GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
Aus diesen Schreiben geht zusammengefasst Folgendes hervor: Der BF mache auf eigenen Wunsch eine Behandlung in Bezug auf seine Abhängigkeitserkrankung und er versuche, sich mit seiner Suchtproblematik auseinanderzusetzen. Er nehme auch an einer klinisch-psychologischen Behandlungsgruppe regelmäßig teil. Tatsächlich sei der Behandelte des Lebens mit Drogenkonsum und Spielsucht überdrüssig und arbeite hart an sich, wobei es sich er auch einiges an Unterstützung bedürfe. Der nächste Schritt von Seiten der Justizanstalt sei der gelockerte Vollzug. Das Behandlungsteam befürworte eine bedingte Entlassung. Eine Unterstützung für eine Bewährungshilfe sei sinnvoll.Im Akt erliegt ferner eine Bestätigung über die Teilnahme der „Psychoedukativen Suchtgruppe“ vom 5.6.2018 sowie eine „Stellungnahme zur BE
Paragraph 46, STGB“ den BF betreffend, beide ausgestellt von der Justizanstalt römisch 40 . Aus diesen Schreiben geht zusammengefasst Folgendes hervor: Der BF mache auf eigenen Wunsch eine Behandlung in Bezug auf seine Abhängigkeitserkrankung und er versuche, sich mit seiner Suchtproblematik auseinanderzusetzen. Er nehme auch an einer klinisch-psychologischen Behandlungsgruppe regelmäßig teil. Tatsächlich sei der Behandelte des Lebens mit Drogenkonsum und Spielsucht überdrüssig und arbeite hart an sich, wobei es sich er auch einiges an Unterstützung bedürfe. Der nächste Schritt von Seiten der Justizanstalt sei der gelockerte Vollzug. Das Behandlungsteam befürworte eine bedingte Entlassung. Eine Unterstützung für eine Bewährungshilfe sei sinnvoll. Ferner finden sich Lohn- und Gehaltsabrechnungen des BF aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 im Akt. 3. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 6.2.2019 wurde über den Beschwerdeführer
1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I).
3 Fremdenpolizeigesetz wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 6.2.2019 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbot es wurde von der bB keinerlei Gründe beweiswürdigend angeführt; die bB listet lediglich die Daten aus dem Strafregisterauszug auf und stellt fest, das der BF eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüße, derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, weder über eine Kranken- noch Sozialversicherung verfüge und damit zu einer massiven Belastung für die Gebietskörperschaft werden könne. Ferner führt die bB aus, dass im gegenständlichen Fall keine positive Zukunftsprognose zu erkennen sei. Da der BF mehrmals wegen Suchtgiftdelikten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, verurteilt worden sei, bestehe daher ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit. Zu seinen privaten und familiären Verhältnissen wurde unter anderem festgestellt, dass die Eltern und zwei Schwestern des BF in XXXX leben und der BF mehrmals, meist aber nur kurz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Weitere Feststellungen finden sich in der rechtlichen Beurteilung, welchen zufolge der BF etwa auch „ein paar Onkel und Tanten“ in Österreich habe, er ein „assoziationsintegrierter Türke sei“, der BF legal aufhältig sei und Kontakt zu einem Unternehmen habe, welches ihn immer wieder kurzzeitig beschäftige. Zu seinem Privat- und Familienleben stellt die bB fest, dass der BF vor seinem Haftaufenthalt im Haushalt der Eltern gelebt habe. Aufgrund des Alters und der Tatsache, dass der BF nunmehr in der Justizanstalt aufhältig ist, folgerte die bB dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern und damit kein schützenswertes Familienleben vorliege.Zu seinen privaten und familiären Verhältnissen wurde unter anderem festgestellt, dass die Eltern und zwei Schwestern des BF in römisch 40 leben und der BF mehrmals, meist aber nur kurz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Weitere Feststellungen finden sich in der rechtlichen Beurteilung, welchen zufolge der BF etwa auch „ein paar Onkel und Tanten“ in Österreich habe, er ein „assoziationsintegrierter Türke sei“, der BF legal aufhältig sei und Kontakt zu einem Unternehmen habe, welches ihn immer wieder kurzzeitig beschäftige. Zu seinem Privat- und Familienleben stellt die bB fest, dass der BF vor seinem Haftaufenthalt im Haushalt der Eltern gelebt habe. Aufgrund des Alters und der Tatsache, dass der BF nunmehr in der Justizanstalt aufhältig ist, folgerte die bB dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern und damit kein schützenswertes Familienleben vorliege. 4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Darin wurde im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde das Verfahren mit schweren Mängeln belastet habe, und dass sie ihrer Ermittlungspflicht nur oberflächlich nachgekommen sei. Die bB habe keine Länderberichte zur Türkei herangezogen und auch die Tatsache übersehen, dass der BF ohne die Unterstützung durch sein familiäres Umfeld und einer unbehandelt bleibenden Suchterkrankung einer hohen Rückfälligkeitsgefahr ausgesetzt sei und auch wegen seiner Persönlichkeitsstörung im Falle der Abschiebung in die Türkei in eine die EMRK verletztende Lage geraten würde, was
