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{'item': 'L526 2215951-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 46§ 67§ 70§ 18§ 9§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 52§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2019 GeschäftszahlL526 2215951-1 Spruch, L526 2215951-1/3EL526 2215951-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt9, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde in XXXX geboren.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt9, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde in römisch 40 geboren. I.
  3. Ob der BF aktuell über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, lässt sich aufgrund des Akteninhaltes nicht feststellen.römisch eins.
  4. Ob der BF aktuell über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, lässt sich aufgrund des Akteninhaltes nicht feststellen. I.
  5. Der Beschwerdeführer wurde vier Mal wegen Suchtgiftdelikten vom XXXX verurteilt, nämlich am 20.3.2006 in der Höhe von einem Monat, am 20.11.2008 in der Höhe von acht Monaten, am 29.11.2013 in der Höhe von zwölf Monaten und am 23.3.2017 in der Höhe von zwei Jahren, wobei die im Jahr 2006 verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.römisch eins.
  6. Der Beschwerdeführer wurde vier Mal wegen Suchtgiftdelikten vom römisch 40 verurteilt, nämlich am 20.3.2006 in der Höhe von einem Monat, am 20.11.2008 in der Höhe von acht Monaten, am 29.11.2013 in der Höhe von zwölf Monaten und am 23.3.2017 in der Höhe von zwei Jahren, wobei die im Jahr 2006 verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. I.
  7. Aufgrund dieser Verurteilung wurde von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch kurz „bB“ oder „BFA“ genannt) von Amts wegen ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes eingeleitet. Der BF wurde am 11.1.2019 von der bB einvernommen, wobei dem BF zwar seine Verurteilungen vorgehalten wurden, diesem jedoch keine Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu beziehen.römisch eins.
  8. Aufgrund dieser Verurteilung wurde von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch kurz „bB“ oder „BFA“ genannt) von Amts wegen ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes eingeleitet. Der BF wurde am 11.1.2019 von der bB einvernommen, wobei dem BF zwar seine Verurteilungen vorgehalten wurden, diesem jedoch keine Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu beziehen. Im Akt findet sich ein Schreiben der Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde, aus welchem hervorgeht, dass der BF am 11.10.2018 einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Dauerauenthalt-EU“ gestellt hat. Im Akt erliegt ferner eine Bestätigung über die Teilnahme der „Psychoedukativen Suchtgruppe“ vom 5.6.2018 sowie eine „Stellungnahme zur BE

§ 46STGB“ den BF betreffend, beide ausgestellt von der Justizanstalt XXXX .

Aus diesen Schreiben geht zusammengefasst Folgendes hervor: Der BF mache auf eigenen Wunsch eine Behandlung in Bezug auf seine Abhängigkeitserkrankung und er versuche, sich mit seiner Suchtproblematik auseinanderzusetzen. Er nehme auch an einer klinisch-psychologischen Behandlungsgruppe regelmäßig teil. Tatsächlich sei der Behandelte des Lebens mit Drogenkonsum und Spielsucht überdrüssig und arbeite hart an sich, wobei es sich er auch einiges an Unterstützung bedürfe. Der nächste Schritt von Seiten der Justizanstalt sei der gelockerte Vollzug. Das Behandlungsteam befürworte eine bedingte Entlassung. Eine Unterstützung für eine Bewährungshilfe sei sinnvoll.Im Akt erliegt ferner eine Bestätigung über die Teilnahme der „Psychoedukativen Suchtgruppe“ vom 5.6.2018 sowie eine „Stellungnahme zur BE

Paragraph 46, STGB“ den BF betreffend, beide ausgestellt von der Justizanstalt römisch 40 . Aus diesen Schreiben geht zusammengefasst Folgendes hervor: Der BF mache auf eigenen Wunsch eine Behandlung in Bezug auf seine Abhängigkeitserkrankung und er versuche, sich mit seiner Suchtproblematik auseinanderzusetzen. Er nehme auch an einer klinisch-psychologischen Behandlungsgruppe regelmäßig teil. Tatsächlich sei der Behandelte des Lebens mit Drogenkonsum und Spielsucht überdrüssig und arbeite hart an sich, wobei es sich er auch einiges an Unterstützung bedürfe. Der nächste Schritt von Seiten der Justizanstalt sei der gelockerte Vollzug. Das Behandlungsteam befürworte eine bedingte Entlassung. Eine Unterstützung für eine Bewährungshilfe sei sinnvoll. Ferner finden sich Lohn- und Gehaltsabrechnungen des BF aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 im Akt. 3. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 6.2.2019 wurde über den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I).

