Vm § 19 AVG sowie § 13 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG sowie Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 09.11.2018, Zahl: IFA 271563309-14678830(DEF) bzw. 161503418 (HRZ), dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 13.11.2018, wurde unter Spruchteil I.
Vm § 19 AVG dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin bei einer Experten-Delegation NIGERIA am XXXX .12.2018 um 9:00 Uhr im Bundesamt RD Wien persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei er diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen über ihn verhängt werde. Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 09.11.2018, Zahl: IFA 271563309-14678830(DEF) bzw. 161503418 (HRZ), dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 13.11.2018, wurde unter Spruchteil römisch eins.
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin bei einer Experten-Delegation NIGERIA am römisch 40 .12.2018 um 9:00 Uhr im Bundesamt RD Wien persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei er diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen über ihn verhängt werde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer nach der Abweisung seines unbegründeten Asylantrages eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung gegen ihn bestehe. Der Beschwerdeführer sei der Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland jedoch bislang noch nicht nachgekommen und verfüge weder über Identitätsdokumente noch über ein gültiges Reisedokument, weshalb mit seiner Vertretungsbehörde ein HRZ-Verfahren eröffnet worden sei, wobei nun seine Mitwirkung erforderlich sei. Um ihn zur erforderlichen Mitwirkung zu verpflichten, sei der gegenständliche Bescheid notwendig. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der nun anstehende Delegationstermin mit Vertretern seines Heimatlandes es dem Bundesamt ermögliche, die Identität des Beschwerdeführers durch autorisierte Vertreter seines Herkunftslandes festzustellen und den Prozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu starten. Da dazu sein persönliches Erscheinen vorgesehen sei, sei es seitens des Bundesamtes unumgänglich, das Nichterscheinen und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokuments unter Strafe zu stellen. Im Fall des Beschwerdeführers sei nur die Androhung einer Haftstrafe sinnvoll, da er mittellos sei. Der Beschwerdeführer befinde sich als abgewiesener Asylwerber weiterhin in der staatlichen Grundversorgung, habe in Österreich kein Einkommen und auch keine Möglichkeit, sich legal Geld zu beschaffen. Er sei daher auf staatliche Hilfe angewiesen und erscheine eine Geldstrafe in seinem Fall daher als uneinbringlich und sinnlos. Eine Haftstrafe sei in seinem Fall das einzig taugliche Mittel. Eine zwangsweise Vorführung vor die Vertretungsbehörde müsse zuerst angedroht werden und könne dann erst später vollstreckt werden. Um eine unnötige Verfahrensverzögerung zu vermeiden und da eine Geldstrafe im vorliegenden Fall wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme bzw. kein taugliches Mittel darstelle, sei die Erfüllung des Auftrags nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen worden sei. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Dem stehe lediglich sein bloß faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber, weshalb die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Der Beschwerdeführer mache sich weiteres durch einen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§120 FPG). Da durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen werde, sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der nun anstehende Delegationstermin mit Vertretern seines Heimatlandes es dem Bundesamt ermögliche, die Identität des Beschwerdeführers durch autorisierte Vertreter seines Herkunftslandes festzustellen und den Prozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu starten. Da dazu sein persönliches Erscheinen vorgesehen sei, sei es seitens des Bundesamtes unumgänglich, das Nichterscheinen und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokuments unter Strafe zu stellen. Im Fall des Beschwerdeführers sei nur die Androhung einer Haftstrafe sinnvoll, da er mittellos sei. Der Beschwerdeführer befinde sich als abgewiesener Asylwerber weiterhin in der staatlichen Grundversorgung, habe in Österreich kein Einkommen und auch keine Möglichkeit, sich legal Geld zu beschaffen. Er sei daher auf staatliche Hilfe angewiesen und erscheine eine Geldstrafe in seinem Fall daher als uneinbringlich und sinnlos. Eine Haftstrafe sei in seinem Fall das einzig taugliche Mittel. Eine zwangsweise Vorführung vor die Vertretungsbehörde müsse zuerst angedroht werden und könne dann erst später vollstreckt werden. Um eine unnötige Verfahrensverzögerung zu vermeiden und da eine Geldstrafe im vorliegenden Fall wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme bzw. kein taugliches Mittel darstelle, sei die Erfüllung des Auftrags nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen worden sei. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Dem stehe lediglich sein bloß faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber, weshalb die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Der Beschwerdeführer mache sich weiteres durch einen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§120 FPG). Da durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen werde, sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen. Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 13.11.2018 mittels RSb sowie dem Beschwerdeführer am 14.11.2018 mittels RSa zugestellt. Mit Schriftsatz vom 28.11.2018, durch Beschwerdevorlage seitens des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX .12.2018, erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 28.11.2018, durch Beschwerdevorlage seitens des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 .12.2018, erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 24.02.2017 in Wien seine langjährige Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden Kinder geheiratet habe. Diese seien österreichische Staatsbürger. Er lebe seit 2001 in Österreich und 2003 sei ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Auf Grund mehrfacher Straffälligkeit und Verurteilungen wegen dem Suchtmittelgesetz habe die BPD Wien 2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot über ihn verhängt. Zuletzt sei er 2014 wegen Beschäftigungsaufnahme mit einem falschen britischen Reisepass zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt worden, habe sich jedoch seither wohlverhalten. Sein Antrag vom 28.08.2013 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1, abgewiesen worden. Dennoch sei das Aufenthaltsverbot nicht mehr durchsetzbar, weil eines seiner Kinder aus psychischen Gründen der Anwesenheit seines Vaters bedürfe und Aufenthaltsverbote
2 FPG auch von Amts wegen aufzuheben seien. Eine Abwägung unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Kinder spreche für eine Behebung des Aufenthaltsverbotes. Dazu komme seine mittlerweile völlig weggefallene Gefährlichkeit. Es bedürfe daher auch von daher nicht mehr der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes. Bestehe keine durchsetzbare Ausreiseentscheidung sei die Ladung zum Botschaftstermin nicht rechtens. Ferner sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich. Beantragt werde weiters die ersatzlose Behebung des hier angefochtenen Ladungsbescheides sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung.Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 24.02.2017 in Wien seine langjährige Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden Kinder geheiratet habe. Diese seien österreichische Staatsbürger. Er lebe seit 2001 in Österreich und 2003 sei ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Auf Grund mehrfacher Straffälligkeit und Verurteilungen wegen dem Suchtmittelgesetz habe die BPD Wien 2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot über ihn verhängt. Zuletzt sei er 2014 wegen Beschäftigungsaufnahme mit einem falschen britischen Reisepass zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt worden, habe sich jedoch seither wohlverhalten. Sein Antrag vom 28.08.2013 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1, abgewiesen worden. Dennoch sei das Aufenthaltsverbot nicht mehr durchsetzbar, weil eines seiner Kinder aus psychischen Gründen der Anwesenheit seines Vaters bedürfe und Aufenthaltsverbote
Paragraph 69, Absatz 2, FPG auch von Amts wegen aufzuheben seien. Eine Abwägung unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Kinder spreche für eine Behebung des Aufenthaltsverbotes. Dazu komme seine mittlerweile völlig weggefallene Gefährlichkeit. Es bedürfe daher auch von daher nicht mehr der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes. Bestehe keine durchsetzbare Ausreiseentscheidung sei die Ladung zum Botschaftstermin nicht rechtens. Ferner sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich. Beantragt werde weiters die ersatzlose Behebung des hier angefochtenen Ladungsbescheides sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung. Nach der Mitteilung des Bundesamtes vom 25.01.2019 per E-Mail hat der Beschwerdeführer den Termin am XXXX .12.2018 bei der nigerianischen Delegation wahrgenommen und damit die ihm mit angefochtenem Bescheid auferlegte Mitwirkungspflicht erfüllt; es komme die angedrohte Beugestrafe nicht mehr in Betracht.Nach der Mitteilung des Bundesamtes vom 25.01.2019 per E-Mail hat der Beschwerdeführer den Termin am römisch 40 .12.2018 bei der nigerianischen Delegation wahrgenommen und damit die ihm mit angefochtenem Bescheid auferlegte Mitwirkungspflicht erfüllt; es komme die angedrohte Beugestrafe nicht mehr in Betracht. Am 28.01.2019 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein nigerianischer Staatsangehöriger, seine im Spruch angeführte Identität steht fest. Der Beschwerdeführer befindet sich nach illegaler Einreise in Österreich. Er stellte bislang am 17.05.2001 einen unberechtigten Asylantrag im Bundesgebiet, wobei er eine Aliasidentität sowie eine Staatsbürgerschaft von Sierra Leone behauptete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2001, Zl. 01 11.724-BAW, in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Sierra Leone ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 07.09.2001 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach. Infolge einer Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde ihm zu seinem Antrag vom 21.08.2003 bis zum 30.12.2004 eine gültige Niederlassungsbewilligung erteilt. In diesem Verfahren legte er seinen am 07.03.2003 ausgestellten nigerianischen auf die im Spruch genannte Identität lautenden Reisepass vor. Diese Ehe wurde am 22.05.2007 geschieden. Mit Bescheid der BPD Wien vom 02.02.2009, Zl. III-1067674/FrB/09, wurde gegen den Beschwerdeführer unter seiner nunmehrigen Identität
Vm Abs. 2 Z1 und Z9 FPG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 25.02.2009 in Rechtskraft.Mit Bescheid der BPD Wien vom 02.02.2009, Zl. III-1067674/FrB/09, wurde gegen den Beschwerdeführer unter seiner nunmehrigen Identität
