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{'item': 'W124 2152182-2'}

Obsah (11)§ 68Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 46§ 55§ 52§ 53§ 16

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2019 GeschäftszahlW124 2152182-2 SpruchW124 2152182-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als E

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idg

F, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge. BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge. BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.1 Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an seine Heimat verlassen zu haben, weil es einen Grundstückstreit zwischen seiner Familie und seinen Onkel gegeben habe. Nach dem Tod seines Vaters habe es mehrmals Angriffe auf seine Familie gegeben. Diese seien von seinem Onkel ausgeübt worden. Vor ca. 4 Monaten sei er bei einem Angriff von seinem Onkel schwer verletzt worden und sei ihm sein Arm gebrochen worden. In weiterer Folge sei er mit dem Tod bedroht worden. 1.1.
  2. Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:1.1.
  3. Am römisch 40 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm: (..........) LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ich bin gesund. Ich gehe nicht zum Arzt, ich brauche keine Medikamente. LA: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen sowie Geburtsdatum und Geburtsort. VP: XXXX , geboren am XXXXVP: römisch 40 , geboren am römisch 40 LA: Geben Sie chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher - also bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland - aufhältig waren! VP: Nur in meinem Heimatdorf in XXXX habe ich mich aufgehalten. Im Bezirk XXXX , in der Provinz PunjabVP: Nur in meinem Heimatdorf in römisch 40 habe ich mich aufgehalten. Im Bezirk römisch 40 , in der Provinz Punjab LA: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben sie? VP: XXXX heißt meine Mutter, XXXX . Mein Vater ist schon verstorben, meine Mutter ist noch in unserem Dorf.VP: römisch 40 heißt meine Mutter, römisch 40 . Mein Vater ist schon verstorben, meine Mutter ist noch in unserem Dorf. LA: Woran ist ihr Vater gestorben? VP: Bei einem Verkehrsunfall. LA: Womit haben Ihre Angehörigen in Indien ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Mein Vater war ein Landwirt. LA: Was haben Sie gearbeitet? VP: Ich war auch in der Landwirtschaft. LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? VP: Nein, ich bin ledig. LA: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsland absolviert? VP: Ich habe 12 Jahre Grundschule mit Maturaabschluss absolviert. LA: Sind Sie vorher schon mal aus Indien ausgereist? VP: Nein. LA: Welche Verwandten haben Sie noch in Indien? VP: Onkel und Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits. Ich habe noch 2 Geschwister, einen Bruder und eine Schwester. Meine Schwester ist verheiratet und wohnt bei ihrer Schwiegerfamilie. Mein Bruder lebt bei meiner Mutter im Dorf. Meine Schwester heißt XXXX und mein Bruder XXXX .VP: Onkel und Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits. Ich habe noch 2 Geschwister, einen Bruder und eine Schwester. Meine Schwester ist verheiratet und wohnt bei ihrer Schwiegerfamilie. Mein Bruder lebt bei meiner Mutter im Dorf. Meine Schwester heißt römisch 40 und mein Bruder römisch 40 . LA: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen in Indien? VP: Ja. LA: Haben Sie oder hatten Sie einen indischen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument? VP: Ich war im Besitz eines indischen Reisepasses, der wurde mir aber vom Schlepper abgenommen. LA: Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? VP: Ich arbeite als Reklameverteiler. LA: Wann haben Sie beschlossen Indien zu verlassen? VP: Vor 2 Jahren. LA: Wann haben Sie Indien verlassen? VP: Im XXXX .VP: Im römisch 40 . LA: Wie haben Sie Indien verlassen? VP: Schlepperunterstützt. Befragt gebe ich an, dass der Schlepper 600.000-700.000 indische Rupien. LA: Mit welchen Transportmitteln sind sie befördert worden? VP: Von XXXX mit einem Flugzeug geflogen. Von XXXX zu einer Insel, ich weiß nicht mehr den Namen der Insel. Von XXXX nach Moskau, und von dort über Landweg bis hierher.VP: Von römisch 40 mit einem Flugzeug geflogen. Von römisch 40 zu einer Insel, ich weiß nicht mehr den Namen der Insel. Von römisch 40 nach Moskau, und von dort über Landweg bis hierher. LA: Haben Sie Papiere für Ihren Transport benötigt? VP: Der Schlepper hat alles organisiert. LA: Konnten Sie ohne Dokumente reisen? VP: Der Schlepper hatte alle Dokumente bei sich. Er ist mit mir gemeinsam nach Moskau geflogen. LA: Wie hieß die Fluglinie? VP: Weiß ich nicht. LA: Welcher Volksgruppe/ Kaste gehören Sie an? VP: Volksgruppe Saray und Kaste Jat. LA: Welche Religion haben Sie? VP: Sikh LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals in Haft? VP: Nein. LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe! VP: Ich komme aus einer Familie die in der Landwirtschaft arbeiten. Wir haben 5 Killa Landwirtschaft. Nach dem Tod meines Vaters wurde alles auf meinen Namen überschrieben, weil ich der älteste in der Familie war. Mein Onkel väterlicherseits, wohnen alle im Ausland, sind sehr wohlhabend. Sie haben meine Landwirtschaft in Besitz genommen. Ich kann nicht meine Felder bearbeiten. Sie haben gute Kontakte mit einflussreichen Leuten und auch der Polizei. 3-4 Mal wurde ich von ihren Leuten geschlagen. Ich wurde auch mit umbringen bedroht. 2 Mal haben sie mir den Arm gebrochen bei einer Schlägerei. Wenn ich zur Polizei gehe, niemand hört auf mich. Sie ließen mich durch die Polizei festnehmen, ich war 1-2 Tage in Haft. Erst nach meiner Ausreise, schikanieren sie meine Mutter und meinen kleinen Bruder. Der Grund dieser Schikane, ist, dass sie wollen, dass ich zurückkomme und den Namen für die Grundstücke umschreibe. Im Falle einer Rückkehr ist mein Leben dort in Gefahr. Sie sind sehr einflussreich und haben mich mehrmals geschlagen. Das war alles. LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt? VP: Nein. Nur im Falle einer Rückkehr droht mein Tod. LA: Haben Sie die Körperverletzung bei einer Behörde gemeldet? VP: Ja beim ich war beim Arzt. Alles genäht beim Oberarm. Ja, auch bei der Polizeistation in XXXX .VP: Ja beim ich war beim Arzt. Alles genäht beim Oberarm. Ja, auch bei der Polizeistation in römisch 40 . LA: Was haben Sie bei der Polizei gemeldet? VP: Dass mich beide Onkel geschlagen haben. LA: Wie haben Ihre Onkel Sie geschlagen? VP: Mit Hockeyschläger. Befragt gebe ich an, dass ich am nach Hause Weg von ihnen geschlagen wurde. LA: Von wem wurde Ihnen dann der Arm gebrochen? VP: Sie waren in Begleitung von anderen Personen. Ich kann nicht genau sagen, wer das war. LA: In welchem Krankenhaus haben Sie den Bruch behandeln lassen? VP: XXXXVP: römisch 40 Anm.: VP erzählt nach einer kurzen Pause, dass die Brüche in verschiedenen Spitäler behandelt wurden. Eines hieß XXXX Hospital in der Stadt XXXX .Anmerkung, VP erzählt nach einer kurzen Pause, dass die Brüche in verschiedenen Spitäler behandelt wurden. Eines hieß römisch 40 Hospital in der Stadt römisch 40 . LA: Haben Sie Befunde? VP: Ja, ich kann sie nachschicken lassen. LA: Haben Sie von beiden Spitälern die Befunde? VP: Ja. LA: Um welches Grundstück hat es sich gehandelt? VP: Es ist 3 km von meinem Dorf entfernt. Es wird bewirtschaftet. LA: Warum haben Sie sich um dieses Grundstück gestritten? VP: Nach dem Tod meines Vaters wollten sie uns die Landwirtschaft wegnehmen. Mein Vater ist vor 18 Jahren gestorben. LA: Seit wann dauert dieser Streit an? VP: Seit meiner Kindheit. Als mein Vater gestorben ist war ich sehr jung. LA: Seit wann wurden Sie bedroht? VP: Als ich 20 geworden bin, haben sie angefangen mich zu bedrohen. LA: Sind Grundstückpapiere vorhanden? VP: Ja. LA: Wie sind Sie mit dem Tod bedroht worden? VP: Sie haben mich geschlagen. Sie sagten mir ich soll auf die Papiere umschreiben, damit alles auf ihren Namen ist. LA: Wer hat sie geschlagen? VP: Mein Onkel väterlicherseits hat mich zuerst geschlagen. Danach in Begleitung von 15 bis 20 Personen haben mich geschlagen. Vorhalt: Sie haben gesagt, dass Ihre Onkel nicht in Indien leben. Was sagen Sie dazu? VP: Sie haben die Staatsbürgerschaft von Großbritannien. Sie verbringen dort 3-4 Monate im Jahr. Ansonsten sind sie in Indien LA: Wie viele Onkel sind in dem Streit involviert? VP: 2 LA: Was wollen die Onkel mit dem Grundstück machen? VP: Das Nachbargrundstück gehört ihnen. Sie wollen noch meins, dann haben sie noch mehr. LA: Gibt es keinen Streit, wenn beide das Grundstück beanspruchen? VP: Nein, sie gehören zusammen LA: Wenn Sie seit dem
