Obsah (11)
Art 133§ 3§ 23§ 8§ 28Art 2Art 3§ 18§ 61§ 16§ 53RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2019 GeschäftszahlL527 2215917-1 SpruchL527 2215917-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde XXXX 2016 festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 2016 festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer im Jahr 2016 zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Oberlandesgericht XXXX im Jahr 2017 ab.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer im Jahr 2016 zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Oberlandesgericht römisch 40 im Jahr 2017 ab. Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX in die Justizanstalt XXXX überstellt. Am XXXX floh der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt. Der Beschwerdeführer trat die Strafe am XXXX freiwillig wieder an.Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. Am römisch 40 floh der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt. Der Beschwerdeführer trat die Strafe am römisch 40 freiwillig wieder an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) hatte den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 einvernommen, um die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen. Im Jahr 2018 hatte sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Länderinformationen übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Bescheid vom XXXX 2018 erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan fest und verhängte ein für 10 Jahre befristetes Einreiseverbot. Sie sprach außerdem aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) hatte den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 einvernommen, um die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen. Im Jahr 2018 hatte sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Länderinformationen übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Bescheid vom römisch 40 2018 erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan fest und verhängte ein für 10 Jahre befristetes Einreiseverbot. Sie sprach außerdem aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Nach Entlassung aus der Strafhaft am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, in der er sich nach wie vor befindet. Am 10.01.2019 - also während der Schubhaft - stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.01.2019 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 22.01.2019 und am 01.02.2019 Einvernahmen durch die belangte Behörde. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass seine Eltern von einem Onkel väterlicherseits und dessen Frau umgebracht worden seien. Der Onkel habe den Beschwerdeführer und dessen Geschwister Jahre lang misshandelt und gefoltert. Der Beschwerdeführer sei auch sexuell misshandelt worden. Der Onkel habe außerdem seinen eigenen Vater ermordet. Zudem haben zwei Burschen den Beschwerdeführer, als dieser 17 Jahre alt war, vergewaltigt. Aus diesen Gründen habe er Pakistan im Jahr 2011 verlassen. Ferner sei er "jetzt" von den Sunniten zu den Schiiten konvertiert.Nach Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, in der er sich nach wie vor befindet. Am 10.01.2019 - also während der Schubhaft - stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.01.2019 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 22.01.2019 und am 01.02.2019 Einvernahmen durch die belangte Behörde. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass seine Eltern von einem Onkel väterlicherseits und dessen Frau umgebracht worden seien. Der Onkel habe den Beschwerdeführer und dessen Geschwister Jahre lang misshandelt und gefoltert. Der Beschwerdeführer sei auch sexuell misshandelt worden. Der Onkel habe außerdem seinen eigenen Vater ermordet. Zudem haben zwei Burschen den Beschwerdeführer, als dieser 17 Jahre alt war, vergewaltigt. Aus diesen Gründen habe er Pakistan im Jahr 2011 verlassen. Ferner sei er "jetzt" von den Sunniten zu den Schiiten konvertiert. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die Behörde auf § 18 Abs 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG.Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die Behörde auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 13.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Akt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer, der u. a. die maßgeblichen Gerichtsurteile sowie den Bescheid vom XXXX 2018 samt Zustellnachweis enthält, war der Beschwerde(vorlage) nicht angeschlossen. Nach mehrmaliger Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht legte die Behörde den Akt am 18.03.2019 vor.Die Beschwerde langte am 13.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Akt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer, der u. a. die maßgeblichen Gerichtsurteile sowie den Bescheid vom römisch 40 2018 samt Zustellnachweis enthält, war der Beschwerde(vorlage) nicht angeschlossen. Nach mehrmaliger Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht legte die Behörde den Akt am 18.03.2019 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahren: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. Er stammt aus dem Punjab, konkret aus XXXX , und gehört der Volksgruppe der XXXX an. Er bekannte sich früher zum sunnitischen Islam und bekennt sich jetzt zum schiitischen Islam. Seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. Er stammt aus dem Punjab, konkret aus römisch 40 , und gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. Er bekannte sich früher zum sunnitischen Islam und bekennt sich jetzt zum schiitischen Islam. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht. Er wurde dort sozialisiert, besuchte dort 12 Jahre lang die Schule. Vor seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer mehrere Jahre als Fahrer gearbeitet; er hat Beamte gefahren. Er hat neben seiner Schwester Verwandte väterlicherseits und mütterlicherseits in seinem Herkunftsstaat. Mit seiner Schwester, die in der Heimatstadt des Beschwerdeführers lebt, steht er telefonisch in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat gute Sprachkenntnisse in Punjabi und Urdu. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren psychischen Störungen und auch nicht an schweren Krankheiten. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 2011, er reiste legal mit einem Bus in den Iran. XXXX 2016 reiste er nach Österreich ein. Am XXXX 2016 wurde er in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo er zunächst angehalten wurde und dann in Untersuchungshaft war. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil XXXX , wegen des Verbrechens "der Schlepperei XXXX ", wegen der Vergehen "der Fälschung besonders geschützter Urkunden XXXX " und wegen des Verbrechens "der Schlepperei XXXX " zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Die dagegen erhobene Berufung wies das Oberlandesgericht XXXX XXXX , ab.Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 2011, er reiste legal mit einem Bus in den Iran. römisch 40 2016 reiste er nach Österreich ein. Am römisch 40 2016 wurde er in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, wo er zunächst angehalten wurde und dann in Untersuchungshaft war. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil römisch 40 , wegen des Verbrechens "der Schlepperei römisch 40 ", wegen der Vergehen "der Fälschung besonders geschützter Urkunden römisch 40 " und wegen des Verbrechens "der Schlepperei römisch 40 " zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Die dagegen erhobene Berufung wies das Oberlandesgericht römisch 40 römisch 40 , ab. Mit Bescheid XXXX XXXX XXXX XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan fest, erließ ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte die Behörde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid ist rechtskräftig.Mit Bescheid römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan fest, erließ ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte die Behörde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid ist rechtskräftig. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX nahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer in Schubhaft. Am 10.01.2019 - also während der Schubhaft - stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde nicht zugelassen.Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 nahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer in Schubhaft. Am 10.01.2019 - also während der Schubhaft - stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde nicht zugelassen. 1.
- Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt: Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des
- und
- ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des
- und
- ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.
- Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201. Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz
- Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
- Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz
- Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
- Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). 2.1.
- Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/
- In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.
- Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/
- In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (Verwaltungsakt 1 [VA 1], insbesondere AS 29 ff, 63 ff, 77 ff). Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht stimmen sollten, sind nicht hervorgekommen. Da keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente vorliegen, konnte die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht endgültig festgestellt werden. Dass er nicht an schweren psychischen Störungen und auch nicht an schweren Krankheiten leide, war ebenfalls angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde festzustellen (VA 1, AS 65, 77); im Beschwerdeschriftsatz (VA 1, AS 227 ff) hat der Beschwerdeführer nichts davon Abweichendes behauptet. Auch gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers konnte das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und seiner Einreise in Österreich treffen (VA 1, AS 37, 67). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen Anlass, diese Angaben und deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Den Feststellungen zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und zu seiner gerichtlichen Verurteilung liegen neben einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (OZ 2) zahlreiche unbedenkliche Dokumente im verwaltungsbehördlichen Akt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer (Verwaltungsakt 2 [VA 2]) zugrunde (vgl. auch OZ 5 und 6) zugrunde. Dazu zählen insbesondere Vollzugsinformationen (VA 2, AS 1 ff), der Beschluss des Landesgerichts XXXX XXXX , über die Verhängung der Untersuchungshaft (ohne AS), Urteile des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX XXXX .Den Feststellungen zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und zu seiner gerichtlichen Verurteilung liegen neben einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (OZ 2) zahlreiche unbedenkliche Dokumente im verwaltungsbehördlichen Akt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer (Verwaltungsakt 2 [VA 2]) zugrunde vergleiche auch OZ 5 und 6) zugrunde. Dazu zählen insbesondere Vollzugsinformationen (VA 2, AS 1 ff), der Beschluss des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 , über die Verhängung der Untersuchungshaft (ohne AS), Urteile des Landesgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 römisch 40 . Der Bescheid der belangten Behörde XXXX XXXX XXXX XXXX , ist ebenfalls in diesem Akt enthalten (VA 2, AS 277). Die Zustellung ist durch eine unbedenkliche Urkunde nachgewiesen (VA 2, AS 445). Die für die Zulässigkeit der Zustellung durch Hinterlegung
§ 23Abs 2 (i
Vm § 8 Abs 2) Zustellgesetz relevante Frage, XXXX XXXX XXXX , wurde seitens der Justizanstalt bejaht (OZ 9) und geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX hervor (OZ 10). Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Gegenteiliges hat er in keinem Stadium des Verfahrens auch nur behauptet.Der Bescheid der belangten Behörde römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 , ist ebenfalls in diesem Akt enthalten (VA 2, AS 277). Die Zustellung ist durch eine unbedenkliche Urkunde nachgewiesen (VA 2, AS 445). Die für die Zulässigkeit der Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2,) Zustellgesetz relevante Frage, römisch 40 römisch 40 römisch 40 , wurde seitens der Justizanstalt bejaht (OZ 9) und geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 hervor (OZ 10). Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Gegenteiliges hat er in keinem Stadium des Verfahrens auch nur behauptet. Die Entlassung aus der Strafhaft und die Verhängung der Schubhaft waren bereits den unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen (VA 1, AS 110), die anhand der Einträge im Zentralen Melderegister (OZ 3) und einer Auskunft seitens der Justizanstalt (OZ 9) sowie weiterer Dokumente, die der verwaltungsbehördliche Akt enthält (VA 1, AS 13 ff, 25 ff), nachvollzogen werden können. Der Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde nachgewiesen (VA 1, AS 29 ff). Dass das Verfahren nicht zugelassen wurde, folgt ebenfalls aus im Akt enthaltenen unbedenklichen Dokumenten (VA 1, AS 43, 57). 2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 2.3.1. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen: 2.3.1.1. Seinen am 10.01.2019 - während der Schubhaft - gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2011 deshalb verlassen, weil er als Kind mental belastet worden sei. Seine Eltern seien von seinem Onkel väterlicherseits und dessen Frau umgebracht worden. Er, der Beschwerdeführer, sei damals fünf Jahre alt gewesen. In der Folge habe eine Großmutter den Beschwerdeführer und seine Geschwister aufgezogen (Erstbefragung am 11.01.2019, VA 1, AS 39). In der Einvernahme am 22.01.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Geschwister von den Mördern seiner Eltern großgezogen worden seien (VA 1, AS 71). Der Beschwerdeführer und seine Geschwister seien Kinder gewesen und haben keine Ahnung gehabt, wohin sie gehen sollten. Deshalb haben sie die Familie weinend ersucht, bei ihr bleiben zu können. Der Onkel habe den Beschwerdeführer und dessen Geschwister Jahre lang misshandelt und gefoltert. Bei den Folterungen sei der Beschwerdeführer auch sexuell misshandelt worden (Einvernahme am 22.01.2019, VA 1, AS 71). Als sie erwachsen geworden sind, habe sie der Onkel zudem mit dem Tod bedroht. Seinen Verdienst habe der Beschwerdeführer an seine Verwandten abliefern müssen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei mit Eisenstangen geschlagen worden; er sei in die Türkei geflohen. Die Schwester lebe nach wie vor bei diesem Onkel und werde von ihm gefoltert. Anzeigt habe der Beschwerdeführer, der in Pakistan als Fahrer für einen hohen Polizisten gearbeitet habe, den Onkel nie. Der Onkel habe außerdem im Jahr 2009 seinen eigenen Vater ermordet. Der Großvater des Beschwerdeführers sei nicht sofort gestorben, der Großvater habe, nachdem ihn der Onkel angeschossen hatte, noch zwei Monate gelebt. Der Onkel sei wegen der Tat verhaftet worden, doch der Großvater sei zu den Behörden gegangen und habe um Freilassung des Onkels des Beschwerdeführers gebeten, woraufhin der Onkel wieder freigelassen worden sei (VA 1, AS 95 ff). Dazu, ob der Onkel auch wegen der (angeblichen) Ermordung der Eltern des Beschwerdeführers in Haft gewesen sei, machte dieser in der Einvernahme am 01.02.2019 widersprüchliche Angaben (VA 1, AS 95). Ein der Einvernahme am 01.02.2019, geführt von einem männlichen Organwalter und im Beisein eines männlichen Dolmetschers sowie Rechtsberaters, gab der Beschwerdeführer an, zwei Burschen haben ihn, als er 17 Jahre alt war, vergewaltigt. Die Tat habe er nicht angezeigt. Einer der Burschen werde wegen eines Mordes von der Polizei gesucht. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, wegen seiner Konversion zum Schiismus in seinem sunnitischen Dorf gefoltert worden zu sein (VA 1, AS 39). In der Einvernahme am 01.02.2019 sagte er, er sei "jetzt" von den Sunniten zu den Schiiten konvertiert (VA 1, AS 81). Die Frage, ob er in Pakistan jemals persönliche Problem/Schwierigkeiten mit Behörden, Polizei oder Gerichte gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer (VA 1, AS 69). 