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z1 und Z9 FPG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 25.02.2009 in Rechtskraft. Wiederholte Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurden abgewiesen, zuletzt jener vom 27.08.2013 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1/10E. Seine langjährige Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsangehörige, hat der Beschwerdeführer am 24.02.2017 geheiratet. Auch die beiden gemeinsamen (2008 und 2014 geborenen) Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Aktuell bezieht der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylwerber die staatliche Grundversorgung und verfügt über kein Einkommen aus legaler Erwerbstätigkeit. Von Seiten der österreichischen Behörden wurde bisher erfolglos versucht, ein Heimreisezertifikat bei der Vertretungsbehörde von Nigeria für den Beschwerdeführer zu erlangen. Der Beschwerdeführer ist dem mit angefochtenem Bescheid erteilten Auftrag zur Vorsprache bei der nigerianischen Delegation im Dezember 2018 nachgekommen. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1/10E, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Ferner wurde in Bezug auf Grundversorgung und Straffälligkeit Einsicht in die entsprechenden elektronischen Systeme genommen. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen der Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: "Ladungen § 19.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt. Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken."
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken." Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ladungsbescheides:
Vm § 56 AVG sinngemäß. Derartige Bescheide können demnach ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach §§ 37 und 39 AVG ergehen und bedürfen auch keiner Begründung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG gilt Paragraph 19, Absatz 2 -, 4, in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß. Derartige Bescheide können demnach ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraphen 37 und 39 AVG ergehen und bedürfen auch keiner Begründung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG
1 BFA-VG ist das Bundesamt Behörde nach diesem Bundesgesetz mit bundesweiter Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG ist das Bundesamt Behörde nach diesem Bundesgesetz mit bundesweiter Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist. Zudem setzt die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung voraus, dass sie "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege.Zudem setzt die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung voraus, dass sie "nötig" im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vergleiche VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1/10E, betreffend das Aufenthaltsverbot unter Pkt. I.
GH 28.08.2012, 2012/21/0159). Sie bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Paragraph 125, Absatz 16, FPG gelten alte Aufenthaltsverbote als solche weiter vergleiche VwGH 28.08.2012, 2012/21/0159). Sie bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Angesichts des aktuell bestehenden Sachverhaltes kann daher nicht erkannt werden, dass zum Zeitpunkt der Ladung keine Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers bestanden hätte - vgl. das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1/10E. Dass die für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates üblichen Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Übermittlung eines entsprechenden Formulars an die Konsularabteilung des Herkunftsstaates, die Abnahme von Fingerabdrücken, Unterschriftenleistung, etc. eben nur durch den Beschwerdeführer selbst und nicht durch die "Entsendung eines Vertreters" oder Kontaktaufnahme mit dem rechtsfreundlichen Vertreter erreichbar sind, bedarf keiner weitwendigen Überlegungen.Angesichts des aktuell bestehenden Sachverhaltes kann daher nicht erkannt werden, dass zum Zeitpunkt der Ladung keine Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers bestanden hätte - vergleiche das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1/10E. Dass die für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates üblichen Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Übermittlung eines entsprechenden Formulars an die Konsularabteilung des Herkunftsstaates, die Abnahme von Fingerabdrücken, Unterschriftenleistung, etc. eben nur durch den Beschwerdeführer selbst und nicht durch die "Entsendung eines Vertreters" oder Kontaktaufnahme mit dem rechtsfreundlichen Vertreter erreichbar sind, bedarf keiner weitwendigen Überlegungen. Zur Androhung einer Zwangsstrafe
Abs.3 AVG:Zur Androhung einer Zwangsstrafe
Paragraph 19, Absatz 3, AVG: Der angefochtene Bescheid, womit dem Beschwerdeführer die Zwangsstrafe angedroht wurde, wurde dem Beschwerdeführer entsprechend den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 AVG zu eigenen Handen zugestellt und ist daher rechtmäßig erlassen worden.Der angefochtene Bescheid, womit dem Beschwerdeführer die Zwangsstrafe angedroht wurde, wurde dem Beschwerdeführer entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3, AVG zu eigenen Handen zugestellt und ist daher rechtmäßig erlassen worden. Auszüge aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG): § 2
1 VVG ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden.
3 VVG dürfen Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
Paragraph 2, Absatz eins, VVG ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden.
