechtzufinden kann. So hat sie sich damals, ihren eigenen Angaben zu Folge, eine Wohnung gemietet und arbeitete in einem Lokal in Izmir als Koch/Kellner. Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Integration der bP im heimischen Arbeitsmarkt war auf Grund des Sozialversicherungsauszuges festzustellen, dass die bP bisher lediglich vom Juli 2015 bis laufend einer erlaubten Beschäftigung bei diversen Arbeitgebern, zum Teil als geringfügig Beschäftigte und zum Teil als Arbeiter in Österreich nachging, was für eine nachhaltige Integration auf dem Arbeitsmarkt einen zu kurzen Zeitraum darstellt, zumal die bP ungelernt ist und dazwischen immer wieder Notstandshilfe und Überbrückungshilfe für einen Zeitraum von 287 Tagen bezog, somit von einer Nettoarbeitszeit im Ausmaß von 1184 Tagen auszugehen ist. Die bP weist zwar gute Deutschkenntnisse auf, anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht oder in Form von Bildungsmaßnahmen, von Vereinsaktivitäten o.ä. waren jedoch nicht feststellbar. Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74). Ebenso ergibt sich grds. auch durch § 26a FPG die Möglichkeit einer Visumerteilung zur Wiedereinreise.Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74). Ebenso ergibt sich grds. auch durch Paragraph 26 a, FPG die Möglichkeit einer Visumerteilung zur Wiedereinreise. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die privaten und familiären Bindungen, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur überwiegen würde, im Falle der bP nicht gesprochen werden kann und mindert - wie dargelegt - insbesondere der Umstand, wonach die bP straffällig wurde, ihr Interesse das derart begründete Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Zudem hat die bP die in Österreich verbrachte Zeit seit der Wiedereinreise nach dem Ablauf des Aufenthaltsverbotes nicht wirklich genützt, um sich sozial und beruflich wirklich zu integrieren, wie es von einem Fremden zu erwarten wäre, der künftig sein Leben in Österreich gestalten möchte. Das BFA ging aufgrund des erheblichen persönlichen Fehlverhaltens der bP, unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten (ersichtlich aus dem vorliegenden Gerichtsurteil) und ihr Gesamtverhalten zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die trotz der privaten bzw. familiären Bindungen und des Aufenthaltes der bP im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen die österreichischen Rechtsnormen aus der hier maßgeblichen fremdenpolizeilichen Betrachtungsweise zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Das BFA ging aufgrund des erheblichen persönlichen Fehlverhaltens der bP, unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten (ersichtlich aus dem vorliegenden Gerichtsurteil) und ihr Gesamtverhalten zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die trotz der privaten bzw. familiären Bindungen und des Aufenthaltes der bP im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen die österreichischen Rechtsnormen aus der hier maßgeblichen fremdenpolizeilichen Betrachtungsweise zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Zulässigkeit der Abschiebung Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG Verbot der AbschiebungParagraph 50, FPG Verbot der Abschiebung
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Aus den Angaben der bP geht zudem hervor, dass sie bereits von 2007 bis 2015 alleine in der Türkei gelebt hat und ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich nicht wiederum eine Wohnung mieten und sich in der Türkei ihren Lebensunterhalt, zB abermals als Koch/Kellner, verdingen kann. Dass sie dazu in der Lage ist, hat sie bereits 2007 gezeigt, wo sie Österreich auf Grund eines dreijährigen Aufenthaltsverbotes verlassen musste. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die bP im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Es kamen auch keine iSd Judikatur des EGMR relevante Erkrankungen der bP hervor. In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich der Türkei auch keine Anhaltspunkte bieten, um zur Annahme zu gelangen, dass die bP im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in ihren durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in der Türkei nicht evident. Auch unter Zugrundelegung der notorischen medialen Berichterstattung zum Putschversuch vom 15.07.2016 und den Reaktionen der Regierung hierauf war nicht festzustellen, dass die bP bei ihrer Rückkehr alleine schon aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre.In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich der Türkei auch keine Anhaltspunkte bieten, um zur Annahme zu gelangen, dass die bP im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in ihren durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in der Türkei nicht evident. Auch unter Zugrundelegung der notorischen medialen Berichterstattung zum Putschversuch vom 15.07.2016 und den Reaktionen der Regierung hierauf war nicht festzustellen, dass die bP bei ihrer Rückkehr alleine schon aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Es bestehen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die bP im Falle ihrer Rückkehr Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Seit der Erlassung der Entscheidung vom 08.05.2018 durch das BFA hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation der bP (siehe oben). Die bP hat selbst seit der Beschwerdeerhebung auch keine Änderung ihrer Umstände in Bezug auf Fakten, die in ihrer persönlichen Sphäre liegen, und hinsichtlich dieser eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung besteht, mitgeteilt (vgl. § 39 Abs 2a AVG). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung iSd § 50 Abs. 2 FPG unzulässig wäre.Die bP hat selbst seit der Beschwerdeerhebung auch keine Änderung ihrer Umstände in Bezug auf Fakten, die in ihrer persönlichen Sphäre liegen, und hinsichtlich dieser eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung besteht, mitgeteilt vergleiche Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig wäre. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Türkei nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Türkei nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei beruht somit darauf, dass die bP weder vor dem BFA noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von der bP zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei beruht somit darauf, dass die bP weder vor dem BFA noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, aus von der bP zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Daher war festzustellen, dass die Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Türkei zulässig ist. Frist für freiwillige Ausreise Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. § 55 FPG Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG Frist für die freiwillige Ausreise
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre.Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre. Einreiseverbot Gegenständlich machte das Bundesamt im Bescheid vom 08.05.2018 von ihrem Ermessen zur Erlassung eines Einreiseverbotes unter Anwendung des § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG Gebrauch und sprach ein solches für die Dauer von 5 Jahren aus.Gegenständlich machte das Bundesamt im Bescheid vom 08.05.2018 von ihrem Ermessen zur Erlassung eines Einreiseverbotes unter Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG Gebrauch und sprach ein solches für die Dauer von 5 Jahren aus. § 53 Einreiseverbot idF BGBl. I Nr. 56/2018Paragraph 53, Einreiseverbot in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) [...]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013) Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt stützte seine Entscheidung auf den Tatbestand des § 53 Abs 3 Ziffer 1 FPG und verhängte ein im mittleren Bereich angesiedeltes Einreiseverbot von 5 Jahren. Sie begründete dies mit der 2007 erfolgten und auch der gegenständliche Verurteilung sowie die nicht besondere Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich.Das Bundesamt stützte seine Entscheidung auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 1 FPG und verhängte ein im mittleren Bereich angesiedeltes Einreiseverbot von 5 Jahren. Sie begründete dies mit der 2007 erfolgten und auch der gegenständliche Verurteilung sowie die nicht besondere Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich. Die bP wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rk. verurteilt und ist somit der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG einschlägig. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu 10 Jahren verhängt werden darf.Die bP wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rk. verurteilt und ist somit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG einschlägig. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu 10 Jahren verhängt werden darf. Die bP hat zu nachgenannten Zeiten in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der XXXX (Filiale XXXX ) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit hinsichtlich der von ihm beantragten "Schnellkredite" auf Grund eines weiterhin mit der XXXX GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zuge seiner Kreditbeantragungen, zur Bewilligung von Krediten und Auszahlung der nachfolgenden Kreditvaluta verleitet, wodurch die XXXX in einem € 5.000,-- übersteigenden Betrag (Gesamtschaden € 25.315,72) an ihrem Vermögen geschädigt worden ist, und zwarDie bP hat zu nachgenannten Zeiten in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der römisch 40 (Filiale römisch 40 ) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit hinsichtlich der von ihm beantragten "Schnellkredite" auf Grund eines weiterhin mit der römisch 40 GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zuge seiner Kreditbeantragungen, zur Bewilligung von Krediten und Auszahlung der nachfolgenden Kreditvaluta verleitet, wodurch die römisch 40 in einem € 5.000,-- übersteigenden Betrag (Gesamtschaden € 25.315,72) an ihrem Vermögen geschädigt worden ist, und zwar
- am 11.05.2016 zur Auszahlung einer Kreditsumme von € 38.000,-- abzüglich Kreditabdeckung in Höhe von € 25.684,28 (effektiver Schaden aus Kreditaufstockung: € 12.315,72);
- am 22.06.2016 zur Auszahlung einer Kreditsumme von € 13.000,--. Die bP hat hiedurch das Vergehen des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (ECRIS 1603 00) begangen.Die bP hat hiedurch das Vergehen des schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (ECRIS 1603 00) begangen. Die bP wurde hiefür unter Anwendung des § 29 StGB nach dem Strafsatz des § 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt.Die bP wurde hiefür unter Anwendung des Paragraph 29, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 147, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Gemäß § 43 abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Strafmildernd: reumütiges Geständnis, Unbescholtenheit und Erschwerend: kein Umstand Die bP ist - wie oben in den Feststellungen ausführlich samt Strafzumessungsgründen dargelegt - wegen schweren Betruges verurteilt worden. Die bP hat mit ihrem vorsätzlichen Handeln bewirkt, dass durch die Vermögensverfügung der Getäuschten oder eine dritte Person einen Vermögensschaden erleidet, welches gleichzeitig zu einer unrechtmäßigen Bereicherung der bP geführt hat. Erschwerend ist in diesem Zusammenhang zu werten, dass die bP für die Kreditbeantragungen ein bestehendes Arbeitsverhältnis vortäuschte und durch das Gesamtfehlverhalten grundlegende Regeln eines gedeihlichen Zusammenlebens in der Gesellschaft missachtete. Die von der bP gesetzten Straftat zeigt eine qualifizierte Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln. Dies vor dem Hintergrund, dass der bP lediglich auf Grund einer Heirat ein bis 06/2017 befristeter Aufenthaltstitel ausgestellt worden war und sich die bP bereits 2017 