Obsah (19)
§ 28§ 7§ 10§ 52§ 8Art. 133§ 57§ 46§ 55§ 12§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 75Art. 1§ 9§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2019 GeschäftszahlW111 2141208-1 SpruchW111 2141208-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 7 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dessen erster Satz zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dessen erster Satz zu lauten hat: "Der mit Bescheid vom 19.09.2005, Zl.: 04 23.093-BAG, zuerkannte Status der Asylberechtigten wird
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 idgF aberkannt.""Der mit Bescheid vom 19.09.2005, Zl.: 04 23.093-BAG, zuerkannte Status der Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt." II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm §§ 57, 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dessen zweiter Satz zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 57, 10, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dessen zweiter Satz zu lauten hat: "
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF wird eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 3 FPG 2005 idg
F erlassen.""
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wird eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 idgF erlassen." III. Im Übrigen wird die Beschwerde
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der damals minderjährigen Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volkgruppenzugehörigkeit, welche gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern ins Bundesgebiet gelangt war, wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.09.2005, Zl.: 04 23.093-BAG,
§§ 7, 12 Asyl
G 1997 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.1. Der damals minderjährigen Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volkgruppenzugehörigkeit, welche gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern ins Bundesgebiet gelangt war, wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.09.2005, Zl.: 04 23.093-BAG,
Paragraphen 7, 12, AsylG 1997 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
- Im Zuge der am 25.07.2016 im Bundesgebiet erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz des russischen Staatsangehörigen XXXX (Beschwerdeführer zu Zl. W111 2162736-1) sowie der beiden minderjährigen Kinder XXXX (Beschwerdeführer zu W111 2162733-1) und XXXX (Beschwerdeführerin zu W111 2162735-1) wurde bekannt, dass die gemeinsam mit diesen neuerlich ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um die Ehegattin des erwähnten Antragstellers und Mutter der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder handelt, seit Dezember 2013 gemeinsam mit ihrem Ehepartner und den beiden in den Jahren 2014 und 2015 dort geborenen Kindern in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien gelebt habe.
- Im Zuge der am 25.07.2016 im Bundesgebiet erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz des russischen Staatsangehörigen römisch 40 (Beschwerdeführer zu Zl. W111 2162736-1) sowie der beiden minderjährigen Kinder römisch 40 (Beschwerdeführer zu W111 2162733-1) und römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W111 2162735-1) wurde bekannt, dass die gemeinsam mit diesen neuerlich ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um die Ehegattin des erwähnten Antragstellers und Mutter der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder handelt, seit Dezember 2013 gemeinsam mit ihrem Ehepartner und den beiden in den Jahren 2014 und 2015 dort geborenen Kindern in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien gelebt habe. Am 24.10.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im gegen ihre Person amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten statt. Auf Vorhalt der beabsichtigten Aberkennung des Status der Asylberechtigten erklärte die Beschwerdeführerin, es sei richtig, dass sie sich seit dem Jahr 2013 in der Russischen Föderation aufgehalten hätte; in diesem Jahr habe sie ihren nunmehrigen Gatten im Internet kennengerlernt, welcher sie ersucht hätte, in die Heimat zu kommen, um ihn zu heiraten. Die Beschwerdeführerin sei ohne das Wissen ihrer Eltern zu ihm gefahren, hätte diesen im Dezember 2013 geheiratet und sei schwanger geworden. Da seine Eltern die Ehe missbilligt hätten, sei sie im Sommer 2014 nach Österreich zurückgekehrt, habe sich im Anschluss jedoch wieder in die Russische Föderation begeben. Der Onkel ihres Partners, welcher ebenfalls nach Österreich geflüchtet, jedoch wieder abgeschoben worden wäre, habe jemanden von Kadyrows Leuten umgebracht, weshalb nunmehr Blutrache zwischen den beteiligten Familien bestünde. Die Leute von Kadyrow seien nun hinter ihrem Mann her, da sie dessen Onkel nicht erwischt hätten und hätten im Vorfeld der Ausreise alles bei ihnen durchsucht. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre jahrelange Anwesenheit in der Russischen Föderation klar zu erkennen gegeben hätte, dass ihr selbst und ihren Kindern dort keine Gefahr drohe, weshalb ihr der Status der Asylberechtigten abzuerkennen sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie dazu nur sagen könne, dass sie darum bitte, hier bleiben zu dürfen; es sei so passiert, sie bereue es, könne aber nichts ändern. Die Frage, ob ihr im Falle der Rückkehr in ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, bejahte die Beschwerdeführerin. Nach ihren konkreten Befürchtungen gefragt, erklärte sie, sie wolle hier nicht alles verlieren. In Österreich habe sie ihre Eltern und Tanten, weiters ihren Gatten und ihre Kinder; aktuell sei sie im sechsten Monat schwanger. Sie sei nie berufstätig gewesen, da sie gleich nach Abschluss der Hauptschule nach Russland gefahren sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin der ihr mit Bescheid vom 19.09.2005, Zahl: 04 23.093 - BAG, zuerkannte Status der Asylberechtigten
§ 7Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, aberkannt und
§ 7Absatz 4 Asyl
G festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Desweiteren wurde der Beschwerdeführerin
§ 8Absatz 1 Ziffer 2 Asyl
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung
§ 46
FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin der ihr mit Bescheid vom 19.09.2005, Zahl: 04 23.093 - BAG, zuerkannte Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Desweiteren wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Im Rahmen der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin Österreich zufolge den übereinstimmenden Angaben ihrer selbst und ihres Gatten im Dezember 2013 freiwillig verlassen und bis Juni 2016 in der Russischen Föderation gelebt habe, wo sie geheiratet und zwei Kinder zur Welt gebracht hätte; sie habe den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in diesen Staat verlegt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie bei einer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten würde. Die Genannte habe sich zweieinhalb Jahre lang unbehelligt in der Russischen Föderation aufgehalten, wodurch eindeutig erwiesen sei, dass dieser keine Verfolgung im Heimatland drohe. Die allgemeine Sicherheitslage sei als ausreichend stabil zu bewerten und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin, welche jung, gesund und zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage wäre, nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde.
- Gegen den dargestellten Bescheid richtet sich die am 29.11.2016 durch den gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin unverändert von asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat bedroht sei. Mit den Fluchtgründen ihres Gatten, von welchen auch die Beschwerdeführerin betroffen wäre, habe sich die Behörde unzureichend befasst. Die Flüchtlingseigenschaft könne wieder aufleben, wenn die freiwillige Niederlassung aufgegeben werde und die Verfolgungsgefahr noch bestehe oder neu entstünde. Eine frühere Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Österreich sei dieser nicht möglich gewesen, da dies gegen den Willen ihrer Schwiegereltern gewesen wäre; zum Beweis werde die Einvernahme der in Österreich aufhältigen Angehörigen der Beschwerdeführerin als Zeugen beantragt. Die Beschwerdeführerin könnte zudem nicht als hochschwangere Frau alleine mit zwei minderjährigen Kindern in den Herkunftsstaat zurückkehren.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 02.12.2016 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Eingabe vom 20.03.2017 wurde die Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu W111 2162737-1) bekannt gegeben.
- Mit schriftlicher Erklärung vom 14.11.2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, gemeinsam mit ihrem Ehepartner und ihren drei minderjährigen Kindern freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Durch IOM wurde mit Schreiben vom 18.02.2019 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin, ihr Mann und ihre drei Kinder am 15.02.2019 im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Ihre Identität steht fest. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2005, Zl.: 04 23.093-BAG, wurde der Beschwerdeführerin
§ 7Asyl
G 1997 Asyl gewährt und
§ 12Asyl
G 1997 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2005, Zl.: 04 23.093-BAG, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zukommt. 1.