  4. Lebensjahr bedroht werden, warum sind Sie erst jetzt geflüchtet? VP: Zuerst haben sie mich nur verbal bedroht. Ich werde aus Angst die Grundstückspapiere unterschreiben. Als ich das nicht getan habe, wurden sie gewalttätig. LA: Seit wann haben ihre Onkel die Landwirtschaft in Besitz genommen? VP: Seit 5 bis 6 Jahren. LA: Wenn sie die Landwirtschaft in Besitz genommen haben, wie konnten Sie Ihren Lebensunterhalt verdienen? VP: Ich habe als Gelegenheitsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. LA: Wie oft ist Gelegentlich? VP: Je nachdem wie oft ich gelegentlich Arbeit gefunden habe. 3 bis 4 Mal in der Woche. LA: Wie viel verdient man als Gelegenheitsarbeiter? VP: 60 bis 100 Rupien pro Tag. LA: Wie konnten Sie sich den Schlepper leisten? VP: Meine Verwandte haben uns geholfen. Und etwas habe ich auf Lohn. LA: Haben Sie Kontakt mit der Polizei aufgenommen? VP: Ja. LA: Bei welcher Polizeistation waren Sie? VP: Bei XXXX . Befragt gebe ich an, dass ich ihnen gesagt habe, dass ich Probleme habe. Sie haben nicht auf mich gehört und haben mich weggeschickt.VP: Bei römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass ich ihnen gesagt habe, dass ich Probleme habe. Sie haben nicht auf mich gehört und haben mich weggeschickt. LA: Waren Sie bei einer höheren Behörde? VP: In XXXX war ich bei der DGP, er ist ein höherer Polizeioffizier, aber er hat auch nicht auf mich gehört.VP: In römisch 40 war ich bei der DGP, er ist ein höherer Polizeioffizier, aber er hat auch nicht auf mich gehört. LA: Was heißt DGP? VP: Er ist Offizier, der für die Stadt zuständig ist. Wh. Der Frage. VP: Das weiß ich nicht. Vorhalt: Warum hat man Sie eingesperrt? Sie waren bereits selbstständig bei der Polizei ohne dass man Sie einsperrte. VP: Weil mein Onkel mich angezeigt haben. Sie haben sie bestochen. Pause: 10:05 - 10:25 LA: Haben Sie einen Anwalt genommen? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Erst wenn das Verfahren im Gericht läuft nimmt man einen Anwalt. LA: Haben Sie keine Anzeige erstattet? VP: Ich hatte nicht genügend Geld um die Polizei zu bestechen. LA: Wie viel hätten Sie bezahlen müssen? VP: Mind. 100.00 Rupien. (Korr. 100.000 Rupien) LA: Schildern Sie bitte konkret den Angriff! VP: In der Nähe von dem XXXX auf der Straße wurde ich angehalten. Meine beiden Onkel waren in Begleitung von 10-12 Personen dort. Sie haben mich dann geschlagen und mich verletzt auf der Straße liegen lassen und sind weggegangen.VP: In der Nähe von dem römisch 40 auf der Straße wurde ich angehalten. Meine beiden Onkel waren in Begleitung von 10-12 Personen dort. Sie haben mich dann geschlagen und mich verletzt auf der Straße liegen lassen und sind weggegangen. LA: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt gezogen? VP: Sie haben Kontakte bis zum Minister, sie hätten mich überall gefunden. LA: Warum haben Sie erst bis 2015 gewartet um zu flüchten? VP: Ich war in Behandlung. Ich konnte nicht vorher weg. LA: Wie lange waren Sie in Behandlung? VP: Ja, ich wurde zweimal geschlagen. 2 Monate war ich im Spital aufhältig. Danach dauerte es ca. 1 Jahr bis ich in der Lage war, meinen Arm zu bewegen. LA: Schildern Sie bitte ganz genau den zweiten Angriff! VP: Bei dem ersten Angriff wurde mein Oberarm gebrochen, das war am XXXX , der zweite Angriff war im XXXX . Bei diesem Angriff haben Sie meinen verletzten Oberarm erneut gebrochen. Im XXXX habe ich Indien verlassen.VP: Bei dem ersten Angriff wurde mein Oberarm gebrochen, das war am römisch 40 , der zweite Angriff war im römisch 40 . Bei diesem Angriff haben Sie meinen verletzten Oberarm erneut gebrochen. Im römisch 40 habe ich Indien verlassen. LA: Was haben Sie zwischen XXXX und Ihrer Ausreise gemacht?LA: Was haben Sie zwischen römisch 40 und Ihrer Ausreise gemacht? VP: Ich habe mich bei meinen Verwandten aufgehalten. Weil mein Leben dort im Dorf in Gefahr war. LA: Welche Verwandten waren das. Und wo leben sie? VP: Ich war bei meinem Onkel mütterlicherseits in XXXX , das ist ca. 30 km entfernt von meinem Heimatdorf. Befragt gebe ich an, dass ich mich dort behandeln habe lassen.VP: Ich war bei meinem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 , das ist ca. 30 km entfernt von meinem Heimatdorf. Befragt gebe ich an, dass ich mich dort behandeln habe lassen. LA: Sie gaben an, bis zu Ihrer Ausreise nur in ihrem Dorf gewohnt zu haben. Nun sagen Sie doch, dass Sie wo anderes gewohnt haben. Was sagen Sie dazu? VP: Ich habe um mein Leben zu retten bei meinem Onkel in XXXX gelebt.VP: Ich habe um mein Leben zu retten bei meinem Onkel in römisch 40 gelebt. LA: Wurden Sie dort in Ruhe gelassen? VP: Dort hatte ich keine Probleme. Nach kurzer Überlegung gab die VP an, dass sie zwei Mal dort bei meinem Onkel, aber ich war nicht zu Hause. LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr zu befürchten? VP: Ich habe Angst um mein Leben. LA: Können Sie irgendwelche Beweismittel vorlegen oder noch beibringen? VP: Ich kann nur meine Verletzung, die Röntgenbilder und Befunde nachbringen. LA: Sie haben 2 Wochen Zeit die Unterlagen nachzureichen. VP: Ok. LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben. VP: Ich habe keine Einwände. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich verstehe Deutsch nicht. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! VP: Nein. LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang? VP: Ich habe Freunde die ebenfalls aus Indien kommen. Anm.: VP ist nervös und kaut an seinen Nägel.Anmerkung, VP ist nervös und kaut an seinen Nägel. LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich? VP: Ich bin nur im Internet. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Punjabi und Hindi. Hindi nur in Wort. LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? VP: Ich habe einen A1 Deutschkurs besucht. LA: Haben Sie einen Nachweis für den Deutschkurs? VP: Eine Anmeldebescheinigung. Aber ich habe noch keine Prüfung abgelegt. LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil? VP: Nein. LA: Die Einvernahme wird beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen? VP: Ja. LA: Wollen Sie noch etwas angeben? VP: Ich habe nur eine bitte an Sie. Schicken Sie mich nicht zurück nach Indien. Dort ist mein Leben in Gefahr. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Ja. (.....) 1.1.2 Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) den Antrag vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57nicht erteilt.