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 6.2.2019 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbot es wurde von der bB keinerlei Gründe beweiswürdigend angeführt; die bB listet lediglich die Daten aus dem Strafregisterauszug auf und stellt fest, das der BF eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüße, derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, weder über eine Kranken- noch Sozialversicherung verfüge und damit zu einer massiven Belastung für die Gebietskörperschaft werden könne. Ferner führt die bB aus, dass im gegenständlichen Fall keine positive Zukunftsprognose zu erkennen sei. Da der BF mehrmals wegen Suchtgiftdelikten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, verurteilt worden sei, bestehe daher ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit. Zu seinen privaten und familiären Verhältnissen wurde unter anderem festgestellt, dass die Eltern und zwei Schwestern des BF in XXXX leben und der BF mehrmals, meist aber nur kurz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Weitere Feststellungen finden sich in der rechtlichen Beurteilung, welchen zufolge der BF etwa auch „ein paar Onkel und Tanten“ in Österreich habe, er ein „assoziationsintegrierter Türke sei“, der BF legal aufhältig sei und Kontakt zu einem Unternehmen habe, welches ihn immer wieder kurzzeitig beschäftige. Zu seinem Privat- und Familienleben stellt die bB fest, dass der BF vor seinem Haftaufenthalt im Haushalt der Eltern gelebt habe. Aufgrund des Alters und der Tatsache, dass der BF nunmehr in der Justizanstalt aufhältig ist, folgerte die bB dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern und damit kein schützenswertes Familienleben vorliege.Zu seinen privaten und familiären Verhältnissen wurde unter anderem festgestellt, dass die Eltern und zwei Schwestern des BF in römisch 40 leben und der BF mehrmals, meist aber nur kurz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Weitere Feststellungen finden sich in der rechtlichen Beurteilung, welchen zufolge der BF etwa auch „ein paar Onkel und Tanten“ in Österreich habe, er ein „assoziationsintegrierter Türke sei“, der BF legal aufhältig sei und Kontakt zu einem Unternehmen habe, welches ihn immer wieder kurzzeitig beschäftige. Zu seinem Privat- und Familienleben stellt die bB fest, dass der BF vor seinem Haftaufenthalt im Haushalt der Eltern gelebt habe. Aufgrund des Alters und der Tatsache, dass der BF nunmehr in der Justizanstalt aufhältig ist, folgerte die bB dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern und damit kein schützenswertes Familienleben vorliege. 4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Darin wurde im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde das Verfahren mit schweren Mängeln belastet habe, und dass sie ihrer Ermittlungspflicht nur oberflächlich nachgekommen sei. Die bB habe keine Länderberichte zur Türkei herangezogen und auch die Tatsache übersehen, dass der BF ohne die Unterstützung durch sein familiäres Umfeld und einer unbehandelt bleibenden Suchterkrankung einer hohen Rückfälligkeitsgefahr ausgesetzt sei und auch wegen seiner Persönlichkeitsstörung im Falle der Abschiebung in die Türkei in eine die EMRK verletztende Lage geraten würde, was

§ 9Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 2 BFA-VG jedenfalls zu beachten gewesen wäre. Die notwendige Feststellung sei ohne Heranziehung einschlägiger Länderberichte nicht durchführbar. Der BF sei dazu auch gar nicht befragt worden.Die bB habe keine Länderberichte zur Türkei herangezogen und auch die Tatsache übersehen, dass der BF ohne die Unterstützung durch sein familiäres Umfeld und einer unbehandelt bleibenden Suchterkrankung einer hohen Rückfälligkeitsgefahr ausgesetzt sei und auch wegen seiner Persönlichkeitsstörung im Falle der Abschiebung in die Türkei in eine die EMRK verletztende Lage geraten würde, was

Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, BFA-VG jedenfalls zu beachten gewesen wäre. Die notwendige Feststellung sei ohne Heranziehung einschlägiger Länderberichte nicht durchführbar. Der BF sei dazu auch gar nicht befragt worden. Das BFA habe auch keine Ermittlungen im Hinblick auf den geistigen Gesundheitszustand des BF angestellt. In diesem Zusammenhang wurde der Antrag gestellt, ein psychiatrisches Gutachten dazu einzuholen. Auch bestehe ein besonders starkes Band des BF zu seinen Eltern und sei im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit des BF auch die Familiengeschichte, etwa die Geisteskrankheit der Mutter, die Depressionen des Vaters sowie der Tod des Bruders des BF zu beachten. Auch die Tatsache, dass der BF eine Drogentherapie begonnen habe, sei von der bB nicht beachtet worden. Ferner wurde dargelegt, dass die Beweiswürdigung der bB nicht den Anforderungen des § 60 AVG genüge.Ferner wurde dargelegt, dass die Beweiswürdigung der bB nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG genüge. Unter Darlegung entsprechender Bestimmungen des NAG wurde dargelegt, dass die bB auch rechtlich irre und zu Unrecht davon ausgehe, dass der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht mehr verfüge. Überdies habe die bB übersehen, dass im Falle des BF der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1

  1. Satz FPG anzuwenden sei, was mit Zitaten aus juristischen Kommentaren und Europäischen Richtlinien untermauert wurde. Ferner wurde unter Hinweis auf zahlreiche Judikate darauf verwiesen, dass im Falle eines Aufenthaltsverbotes eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose angestellt hätte werden müssen; die Auflistung der Straftaten des BF reiche nicht aus.Unter Darlegung entsprechender Bestimmungen des NAG wurde dargelegt, dass die bB auch rechtlich irre und zu Unrecht davon ausgehe, dass der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht mehr verfüge. Überdies habe die bB übersehen, dass im Falle des BF der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  2. Satz FPG anzuwenden sei, was mit Zitaten aus juristischen Kommentaren und Europäischen Richtlinien untermauert wurde. Ferner wurde unter Hinweis auf zahlreiche Judikate darauf verwiesen, dass im Falle eines Aufenthaltsverbotes eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose angestellt hätte werden müssen; die Auflistung der Straftaten des BF reiche nicht aus. Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Erklärungen der Erstbehörde nicht erkennen ließe, weshalb diese von der Notwendigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgehe – es würden auch an dieser Stelle nur die Vergehen des BF aufgelistet. Aufgrund seiner persönlichen Situation – er sei drogenabhängig, obdach-, arbeits und versicherungslos, er sei außerdem in Österreich geboren und verfüge über keinerlei soziale Beziehungen in der Türkei – würde der BF in der Türkei in eine ausweglose Situation geraten und würde eine Abschiebung damit eine Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK bedeuten.Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Erklärungen der Erstbehörde nicht erkennen ließe, weshalb diese von der Notwendigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgehe – es würden auch an dieser Stelle nur die Vergehen des BF aufgelistet. Aufgrund seiner persönlichen Situation – er sei drogenabhängig, obdach-, arbeits und versicherungslos, er sei außerdem in Österreich geboren und verfüge über keinerlei soziale Beziehungen in der Türkei – würde der BF in der Türkei in eine ausweglose Situation geraten und würde eine Abschiebung damit eine Verletzung von Artikel 3 und 8 EMRK bedeuten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.römisch zwei. 1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A):

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.

  1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3,
  3. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3,
  4. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.2.
  5. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). II.
  6. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: römisch zwei.
  7. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 3.
  8. Dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden, ob der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt bzw. über welchen. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stellen die fremdenpolizeiliche Standardmaßnahme gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige dar (VwGH
  9. Dezember 2011, 2011/21/0237). Gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel kommt dagegen, ebenso wie gegen unionsrechtlich begünstigte und ihnen gleichgestellte Personen, nach wie vor nur die Erlassung von Ausweisung oder Aufenthaltsverbot in Betracht (VwGH 28.02.2013, Zl. 2012/21/0127). Die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid gestalten sich als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Im Akt finden sich eine nicht lesbare Kopie eines Vermerkes im Reisepass des BF und ein Schreiben der Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde an den BF, aus welchem sich jedoch für das erkennende Gericht ebenfalls keine Feststellung über das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels ableiten lässt. Die bB wird entsprechende Ermittlungen anzustellen haben und der Behauptung des BF, er verfüge nach wie vor über einen gültigen, unbefristeten Aufenthaltstitel, nachzugehen haben. Die bB wird im Falle der Anwendung des § 67 FPG auch nachvollziehbar darzustellen haben, von welchem Anwendungsfall dieser Norm bzw. welchem Prüfungsmaßstab sie ausgeht. Die bB wird die Ergebnisse ihrer Ermittlungen nachvollziehbar darzustellen und den festgestellten Sachverhalt unter die anzuwendende Norm zu subsumieren haben.Die bB wird entsprechende Ermittlungen anzustellen haben und der Behauptung des BF, er verfüge nach wie vor über einen gültigen, unbefristeten Aufenthaltstitel, nachzugehen haben. Die bB wird im Falle der Anwendung des Paragraph 67, FPG auch nachvollziehbar darzustellen haben, von welchem Anwendungsfall dieser Norm bzw. welchem Prüfungsmaßstab sie ausgeht. Die bB wird die Ergebnisse ihrer Ermittlungen nachvollziehbar darzustellen und den festgestellten Sachverhalt unter die anzuwendende Norm zu subsumieren haben. 3.2.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

oder eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art.

8 Abs. 2 genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, oder eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, genannten Ziele dringend geboten ist. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF tätigt die bB Feststellungen, welche zum Teil ihren eigenen rechtlichen Erwägungen widersprechen und wird auch die familiäre Situation des BF außer Acht gelassen. Sofern der BF etwa schon bei der Einvernahme vom Gesundheitszustand seiner Eltern spricht, hätte die bB dies aufgreifen und näher beleuchten müssen. Auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF – den im Akt erliegenden Unterlagen zufolge leidet der BF unter Drogen- und Spielsucht – wurden keinerlei Feststellungen bzw. die dazu notwendigen Ermittlungsschritte getätigt. Die bB legt auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb sie ein Abhängigkeitsverhältnis verneint. In seiner Einvernahme am 11.1.2019 gibt der BF auch an, er habe eine Freundin – diese nannte er auch namentlich –, welche er nach seiner Haftentlassung heiraten möchte. Zur Intensität dieser Beziehung hat die bB keine Fragen gestellt und hat sie die behauptete Beziehung in ihre Erwägungen auch nicht miteinbezogen. Im Hinblick auf die Begründung der bB ist dem BF darin Recht zu geben, dass allgemein formulierte Interessen im Hinblick auf vorzunehmende Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht ausreichen, um eine Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung begründen zu können.Im Hinblick auf die Begründung der bB ist dem BF darin Recht zu geben, dass allgemein formulierte Interessen im Hinblick auf vorzunehmende Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht ausreichen, um eine Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung begründen zu können. Die bB wird im fortgesetzten Verfahren die zur Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK notwendigen Ermittlungsschritte zu setzten und basierend darauf die gebotene Interessensabwägung vornehmen zu haben. Ihre diesbezüglichen Erwägungen wird die bB auch nachvollziehbar darzustellen haben. Die bB wird im fortgesetzten Verfahren die zur Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendigen Ermittlungsschritte zu setzten und basierend darauf die gebotene Interessensabwägung vornehmen zu haben. Ihre diesbezüglichen Erwägungen wird die bB auch nachvollziehbar darzustellen haben. 3.

  1. Dem BF wurde im gesamten Verfahren auch keine Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Verurteilungen zu äußern. Anlässlich seiner Einvernahme vor der bB wurde ihm lediglich mitgeteilt, welche Verurteilungen im Strafregister aufscheinen und wurden ihm in der Folge Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gestellt. Die bB wird den BF dazu zu hören und seine Äußerungen entsprechend zu würdigen haben. 3.
  2. Dem BF ist auch darin zu folgen, dass die bB keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellt hat. Für die im gegenständlichen Fall vorzunehmende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Für die im gegenständlichen Fall vorzunehmende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Bei einer nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, 2013/22/0309; vgl. auch E
  3. August 2013, 2013/22/0070; E
  4. Mai 2011, 2008/22/0831; E
  5. Mai 2010, 2007/21/0297).Bei einer nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, 2013/22/0309; vergleiche auch E
  6. August 2013, 2013/22/0070; E
  7. Mai 2011, 2008/22/0831; E
  8. Mai 2010, 2007/21/0297). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FPG ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075, 24.05.2016).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075, 24.05.2016). Bei der in § 67 Abs. 1 FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern soll beurteilt werden, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft – das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH, 2012/18/0098, 07.11.2012). Bei der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern soll beurteilt werden, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft – das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH, 2012/18/0098, 07.11.2012). Genau dies hat die bB jedoch unterlassen und wird sie die erforderlichen Prüfungen im fortgesetzten Verfahren vorzunehmen haben. Dabei hat sie alle Erschwerungs- sowie Milderungsgründe und auch die zum Akt gegebenen Informationen der Justizanstalt über erfolgte Therapien zu beachten und in ihre Würdigung bzw. Interessensabwägung miteinzubeziehen und ihre Gefährdungsprognose sowie die Dauer eines allenfalls zu verhängenden Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nachvollziehbar zu begründen haben. 3.
  9. Soweit der BF im Hinblick auf die drohende Abschiebung die Behauptung aufstellt, im Falle einer Abschiebung würde er einer Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt, ist festzuhalten, dass das Vorbringen von der bB im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes

§ 67FPG nicht zu prüfen ist; vgl. hierzu Vw

GH vom 9.11.2010, Zl. 2010/21/0199, wonach der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ausweisungsverfahren keine rechtliche Bedeutung zukommt sowie VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2009/18/0477, wonach über die Frage des allfälligen Vorliegens von Gründen im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG – abgesehen davon, dass mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, in welchen Staat der Fremde auszureisen habe – nicht in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sondern in einem gesonderten Verfahren nach § 51 FPG, in einem asylrechtlichen Verfahren oder in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes

§ 46Abs.

3 FPG abzusprechen ist.3.5. Soweit der BF im Hinblick auf die drohende Abschiebung die Behauptung aufstellt, im Falle einer Abschiebung würde er einer Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt, ist festzuhalten, dass das Vorbringen von der bB im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG nicht zu prüfen ist; vergleiche hierzu VwGH vom 9.11.2010, Zl. 2010/21/0199, wonach der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ausweisungsverfahren keine rechtliche Bedeutung zukommt sowie VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2009/18/0477, wonach über die Frage des allfälligen Vorliegens von Gründen im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG – abgesehen davon, dass mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, in welchen Staat der Fremde auszureisen habe – nicht in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sondern in einem gesonderten Verfahren nach Paragraph 51, FPG, in einem asylrechtlichen Verfahren oder in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes

Paragraph 46, Absatz 3, FPG abzusprechen ist. Dass die Anwendung des § 67 FPG tatsächlich zu Recht erfolgte, ist vor dem Hintergrund der Ausführungen der bB und des BF zwar als wahrscheinlich anzusehen, wegen der mangelhaften Feststellungen der bB für das Bundesverwaltungsgericht letztlich jedoch nicht eindeutig feststellbar. Sofern § 67 zu Recht angewendet wird, kann diesbezügliches Vorbringen damit grundsätzlich erst dann Relevanz entfalten, wenn es zur Vollstreckung der Rückführungsentscheidung kommt, im Rahmen dessen § 50 FPG – hinsichtlich des Verbotes der Abschiebung, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK verletzt werden – geprüft wird. Dass die Anwendung des Paragraph 67, FPG tatsächlich zu Recht erfolgte, ist vor dem Hintergrund der Ausführungen der bB und des BF zwar als wahrscheinlich anzusehen, wegen der mangelhaften Feststellungen der bB für das Bundesverwaltungsgericht letztlich jedoch nicht eindeutig feststellbar. Sofern Paragraph 67, zu Recht angewendet wird, kann diesbezügliches Vorbringen damit grundsätzlich erst dann Relevanz entfalten, wenn es zur Vollstreckung der Rückführungsentscheidung kommt, im Rahmen dessen Paragraph 50, FPG – hinsichtlich des Verbotes der Abschiebung, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK verletzt werden – geprüft wird. Der Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, dass ein Antrag iS des § 51 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat während des Verfahrens gestellt wurde, jedoch werden in der Beschwerdeschrift diesbezügliche Ausführungen getätigt und wird die bB den BF im fortgeführten Verfahren deshalb entsprechend zu manuduzieren haben. Der Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, dass ein Antrag iS des Paragraph 51, FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat während des Verfahrens gestellt wurde, jedoch werden in der Beschwerdeschrift diesbezügliche Ausführungen getätigt und wird die bB den BF im fortgeführten Verfahren deshalb entsprechend zu manuduzieren haben. Sollte wider Erwarten doch eine Prüfung

§ 52Abs. 9 FPG vorzunehmen sein, hat die b

B mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dabei ist das Refoulementverbot (§ 50 FPG) von Amts wegen zu beachten. Ebenso im Falle der (neuerlichen) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.Sollte wider Erwarten doch eine Prüfung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorzunehmen sein, hat die bB mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dabei ist das Refoulementverbot (Paragraph 50, FPG) von Amts wegen zu beachten. Ebenso im Falle der (neuerlichen) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. 3.6. Unter den oben erwähnten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat die bB im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Auf Grund der dargestellten Mängel ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem weil das Ermittlungsverfahren nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Die bB hat im fortgesetzten Verfahren den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu erheben und dabei insbesondere die oben getätigten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu beachten. Die bB wird die darauf basierende Entscheidung unter Beachtung der Grundsätze des § 60 AVG auch nachvollziehbar zu begründen haben. Die bB hat im fortgesetzten Verfahren den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu erheben und dabei insbesondere die oben getätigten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu beachten. Die bB wird die darauf basierende Entscheidung unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 60, AVG auch nachvollziehbar zu begründen haben. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des durch die bB zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist. Im weiteren Verfahren wird die bB auch zwischenzeitlich vorgelegte Dokumente zu berücksichtigen haben. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L526.2215951.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.