2.3.1.2. Auf die Frage warum er, nachdem seine Eltern und 2009 sein Großvater getötet worden seien, erst im Jahr 2011 Pakistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, es sei eine große Entscheidung gewesen. Er habe zwei Jahre nachgedacht. (VA 1, AS 97) Die vor dem Hintergrund, dass er seit 2016 in Österreich sei, gestellte Frage, warum er hier erst 2019 einen Asylantrag gestellt habe, beantwortete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er vorher in Haft gewesen sei, "da konnte ich nicht". Österreich gefalle ihm herzlich. Er wolle sich hier ein Leben aufbauen und mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Zukunft haben. (VA 1, AS 99). 2.3.1.3. Die belangte Behörde gelangte in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Pakistan nicht festgestellt werden könne. Dem Vorbringen, er sei von seinem Onkel misshandelt und gefoltert sowie von zwei Burschen vergewaltigt worden, könne kein Glauben geschenkt werden. Dem lagen vor allem folgende Erwägungen zugrunde (VA 1, AS 188 ff): Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sich der Beschwerdeführer und seine Geschwister ausgerechnet an jenen Onkel hätten wenden sollen, der die Eltern ermordet haben soll. Es sei auch nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Alter von vier bis fünf Jahren persönlich um den Verbleib beim Onkel gekümmert habe. Wenn die Ermordung des Großvaters angezeigt worden sei und zu einer Haft des Onkels geführt habe, erschließe sich nicht, wieso die Ermordung der Eltern des Beschwerdeführers nicht angezeigt worden sei. (VA 1, AS 188
- f)Zum Mord am Großvater des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Großvater vom Onkel in Mordabsicht angeschossen werde, den Anschlag überlebe und dann in Begleitung des Beschwerdeführers zur Polizei gehe, um die Freilassung des Onkels zu erwirken, und dass die Polizei dieser Aufforderung auch noch nachkomme. Hinzukomme der Zustand des Großvaters, dass dieser infolge des Anschlags durch den Onkel noch zwei Monate zu leben habe. (VA 1, AS 189) Widersprüchlich seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Verhaftung des Onkels. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass der Onkel 2009 wegen der Ermordung der Eltern des Beschwerdeführers 1991/1992 in Haft gewesen sei. Gefragt, warum der Onkel erst 2009 in Haft gewesen sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, der Onkel sei nicht wegen der Ermordung der Eltern, sondern des Großvaters des Beschwerdeführers in Haft gewesen. (VA 1, AS 189)Widersprüchlich seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Verhaftung des Onkels. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass der Onkel 2009 wegen der Ermordung der Eltern des Beschwerdeführers 1991 aus 1992, in Haft gewesen sei. Gefragt, warum der Onkel erst 2009 in Haft gewesen sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, der Onkel sei nicht wegen der Ermordung der Eltern, sondern des Großvaters des Beschwerdeführers in Haft gewesen. (VA 1, AS 189) Zu seiner Vergewaltigung habe der Beschwerdeführer nur sehr knappe und oberflächliche Angaben gemacht; zudem habe sich die Vergewaltigung bereits 2004 zugetragen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Umständen, die für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst bestehe folglich nicht; der Beschwerdeführer sei erst 2011 ausgereist. Diese Argumentation gelte auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen durch den Onkel und die Ermordung von Eltern und Großvater. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er nach der Ermordung des Großvaters noch zwei Jahre habe nachdenken müssen, ehe er das Land verlassen habe. Der für eine wohlbegründete Furcht erforderliche zeitliche Zusammenhang fehle daher. (VA 1, AS 189) Der belangten Behörde erschloss sich zudem nicht, warum der Beschwerdeführer keine der von ihm behaupteten Taten angezeigt habe, obwohl der Onkel schon in Haft gewesen sei, einer der angeblichen Vergewaltiger polizeilich gesucht werde und der Beschwerdeführer für einen hochrangigen Polizeibeamten gearbeitet habe. (VA 1, AS 189
- f)Zur vorgebrachten Konversion des Beschwerdeführers legte die Behörde unter Verweis auf das Länderinformationsblatt zu Pakistan (VA 1, AS 161 ff, insbesondere 166
- ff)und unter Bedachtnahme auf die konkrete (geographische) Herkunft des Beschwerdeführers näher dar, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr keine Probleme drohen würden (VA 1, AS 190): Demnach seien u. a. Schiiten in Pakistan zwar ein Ziel von Extremisten und Ziele/Opfer religiös-sektiererischer Anschläge (VA 1, AS 162 f), jedoch leben quer durch das Land schiitische und sunnitische Gemeinden im Alltag im Allgemeinen gut integriert nebeneinander. Laut Volkszählung 2017 sind 96,28 % der ca. 207 Millionen Einwohner Pakistans muslimisch [vgl. CIA 14.3.2018: 96,4 %; USDOS 15.8.2017: 95 %], 1,59 % Christen, 1,6 % Hindus, 0,22 % Ahmadi, 0,25 % gelistete Kasten ("scheduled castes") und 0,07 % gehören einer anderen Religion an (PBS 2017b). CIA World Factbook gibt an, dass von den Muslimen ca. 85-90 % Sunniten und 10-15 % Schiiten sind (CIA 14.3.2018) und USDOS geht anhand der Volkszählung 1998 davon aus, dass 75 % der muslimischen Bevölkerung offiziell als Sunniten und 25 % als Schiiten geführt werden. Weitere Religionsgemeinschaften sind Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und kleinere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten. Minderheitenvertreter schätzen die Zahl der religiösen Minderheiten auf 6-10 Millionen Anhänger (USDOS 15.8.2017). (VA 1, AS 161
- f)Eine bedeutende Anzahl an Schiiten lebe in Peshawar, Kohat, Hangu und Dera Ismail Khan in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa; in den Kurram and Orakzai Agencies in der FATA; in und um Quetta und entlang Makran Küste in Belutschistan, in den südlichen und zentralen Gebieten des Punjab sowie verteilt im Sindh. Viele urbane Zentren in Pakistan, wie Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peshawar, Multan, Jhang und XXXX , beheimaten große Shia Gemeinden. Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder physisch noch linguistisch von den Sunniten. Schiiten finden sich unter den meisten ethnischen, linguistischen und Stammesgruppen Pakistans, allerdings sind Hazara überwiegend Schiiten und es gibt auch einige Clans oder Stämme, die eine schiitische Identität haben, wie Turis, Bohris, Baltis und einige Clans des paschtunischen Bangash Stammes. Die nationalen Identitätskarten zeigen nicht die Sekte der Person an. Schiiten sind in der Regierung, dem Staatsdienst, den Sicherheitskräften und in den bedeutenden religiösen Instanzen des Landes, dem Council of Islamic Ideology und den Scharia Gerichten vertreten. Pakistan ergreift außerdem konkrete Maßnahmen zum Schutz der Schiiten. So verbieten einige Großstädte jedes Jahr im islamischen Monat Muharram Klerikern, die dafür bekannt sind, sektiererische Gewalt zu propagieren, das Betreten der Stadt (HRCP 4.2018, vgl. USDOS 15.8.2017). Beispielsweise wurden im Jahr 2017 22 Klerikern der Zugang zum Distrikt Abbottabad untersagt (HRCP 4.2018) und 2016 wurden 16 Kleriker an der Einreise ins Hauptstadtterritorium Islamabad gehindert) (HRCP 5.2017, vgl. USDOS 15.8.2017) und hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Ashuras zum Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt (USDOS 15.8.2017). (VA 1, AS 168)Zur vorgebrachten Konversion des Beschwerdeführers legte die Behörde unter Verweis auf das Länderinformationsblatt zu Pakistan (VA 1, AS 161 ff, insbesondere 166