Gleichzeitig wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).1.1.2 Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) den Antrag vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde, dass die vom BF angegeben Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft bzw. asylrelevant gewesen seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der GFK im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Nicht festgestellt werden habe können, dass der BF einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen sei. Ferner wurde festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt seine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung nach Indien keine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könne.Festgestellt wurde, dass die vom BF angegeben Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft bzw. asylrelevant gewesen seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der GFK im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Nicht festgestellt werden habe können, dass der BF einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen sei. Ferner wurde festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt seine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung nach Indien keine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könne. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF angegeben habe, dass es bereits seit dem Tod seines Vaters Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Onkeln geben würde. Seine Onkel, die nach ersten Angaben nach im Ausland leben würden, hätten das Grundstück auch ohne Grundstückspapiere in Besitz genommen, sodass der BF seine Felder nicht mehr bewirtschaften hätte können. Näheres habe der BF dazu zunächst ausgeführt. Anzumerken sei, dass selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens, dieses nicht asylrelevant sei, da es nicht aus den in der GFK genannten Gründen motiviert gewesen sei. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Indien nicht schutzwillig bzw. nicht schutzfähig seien. Darüber hinaus sei es nicht gelungen dieses Vorbringen auf glaubwürdige Weise darzulegen, da dieser außer Stande gewesen sei konkrete Angaben dazu zu tätigen. Der BF habe selbst nach mehrmaligen Rückfragen seine Aussagen allgemein gehalten. Er habe keine konkreten Angaben über die Anzahl der Schlägereien, wie viele Onkel jeweils beteiligt oder wie viele Personen involviert gewesen seien, machen können. Bei der Polizei habe der BF lediglich gemeldet, dass seine Onkel hingeschlagen hätten. Konkret danach gefragt, wer den Arm tatsächlich gebrochen habe, habe dieser keine Angaben machen können. Der BF habe angegeben, dass seine Onkel in Begleitung von anderen Personen gewesen seien und könne deshalb nicht genau sagen, wer diese gewesen seien, die ihn verletzt hätten. Ziehe man in Betracht, dass der BF seit dem