wieder von ihrer Gattin/Lebensgefährtin trennte. Gerade in einer Phase wo der weitere Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet ungewiss ist, weil man nur über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt, könnte man doch erwarten, dass sich ein Fremder tunlichst an die Regeln hält, um den weiteren Aufenthalt nicht zu gefährden.Die von der bP gesetzten Straftat zeigt eine qualifizierte Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln. Dies vor dem Hintergrund, dass der bP lediglich auf Grund einer Heirat ein bis 06 aus 2017, befristeter Aufenthaltstitel ausgestellt worden war und sich die bP bereits 2017 wieder von ihrer Gattin/Lebensgefährtin trennte. Gerade in einer Phase wo der weitere Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet ungewiss ist, weil man nur über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt, könnte man doch erwarten, dass sich ein Fremder tunlichst an die Regeln hält, um den weiteren Aufenthalt nicht zu gefährden. Dass ein dem Strafrecht widerstreitendes Verhalten einem Weiterverbleib abträglich sein kann, weiß die bP aus eigener Erfahrung, zumal über sie bereits 2007, trotz Daueraufenthalt EG bzw. Daueraufenthalt Familienangehöriger gem. NAG, wegen Verurteilung gem. §§ 142, 135, 107 und 83 StGB ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt wurde.Dass ein dem Strafrecht widerstreitendes Verhalten einem Weiterverbleib abträglich sein kann, weiß die bP aus eigener Erfahrung, zumal über sie bereits 2007, trotz Daueraufenthalt EG bzw. Daueraufenthalt Familienangehöriger gem. NAG, wegen Verurteilung gem. Paragraphen 142, 135, 107 und 83 StGB ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens der bP getroffenen Gefährdungsprognose kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausging, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, das ein Einreiseverbot rechtfertigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen: Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der bP kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten der bP von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens der bP zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Jedoch ist die verhängte Dauer von 5 Jahren, auch wenn diese im mittleren Bereich angesiedelt ist, angesichts der Verurteilung zu einer sechsmonatigen bedingten Strafe, die damit im unteren Bereich angesiedelt ist, unter Berücksichtigung der persönlichen Bindungen in bzw. zu Österreich unverhältnismäßig hoch, weswegen das BVwG diesbezüglich eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf 3 Jahre als angemessen erachtet.Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten der bP von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens der bP zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Jedoch ist die verhängte Dauer von 5 Jahren, auch wenn diese im mittleren Bereich angesiedelt ist, angesichts der Verurteilung zu einer sechsmonatigen bedingten Strafe, die damit im unteren Bereich angesiedelt ist, unter Berücksichtigung der persönlichen Bindungen in bzw. zu Österreich unverhältnismäßig hoch, weswegen das BVwG diesbezüglich eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf 3 Jahre als angemessen erachtet. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides teilweise statt zu geben.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides teilweise statt zu geben. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die bP brachte in ihrem Antrag auf Verhandlung nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Auch hat das Bundesamt die Entscheidung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt der Aussagen der Partei und auf Grund der gegenständlichen unstreitigen Beweismittel. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragenden Erwägungen in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht diese im Wesentlichen geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Das BVwG hat alle von der bP für sich ins Treffen geführten Angaben und Bescheinigungsmittel zur Darlegung ihrer Integration der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Subjektive persönliche Eindrücke des Entscheiders bei einer Verhandlung, wie etwa Sympathie, sind jedenfalls kein Entscheidungskriterium für die Beurteilung der Integration. Alle anderen sachlich, objektivierbaren Kriterien für die Integration, auch in sprachlicher Hinsicht, liegen, wie bereits angeführt, auf Grund der Aktenlage offen und werden seitens des BVwG nicht in Zweifel gezogen. Die bP hat in der Beschwerde nicht ansatzweise konkretisiert, was diesbezüglich bei einer Verhandlung darüber hinaus noch an sachlichen Fakten hätte hervorkommen können. Sie führt lediglich aus, sie möchte dem BVwG die Möglichkeit eines persönlichen Eindruckes verschaffen und ihr bisheriges Vorbringen vor dem BVwG glaubhaft machen.In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Das BVwG hat alle von der bP für sich ins Treffen geführten Angaben und Bescheinigungsmittel zur Darlegung ihrer Integration der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Subjektive persönliche Eindrücke des Entscheiders bei einer Verhandlung, wie etwa Sympathie, sind jedenfalls kein Entscheidungskriterium für die Beurteilung der Integration. Alle anderen sachlich, objektivierbaren Kriterien für die Integration, auch in sprachlicher Hinsicht, liegen, wie bereits angeführt, auf Grund der Aktenlage offen und werden seitens des BVwG nicht in Zweifel gezogen. Die bP hat in der Beschwerde nicht ansatzweise konkretisiert, was diesbezüglich bei einer Verhandlung darüber hinaus noch an sachlichen Fakten hätte hervorkommen können. Sie führt lediglich aus, sie möchte dem BVwG die Möglichkeit eines persönlichen Eindruckes verschaffen und ihr bisheriges Vorbringen vor dem BVwG glaubhaft machen. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Auf Grund der gegebenen Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L504.2199847.1.00