- ff)und unter Bedachtnahme auf die konkrete (geographische) Herkunft des Beschwerdeführers näher dar, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr keine Probleme drohen würden (VA 1, AS 190): Demnach seien u. a. Schiiten in Pakistan zwar ein Ziel von Extremisten und Ziele/Opfer religiös-sektiererischer Anschläge (VA 1, AS 162 f), jedoch leben quer durch das Land schiitische und sunnitische Gemeinden im Alltag im Allgemeinen gut integriert nebeneinander. Laut Volkszählung 2017 sind 96,28 % der ca. 207 Millionen Einwohner Pakistans muslimisch [vgl. CIA 14.3.2018: 96,4 %; USDOS 15.8.2017: 95 %], 1,59 % Christen, 1,6 % Hindus, 0,22 % Ahmadi, 0,25 % gelistete Kasten ("scheduled castes") und 0,07 % gehören einer anderen Religion an (PBS 2017b). CIA World Factbook gibt an, dass von den Muslimen ca. 85-90 % Sunniten und 10-15 % Schiiten sind (CIA 14.3.2018) und USDOS geht anhand der Volkszählung 1998 davon aus, dass 75 % der muslimischen Bevölkerung offiziell als Sunniten und 25 % als Schiiten geführt werden. Weitere Religionsgemeinschaften sind Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und kleinere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten. Minderheitenvertreter schätzen die Zahl der religiösen Minderheiten auf 6-10 Millionen Anhänger (USDOS 15.8.2017). (VA 1, AS 161
- f)Eine bedeutende Anzahl an Schiiten lebe in Peshawar, Kohat, Hangu und Dera Ismail Khan in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa; in den Kurram and Orakzai Agencies in der FATA; in und um Quetta und entlang Makran Küste in Belutschistan, in den südlichen und zentralen Gebieten des Punjab sowie verteilt im Sindh. Viele urbane Zentren in Pakistan, wie Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peshawar, Multan, Jhang und römisch 40 , beheimaten große Shia Gemeinden. Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder physisch noch linguistisch von den Sunniten. Schiiten finden sich unter den meisten ethnischen, linguistischen und Stammesgruppen Pakistans, allerdings sind Hazara überwiegend Schiiten und es gibt auch einige Clans oder Stämme, die eine schiitische Identität haben, wie Turis, Bohris, Baltis und einige Clans des paschtunischen Bangash Stammes. Die nationalen Identitätskarten zeigen nicht die Sekte der Person an. Schiiten sind in der Regierung, dem Staatsdienst, den Sicherheitskräften und in den bedeutenden religiösen Instanzen des Landes, dem Council of Islamic Ideology und den Scharia Gerichten vertreten. Pakistan ergreift außerdem konkrete Maßnahmen zum Schutz der Schiiten. So verbieten einige Großstädte jedes Jahr im islamischen Monat Muharram Klerikern, die dafür bekannt sind, sektiererische Gewalt zu propagieren, das Betreten der Stadt (HRCP 4.2018, vergleiche USDOS 15.8.2017). Beispielsweise wurden im Jahr 2017 22 Klerikern der Zugang zum Distrikt Abbottabad untersagt (HRCP 4.2018) und 2016 wurden 16 Kleriker an der Einreise ins Hauptstadtterritorium Islamabad gehindert) (HRCP 5.2017, vergleiche USDOS 15.8.2017) und hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Ashuras zum Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt (USDOS 15.8.2017). (VA 1, AS 168) Insgesamt sei der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt höchst abstrakt und unkonkret gewesen; auch nach mehrmaliger Nachfrage habe der Beschwerdeführer kein stichhaltiges, fundiertes, nachvollziehbares Vorbringen dargelegt. (VA 1, AS 190
- f)2.3.1.4. Der Beschwerdeführer trat im Beschwerdeschriftsatz den Ausführungen der belangten Behörde zwar entgegen, er hat jedoch weder die Beweiswürdigung substantiiert bestritten noch eine relevante Neuerung vorgebracht. Im Hinblick auf die - behauptetermaßen - mangelhafte Beweiswürdigung bestehen die Ausführungen in der Beschwerde vielfach in einer kurzen Wiederholung des Vorbringens in den Einvernahmen des Beschwerdeführers und in substanzlosen Behauptungen; hervorgehoben seien: Dass der Beschwerdeführer keine andere Wahl gehabt habe, als beim Onkel zu bleiben, und andere Verwandte nicht in der Lage gewesen wären, den Beschwerdeführer zu unterstützen, ist eine bloße Behauptung, mit der sich der Beschwerdeführer selbst widerspricht (VA 1, AS 39) und die überhaupt nur einen Aspekt der (auch insofern) auf mehreren Argumenten basierenden Erwägungen der Behörde betrifft. Dasselbe gilt für das - erstmals in der Beschwerde - erstattete Vorbringen, es gebe keine Beweise für die Ermordung der Eltern. Wenn der Beschwerdeführer die Ermordung nicht selbst wahrgenommen hat, muss ihm jemand anderer davon berichtet haben. Wieso es keine Beweise geben sollte, ist daher nicht nachvollziehbar. Die Behörde hat die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht damit begründet, dass er und seine Geschwister im Kindesalter wegen der angeblichen Ermordung der Eltern durch den Onkel keine Anzeige erstattet haben. Die darauf abstellende Passage in der Beschwerde geht also jedenfalls ins Leere. Den Niederschriften, denen Urkundenqualität iSd § 47 AVG zukommt, kann gerade nicht entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer schwergefallen wäre, über die angebliche Vergewaltigung zu sprechen. Zu beachten ist außerdem, dass der Beschwerdeführer zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen der Asylantragstellung und den angeblichen ausreisekausalen Vorfällen nichts vorgebracht hat und dass bereits seine Angaben in den Einvernahmen zur behaupteten Vergewaltigung widersprüchlich waren (siehe oben unter Punkt 2.3.1.1.). Ob der hochrangige Polizeibeamte, für den der Beschwerdeführer in seinem Heimatsstaat gearbeitet hat, für die polizeiliche Verfolgung der behaupteten Vorfälle zuständig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Allein mit der fehlenden Zuständigkeit lässt sich jedenfalls nicht nachvollziehbar begründen, dass der Beschwerdeführer den Polizisten überhaupt nicht um Hilfe gebeten hat. Gerade vor der - in der Beschwerde mehrfach behaupteten - Korruption(sanfälligkeit) der pakistanischen Polizei (z. B. VA 1, AS 232
- f)wäre es naheliegend gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an jenen hochrangigen Polizisten gewandt hätte, für den er gearbeitet hat und der ihm dementsprechend persönlich bekannt war. Schließlich kann substantiiertes Bestreiten der Beweiswürdigung nicht in folgender Formulierung erblickt werden: "Somit möchte der BF der mangelhaften Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde substantiiert widersprechen." (VA 1, AS 240). Dass sich der Bescheid mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers beschäftigt, ohne dass eine Rückkehrentscheidung erlassen und über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wird, macht die Beweiswürdigung für sich keineswegs unschlüssig. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Asyl