1 in Verbindung mit Abs. 2 BFA-VG jedenfalls zu beachten gewesen wäre. Die notwendige Feststellung sei ohne Heranziehung einschlägiger Länderberichte nicht durchführbar. Der BF sei dazu auch gar nicht befragt worden.Die bB habe keine Länderberichte zur Türkei herangezogen und auch die Tatsache übersehen, dass der BF ohne die Unterstützung durch sein familiäres Umfeld und einer unbehandelt bleibenden Suchterkrankung einer hohen Rückfälligkeitsgefahr ausgesetzt sei und auch wegen seiner Persönlichkeitsstörung im Falle der Abschiebung in die Türkei in eine die EMRK verletztende Lage geraten würde, was
Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, BFA-VG jedenfalls zu beachten gewesen wäre. Die notwendige Feststellung sei ohne Heranziehung einschlägiger Länderberichte nicht durchführbar. Der BF sei dazu auch gar nicht befragt worden. Das BFA habe auch keine Ermittlungen im Hinblick auf den geistigen Gesundheitszustand des BF angestellt. In diesem Zusammenhang wurde der Antrag gestellt, ein psychiatrisches Gutachten dazu einzuholen. Auch bestehe ein besonders starkes Band des BF zu seinen Eltern und sei im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit des BF auch die Familiengeschichte, etwa die Geisteskrankheit der Mutter, die Depressionen des Vaters sowie der Tod des Bruders des BF zu beachten. Auch die Tatsache, dass der BF eine Drogentherapie begonnen habe, sei von der bB nicht beachtet worden. Ferner wurde dargelegt, dass die Beweiswürdigung der bB nicht den Anforderungen des § 60 AVG genüge.Ferner wurde dargelegt, dass die Beweiswürdigung der bB nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG genüge. Unter Darlegung entsprechender Bestimmungen des NAG wurde dargelegt, dass die bB auch rechtlich irre und zu Unrecht davon ausgehe, dass der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht mehr verfüge. Überdies habe die bB übersehen, dass im Falle des BF der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.römisch zwei. 1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A):
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
1 BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
oder eine Rückkehrentscheidung
8 Abs. 2 genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, oder eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, genannten Ziele dringend geboten ist. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF tätigt die bB Feststellungen, welche zum Teil ihren eigenen rechtlichen Erwägungen widersprechen und wird auch die familiäre Situation des BF außer Acht gelassen. Sofern der BF etwa schon bei der Einvernahme vom Gesundheitszustand seiner Eltern spricht, hätte die bB dies aufgreifen und näher beleuchten müssen. Auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF – den im Akt erliegenden Unterlagen zufolge leidet der BF unter Drogen- und Spielsucht – wurden keinerlei Feststellungen bzw. die dazu notwendigen Ermittlungsschritte getätigt. Die bB legt auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb sie ein Abhängigkeitsverhältnis verneint. In seiner Einvernahme am 11.1.2019 gibt der BF auch an, er habe eine Freundin – diese nannte er auch namentlich –, welche er nach seiner Haftentlassung heiraten möchte. Zur Intensität dieser Beziehung hat die bB keine Fragen gestellt und hat sie die behauptete Beziehung in ihre Erwägungen auch nicht miteinbezogen. Im Hinblick auf die Begründung der bB ist dem BF darin Recht zu geben, dass allgemein formulierte Interessen im Hinblick auf vorzunehmende Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht ausreichen, um eine Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung begründen zu können.Im Hinblick auf die Begründung der bB ist dem BF darin Recht zu geben, dass allgemein formulierte Interessen im Hinblick auf vorzunehmende Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht ausreichen, um eine Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung begründen zu können. Die bB wird im fortgesetzten Verfahren die zur Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK notwendigen Ermittlungsschritte zu setzten und basierend darauf die gebotene Interessensabwägung vornehmen zu haben. Ihre diesbezüglichen Erwägungen wird die bB auch nachvollziehbar darzustellen haben. Die bB wird im fortgesetzten Verfahren die zur Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendigen Ermittlungsschritte zu setzten und basierend darauf die gebotene Interessensabwägung vornehmen zu haben. Ihre diesbezüglichen Erwägungen wird die bB auch nachvollziehbar darzustellen haben. 3.