- Die Beschwerdeführerin kehrte im Dezember 2013 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück und ließ sich neuerlich in Tschetschenien nieder, wo sie in der Folge geheiratet und zwei Kinder zur Welt gebracht hat. Im Juni 2016 kehrte sie (gemeinsam mit ihrem Mann und den beiden gemeinsamen Kindern) ins Bundesgebiet zurück. Die Beschwerdeführerin hat sich im Juli 2013 einen russischen Reisepass ausstellen lassen, welchen sie im Zuge ihrer Reisebewegungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation bei Grenzkontrollen vorgewiesen hat. Im Februar 2019 kehrte sie unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe gemeinsam mit ihrem Mann und den gemeinsamen minderjährigen Kindern freiwillig in die Russische Föderation zurück. Ein aktueller Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet liegt nicht vor. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht oder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist. Die Beschwerdeführerin verfügt in Tschetschenien über ein familiäres Netz und ist von keiner existenzgefährdenden Notlage bedroht. Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt über kein aufrechtes Privat- oder Familienleben in Österreich. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte Folgendes festgestellt: Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015). Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, römisch eins s the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,Open Democracy (29.6.2015): römisch eins s this the end of the Caucasus Emirate?, https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet, http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015). Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/
- Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in
- Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den
- Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b). Quellen: -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548, 24.5.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation Sozialbeihilfen Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c). Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: -Strichaufzählung Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges; -Strichaufzählung Invaliden und Veteranen militärischer Operationen -Strichaufzählung Invaliden mit Behinderung I., II. und III. GradesInvaliden mit Behinderung römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Grades -Strichaufzählung Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern -Strichaufzählung Kinder mit Behinderung -Strichaufzählung Arbeitsveteranen -Strichaufzählung Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) -Strichaufzählung Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe -Strichaufzählung Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden -Strichaufzählung Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden -Strichaufzählung Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden -Strichaufzählung Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung -Strichaufzählung Opfer politischer Repressionen -Strichaufzählung Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014) Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: -Strichaufzählung ärztlich verschriebene Medikamente -Strichaufzählung Sanatoriumsaufenthalt -Strichaufzählung Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014) Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014). MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird: -Strichaufzählung Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); -Strichaufzählung Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.); -Strichaufzählung Familien mit geringem Einkommen; -Strichaufzählung Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). Renten -Strichaufzählung Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente -Strichaufzählung Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr -Strichaufzählung Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente -Strichaufzählung Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners -Strichaufzählung Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 8.2015). Familienhilfe: Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen: -Strichaufzählung Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom) -Strichaufzählung Großfamilien mit Kindern unter 6 Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren -Strichaufzählung Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen -Strichaufzählung Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten -Strichaufzählung Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen -Strichaufzählung Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge -Strichaufzählung Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren -Strichaufzählung Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben -Strichaufzählung Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003 -Strichaufzählung Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung: -Strichaufzählung 3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist) -Strichaufzählung fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist) -Strichaufzählung Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen -Strichaufzählung Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015). Behinderung -Strichaufzählung Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente -Strichaufzählung Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus -Strichaufzählung Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 8.2015). Wohnungswesen Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen -Strichaufzählung Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden -Strichaufzählung Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015). Arbeitslosenhilfe Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015). Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen: -Strichaufzählung Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt -Strichaufzählung Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt -Strichaufzählung Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt -Strichaufzählung Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen -Strichaufzählung Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings -Strichaufzählung Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015). Quellen: -Strichaufzählung BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf deren russischen Reisepass, welcher in Kopie in deren Verwaltungsakt einliegt. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von einer feststehenden Identität der Beschwerdeführerin aus. Soweit Feststellungen zu ihren familiären Verhältnissen getroffen wurden, basieren diese auf dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, sich dort neuerlich niedergelassen und sich bis Juni 2016 dort aufgehalten, geheiratet und zwei Kinder zur Welt gebracht hat, resultiert aus den dahingehend schlüssigen Aussagen ihrer selbst und ihres im Juni 2016 gemeinsam mit ihr ins Bundesgebiet eingereisten Ehegatten in Zusammenschau mit dem im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden russischen Reisedokument der Beschwerdeführerin. Auch die Beschwerde hat nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum neuerlich im Herkunftsstaat niedergelassen hat. Dass die Beschwerdeführerin freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und dort keiner aktuellen Gefährdung unterliegt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass sie trotz des ihr zuerkannten Schutzstatus unter Mitführung eines russischen Reisedokuments in den Herkunftsstaat zurückgereist ist, dort neuerlich ihren Lebensmittelpunkt begründet hat und offensichtlich von keiner Verfolgungssituation oder einer sonstigen Notlage betroffen (gewesen) ist. Sofern in der Beschwerde die Freiwilligkeit der Heimreise der Beschwerdeführerin negiert und auf eine aktuell vorliegende Gefährdung ihrer Person in der Russischen Föderation hingewiesen wurde, so fand dieses Vorbringen keinerlei Präzisierung. Das Bundesamt wies zutreffend darauf hin, dass eine tatsächlich von staatlicher Verfolgung betroffene Person keinesfalls eine freiwillige Niederlassung im Verfolgerstaat und erneute Begründung ihres Lebensmittelpunkts in ihrer früheren Heimatregion erwägen würde. Letztlich ergibt sich aus der im Februar 2019 erfolgten, durch eine im Akt ersichtliche Ausreisebestätigung von IOM dokumentierten, (neuerlichen) freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ohne jeden Zweifel, dass diese keine subjektiven Rückkehrbefürchtungen (auch nicht solche in Zusammenhang mit allfälligen Problemen ihres Ehegatten) aufweist. Gleichermaßen ist offenkundig, dass die Rückkehr und neuerliche Niederlassung im Heimatstaat auf freiwilliger Basis erfolgten. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2016 aufgrund des Wunsches ihrer Schwiegereltern eine Rückkehr nach Österreich nicht möglich gewesen wäre, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Erörterung. Angesichts der zuletzt erfolgten freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat liegt zum Entscheidungszeitpunkt kein Hauptwohnsitz der Genannten mehr im Bundesgebiet vor. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über kein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich verfügt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass sie sich im Jahr 2013 - unter Aufgabe eines gemeinsamen Aufenthaltsstaates mit den gemeinsam mit ihr ins Bundesgebiet eingereisten Angehörigen ihrer Herkunftsfamilie (Eltern, Geschwister) - in den Herkunftsstaat begeben, eine Familie gegründet und sich rund zweieinhalb Jahre dort aufgehalten hat. Ihre zuletzt im Februar 2019 neuerlich erfolgte freiwillige Ausreise in die Russische Föderation bekräftigt den Umstand, dass ihren im Bundesgebiet vorhandenen verwandtschaftlichen Bindungen kein maßgebliches Gewicht beizumessen und von keiner tiefgreifenden Verwurzelung respektive nachhaltigen Integration im Bundesgebiet auszugehen ist. 2.
- Die Länderfeststellungen stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte, welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Da die Länderfeststellungen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idg
F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Zur Frage der Aberkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Frage der Aberkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 75Abs. 5 Asyl
G 2005, gilt einem Fremden dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005, gilt einem Fremden dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
§ 7Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Absatz 3, leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellenGemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen
Art. 1
Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlichgskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sieGemäß Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlichgskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974,, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
- sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
- die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
- eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
- sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
- wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist. bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
- staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind.
- Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und
- Er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, d.h. ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind zB Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellung auszuschließen. Der Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK ist dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, dh. freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist in der Regel auch schon durch Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK erfüllt (s. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3, K4 und K7 zu § 7 AsylG).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind.
- Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und
- Er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, d.h. ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind zB Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellung auszuschließen. Der Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK ist dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, dh. freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist in der Regel auch schon durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK erfüllt (s. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3, K4 und K7 zu Paragraph 7, AsylG). Mit Blick auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Inanspruchnahme des Schutzes erkannt und konstatiert, dass die Rückkehr in den "Verfolgerstaat" den Tatbestand der Unterschutzstellung erfüllt (vgl. VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). In seinem Erkenntnis vom 03.12.2003, 2001/01/0547, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Rückkehr in den Heimatstaat unter Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK zu subsumieren sei.Mit Blick auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Inanspruchnahme des Schutzes erkannt und konstatiert, dass die Rückkehr in den "Verfolgerstaat" den Tatbestand der Unterschutzstellung erfüllt vergleiche VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). In seinem Erkenntnis vom 03.12.2003, 2001/01/0547, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Rückkehr in den Heimatstaat unter Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK zu subsumieren sei. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Verhalten, infolge Ausstellung eines russischen Reisepasses, freiwillig von Österreich wieder in ihren Herkunftsstaat zurückzureisen und sich dort freiwillig wieder niederzulassen, den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK und nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK erfüllt, weil das Verhalten als freiwillige Unterschutzstellung bzw. als freiwillige neuerliche Niederlassung zu werten ist. Die Unterschutzstellung bzw. der neuerliche Aufenthalt/die neuerliche Niederlassung der Beschwerdeführerin in Tschetschenien, wo sie in Folge ihrer Ausreise im Dezember 2013 geheiratet und zwei minderjährige Kinder zur Welt gebracht hat, bevor sie im Juni 2016 (gemeinsam mit ihren Familienmitgliedern) neuerlich nach Österreich einreiste, ist als nachhaltig und dauerhaft im oben angeführten Sinn zu qualifizieren bzw. war sichtlich auf Dauer angelegt, was anhand des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zuletzt gemeinsam mit ihrem Mann und ihren drei Kindern im Februar 2019 die unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat angetreten hat, eindeutig belegt ist.Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Verhalten, infolge Ausstellung eines russischen Reisepasses, freiwillig von Österreich wieder in ihren Herkunftsstaat zurückzureisen und sich dort freiwillig wieder niederzulassen, den Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK und nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK erfüllt, weil das Verhalten als freiwillige Unterschutzstellung bzw. als freiwillige neuerliche Niederlassung zu werten ist. Die Unterschutzstellung bzw. der neuerliche Aufenthalt/die neuerliche Niederlassung der Beschwerdeführerin in Tschetschenien, wo sie in Folge ihrer Ausreise im Dezember 2013 geheiratet und zwei minderjährige Kinder zur Welt gebracht hat, bevor sie im Juni 2016 (gemeinsam mit ihren Familienmitgliedern) neuerlich nach Österreich einreiste, ist als nachhaltig und dauerhaft im oben angeführten Sinn zu qualifizieren bzw. war sichtlich auf Dauer angelegt, was anhand des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zuletzt gemeinsam mit ihrem Mann und ihren drei Kindern im Februar 2019 die unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat angetreten hat, eindeutig belegt ist. Es wurden keine Umstände vorgebracht bzw. ersichtlich, die die Freiwilligkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin im oben genannten Sinn in Frage stellen: Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2013 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, sichtlich mit dem Ziel einer neuerlichen Niederlassung in ihrer Heimat, zumal sie dort eine Familie gegründet und sich für rund zweieinhalb Jahre unbehelligt in Tschetschenien aufgehalten hat, bevor sie neuerlich ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Konkrete in diesem Zeitraum erlebte Bedrohungshandlungen hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ins Treffen geführt. Dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig und nachhaltig neuerlich im Herkunftsstaat niedergelassen hat, steht angesichts der Tatsache, dass sie im Februar 2019 gemeinsam mit ihrem Mann und ihren drei minderjährigen Kindern unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, außer Zweifel. Vor dem gleichen Hintergrund ist evident, dass die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung oder sonstigen maßgeblichen individuellen Bedrohung im Herkunftsstaat unterliegt und die Gründe, welche der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Jahr 2005 an die damals achtjährige Beschwerdeführerin, für deren Person im damaligen Verfahren keine individuellen Rückkehrbefürchtungen vorgebracht worden waren, zugrunde gelegen haben, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen. Das Bundesamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es als ausgeschlossen erachtet werden muss, dass sich eine von Verfolgung bedrohte Person - trotz eines ihr im Ausland zukommenden Schutzstatus - freiwillig in den Herkunftsstaat zurückbegeben, sich dort niederlassen und mehr als zweieinhalb Jahre ohne Probleme leben würde. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gegenständlich eine tatsächliche Schutzgewährung vonseiten des Herkunftsstaates, die Freiwilligkeit des zugrunde liegenden Verhaltens sowie eine bei der Beschwerdeführerin als vorhanden anzunehmende Unterschutzstellungsabsicht im Sinne der dargelegten Judikatur gegeben sind. Dass die Aberkennung durch das Bundesamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung des Status erfolgt ist, schadet nicht, da die Beschwerdeführerin infolge ihrer im Februar 2019 erfolgten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat keinen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweist. Sohin liegen die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 und die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, zum Entscheidungszeitpunkt vor.Dass die Aberkennung durch das Bundesamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung des Status erfolgt ist, schadet nicht, da die Beschwerdeführerin infolge ihrer im Februar 2019 erfolgten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat keinen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweist. Sohin liegen die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, zum Entscheidungszeitpunkt vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist im angefochten Bescheides unter Zugrundelegung des gleichen maßgeblichen Sachverhaltes von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 im Sinne der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen des Asylberechtigten in einen anderen Staat ausgegangen. Da eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in den Herkunftsstaat, wie vorliegend erfolgt, bereits vom Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 1 und 4 GFK umfasst ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe, dass die Aberkennung aufgrund des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu erfolgen hat, als unbegründet abzuweisen. Die
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (welche an eine Aberkennung des Status
§ 7Abs. 1 Z 1 oder 2 Asyl
G 2005 anknüpft), erfolgte daher zu Recht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist im angefochten Bescheides unter Zugrundelegung des gleichen maßgeblichen Sachverhaltes von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 im Sinne der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen des Asylberechtigten in einen anderen Staat ausgegangen. Da eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in den Herkunftsstaat, wie vorliegend erfolgt, bereits vom Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins und 4 GFK umfasst ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe, dass die Aberkennung aufgrund des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu erfolgen hat, als unbegründet abzuweisen. Die
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (welche an eine Aberkennung des Status
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AsylG 2005 anknüpft), erfolgte daher zu Recht. 3.2.