  1. Lebensjahr bedroht worden sei und der BF bereits seit seinem
  2. Lebensjahr mit diesen in Streit leben würde, so sei anzunehmen, dass der BF näheres über diese Situation hätte angeben können. Darüber hinaus habe der BF in der Einvernahme behauptet, dass seine Onkel so viel Macht haben würden und die Polizei als auch das Ministerium beauftragen könne, den BF in jeder Stadt in Indien zu finden. Sein Onkel habe nach seinen Angaben nach gute Kontakte zu einflussreichen Leuten bzw. auch mit der Polizei, sodass der BF keine Möglichkeit gehabt hätte, die Polizei zu bestechen. Auch in diesem Zusammenhang habe der BF keine Details genannt und sei somit seine Aussage vage geblieben. Zudem könne der Onkel des BF nicht derartig einflussreich sein, als ansonsten der Streit nicht schon mehr als zehn Jahre andauern würde. Zusammengefasst sei anzumerken, dass es den BF nicht gelungen sei die behauptete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Der BF sei nicht in der Lage gewesen konkrete Details zu nennen. Der BF habe vorerst kein Interesse gehabt ein Beweismittel vorzulegen, obwohl dieser behauptet habe im Besitze solcher zu sein. Nach einer zweiwöchigen Frist habe der BF ein Dokument vorgelegt. Er habe angegeben in mehreren Krankenhäusern gewesen zu sein und trotz dessen nur ein Dokument beigeschafft. Da nicht ersichtlich sei, wer den BF tatsächlich den Arm gebrochen habe, sei die bloße Erbringung einer Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses irrrelevant. Zudem hätte sich der BF in einer größeren Stadt niederlassen können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die heimatlichen Behörden nicht schutzwillig und schutzfähig sein würden. Es würde kein Meldewesen in seinem Heimatland existieren. Dies würde sich aus der Information zu Indien ergeben, sodass dem BF jedenfalls die Möglichkeit offenstehen würde, sich an einen anderen Ort in seinen Herkunftsstaat zu begeben, um seinen Problemen zu entgehen. Dass man gerade den BF in ganz Indien suchen und finden würde/solle, sei zu der im LIB geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft. Im vorliegenden Fall werde darauf hingewiesen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Indien nicht um sein Leben fürchten müsse. Seine Befürchtungen würden sich lediglich auf vage, widersprüchliche bzw. unglaubwürdige Vermutungen beziehen. Konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die vom BF behaupteten Verfolgungshandlungen hätten seinem Vorbringen nach nicht entnommen werden können und stehe sein Vorbringen auch in Widerspruch zu den Tatsachen. Da den BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er ein familiäres Netzwerk in Indien habe, würde er nicht auf sich allein gestellt sein und für sein Auskommen gesorgt sein. Die Behörde gehe davon aus, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Seine Familienangehörigen würden sich in Indien befinden und verfüge der BF somit über ein familiäres und soziales Netzwerk in seinem Heimatland. In seinem Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könne. Der BF sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann und es sei ihm auch zumutbar anfänglich mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass der BF den Großteil seines Lebens in Heimatland verbracht habe und auch über Freunde und Bekannte sowie seiner Familie und Verwandter verfügen würde, welche den BF unterstützen könnten. Angehörige im Bundesgebiet würde der BF keine haben. Mit seinen in Indien Angehörigen würde der BF nach wie vor in Kontakt stehen. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF jedenfalls nicht in der Lage gewesen sei dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden. Es sei nichts hervorgekommen, dass eine Verfolgung oder Furcht glaubhaft habe lassen. Im Falle des BF sei auch nichts hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine, lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem würde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternativen offenstehen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim BF um eine erwachsene und gesunde Person handeln würde, könne erwartet werden, dass der BF sich in Heimatland eine Existenz aufbauen. Aus der allgemeinen Lage in seinen Heimatstaat, sei in seinem Heimatland keine Gefährdung ersichtlich. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würde, zumal der BF weder deutsch sprechen würde noch einen Nachweis über seine Integration vorlegen habe können. Der BF würde sich seit kurzer Zeit im österreichischen Bundesgebiet befinden, sei illegal eingereist und habe kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem AsylG fußen würde. Seine Angaben darüber legal eingereist zu sein, habe nicht bestätigt werden können. Seine Angehörigen würden sich im Herkunftsland befinden und habe der BF den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würde, zumal der BF weder deutsch sprechen würde noch einen Nachweis über seine Integration vorlegen habe können. Der BF würde sich seit kurzer Zeit im österreichischen Bundesgebiet befinden, sei illegal eingereist und habe kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem AsylG fußen würde. Seine Angaben darüber legal eingereist zu sein, habe nicht bestätigt werden können. Seine Angehörigen würden sich im Herkunftsland befinden und habe der BF den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. 1.
  3. Gegen den BF wurde in der Folge Beschwerde erhoben. 1.
  4. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.1.
  5. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.
  6. Gegenständliches Verfahren 2.1 Der BF stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und führte auf die Frage, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stellen würde aus, dass er in Indien Probleme haben und sein Leben in Gefahr sein würde.2.1 Der BF stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und führte auf die Frage, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stellen würde aus, dass er in Indien Probleme haben und sein Leben in Gefahr sein würde. 2.
  7. In der Folge wurde dem Vertreter des BF die Möglichkeit eingeräumt zu den Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben. 2.
  8. Am XXXX fand vor dem BFA eine neuerliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:2.
  9. Am römisch 40 fand vor dem BFA eine neuerliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm: (.......) LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Gut. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen? VP: Ja. Anmerkung: Die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am heutigen Tag stattgefunden hat. LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? VP: Ja. ................... LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung? VP: ¿Nein. LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? VP: Ja. LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen Ihres ersten Asylverfahrens in Österreich gemacht haben, vollständig, richtig und wahrheitsgetreu? VP: Ja. LA: Wollen Sie Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen? VP: Ja, ich lege einen Polizeibericht vor. Dass, das Leben meiner Familie gefährdet ist und das meine ganze Familie Probleme hat. LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich verteile Reklame. Ich verdiene ca. 300-400€ ich kann davon leben. LA: Werden Sie unterstützt zum Beispiel von der Caritas? VP: Nein. LA: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig? VP: Ich habe entweder Reklame oder Zeitungen verteilt, sonst nichts. LA: Sind Sie in Österreich vorbestraft? VP: Nein. LA: Ist oder war gegen Sie in Österreich jemals ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals im Gefängnis? VP: Nein. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert? VP: Ich habe einen A1 Deutschkurs gemacht, aber die Prüfung nicht abgelegt. LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch? VP: Nicht viel. LA: Haben Sie in Indien Familienangehörige oder Verwandte? VP: Meine Mutter, einen Bruder, und eine Schwester. LA: Haben Sie noch Kontakt zu den Familienangehörigen oder Verwandten in Indien ? VP: Ja, ich habe einmal pro Woche Kontakt mit meiner Familie. LA: Besteht für Sie die Möglichkeit, bei Ihren Familienangehörigen und Verwandten in Indien zu wohnen, sollten Sie in Ihr Heimatland zurückkehren? VP: Nein. LA: Könnten Ihre Familienangehörigen und Verwandten Sie unterstützen? VP: Nein, die haben eigene Probleme, deren Leben ist auch gefährdet. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? VP: Ich wohne mit meiner Freundin zusammen. LA: Wie hei0ßt Ihre Freundin? VP: XXXX , 23 Jahre alt, StA: Litauen. Ich lebe mit meiner Freundin seit ca. 4-5 Monaten in einen gemeinsamen Haushalt. Ich habe meine Freundin hier in Österreich kennengelernt.VP: römisch 40 , 23 Jahre alt, StA: Litauen. Ich lebe mit meiner Freundin seit ca. 4-5 Monaten in einen gemeinsamen Haushalt. Ich habe meine Freundin hier in Österreich kennengelernt. LA: Wann haben Sie Ihre Freundin kennengelernt? VP: Vor einem Jahr, beim Zeitung verteilen. LA: Sind Sie finanziell abhängig von Ihrer Freundin? VP: Nein. LA: Ist Ihre Freundin schwanger? VP: Nein. LA: Können Sie mir Ihre genaue Adresse nennen? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Sind Sie gesundheitlich abhängig von Ihrer Freundin? VP: Nein, aber ich kann nicht ohne Sie leben. LA: Seit wann lebt Ihre Freundin hier in Österreich? VP: Seit 3 oder 4 Jahren. LA: Wo lebt die Familie Ihrer Freundin? VP: Die befindet sich in Litauen. LA: Was arbeitet Ihre Freundin? VP: Sie arbeitet bei XXXX . Sie arbeitet dort seit 3 Jahren.VP: Sie arbeitet bei römisch 40 . Sie arbeitet dort seit 3 Jahren. LA: Sie meinten vorher, Sie hätten Ihre Freundin beim Zeitung austeilen kennengelernt? VP: Da wo ich Zeitungen aussteile in der Nähe hat sie gewohnt, so haben wir uns kennengelernt. LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist? VP: Vor 3 Jahren. LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig? VP: Ja. LA: Sie haben bereits unter der XXXX , einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?LA: Sie haben bereits unter der römisch 40 , einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Ich habe in Indien politische Probleme. LA: Seit wann wissen Sie von Ihren Problemen? VP: Vor einem Monat habe ich davon erfahren. LA: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich angegeben haben! VP: Ich wurde von unbekannten Tätern angegriffen und mein linker Arm wurde mir gebrochen. LA: Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren? VP: Ich habe politische Probleme, meine Familie und ich sind Anhänger der " XXXX -Partei". Wir werden von Leuten der Kongresspartei verfolgt. Meine Familie ist andauernd von unbekannten Tätern angegriffen. Mein Bruder wurde entführt. Meine Familie wird andauernd angerufen und es wird verlangt, dass ich nach Indien zurückkomme. Wenn ich nach Indien zurückkehre und mich diesen Leuten stelle, werden Sie mich umbringen. Meine Familie ist derzeit nicht sicher in Indien.VP: Ich habe politische Probleme, meine Familie und ich sind Anhänger der " römisch 40 -Partei". Wir werden von Leuten der Kongresspartei verfolgt. Meine Familie ist andauernd von unbekannten Tätern angegriffen. Mein Bruder wurde entführt. Meine Familie wird andauernd angerufen und es wird verlangt, dass ich nach Indien zurückkomme. Wenn ich nach Indien zurückkehre und mich diesen Leuten stelle, werden Sie mich umbringen. Meine Familie ist derzeit nicht sicher in Indien. LA: Seit wann sind Sie Anhänger der XXXX Partei?LA: Seit wann sind Sie Anhänger der römisch 40 Partei? VP: Seit 6 oder 7 Jahren. LA: Gab es davor irgendwelche Probleme mit der Kongresspartei? VP: Nein. LA: Wieso gibt es jetzt Probleme mit der Kongresspartei? VP: Ich war Vizevorstand. Als ich Indien verlassen habe, habe ich die Funktion beendet habe, aber die Leute der Kongresspartei wollen, dass ich zurückkomme. LA: Wieso wollen die Leute der Kongresspartei, dass Sie zurück nach Indien reisen? VP: Der Vorstand der Kongresspartei ist mit mir verfeindet und will mir etwas antun. LA: Wieso ist der Vorstand der Kongresspartei mit Ihnen verfeindet? VP: In dem Kreis, in dem ich Vizevorstand war, war die Kongresspartei sehr aktiv. Sie sahen das Gebiet als ihres an. Die Probleme fingen an, als ich 6 Monaten bei der der XXXX -Partei beigetreten bin. Der Vorstand XXXX wollte Vorstand werden in dem Gebiet, in dem ich Vizevorstand war. Die Probleme fingen im Jahr XXXX an.Die Probleme fingen an, als ich 6 Monaten bei der der römisch 40 -Partei beigetreten bin. Der Vorstand römisch 40 wollte Vorstand werden in dem Gebiet, in dem ich Vizevorstand war. Die Probleme fingen im Jahr römisch 40 an. LA: Wieso haben Sie als Vizevorstand Probleme mit dem Vorstand der Kongresspartei, Sie sind nicht Vorstand der Partei XXXX -Partei?LA: Wieso haben Sie als Vizevorstand Probleme mit dem Vorstand der Kongresspartei, Sie sind nicht Vorstand der Partei römisch 40 -Partei? VP: Herr XXXX ist auch Vizevorstand. Er wollte Vizevorstand des Gebietes werden in dem ich Vizevorstand bin.VP: Herr römisch 40 ist auch Vizevorstand. Er wollte Vizevorstand des Gebietes werden in dem ich Vizevorstand bin. Vorhalt: Sie haben aber die ganze Zeit gesagt er ist Vorstand der Kongresspartei! VP: Nein, er ist Vizevorstand. LA: Haben Sie irgendwelche Beweise, dass Sie jemals Vizevorstand der Partei XXXX -Partei waren.LA: Haben Sie irgendwelche Beweise, dass Sie jemals Vizevorstand der Partei römisch 40 -Partei waren. VP: Nein, ich wusste nicht, dass Sie das auch brauchen. Anm: AW wird aufgefordert bis zum 22.06.2018 Beweise bei der Behörde einzubringen.Anmerkung, AW wird aufgefordert bis zum 22.06.2018 Beweise bei der Behörde einzubringen. LA: Befindet sich Ihre Familie derzeit in Ihrem Heimatort? VP: Nein, derzeit nicht. LA: Können Sie trotzdem Bewiese beschaffen, dass Sie Vizevorstand waren? VP: Ja, meine Familie schafft das, Sie werden sich vom Dorfvorstand helfen lassen. LA: Warum hilft Ihnen der Vorstand nicht mit Ihren Problemen der Kongresspartei? VP: Er ist von der Kongresspartei. LA: Zwei Fragen vorher meinten Sie der Dorfvorstand kann Ihnen und Ihrer Familie helfen Beweismittel zu besorgen und nun sagen Sie, dass der Dorfvorstand von der Gegenpartei der Kongresspartei ist? VP: Der Dorfvorstand ist nicht nur eine Person, sondern besteht aus mehreren Mitgliedern, ein paar sind von der XXXX Partei und ein paar sind von der Kongresspartei. Die von der XXXX Partei haben uns schon mit dem Polizeibericht geholfen. Aber die Hilfe reicht nicht, dass Sie uns mit den Problemen der Kongresspartei helfen.VP: Der Dorfvorstand ist nicht nur eine Person, sondern besteht aus mehreren Mitgliedern, ein paar sind von der römisch 40 Partei und ein paar sind von der Kongresspartei. Die von der römisch 40 Partei haben uns schon mit dem Polizeibericht geholfen. Aber die Hilfe reicht nicht, dass Sie uns mit den Problemen der Kongresspartei helfen. LA: Sind die XXXX Partei und die Kongresspartei keine Gegenparteien?LA: Sind die römisch 40 Partei und die Kongresspartei keine Gegenparteien? VP: Doch, aber es ist normal dass der Dorfvorstand aus mehreren Parteien besteht. LA: Gibt es Beweise, dass Sie Probleme mit dem Vizevorstand der Kongresspartei Herrn XXXX haben?LA: Gibt es Beweise, dass Sie Probleme mit dem Vizevorstand der Kongresspartei Herrn römisch 40 haben? VP: Derzeit habe ich nichts. LA: Wieso haben Sie in Ihren Erstverfahren nicht schon gesagt, dass der Vorstand der Kongresspartei und Sie Probleme miteinander haben? VP: Da war ich erst kurz in Österreich, ich hatte Angst und Stress. LA: Sie haben im Jahr XXXX einen Asylantrag gestellt. Die Einvernahme war im Jahr XXXX.LA: Sie haben im Jahr römisch 40 einen Asylantrag gestellt. Die Einvernahme war im Jahr römisch 40 . VP: Die Einvernahme war nicht sehr lange. Anm: EV vom XXXX dauerte von 09:00-11:45.Anmerkung, EV vom römisch 40 dauerte von 09:00-11:
  10. Vorhalt. In der EV vom XXXX meinten Sie damals sie wären nicht politisch aktiv.Vorhalt. In der EV vom römisch 40 meinten Sie damals sie wären nicht politisch aktiv. VP: Ich stand damals unter Stress. LA: Lebt Ihre Familie noch Indien? VP: Ja, sie leben immer bei verschiedenen Leuten auf. Sie bleiben immer nur 1-2 Tage an einem Ort. Sie fahren aber auch immer wieder in Ihr Heimatdorf zurück und wenn es Probleme gibt, dann verlassen sie das Heimatdorf und halten sich wieder bei verschiedenen Leuten. LA: Haben Sie sonst noch Beweise, dass Ihre Familie Probleme hat? VP: Derzeit nicht. RB: Der Original Polizeibericht ist unterwegs, oder? Vertreter: Ja, der ist bereits unterwegs, wir werden so schnell wie möglich das Original vorlegen. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich habe Angst umgebracht zu werden. LA: Die Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 wurde in Ihrem Abgabebereich hinterlegt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Meine alten Fluchtgründe sind auch noch aufrecht. Ich kann nicht nach Indien zurückkehren, meine Leben ist dort gefährdet. LA: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Indien in Ihrem Abgabebereich hinterlegt. Sie hatten die Möglichkeit dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Dies haben sie bis jetzt nicht gemacht. Sie können dazu jetzt eine mündliche Stellungnahme abgeben. VP: Nein. Vertreter: Ich verweise auf die bereits schriftlich eingebrachte Stellungnahme. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? VP: Nein. Anmerkung: Dem Vertreter wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird. Vertreter: Nein, keine Stellungnahme, Fragen oder sonstige Anträge. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? VP: Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein. LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert? VP: Ja. (....................) 2.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihm nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe

§ 55Abs.

1a FPG nicht (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.).2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass im gegenständlichen Verfahren kein glaubhafter, asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände entstehen, welche einer Rückkehrentscheidung nach Indien entgegenstehen würden. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. In Österreich würde der BF über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte bestehen. Er habe in Österreich eine litauische Lebensgefährtin, mit der er im gemeinsamen Haushalt leben würde. Sein Aufenthalt erstrecke sich über einen Zeitraum vom 04.05.2015 bis in die Gegenwart. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und Art 8 EMRK erkannt werden.Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. In Österreich würde der BF über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte bestehen. Er habe in Österreich eine litauische Lebensgefährtin, mit der er im gemeinsamen Haushalt leben würde. Sein Aufenthalt erstrecke sich über einen Zeitraum vom 04.05.2015 bis in die Gegenwart. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Beweiswürdigend führte das Bundesamt zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehen würde, welche bereist im Kern in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien. Der BF habe sein Fluchtvorbringen dadurch erweitert, dass die Bedrohungen mit seinen politischen Problemen zu tun gehabt hätten. Der BF und seine Familie würden Anhänger der XXXX Partei sein, weswegen sie von der Kongresspartei verfolgt werden würden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehen würde, welche bereist im Kern in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien. Der BF habe sein Fluchtvorbringen dadurch erweitert, dass die Bedrohungen mit seinen politischen Problemen zu tun gehabt hätten. Der BF und seine Familie würden Anhänger der römisch 40 Partei sein, weswegen sie von der Kongresspartei verfolgt werden würden. Nachdem im gesamten Vorbringen des BF bereits im ersten Verfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, könne dem BF auch im gegenständlichen Verfahren keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Dem BF könne durch eine allfällige Bedrohung, welche im Endeffekt durch die Kongresspartei ausgeübt werden solle, keine Glaubhaftigkeit zugesprochen werden. In seiner Einvernahme gab der BF an, dass er seit sechs oder sieben Jahren Mitglied der XXXX Partei sei und es in dieser Zeit nie Probleme mit der Kongresspartei gegeben habe. Der BF habe angegeben, dass er von der XXXX Partei Vizevorstand gewesen sei. Nach seinem Antritt als Vizevorstand hätten die Probleme mit dem Vorstand der Kongresspartei, welcher das Gebiet, in dem der BF Vizevorstand gewesen sei, für sich beanspruchen wollen. Später habe der BF in der Einvernahme angegeben, dass XXXX nicht der Vorstand der Kongresspartei, sondern der Vizevorstand, gewesen sei.In seiner Einvernahme gab der BF an, dass er seit sechs oder sieben Jahren Mitglied der römisch 40 Partei sei und es in dieser Zeit nie Probleme mit der Kongresspartei gegeben habe. Der BF habe angegeben, dass er von der römisch 40 Partei Vizevorstand gewesen sei. Nach seinem Antritt als Vizevorstand hätten die Probleme mit dem Vorstand der Kongresspartei, welcher das Gebiet, in dem der BF Vizevorstand gewesen sei, für sich beanspruchen wollen. Später habe der BF in der Einvernahme angegeben, dass römisch 40 nicht der Vorstand der Kongresspartei, sondern der Vizevorstand, gewesen sei. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der BF im Zuge seines Vorverfahrens zu keinem Zeitpunkt Angaben über seine angebliche politische Verfolgung gemacht habe. Der BF habe dies damit begründet, dass er Stress haben würde. Schließlich habe der BF in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX zu Protokoll gegeben sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen die gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten zu können, gesund zu sein, nicht zum Arzt zu gehen und auch keine Medikamente zu benötigen. Der BF habe des weiteres die Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen und den Dolmetsch verstanden zu haben. Mit seiner Unterschrift habe der BF dies bestätigt und habe im Zuge der gesamten Einvernahme im Vorverfahren niemals Angaben darübergemacht, Stress zu haben oder sich nicht konzentrieren zu können.Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der BF im Zuge seines Vorverfahrens zu keinem Zeitpunkt Angaben über seine angebliche politische Verfolgung gemacht habe. Der BF habe dies damit begründet, dass er Stress haben würde. Schließlich habe der BF in der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 zu Protokoll gegeben sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen die gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten zu können, gesund zu sein, nicht zum Arzt zu gehen und auch keine Medikamente zu benötigen. Der BF habe des weiteres die Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen und den Dolmetsch verstanden zu haben. Mit seiner Unterschrift habe der BF dies bestätigt und habe im Zuge der gesamten Einvernahme im Vorverfahren niemals Angaben darübergemacht, Stress zu haben oder sich nicht konzentrieren zu können. Außerdem habe der BF noch Beweismittel vorgebracht, in denen stehen würde, dass seine Mutter bei der Polizei angegeben habe, dass sie Angst habe, dass dem BF und seinen Bruder etwas passieren könne, dass er und seine Familien Mitglieder der XXXX Partei seien und im Dorf ein Machtspiel herrschen würde. Der BF habe bereits in der Einvernahme angegeben, dass seine Mutter und sein Bruder sein Heimatdorf verlassen hätten. Weiters sei anzumerken, dass es in Indien kein Meldewesen geben würde.Außerdem habe der BF noch Beweismittel vorgebracht, in denen stehen würde, dass seine Mutter bei der Polizei angegeben habe, dass sie Angst habe, dass dem BF und seinen Bruder etwas passieren könne, dass er und seine Familien Mitglieder der römisch 40 Partei seien und im Dorf ein Machtspiel herrschen würde. Der BF habe bereits in der Einvernahme angegeben, dass seine Mutter und sein Bruder sein Heimatdorf verlassen hätten. Weiters sei anzumerken, dass es in Indien kein Meldewesen geben würde. Aus den Angaben des BF habe sich kein neuer oder asylrelevanter Fluchtgrund im Sinne der GFK ableiten lassen. Insbesondere habe der BF keinerlei Angaben über allfällige drohende Verfolgungen in seinem Heimatland gemacht. Überdies könne bei dem vom BF geschilderten Verlauf der Beziehung zu seiner angeblichen Lebensgefährtin keine Verletzung seines Rechts auf Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK ausgegangen werden. Der BF würde mit dieser Frau erst seit ungefähr einem halben Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Das BFA komme somit zum Erkenntnis, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorherigen Verfahrens entstanden sei.Aus den Angaben des BF habe sich kein neuer oder asylrelevanter Fluchtgrund im Sinne der GFK ableiten lassen. Insbesondere habe der BF keinerlei Angaben über allfällige drohende Verfolgungen in seinem Heimatland gemacht. Überdies könne bei dem vom BF geschilderten Verlauf der Beziehung zu seiner angeblichen Lebensgefährtin keine Verletzung seines Rechts auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden. Der BF würde mit dieser Frau erst seit ungefähr einem halben Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Das BFA komme somit zum Erkenntnis, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorherigen Verfahrens entstanden sei. Betreffend den Familien-, und Privatleben des BF führte das BFA aus, dass er zu seinem Privat-, und Familienleben plausible Angaben getätigt habe und das BFA von deren Richtigkeit ausgehe. Er würde in Österreich eine litauische Lebensgefährtin haben, mit welcher er seit ungefähr sechs Monaten in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Von dieser sei der BF weder finanziell noch gesundheitlich abhängig. Darüber hinaus verfüge der BF über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Punkte in Österreich. Bezüglich einer eventuellen vorliegenden Integration in Österreich sei anzuführen, dass ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer Ausweisung vorliegen würde. Dies sei allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender, als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung in Fremdenpolizei-, und Zuwanderungswesen. Dies würde sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des BF ergeben. Der BF habe niemals einen anderen, als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich gehabt. Insbesondere würde die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet kein im Sinne des Art 8 EMRK relevantes Rechtes auf Achtung des Privat Lebens begründen. Der Aufenthalt von drei Jahren sei jedenfalls nicht solange, dass daraus eine rechtliche Relevanz zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könne. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer sei zudem dadurch gemindert, dass der Antragsteller sich nur auf einen aus einen Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen könne. Der VwGH räume daher dem Gewicht einer Integration aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes, der lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei, einen geminderten Stellenwert ein. Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu Fremden, die sich jahrelang legal in Österreich aufgehalten hätten und Asylwerbern, die Ansicht über keinen Aufenthaltstitel verfügen würden und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommen würde, sei demnach unterschiedlich zur Behandlung (VwGH.

  1. Juni 2007,2 1007/01/0479).Betreffend den Familien-, und Privatleben des BF führte das BFA aus, dass er zu seinem Privat-, und Familienleben plausible Angaben getätigt habe und das BFA von deren Richtigkeit ausgehe. Er würde in Österreich eine litauische Lebensgefährtin haben, mit welcher er seit ungefähr sechs Monaten in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Von dieser sei der BF weder finanziell noch gesundheitlich abhängig. Darüber hinaus verfüge der BF über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Punkte in Österreich. Bezüglich einer eventuellen vorliegenden Integration in Österreich sei anzuführen, dass ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer Ausweisung vorliegen würde. Dies sei allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender, als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung in Fremdenpolizei-, und Zuwanderungswesen. Dies würde sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des BF ergeben. Der BF habe niemals einen anderen, als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich gehabt. Insbesondere würde die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Rechtes auf Achtung des Privat Lebens begründen. Der Aufenthalt von drei Jahren sei jedenfalls nicht solange, dass daraus eine rechtliche Relevanz zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könne. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer sei zudem dadurch gemindert, dass der Antragsteller sich nur auf einen aus einen Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen könne. Der VwGH räume daher dem Gewicht einer Integration aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes, der lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei, einen geminderten Stellenwert ein. Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu Fremden, die sich jahrelang legal in Österreich aufgehalten hätten und Asylwerbern, die Ansicht über keinen Aufenthaltstitel verfügen würden und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommen würde, sei demnach unterschiedlich zur Behandlung (VwGH.
  2. Juni 2007,2 1007/01/0479). Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zur Begründung seines nunmehrigen Antrages auf internationaler Schutz überwiegend Umstände geltend gemacht habe, die bereits Gegenstand im Vorverfahren gewesen seien und hätten dem neu vorgebrachten Sachverhalt unter Berücksichtigung des Vorverfahrens weiterhin keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden können, wodurch die Behörde vom identen Begehren ausgehe. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es sich beim Vorbringen des BF um Umstände handeln würde, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Eine Änderung der Fluchtgründe bzw. seiner Rückkehrhindernisse sei nicht glaubwürdig. Der BF habe es verabsäumt seine Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates in seinem Vorverfahren zur Sprache zu bringen. Dass eine Person eine Möglichkeit, alle Umstände, die zum Verlassen des Heimatstaates geführt hätten, anzugeben ungeachtet verstreichen hätte lassen, sei für das BFA nicht nachvollziehbar und weise sohin das neue Vorbringen keinerlei glaubhaften Kern auf. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen habe lassen, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom XXXX einen neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zur Begründung seines nunmehrigen Antrages auf internationaler Schutz überwiegend Umstände geltend gemacht habe, die bereits Gegenstand im Vorverfahren gewesen seien und hätten dem neu vorgebrachten Sachverhalt unter Berücksichtigung des Vorverfahrens weiterhin keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden können, wodurch die Behörde vom identen Begehren ausgehe. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es sich beim Vorbringen des BF um Umstände handeln würde, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Eine Änderung der Fluchtgründe bzw. seiner Rückkehrhindernisse sei nicht glaubwürdig. Der BF habe es verabsäumt seine Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates in seinem Vorverfahren zur Sprache zu bringen. Dass eine Person eine Möglichkeit, alle Umstände, die zum Verlassen des Heimatstaates geführt hätten, anzugeben ungeachtet verstreichen hätte lassen, sei für das BFA nicht nachvollziehbar und weise sohin das neue Vorbringen keinerlei glaubhaften Kern auf. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen habe lassen, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom römisch 40 einen neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die persönliche Situation des BF nunmehr so darstelle, dass sich die Dauer seines Aufenthaltes auf dem BF zurechenbare Handlungen, wie das Stellen eines letztlich unbegründeten und zurückgewiesenen Antrages auf internationalen Schutzes beschränke.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die persönliche Situation des BF nunmehr so darstelle, dass sich die Dauer seines Aufenthaltes auf dem BF zurechenbare Handlungen, wie das Stellen eines letztlich unbegründeten und zurückgewiesenen Antrages auf internationalen Schutzes beschränke. Dem BF sei im Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen bzw. habe diese realistischer Weise nicht davon ausgehen können, dass ihm ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukomme, wodurch auch dieser Tatbestand vollinhaltlich auf den konkreten Fall des BF anwendbar sei. Eine gegenteilige Ansicht würde den Bestimmungen des Rechts widersprechen, welche den Zuzug ins Bundesgebiet regeln und in letzter Konsequenz bedeuten würde, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit de facto außer Kraft gesetzt werden würde. Die Aufenthaltsdauer in Österreich gehe ebenso nicht über die Vergleichsentscheidung des VwGH vom 27.03.2007, Zl.2006/21/0277 hinaus. Die Aufenthaltsdauer habe sich zudem ausschließlich auf der Basis einer unberechtigten Antragstellung auf internationalen Schutzes ergeben. Dies würde das Interesse des BF im Hinblick auf ein relevantes Privatleben nicht zu verstärken vermögen. Auch sei in seinem Fall der bisherige Aufenthalt nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Dem Wunsch des BF an einem Verbleib in Österreich komme für sich genommen kein bedeutsames Gewicht im Sinne des Art. 8 EMRK zu. Des Weiteren habe sich die zu seinen Gunsten zu wertende Gesamtdauer seines Aufenthaltes in Österreich lediglich auf Basis eines Asylverfahrens ergeben. Auch im sonstigen Vorbringen des BF würden sich keine besonderen gewichtigen und zugunsten des BF zu wertende Sachverhalte im Sinne des Art 8 EMRK relevanten Privat-, und Familienlebens in Österreich ergeben. Im Falle des BF sei des weiteren davon auszugehen, dass dieser auch die Möglichkeit habe, sich erneut ein relevantes Familien oder Privatleben aufzubauen, nachdem der BF sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden würde. Dass der BF offensichtlich keine Probleme habe sich mit den Lebensgewohnheiten und den Gegebenheiten in einem Land außerhalb seiner Heimat zurechtzufinden, habe der BF durch seinen Aufenthalt in Österreich unter Beweis gestellt. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes habe sich für das BFA kein Anhaltspunkt ergeben, dass es dem BF nicht möglich sein sollte, sich wieder in den Lebensgewohnheiten und wie das Lebensverhältnisse in Indien einzufinden.Dem Wunsch des BF an einem Verbleib in Österreich komme für sich genommen kein bedeutsames Gewicht im Sinne des Artikel 8, EMRK zu. Des Weiteren habe sich die zu seinen Gunsten zu wertende Gesamtdauer seines Aufenthaltes in Österreich lediglich auf Basis eines Asylverfahrens ergeben. Auch im sonstigen Vorbringen des BF würden sich keine besonderen gewichtigen und zugunsten des BF zu wertende Sachverhalte im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Privat-, und Familienlebens in Österreich ergeben. Im Falle des BF sei des weiteren davon auszugehen, dass dieser auch die Möglichkeit habe, sich erneut ein relevantes Familien oder Privatleben aufzubauen, nachdem der BF sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden würde. Dass der BF offensichtlich keine Probleme habe sich mit den Lebensgewohnheiten und den Gegebenheiten in einem Land außerhalb seiner Heimat zurechtzufinden, habe der BF durch seinen Aufenthalt in Österreich unter Beweis gestellt. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes habe sich für das BFA kein Anhaltspunkt ergeben, dass es dem BF nicht möglich sein sollte, sich wieder in den Lebensgewohnheiten und wie das Lebensverhältnisse in Indien einzufinden. Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen sei festzustellen, dass dem BF im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesses an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertende Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen würden. Daher sei die Außerlandesbringung aus Österreich nach Indien zulässig.Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen sei festzustellen, dass dem BF im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Interesses an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertende Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen würden. Daher sei die Außerlandesbringung aus Österreich nach Indien zulässig. Zu Spruchpunkt IV. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Fehlverhalten, nämlich die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages, in keine der in § 53 FPG genannten Ziffern subsumiert werden könne. Das Verhalten sei geeignet die öffentliche Ordnung sicher zu gefährden. Dies widerlaufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung, welche ihm gegenüber mit Bescheid des BFA vom XXXX ausgesprochen worden sei, nicht nachgekommen sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Fehlverhalten, nämlich die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages, in keine der in Paragraph 53, FPG genannten Ziffern subsumiert werden könne. Das Verhalten sei geeignet die öffentliche Ordnung sicher zu gefährden. Dies widerlaufe auch den Interessen des Artikel 8, EMRK. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung, welche ihm gegenüber mit Bescheid des BFA vom römisch 40 ausgesprochen worden sei, nicht nachgekommen sei. Des weiteres sei der BF nicht in der Lage gewesen, die Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen, nachdem der BF sich nach wie vor in Grundversorgung befinden würde und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht dieser, dass der BF in Österreich verbleiben könne. Die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verletzte im Falle des BF Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht dieser, dass der BF in Österreich verbleiben könne. Die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verletzte im Falle des BF Artikel 8, EMRK nicht. Es müsse daher unter Berücksichtigung der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. 2.5 Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde der im Spruch genannte Bescheid vollinhaltlich angefochten. Begründet wurde dies damit, dass unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden würden. Das Vorbringen des BF würde der Wahrheit entsprechen, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention und wäre ihm daher Asyl zu gewähren. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Bundesamt angesichts seiner eigenen Länderberichte und der Situation in Indien, sowie der persönlichen Situation des BF feststellen hätte müssen, dass ein solch maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliegen würde und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages nicht unterlassen werden könne. Die eigenen Länderberichte würden zeigen, dass die Lage von Personen, wie dem des BF, die nach Europa geflüchtet seien und den familiären bzw. sozialen Bezug verloren hätten, keine Zukunftsperspektive in Indien mehr haben und eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Der bloße Verweis darauf, dass der BF seine Fluchtgründe schon im Vorverfahren angeben hätte müssen, könne nicht ausreichend sein den vorliegenden Asylantrag ohne Prüfung abzulehnen, da der BF ausführlich erklärt habe, worin die Neuerungen der Verfolgung bestehen würden, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens noch nicht bestanden hätten. Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Eine nachvollziehbare Begründung, warum im Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal zentrale Teile seines Vorbringens nicht in die Beurteilung des Falles eingebracht worden seien. Der Bescheid des Bundesamtes erfülle die Anforderung mangels aktueller Recherche nicht und stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art 7 B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gem. Art I des BVG über die Beseitigung der rassischen Diskriminierung dar.Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Eine nachvollziehbare Begründung, warum im Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal zentrale Teile seines Vorbringens nicht in die Beurteilung des Falles eingebracht worden seien. Der Bescheid des Bundesamtes erfülle die Anforderung mangels aktueller Recherche nicht und stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Artikel 7, B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gem. Artikel römisch eins, des BVG über die Beseitigung der rassischen Diskriminierung dar. Es habe keinerlei erkennbare Beurteilung seitens des Bundesamtes hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe gegeben und könne daher unmöglich angenommen werden, dass das Vorbringen keinen glaubwürdigen Kern darstellen würde, der eine Neubeurteilung erforderlich machen würde. Es liege daher ein Begründungsmangel vor. In der Folge wurde auszugsweise auf das Erk. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 2000/20/0084 verwiesen. Der BF habe in seiner Einvernahme angegeben, inwieweit er durch die Situation in seinem Heimatland gezwungen gewesen sei, nach Österreich zu flüchten, um einen Asylantrag stellen zu können und worin die neu entstandenen Verfolgungsmomente bestehen würden, die eine Neubeurteilung seiner Gefährdung erforderlich machen würden. Seitens des BFA sei offensichtlich jedoch kein Interesse vorhanden den relevanten Sachverhalt aufzuklären. Ein bloßer Verweis auf eine angeblich bestehende innerstaatliche Fluchtalternative, die der BF bereits in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen habe und auf das rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren, könne eine eigentliche Beschäftigung mit dem Vorbringen des BF nicht ersetzen. Zur Asylrelevanz des BF sei festzustellen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Auch wenn kein Staat jeden Übergriff verhindern könne, sei die Frage zu beantworten, ob im Falle des BF eine Verfolgung entsprechender Intensität auf Grund von Konventionsgründen durch Dritte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2011/23/0064, treffe im Falle des BF zu, dass die heimatlichen Behörden ihm gegenüber jedenfalls schutzunfähig seien, möglicherweise schutzunwillig. Gegenteiliges sei von der Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet worden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass dem Bundesamt aus den genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen und die Sachverhaltsänderung des Falles nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen sei. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung i. S.d. GFK und sei ihm Asyl zu gewähren. Allenfalls wäre dem BF auf Grund der Situation in seiner Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren oder eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei zu berücksichtigen, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben sei. Unverständlich sei auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen worden sei ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei festzustellen, dass die Begründung, der BF würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, nicht nachvollziehbar sein. Es seien auch keine nachvollziehbaren Überlegungen bezüglich der Länge des Einreiseverbotes erkennbar. Es würde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werden würde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich gewesen. 2.6 Die Beschwerdevorlage langte beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.2.6 Die Beschwerdevorlage langte beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.1 Zur Person des BF Der BF ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Bundesstaat Punjab und ist Angehöriger der Religion der Sikhs. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat 12 Jahre lang die Grundschule besucht und war zuletzt als Landarbeiter in der Landwirtschaft tätig. Der BF ist gesund und steht in keiner ärztlichen Behandlung. Der BF verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und ist mit seiner Familie (seiner Mutter, Bruder, Schwester) einmal in der Woche in telefonischen Kontakt. Der BF lebt seit ca. einem Jahr mit seiner Freundin, einer litauischen Staatsbürgerin, in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist in Österreich als Reklameverteiler tätig und verdient im Monat ca. 300-400 Euro. Der BF spricht sehr wenig Deutsch und ist weder in einem Verein oder einer Organisation tätig. Der BF ist weder auf Grund von Grundstückstreitigkeiten noch auf Grund seiner politischen Funktion bzw. Einstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt. 1.2 Zum Verfahrensgang 1.2.1 Am XXXX stellte der BF erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen einen Grundstückstreit zwischen seiner Familie und seinem Onkel väterlicherseits vor.1.2.1 Am römisch 40 stellte der BF erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen einen Grundstückstreit zwischen seiner Familie und seinem Onkel väterlicherseits vor. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX ,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf seinen Herkunftsstaat in Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf seinen Herkunftsstaat in Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG XXXX, vom XXXX

§ 16Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des BVw

G römisch 40 , vom römisch 40

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. 1.2.2 Am XXXX stellte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1 a bestehe für den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm 2 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.1.2.2 Am römisch 40 stellte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins, a bestehe für den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 2 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. 1.2.3 Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass er und seine Familie Anhänger der XXXX Partei sein würden und von Mitgliedern der Kongresspartei verfolgt werden würden. Der Vorstand der Kongresspartei würde mit dem BF verfeindet sein und ihm etwas antun wollen. Die Probleme hätten im Jahr XXXX angefangen, nachdem der BF sechs Monate bei der XXXX Partei gewesen sei, als der Vorstand XXXX Vorstand in jenem Gebiet werden hätte wollen, indem der BF Vizevorstand gewesen sei. Seine Familie würde in Indien immer wieder bei verschiedenen Leuten leben und dort ca. ein bis zwei Tage an einem Ort verbleiben. Sie würden immer wieder ins Heimatdorf zurückfahren und sich bei verschiedenen Leuten aufhalten.1.2.3 Am römisch 40 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass er und seine Familie Anhänger der römisch 40 Partei sein würden und von Mitgliedern der Kongresspartei verfolgt werden würden. Der Vorstand der Kongresspartei würde mit dem BF verfeindet sein und ihm etwas antun wollen. Die Probleme hätten im Jahr römisch 40 angefangen, nachdem der BF sechs Monate bei der römisch 40 Partei gewesen sei, als der Vorstand römisch 40 Vorstand in jenem Gebiet werden hätte wollen, indem der BF Vizevorstand gewesen sei. Seine Familie würde in Indien immer wieder bei verschiedenen Leuten leben und dort ca. ein bis zwei Tage an einem Ort verbleiben. Sie würden immer wieder ins Heimatdorf zurückfahren und sich bei verschiedenen Leuten aufhalten. Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid

§§ 68AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG idgF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid

Paragraphen 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.3 Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat 1.3.1 Der BF konnte seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag (Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX ) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun.1.3.1 Der BF konnte seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag (Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 ) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun. 1.3.2 In der Zwischenzeit sind auch keine Umstände eingetreten, wonach dem BF in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. 1.3.3 Der BF ist arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt in Indien über eine zwölfjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Der BF beherrscht die Sprache Punjabi, welche in weiten Teilen Indiens gesprochen wird. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als Reklamezusteller in Österreich. Nach wie vor leben die Familienangehörigen (Mutter, Bruder und Schwester) im Herkunftsstaat. Mit diesen ist der BF einmal in der Woche in telefonischen Kontakt. 1.3.4 Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten ist. 1.4 Zu Integration und Privatleben in Österreich Der BF ist seit seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, welche spätestens im XXXX erfolgte, nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern hält sich bis dato im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. In Österreich leben keine Verwandten des BF. Seit ca. einem Jahr lebt der BF mit seiner litauischen Freundin in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF steht in keinem finanziellen oder sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Freundin und ist auch anderweitig nicht auf diese angewiesen. Der BF erwirtschaftet mit dem Austeilen von Reklame ca. 300 bis 400 Euro im Monat. Leistungen aus der Grundversorgung werden seit XXXX keine mehr bezogen. Der BF hat einen Deutschkurs besucht, verfügt aber über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF engagiert sich weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Es können insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht in Österreich festgestellt werden.Der BF ist seit seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, welche spätestens im römisch 40 erfolgte, nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern hält sich bis dato im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. In Österreich leben keine Verwandten des BF. Seit ca. einem Jahr lebt der BF mit seiner litauischen Freundin in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF steht in keinem finanziellen oder sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Freundin und ist auch anderweitig nicht auf diese angewiesen. Der BF erwirtschaftet mit dem Austeilen von Reklame ca. 300 bis 400 Euro im Monat. Leistungen aus der Grundversorgung werden seit römisch 40 keine mehr bezogen. Der BF hat einen Deutschkurs besucht, verfügt aber über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF engagiert sich weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Es können insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht in Österreich festgestellt werden. 1.5 Zur Lage im Herkunftsstaat Indien werden folgende Feststellungen getroffen: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1): Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017). Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017). Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017). Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017). Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017). Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (10.4.2017): Kashmir violence: Eight killed in clashes during by-election, http://bbc.in/2oo04gV, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung Reuters (10.4.2017): India clamps down on Kashmir transport after poll violence kills 8, http://in.reuters.com/article/india-kashmir-idINKBN17B06F, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung Times of India (11.4.2017): Lack of pre-emptive policing led to low voter turnout in Kashmir http://timesofindia.indiatimes.com/india/lack-of-pre-emptive-policing-led-to-low-voter-turnout-in-kashmir/articleshow/58118340.cms, Zugriff 11.4.2017 Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b). Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017 Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können

Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden

CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt.

Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 6.12.2016 Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mi

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