Paragraph 5, Absatz 3, VVG dürfen Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe von 14 Tagen
3 AVG als Zwangsstrafe angedroht. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer nach dem Akteninhalt keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht und als abgewiesener Asylwerber nach wie vor die staatliche Grundversorgung bezieht und somit der staatlichen Unterstützung bedarf. Die Behörde ging also zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und daher die Verhängung einer Geldstrafe nicht zielführend ist, weil eine solche nicht einbringlich wäre. Die Behörde erachtete folgerichtig eine Haftstrafe als das einzig taugliche Zwangsmittel. Da sich der bereits wiederholt strafgerichtlich verurteilte Beschwerdeführer seit der Abweisung seines Asylantrages im Jahr 2001 sowie der Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Jahr 2009 beharrlich weigert, das Bundesgebiet zu verlassen, erscheint im vorliegenden Fall die verhängte Haftstrafe im Ausmaß von 14 Tagen zur Zielerreichung (Erfüllung des Auftrages zur persönlichen Vorsprache zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokumentes) als notwendig. Dieses Ausmaß der Haftstrafe übersteigt das im § 5 Abs. 3 VVG festgelegte Höchstausmaß nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die Androhung Haftstrafe im Ausmaß von 14 Tagen rechtmäßig war.Im vorliegenden Fall hat die Behörde dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe von 14 Tagen
Paragraph 19, Absatz 3, AVG als Zwangsstrafe angedroht. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer nach dem Akteninhalt keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht und als abgewiesener Asylwerber nach wie vor die staatliche Grundversorgung bezieht und somit der staatlichen Unterstützung bedarf. Die Behörde ging also zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und daher die Verhängung einer Geldstrafe nicht zielführend ist, weil eine solche nicht einbringlich wäre. Die Behörde erachtete folgerichtig eine Haftstrafe als das einzig taugliche Zwangsmittel. Da sich der bereits wiederholt strafgerichtlich verurteilte Beschwerdeführer seit der Abweisung seines Asylantrages im Jahr 2001 sowie der Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Jahr 2009 beharrlich weigert, das Bundesgebiet zu verlassen, erscheint im vorliegenden Fall die verhängte Haftstrafe im Ausmaß von 14 Tagen zur Zielerreichung (Erfüllung des Auftrages zur persönlichen Vorsprache zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokumentes) als notwendig. Dieses Ausmaß der Haftstrafe übersteigt das im Paragraph 5, Absatz 3, VVG festgelegte Höchstausmaß nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die Androhung Haftstrafe im Ausmaß von 14 Tagen rechtmäßig war. Allerdings kommt eine Vollziehung der Haftstrafe im gegenständlichen Fall
Abs.2 VVG nicht mehr in Betracht, weil der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beim BFA RD Wien am XXXX .12.2018 entsprochen hat.Allerdings kommt eine Vollziehung der Haftstrafe im gegenständlichen Fall
Paragraph 5, Absatz 2, VVG nicht mehr in Betracht, weil der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beim BFA RD Wien am römisch 40 .12.2018 entsprochen hat. Allfälliges neues Vorbringen gegen das aufrechte Aufenthaltsverbot in der Beschwerde ist allerdings bei der zuständigen Behörde zu erstatten. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Eine Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darüber, ob eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, hat sich erübrigt, als der Beschwerdeführer seiner ihm mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtung termingerecht nachgekommen ist.
GVG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 13, VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31). Nach der Judikatur des VwGH zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Berufungsbehörde in diesem Fall zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).Nach der Judikatur des VwGH zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Berufungsbehörde in diesem Fall zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243). Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt eine solche Gefahr im Verzug (fortgesetzter unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) hinreichend dargelegt und eine Interessenabwägung vorgenommen. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffen ausschließlich das über den Beschwerdeführer verhängte aufrechte unbefristete Aufenthaltsverbot. Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
GH vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W117.2210815.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.