- Zur Frage der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Frage der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. hierzu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche hierzu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Nach der Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN). Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN). Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063). Überträgt man diese rechtlichen Grundsätze auf den Fall der Beschwerdeführerin, welche, wie von der belangten Behörde festgestellt, im Jahr 2013 freiwillig nach Tschetschenien zurückgereist ist, dort eine Familie gegründet hat, sich für rund zweieinhalb Jahre unbehelligt im Herkunftsstaat aufgehalten und zuletzt infolge eines neuerlichen Aufenthalts in Österreich gemeinsam mit ihrem Mann und ihren drei minderjährigen Kindern unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in die Russische Föderation zurückgereist ist, begegnet die Beurteilung der Behörde, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht von einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden kann, keinen Bedenken. Zwar ist die (Menschenrechts)Lage im Nordkaukasus, wie auch von der belangten Behörde selbst festgehalten wurde, in Einzelfällen nach wie vor als prekär zu beurteilen, von einer generellen Gefährdung aller Bewohner Tschetscheniens kann jedoch keinesfalls gesprochen werden. Aufgrund der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, welche in Tschetschenien innerhalb eines Familienverbandes lebt, kann eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung/Bedrohung ihrer Person in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien keinesfalls erkannt werden.Überträgt man diese rechtlichen Grundsätze auf den Fall der Beschwerdeführerin, welche, wie von der belangten Behörde festgestellt, im Jahr 2013 freiwillig nach Tschetschenien zurückgereist ist, dort eine Familie gegründet hat, sich für rund zweieinhalb Jahre unbehelligt im Herkunftsstaat aufgehalten und zuletzt infolge eines neuerlichen Aufenthalts in Österreich gemeinsam mit ihrem Mann und ihren drei minderjährigen Kindern unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in die Russische Föderation zurückgereist ist, begegnet die Beurteilung der Behörde, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht von einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden kann, keinen Bedenken. Zwar ist die (Menschenrechts)Lage im Nordkaukasus, wie auch von der belangten Behörde selbst festgehalten wurde, in Einzelfällen nach wie vor als prekär zu beurteilen, von einer generellen Gefährdung aller Bewohner Tschetscheniens kann jedoch keinesfalls gesprochen werden. Aufgrund der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, welche in Tschetschenien innerhalb eines Familienverbandes lebt, kann eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung/Bedrohung ihrer Person in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien keinesfalls erkannt werden. Da
den obigen Ausführungen die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten schon vor dem Grund der bisherigen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hatte, kann es in der vorliegenden Rechtssache auch dahingestellt bleiben, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, dargelegten Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 Statusrichtlinie auszulegen sei.Da
den obigen Ausführungen die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten schon vor dem Grund der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hatte, kann es in der vorliegenden Rechtssache auch dahingestellt bleiben, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, dargelegten Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 15, Statusrichtlinie auszulegen sei. 3.2.
- Zur Frage der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Frage der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 52Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Wie sich desweiterem aus § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ergibt, ist eine Rückkehrentscheidung zu treffen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird. Der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG, wonach unter näheren Voraussetzungen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen ist, hat seine Grundlage wiederum in § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen hat, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes befand sich die Beschwerdeführerin nicht mehr im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG bereits vor diesem Hintergrund nicht vorliegen.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Wie sich desweiterem aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ergibt, ist eine Rückkehrentscheidung zu treffen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Der Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG, wonach unter näheren Voraussetzungen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen ist, hat seine Grundlage wiederum in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes befand sich die Beschwerdeführerin nicht mehr im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG bereits vor diesem Hintergrund nicht vorliegen. Da sich die Beschwerdeführerin Ende des Jahres 2013 unter Aufgabe ihrer Bindungen im Bundesgebiet neuerlich in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen hat, dort eine Familie gegründet hat und zuletzt infolge eines abermaligen Aufenthalts im Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist ist, ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig über kein potentiell schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfügt, weshalb weitergehende Erwägungen zu diesem Punkt unterbleiben können. Wenn auch die Beschwerdeführerin als Minderjährige mehrjährig in Österreich gelebt, die deutsche Sprache erlernt und den Hauptschulabschluss absolviert hat, ergibt sich aus ihrem Verhalten - der Rückkehr in den Herkunftsstaat, wo sie gegenwärtig gemeinsam mit ihrem Mann und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt - jedoch eindeutig, dass eine maßgebliche Verfestigung im Bundesgebiet nicht vorliegt und die Bindungen im Herkunftsstaat jene in Österreich bei weitem überwiegen. Den (persönlichen) Kontakt zu ihren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen (Eltern und Geschwister) hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat bewusst aufgegeben, sodass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung bereits insofern keinen ungerechtfertigten Eingriff in ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet zu begründen vermag. Die Behörde hat daher zu Recht keinen Anhaltspunkt erkannt, vor dessen Hintergrund die
§ 9BFA-VG/Art.
8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte ausgehen können. Auch in der Beschwerde wurde diesem Ergebnis in keiner Weise entgegengetreten und nicht aufgezeigt, in wie fern die zu beurteilende Rückkehrentscheidung mit einem Eingriff in die privaten und familiären Interessen der freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrten Beschwerdeführerin einhergeht. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen die
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG zu erlassende Rückkehrentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, steht deren Erlass nicht entgegen (vgl. die insofern übertragbaren Erwägungen zu § 52 Abs. 1 FPG in VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Auch die weiters getroffenen Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs. 9 i
Vm 46 FPG sowie der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55
FPG erfolgten zu Recht.Die Behörde hat daher zu Recht keinen Anhaltspunkt erkannt, vor dessen Hintergrund die
Paragraph 9, BFA-VG/"Art". 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte ausgehen können. Auch in der Beschwerde wurde diesem Ergebnis in keiner Weise entgegengetreten und nicht aufgezeigt, in wie fern die zu beurteilende Rückkehrentscheidung mit einem Eingriff in die privaten und familiären Interessen der freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrten Beschwerdeführerin einhergeht. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen die
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zu erlassende Rückkehrentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, steht deren Erlass nicht entgegen vergleiche die insofern übertragbaren Erwägungen zu Paragraph 52, Absatz eins, FPG in VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Auch die weiters getroffenen Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46 FPG sowie der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, FPG erfolgten zu Recht. Da der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung in Fällen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seine Grundlage richtigerweise in § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sowie § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (anstatt wie im angefochtenen Bescheid genannt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG) hat, hatte die Abweisung der Beschwerde mit der im Spruch ersichtlichen Anpassung zu erfolgen.Da der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung in Fällen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seine Grundlage richtigerweise in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (anstatt wie im angefochtenen Bescheid genannt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) hat, hatte die Abweisung der Beschwerde mit der im Spruch ersichtlichen Anpassung zu erfolgen. 3.2.4. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.2.4. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte fallgegenständlich
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, zumal keine strittigen Sachverhaltselemente vorliegen, welcher einer weiteren mündlichen Klärung bedürften. Die Beschwerdeführerin selbst hat ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat zwecks Gründung einer Familie im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich bestätigt und keine Gründe vorgebracht, welche auf eine aktuelle Gefährdung ihrer Person im Herkunftsstaat oder auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Inland hindeuten würden. Beide Umstände haben durch die im Februar 2019 erfolgte (neuerliche) freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre Bestätigung erfahren. Der maßgebliche Sachverhalt erweist sich daher aufgrund der Aktenlage als geklärt.3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte fallgegenständlich
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal keine strittigen Sachverhaltselemente vorliegen, welcher einer weiteren mündlichen Klärung bedürften. Die Beschwerdeführerin selbst hat ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat zwecks Gründung einer Familie im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich bestätigt und keine Gründe vorgebracht, welche auf eine aktuelle Gefährdung ihrer Person im Herkunftsstaat oder auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Inland hindeuten würden. Beide Umstände haben durch die im Februar 2019 erfolgte (neuerliche) freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre Bestätigung erfahren. Der maßgebliche Sachverhalt erweist sich daher aufgrund der Aktenlage als geklärt. 3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2141208.1.00