G 2005 hinzuweisen, insbesondere Abs 1 Z 2 leg cit. Über diesen Status hat die Behörde im angefochtenen Bescheid sehr wohl abgesprochen. Verfehlt ist vielmehr das Vorbringen in der Beschwerde unter dem Titel der "mangelhafte[n] Beweiswürdigung", der Beschwerdeführer verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, weshalb ihm eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen wäre (VA 1, AS 240 f). Abgesehen davon, dass der Bezug zur behördlichen Beweiswürdigung hier nicht erkennbar ist, ist eine Rückkehrentscheidung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids und damit auch nicht des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Dass der Beschwerdeführer keine andere Wahl gehabt habe, als beim Onkel zu bleiben, und andere Verwandte nicht in der Lage gewesen wären, den Beschwerdeführer zu unterstützen, ist eine bloße Behauptung, mit der sich der Beschwerdeführer selbst widerspricht (VA 1, AS 39) und die überhaupt nur einen Aspekt der (auch insofern) auf mehreren Argumenten basierenden Erwägungen der Behörde betrifft. Dasselbe gilt für das - erstmals in der Beschwerde - erstattete Vorbringen, es gebe keine Beweise für die Ermordung der Eltern. Wenn der Beschwerdeführer die Ermordung nicht selbst wahrgenommen hat, muss ihm jemand anderer davon berichtet haben. Wieso es keine Beweise geben sollte, ist daher nicht nachvollziehbar. Die Behörde hat die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht damit begründet, dass er und seine Geschwister im Kindesalter wegen der angeblichen Ermordung der Eltern durch den Onkel keine Anzeige erstattet haben. Die darauf abstellende Passage in der Beschwerde geht also jedenfalls ins Leere. Den Niederschriften, denen Urkundenqualität iSd Paragraph 47, AVG zukommt, kann gerade nicht entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer schwergefallen wäre, über die angebliche Vergewaltigung zu sprechen. Zu beachten ist außerdem, dass der Beschwerdeführer zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen der Asylantragstellung und den angeblichen ausreisekausalen Vorfällen nichts vorgebracht hat und dass bereits seine Angaben in den Einvernahmen zur behaupteten Vergewaltigung widersprüchlich waren (siehe oben unter Punkt 2.3.1.1.). Ob der hochrangige Polizeibeamte, für den der Beschwerdeführer in seinem Heimatsstaat gearbeitet hat, für die polizeiliche Verfolgung der behaupteten Vorfälle zuständig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Allein mit der fehlenden Zuständigkeit lässt sich jedenfalls nicht nachvollziehbar begründen, dass der Beschwerdeführer den Polizisten überhaupt nicht um Hilfe gebeten hat. Gerade vor der - in der Beschwerde mehrfach behaupteten - Korruption(sanfälligkeit) der pakistanischen Polizei (z. B. VA 1, AS 232 f) wäre es naheliegend gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an jenen hochrangigen Polizisten gewandt hätte, für den er gearbeitet hat und der ihm dementsprechend persönlich bekannt war. Schließlich kann substantiiertes Bestreiten der Beweiswürdigung nicht in folgender Formulierung erblickt werden: "Somit möchte der BF der mangelhaften Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde substantiiert widersprechen." (VA 1, AS 240). Dass sich der Bescheid mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers beschäftigt, ohne dass eine Rückkehrentscheidung erlassen und über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wird, macht die Beweiswürdigung für sich keineswegs unschlüssig. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG 2005 hinzuweisen, insbesondere Absatz eins, Ziffer 2, leg cit. Über diesen Status hat die Behörde im angefochtenen Bescheid sehr wohl abgesprochen. Verfehlt ist vielmehr das Vorbringen in der Beschwerde unter dem Titel der "mangelhafte[n] Beweiswürdigung", der Beschwerdeführer verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, weshalb ihm eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen wäre (VA 1, AS 240 f). Abgesehen davon, dass der Bezug zur behördlichen Beweiswürdigung hier nicht erkennbar ist, ist eine Rückkehrentscheidung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids und damit auch nicht des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Den Ausführungen der Behörde zur Situation der Schiiten in Pakistan trat der Beschwerdeführer überhaupt nicht entgegen; er zog daraus freilich andere Schlussfolgerungen als die Behörde (VA 1, AS 230). Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 37 AVG und § 18 Abs 1 AsylG 2005). Er zeigt jedoch die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht auf; vgl. zur Erforderlichkeit VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/
- Auch hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht Gebrauch gemacht. So hat z. B. überhaupt nicht schlüssig dargelegt, wieso er nach den angeblichen Vorfällen erst 2011 ausgereist ist und, obwohl er bereits XXXX 2016 in Österreich war, erst Anfang 2019 hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 37, AVG und Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005). Er zeigt jedoch die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht auf; vergleiche zur Erforderlichkeit VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/
- Auch hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht Gebrauch gemacht. So hat z. B. überhaupt nicht schlüssig dargelegt, wieso er nach den angeblichen Vorfällen erst 2011 ausgereist ist und, obwohl er bereits römisch 40 2016 in Österreich war, erst Anfang 2019 hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde. 2.3.1.
- Aus diesen Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben dargestellten und vom Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestrittenen Argumenten der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, nicht glaubhaft sei, an. Die Beweiswürdigung der Behörde erscheint dem Bundesverwaltungsgericht logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ob tatsächlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Wechsel zum Schiismus dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan "Probleme verschaffen könnte" (VA 1, AS 190), muss nicht näher erörtert werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - angesichts der Ausführungen unter Punkt 2.3.1.
- und 2.3.1.
- - in Bezug auf die Konversion und auch im Übrigen jedenfalls zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. 2.3.
- Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 2.3.2.
- Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: Laut den von der belangten Behörde herangezogenen und im angefochtenen Bescheid (VA 1, AS S 132 bis 187) enthaltenen Länderfeststellungen sieht sich Pakistan mit Herausforderungen wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit 2013 jedoch quer durchs Land verbessert (weniger Anschläge/Rückgang der Opferzahlen). XXXX 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, die auch benachbarte Regionen der FATA miteinbezog und das Ziel hatte, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Standesgebiete herzustellen (VA 1, AS 146). 2016 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben (VA 1, AS 147). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor (VA 1, AS 148). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen (VA 1, AS 148). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (VA 1, AS 149). Von schweren Terroranschlägen sind vor allem die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore und Rawalpindi betroffen (VA 1, AS 145).2.3.2.
- Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: Laut den von der belangten Behörde herangezogenen und im angefochtenen Bescheid (VA 1, AS S 132 bis 187) enthaltenen Länderfeststellungen sieht sich Pakistan mit Herausforderungen wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit 2013 jedoch quer durchs Land verbessert (weniger Anschläge/Rückgang der Opferzahlen). römisch 40 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, die auch benachbarte Regionen der FATA miteinbezog und das Ziel hatte, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Standesgebiete herzustellen (VA 1, AS 146). 2016 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben (VA 1, AS 147). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor (VA 1, AS 148). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen (VA 1, AS 148). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (VA 1, AS 149). Von schweren Terroranschlägen sind vor allem die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore und Rawalpindi betroffen (VA 1, AS 145). Den dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ausgehändigten Länderinformationen (VA 1, AS 71) ließe sich überdies entnehmen, dass Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, und Sindh verglichen mit den übrigen Provinzen die sichersten Gebiete Pakistans sind ("3.
- Regionale Verteilung der Gewalt"). Warum die Behörde darauf im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen und die entsprechende Passage des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Pakistan nicht herangezogen hat, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Wie die Behörde zur Situation von Rückkehrern nach Pakistan ausgeführt hat (VA 1, AS 185 ff), haben zurückgeführte Personen bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Großbritannien und aus der gesamten EU werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 20.10.2017). Der österreichischen Botschaft Islamabad, die zur Überwachung/Abwicklung der Ankunft von Rückkehrer/innen mittels FRONTEX-Flügen am Flughafen Islamabad regelmäßig einen Vertreter abstellt, sind bisher keine Probleme i.G. bekannt. Es wurde allerdings beobachtet, dass Rückkehrer/innen nach der Einreise nach Iqbal Town in Rawalpindi zu einer sog. "Anti-Human Trafficking Cell" gebracht werden, um dort zu ihrer Ausreise befragt zu werden, um relevante Informationen hinsichtlich Schlepperei und Schleppernetzwerken zu erfragen (ÖB 10.2017). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem Punjab, und er hat zuletzt in XXXX gewohnt. Auf Grundlage der Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (VA 1, AS 171 ff, 177 ff).Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem Punjab, und er hat zuletzt in römisch 40 gewohnt. Auf Grundlage der Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (VA 1, AS 171 ff, 177 ff). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers, der in Pakistan 12 Jahre die Schule besuchte, mehrere Jahre berufstätig war und über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ersichtlich. Im Hinblick auf sein Vorleben und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, dass bei einem Aufgriff durch die pakistanische Polizei mit körperlichen Misshandlungen und verheerenden Haftbedingungen zu rechnen sei. Er hat aber gerade nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen oder auch nur behauptet, dass und weshalb er von der Polizei aufgegriffen oder festgenommen werden sollte (VA 1, AS 242). Erinnert sei noch einmal daran, dass der Beschwerdeführer selbst angab, er habe in Pakistan nie persönliche Problem/Schwierigkeiten mit Behörden, Polizei oder Gerichte gehabt (VA 1, AS 69).Im Hinblick auf sein Vorleben und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, dass bei einem Aufgriff durch die pakistanische Polizei mit körperlichen Misshandlungen und verheerenden Haftbedingungen zu rechnen sei. Er hat aber gerade nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen oder auch nur behauptet, dass und weshalb er von der Polizei aufgegriffen oder festgenommen werden sollte (VA 1, AS 242). Erinnert sei noch einmal daran, dass der Beschwerdeführer selbst angab, er habe in Pakistan nie persönliche Problem/Schwierigkeiten mit Behörden, Polizei oder Gerichte gehabt (VA 1, AS 69). 2.3.2.
- Obigen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Human Rights Commission of Pakistan, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Mangels einer substantiierten Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln. Die Behörde räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, zu den Länderinformationen Stellung zu nehmen (VA 1, AS 71). Davon hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht (VA 1, AS 99). In der Beschwerde hat er zwar mangelhafte Länderfeststellungen behauptet, diesem Vorbringen ist jedoch nicht zu folgen: Den im Zusammenhang mit der Konversion relevanten Länderinformationen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Er hat daraus vielmehr andere (rechtliche) Schlüsse als die Behörde gezogen. Der Argumentation, die Länderfeststellungen seien insofern unvollständig, als sie keine Informationen über männliche Opfer von Sexualverbrechen beinhalten, kann schon deshalb keine Relevanz zukommen, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Burschen vergewaltigt worden, nicht als glaubhaft zu qualifizieren war. Jedenfalls mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens, er sei von seinem Onkel misshandelt und gefoltert worden, kann die Frage der Gewährung von effektivem Schutz durch die Polizei dahingestellt bleiben. Welche Bedeutung es im Kontext des Vorbringens des Beschwerdeführers haben sollte, dass die Polizei Folter einsetze, um Geständnisse zu erlangen, und dass in Pakistan eine näher beschriebene Meldeverpflichtung bestehe, ist überhaupt nicht ersichtlich. Denn der Beschwerdeführer verneinte, wie erwähnt, die Frage, ob er in Pakistan jemals persönliche Problem/Schwierigkeiten mit Behörden, Polizei oder Gerichte gehabt habe (VA 1, AS 69). 2.3.2.
- Im Lichte der allgemeinen Lage in Pakistan konnte daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des
- und
- ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.2.3.2.
- Im Lichte der allgemeinen Lage in Pakistan konnte daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des
- und
- ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. 2.3.
- Die bisherigen Ausführungen und Erwägungen tragen daher insgesamt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
- Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids: 3.1.1.
§ 3Abs 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann
§ 3Abs 2 Asyl
G auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/
- Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/
- Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat ("Vorverfolgung"), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat ("Vorverfolgung"), für sich genommen nicht hinreichend; vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/
- 3.1.
- Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Dies folgt zwingend daraus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, als nicht glaubhaft zu qualifizieren war. Im Übrigen ist der Behörde beizupflichten (VA 1, AS 191), dass diesem Vorbringen ein Bezug zu den Gründen für wohlbegründete Furcht iSd GFK ohnedies (weitgehend) fehlt. Im Hinblick auf die behauptete Verfolgung(sgefahr) wegen der Konversion vom sunnitischen zum schiitischen Islam sei, ergänzend zu den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, noch festgehalten: Trotz der den Länderinformationen zu entnehmenden schwierigen Sicherheitslage und der bisweilen gegen religiöse Minderheiten gerichteten Terroranschläge ist nicht davon auszugehen, dass jeder Schiite in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der landesweiten Gefahr ausgesetzt ist, Opfer von Gewalt zu werden. Allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, sind Schiiten in Pakistan keiner gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung ausgesetzt. Zu bedenken ist, dass nach den maßgeblichen Länderinformationen ca. 10 bis 25 % der muslimischen Bevölkerung Schiiten sind. U. a. in der Stadt, aus der der Beschwerdeführer stammt, gibt es eine große schiitische Gemeinschaft. Auch wenn Schiiten in keiner Provinz die Mehrheit bilden, sind schiitische und sunnitische Gemeinschaften im Allgemeinen integriert und leben im Alltag ohne Probleme Seite an Seite. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen zum Schutz der schiitischen Minderheit; die Sicherheitsbehörden sind also sowohl schutzwillig als auch schutzfähig; vgl. die oben genannten Maßnahmen. Eine generelle, staatlich nicht sanktionierte Verfolgung von Schiiten ist nicht feststellbar.Trotz der den Länderinformationen zu entnehmenden schwierigen Sicherheitslage und der bisweilen gegen religiöse Minderheiten gerichteten Terroranschläge ist nicht davon auszugehen, dass jeder Schiite in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der landesweiten Gefahr ausgesetzt ist, Opfer von Gewalt zu werden. Allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, sind Schiiten in Pakistan keiner gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung ausgesetzt. Zu bedenken ist, dass nach den maßgeblichen Länderinformationen ca. 10 bis 25 % der muslimischen Bevölkerung Schiiten sind. U. a. in der Stadt, aus der der Beschwerdeführer stammt, gibt es eine große schiitische Gemeinschaft. Auch wenn Schiiten in keiner Provinz die Mehrheit bilden, sind schiitische und sunnitische Gemeinschaften im Allgemeinen integriert und leben im Alltag ohne Probleme Seite an Seite. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen zum Schutz der schiitischen Minderheit; die Sicherheitsbehörden sind also sowohl schutzwillig als auch schutzfähig; vergleiche die oben genannten Maßnahmen. Eine generelle, staatlich nicht sanktionierte Verfolgung von Schiiten ist nicht feststellbar. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids
§ 28Abs 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids: 3.2.1.
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu beachten ist, dass (entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs 1 AsylG 2005) eine Verletzung jedenfalls von Art 3 EMRK infolge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat grundsätzlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen kann; vgl. mwN VwGH XXXX , Ra 2018/01/0106.Zu beachten ist, dass (entgegen dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) eine Verletzung jedenfalls von Artikel 3, EMRK infolge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat grundsätzlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen kann; vergleiche mwN VwGH römisch 40 , Ra 2018/01/0106. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. 3.2.2.
Art 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Das
- und das
- ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Das
- und das
- ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, in seinem Herkunftsstaat wegen einer mit Todesstrafe bedrohten Handlung strafrechtlich verfolgt zu werden.Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017),
- Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, in seinem Herkunftsstaat wegen einer mit Todesstrafe bedrohten Handlung strafrechtlich verfolgt zu werden. Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit - im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen - besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
- Wie ausgeführt, sind Terrorismus und Extremismus zwar das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. In diesem Zusammenhang sind der Rückgang der Anschläge/Opferzahlen und die Anstrengungen Pakistans hervorzuheben, die Sicherheitslage zu verbessern. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.Ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 2, EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit - im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen - besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
- Wie ausgeführt, sind Terrorismus und Extremismus zwar das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. In diesem Zusammenhang sind der Rückgang der Anschläge/Opferzahlen und die Anstrengungen Pakistans hervorzuheben, die Sicherheitslage zu verbessern. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen. 3.2.3.
Art 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:3.2.3.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Artikel 3, EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein: * wegen - infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden - unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 193 ff;* wegen - infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden - unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 193 ff; * wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;* wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vergleiche mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4; * unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH XXXX , Ra 2018/01/0106;dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vergleiche mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH römisch 40 , Ra 2018/01/0106; * unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.* unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK genügt allerdings nicht; vergleiche mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/
- Aus den bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt ist. Namentlich bestünde im Falle der Rückführung keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten, der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung und er hätte Zugang zu medizinischer Grundversorgung in seinem Herkunftsstaat, schließlich würde ihm nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. 3.2.
- Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/
- In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:3.2.
- Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vergleiche mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/
- In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus: Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es - anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen - wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat und/oder konkret in XXXX in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.Wie das Bundesverwaltungsgericht oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es - anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen - wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat und/oder konkret in römisch 40 in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht. 3.2.
- Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen.3.2.
- Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen. 3.
- Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids: § 57 AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.Paragraph 57, AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids: 3.4.
- Die Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auf § 18 Abs 1 Z 2 ("wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt") und Z 6 ("wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist") BFA-VG.3.4.
- Die Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ("wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt") und Ziffer 6, ("wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist") BFA-VG.
§ 18
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
§ 18
Abs 5 Satz 1 BFA-VG stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Paragraph 18, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG stützt, genau zu bezeichnen. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. (§ 16 Abs 4 BFA-VG)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. (Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG) Dabei kann eine unvollständige Beschwerdevorlage die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, die belangte Behörde vom Einlangen der Beschwerdevorlage zu verständigen (§ 16 Abs 4 letzter Satz BFA-VG), überhaupt nicht begründen. Vgl.Dabei kann eine unvollständige Beschwerdevorlage die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, die belangte Behörde vom Einlangen der Beschwerdevorlage zu verständigen (Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz BFA-VG), überhaupt nicht begründen. Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), § 16 BFA-VG, K5. Ohne die entsprechende Mitteilung wiederum wird der Lauf jener Frist, nach deren Ablauf die Behörde zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung berechtigt wäre, sowie jener Frist, innerhalb derer das Bundesverwaltungsgericht über die (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen hat, nicht in Gang gesetzt.Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 16, BFA-VG, K5. Ohne die entsprechende Mitteilung wiederum wird der Lauf jener Frist, nach deren Ablauf die Behörde zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung berechtigt wäre, sowie jener Frist, innerhalb derer das Bundesverwaltungsgericht über die (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen hat, nicht in Gang gesetzt. Im Lichte der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, geht das Bundesverwaltungsgericht ferner davon aus, dass § 16 Abs 4 BFA-VG wie folgt unionsrechtskonform auszulegen und anzuwenden ist: Ist bei Ablauf der Frist
§ 16
Abs 4 BFA-VG noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, verlängert sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 18 Abs 5 BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Im Lichte der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, geht das Bundesverwaltungsgericht ferner davon aus, dass Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG wie folgt unionsrechtskonform auszulegen und anzuwenden ist: Ist bei Ablauf der Frist
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, verlängert sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 3.4.
- Über die (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen, erübrigt sich schon deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall innerhalb der Frist nach § 16 Abs 4 und § 18 Abs 5 BFA-VG inhaltlich über die Beschwerde des angefochtenen Bescheids abgesprochen hat; vgl. die Ausführungen zur Beschwerdevorlage im Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer hat zudem kein dem § 18 Abs 5 BFA-VG entsprechendes Vorbringen erstattet.3.4.