GH vom 9.11.2010, Zl. 2010/21/0199, wonach der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ausweisungsverfahren keine rechtliche Bedeutung zukommt sowie VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2009/18/0477, wonach über die Frage des allfälligen Vorliegens von Gründen im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG – abgesehen davon, dass mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, in welchen Staat der Fremde auszureisen habe – nicht in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sondern in einem gesonderten Verfahren nach § 51 FPG, in einem asylrechtlichen Verfahren oder in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes
3 FPG abzusprechen ist.3.5. Soweit der BF im Hinblick auf die drohende Abschiebung die Behauptung aufstellt, im Falle einer Abschiebung würde er einer Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt, ist festzuhalten, dass das Vorbringen von der bB im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG nicht zu prüfen ist; vergleiche hierzu VwGH vom 9.11.2010, Zl. 2010/21/0199, wonach der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ausweisungsverfahren keine rechtliche Bedeutung zukommt sowie VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2009/18/0477, wonach über die Frage des allfälligen Vorliegens von Gründen im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG – abgesehen davon, dass mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, in welchen Staat der Fremde auszureisen habe – nicht in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sondern in einem gesonderten Verfahren nach Paragraph 51, FPG, in einem asylrechtlichen Verfahren oder in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes
Paragraph 46, Absatz 3, FPG abzusprechen ist. Dass die Anwendung des § 67 FPG tatsächlich zu Recht erfolgte, ist vor dem Hintergrund der Ausführungen der bB und des BF zwar als wahrscheinlich anzusehen, wegen der mangelhaften Feststellungen der bB für das Bundesverwaltungsgericht letztlich jedoch nicht eindeutig feststellbar. Sofern § 67 zu Recht angewendet wird, kann diesbezügliches Vorbringen damit grundsätzlich erst dann Relevanz entfalten, wenn es zur Vollstreckung der Rückführungsentscheidung kommt, im Rahmen dessen § 50 FPG – hinsichtlich des Verbotes der Abschiebung, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK verletzt werden – geprüft wird. Dass die Anwendung des Paragraph 67, FPG tatsächlich zu Recht erfolgte, ist vor dem Hintergrund der Ausführungen der bB und des BF zwar als wahrscheinlich anzusehen, wegen der mangelhaften Feststellungen der bB für das Bundesverwaltungsgericht letztlich jedoch nicht eindeutig feststellbar. Sofern Paragraph 67, zu Recht angewendet wird, kann diesbezügliches Vorbringen damit grundsätzlich erst dann Relevanz entfalten, wenn es zur Vollstreckung der Rückführungsentscheidung kommt, im Rahmen dessen Paragraph 50, FPG – hinsichtlich des Verbotes der Abschiebung, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK verletzt werden – geprüft wird. Der Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, dass ein Antrag iS des § 51 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat während des Verfahrens gestellt wurde, jedoch werden in der Beschwerdeschrift diesbezügliche Ausführungen getätigt und wird die bB den BF im fortgeführten Verfahren deshalb entsprechend zu manuduzieren haben. Der Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, dass ein Antrag iS des Paragraph 51, FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat während des Verfahrens gestellt wurde, jedoch werden in der Beschwerdeschrift diesbezügliche Ausführungen getätigt und wird die bB den BF im fortgeführten Verfahren deshalb entsprechend zu manuduzieren haben. Sollte wider Erwarten doch eine Prüfung
B mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Dabei ist das Refoulementverbot (§ 50 FPG) von Amts wegen zu beachten. Ebenso im Falle der (neuerlichen) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.Sollte wider Erwarten doch eine Prüfung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorzunehmen sein, hat die bB mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dabei ist das Refoulementverbot (Paragraph 50, FPG) von Amts wegen zu beachten. Ebenso im Falle der (neuerlichen) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. 3.6. Unter den oben erwähnten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat die bB im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Auf Grund der dargestellten Mängel ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem weil das Ermittlungsverfahren nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Die bB hat im fortgesetzten Verfahren den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu erheben und dabei insbesondere die oben getätigten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu beachten. Die bB wird die darauf basierende Entscheidung unter Beachtung der Grundsätze des § 60 AVG auch nachvollziehbar zu begründen haben. Die bB hat im fortgesetzten Verfahren den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu erheben und dabei insbesondere die oben getätigten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu beachten. Die bB wird die darauf basierende Entscheidung unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 60, AVG auch nachvollziehbar zu begründen haben. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des durch die bB zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist. Im weiteren Verfahren wird die bB auch zwischenzeitlich vorgelegte Dokumente zu berücksichtigen haben. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen. Zu Spruchteil B):
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L526.2215951.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.