- Über die (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen, erübrigt sich schon deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall innerhalb der Frist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG inhaltlich über die Beschwerde des angefochtenen Bescheids abgesprochen hat; vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdevorlage im Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer hat zudem kein dem Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG entsprechendes Vorbringen erstattet. Wenngleich durchaus Zweifel bestehen, ob die Ausführungen der belangten Behörde zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Beschwerdeführer, die in erster Linie in der Wiedergabe von Passagen aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX , bestehen, den Anforderungen an die gebotene Einzelfallprüfung genügen (vgl. insbesondere EuGH 11.06.2015, C-554/13), kann die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls aus § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG gestützt werden.Wenngleich durchaus Zweifel bestehen, ob die Ausführungen der belangten Behörde zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Beschwerdeführer, die in erster Linie in der Wiedergabe von Passagen aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 , bestehen, den Anforderungen an die gebotene Einzelfallprüfung genügen vergleiche insbesondere EuGH 11.06.2015, C-554/13), kann die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls aus Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG gestützt werden. Mit dem Bescheid XXXX XXXX XXXX XXXX , hat die belangte Behörde nämlich rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. In § 59 Abs 5 FPG heißt es ausdrücklich:Mit dem Bescheid römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 , hat die belangte Behörde nämlich rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. In Paragraph 59, Absatz 5, FPG heißt es ausdrücklich: "Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
§ 53Abs.
2 und 3 hervorgekommen." Vgl. ausführlich zu den Rechtswirkungen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mwN."Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen." Vgl. ausführlich zu den Rechtswirkungen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mwN. Die belangte Behörde hätte deshalb - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (VA 1, AS 243 f) - weder eine Rückkehrentscheidung prüfen oder erlassen müssen noch steht die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid keine Rückkehrentscheidung enthält, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG setzt weiters eine individuelle Interessenabwägung voraus; vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), § 18 BFA-VG, K5 und z. B. VwGH 28.04.2015 , Ra 2014/18/0146. Eine solche Interessenabwägung hat die Behörde im angefochtenen Bescheid in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise durchgeführt. Sie hat sich insbesondere damit befasst, dass der Beschwerdeführer nach islamischem Recht in Österreich seit April 2018 verheiratet sei. Mit der betreffenden Frau, einer österreichischen Staatsangehörigen, habe er aber nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt; es bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. (VA 1, AS 130, 132). Aus näheren plausiblen und einleuchtenden Erwägungen kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege (VA 1, AS 199 f). Diesen Ausführungen, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist beizupflichten. Zu beachten ist insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer, wie das Verfahren gezeigt hat, einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt ist. Der Antrag erweist sich daher als "taktischer Antrag" (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), § 18 BFA-VG, K3), mit dem der Beschwerdeführer offenbar die Durchführung der bereits rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhindern oder zumindest verzögern wollte.Die belangte Behörde hätte deshalb - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (VA 1, AS 243 f) - weder eine Rückkehrentscheidung prüfen oder erlassen müssen noch steht die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid keine Rückkehrentscheidung enthält, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG setzt weiters eine individuelle Interessenabwägung voraus; vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 18, BFA-VG, K5 und z. B. VwGH 28.04.2015 , Ra 2014/18/0146. Eine solche Interessenabwägung hat die Behörde im angefochtenen Bescheid in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise durchgeführt. Sie hat sich insbesondere damit befasst, dass der Beschwerdeführer nach islamischem Recht in Österreich seit April 2018 verheiratet sei. Mit der betreffenden Frau, einer österreichischen Staatsangehörigen, habe er aber nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt; es bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. (VA 1, AS 130, 132). Aus näheren plausiblen und einleuchtenden Erwägungen kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege (VA 1, AS 199 f). Diesen Ausführungen, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist beizupflichten. Zu beachten ist insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer, wie das Verfahren gezeigt hat, einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt ist. Der Antrag erweist sich daher als "taktischer Antrag" vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 18, BFA-VG, K3), mit dem der Beschwerdeführer offenbar die Durchführung der bereits rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhindern oder zumindest verzögern wollte. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Ergebnis rechtswidrig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher weder über die (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen noch Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids aufzuheben.Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Ergebnis rechtswidrig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher weder über die (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen noch Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids aufzuheben. 3.
- Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids: Die belangte Behörde stützt diesen Spruchpunkt auf § 55 Abs 1a FPG. Dazu ist - im Sinne einer systematischen Interpretation - zunächst zu bemerken, dass diese Bestimmung im
- Hauptstück "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde" und zwar im
- Abschnitt "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige" des FPG steht. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht verfügt.Die belangte Behörde stützt diesen Spruchpunkt auf Paragraph 55, Absatz eins a, FPG. Dazu ist - im Sinne einer systematischen Interpretation - zunächst zu bemerken, dass diese Bestimmung im
- Hauptstück "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde" und zwar im
- Abschnitt "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige" des FPG steht. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht verfügt. § 55 FPG regelt erkennbar den Abspruch über eine Frist für die freiwillige Ausreise im unmittelbaren inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vgl. insbesondere Abs 1 leg cit). Der Verweis in § 55 Abs 1a FPG auf ein Verfahren
§ 18BFA-VG ist vor dem Hintergrund des § 18 Abs 1 letzter Satz BFA-VG zu lesen; vgl.
Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 55 FPG 2005 Anmerkung 1 (Stand 1.3.2016, rdb.at). Demnach gilt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. Eine Rückkehrentscheidung wurde mit dem angefochtenen Bescheid - zu Recht - nicht verfügt.Paragraph 55, FPG regelt erkennbar den Abspruch über eine Frist für die freiwillige Ausreise im unmittelbaren inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche insbesondere Absatz eins, leg cit). Der Verweis in Paragraph 55, Absatz eins a, FPG auf ein Verfahren
Paragraph 18, BFA-VG ist vor dem Hintergrund des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG zu lesen; vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 55, FPG 2005 Anmerkung 1 (Stand 1.3.2016, rdb.at). Demnach gilt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. Eine Rückkehrentscheidung wurde mit dem angefochtenen Bescheid - zu Recht - nicht verfügt. Aus all dem folgt, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abspruch über die Frist für eine freiwillige Ausreise nicht erfüllt waren, zumal mit dem Bescheid XXXX XXXX XXXX XXXX , bereits rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und entschieden wurde, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids war daher ersatzlos zu beheben.Aus all dem folgt, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abspruch über die Frist für eine freiwillige Ausreise nicht erfüllt waren, zumal mit dem Bescheid römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 , bereits rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und entschieden wurde, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids war daher ersatzlos zu beheben. 3.6. Zur teilweisen Zurückweisung der Beschwerde: Mit den (Eventual-)Begehren, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen de