F, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
G 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Gleichzeitig wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).1.1.2 Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) den Antrag vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde, dass die vom BF angegeben Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft bzw. asylrelevant gewesen seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der GFK im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Nicht festgestellt werden habe können, dass der BF einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen sei. Ferner wurde festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt seine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung nach Indien keine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könne.Festgestellt wurde, dass die vom BF angegeben Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft bzw. asylrelevant gewesen seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der GFK im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Nicht festgestellt werden habe können, dass der BF einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen sei. Ferner wurde festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt seine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung nach Indien keine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könne. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF angegeben habe, dass es bereits seit dem Tod seines Vaters Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Onkeln geben würde. Seine Onkel, die nach ersten Angaben nach im Ausland leben würden, hätten das Grundstück auch ohne Grundstückspapiere in Besitz genommen, sodass der BF seine Felder nicht mehr bewirtschaften hätte können. Näheres habe der BF dazu zunächst ausgeführt. Anzumerken sei, dass selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens, dieses nicht asylrelevant sei, da es nicht aus den in der GFK genannten Gründen motiviert gewesen sei. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Indien nicht schutzwillig bzw. nicht schutzfähig seien. Darüber hinaus sei es nicht gelungen dieses Vorbringen auf glaubwürdige Weise darzulegen, da dieser außer Stande gewesen sei konkrete Angaben dazu zu tätigen. Der BF habe selbst nach mehrmaligen Rückfragen seine Aussagen allgemein gehalten. Er habe keine konkreten Angaben über die Anzahl der Schlägereien, wie viele Onkel jeweils beteiligt oder wie viele Personen involviert gewesen seien, machen können. Bei der Polizei habe der BF lediglich gemeldet, dass seine Onkel hingeschlagen hätten. Konkret danach gefragt, wer den Arm tatsächlich gebrochen habe, habe dieser keine Angaben machen können. Der BF habe angegeben, dass seine Onkel in Begleitung von anderen Personen gewesen seien und könne deshalb nicht genau sagen, wer diese gewesen seien, die ihn verletzt hätten. Ziehe man in Betracht, dass der BF seit dem
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde ihm nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien
Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe
1a FPG nicht (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.).2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass im gegenständlichen Verfahren kein glaubhafter, asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände entstehen, welche einer Rückkehrentscheidung nach Indien entgegenstehen würden. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. In Österreich würde der BF über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte bestehen. Er habe in Österreich eine litauische Lebensgefährtin, mit der er im gemeinsamen Haushalt leben würde. Sein Aufenthalt erstrecke sich über einen Zeitraum vom 04.05.2015 bis in die Gegenwart. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und Art 8 EMRK erkannt werden.Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. In Österreich würde der BF über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte bestehen. Er habe in Österreich eine litauische Lebensgefährtin, mit der er im gemeinsamen Haushalt leben würde. Sein Aufenthalt erstrecke sich über einen Zeitraum vom 04.05.2015 bis in die Gegenwart. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Beweiswürdigend führte das Bundesamt zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehen würde, welche bereist im Kern in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien. Der BF habe sein Fluchtvorbringen dadurch erweitert, dass die Bedrohungen mit seinen politischen Problemen zu tun gehabt hätten. Der BF und seine Familie würden Anhänger der XXXX Partei sein, weswegen sie von der Kongresspartei verfolgt werden würden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehen würde, welche bereist im Kern in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien. Der BF habe sein Fluchtvorbringen dadurch erweitert, dass die Bedrohungen mit seinen politischen Problemen zu tun gehabt hätten. Der BF und seine Familie würden Anhänger der römisch 40 Partei sein, weswegen sie von der Kongresspartei verfolgt werden würden. Nachdem im gesamten Vorbringen des BF bereits im ersten Verfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, könne dem BF auch im gegenständlichen Verfahren keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Dem BF könne durch eine allfällige Bedrohung, welche im Endeffekt durch die Kongresspartei ausgeübt werden solle, keine Glaubhaftigkeit zugesprochen werden. In seiner Einvernahme gab der BF an, dass er seit sechs oder sieben Jahren Mitglied der XXXX Partei sei und es in dieser Zeit nie Probleme mit der Kongresspartei gegeben habe. Der BF habe angegeben, dass er von der XXXX Partei Vizevorstand gewesen sei. Nach seinem Antritt als Vizevorstand hätten die Probleme mit dem Vorstand der Kongresspartei, welcher das Gebiet, in dem der BF Vizevorstand gewesen sei, für sich beanspruchen wollen. Später habe der BF in der Einvernahme angegeben, dass XXXX nicht der Vorstand der Kongresspartei, sondern der Vizevorstand, gewesen sei.In seiner Einvernahme gab der BF an, dass er seit sechs oder sieben Jahren Mitglied der römisch 40 Partei sei und es in dieser Zeit nie Probleme mit der Kongresspartei gegeben habe. Der BF habe angegeben, dass er von der römisch 40 Partei Vizevorstand gewesen sei. Nach seinem Antritt als Vizevorstand hätten die Probleme mit dem Vorstand der Kongresspartei, welcher das Gebiet, in dem der BF Vizevorstand gewesen sei, für sich beanspruchen wollen. Später habe der BF in der Einvernahme angegeben, dass römisch 40 nicht der Vorstand der Kongresspartei, sondern der Vizevorstand, gewesen sei. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der BF im Zuge seines Vorverfahrens zu keinem Zeitpunkt Angaben über seine angebliche politische Verfolgung gemacht habe. Der BF habe dies damit begründet, dass er Stress haben würde. Schließlich habe der BF in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX zu Protokoll gegeben sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen die gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten zu können, gesund zu sein, nicht zum Arzt zu gehen und auch keine Medikamente zu benötigen. Der BF habe des weiteres die Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen und den Dolmetsch verstanden zu haben. Mit seiner Unterschrift habe der BF dies bestätigt und habe im Zuge der gesamten Einvernahme im Vorverfahren niemals Angaben darübergemacht, Stress zu haben oder sich nicht konzentrieren zu können.Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der BF im Zuge seines Vorverfahrens zu keinem Zeitpunkt Angaben über seine angebliche politische Verfolgung gemacht habe. Der BF habe dies damit begründet, dass er Stress haben würde. Schließlich habe der BF in der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 zu Protokoll gegeben sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen die gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten zu können, gesund zu sein, nicht zum Arzt zu gehen und auch keine Medikamente zu benötigen. Der BF habe des weiteres die Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen und den Dolmetsch verstanden zu haben. Mit seiner Unterschrift habe der BF dies bestätigt und habe im Zuge der gesamten Einvernahme im Vorverfahren niemals Angaben darübergemacht, Stress zu haben oder sich nicht konzentrieren zu können. Außerdem habe der BF noch Beweismittel vorgebracht, in denen stehen würde, dass seine Mutter bei der Polizei angegeben habe, dass sie Angst habe, dass dem BF und seinen Bruder etwas passieren könne, dass er und seine Familien Mitglieder der XXXX Partei seien und im Dorf ein Machtspiel herrschen würde. Der BF habe bereits in der Einvernahme angegeben, dass seine Mutter und sein Bruder sein Heimatdorf verlassen hätten. Weiters sei anzumerken, dass es in Indien kein Meldewesen geben würde.Außerdem habe der BF noch Beweismittel vorgebracht, in denen stehen würde, dass seine Mutter bei der Polizei angegeben habe, dass sie Angst habe, dass dem BF und seinen Bruder etwas passieren könne, dass er und seine Familien Mitglieder der römisch 40 Partei seien und im Dorf ein Machtspiel herrschen würde. Der BF habe bereits in der Einvernahme angegeben, dass seine Mutter und sein Bruder sein Heimatdorf verlassen hätten. Weiters sei anzumerken, dass es in Indien kein Meldewesen geben würde. Aus den Angaben des BF habe sich kein neuer oder asylrelevanter Fluchtgrund im Sinne der GFK ableiten lassen. Insbesondere habe der BF keinerlei Angaben über allfällige drohende Verfolgungen in seinem Heimatland gemacht. Überdies könne bei dem vom BF geschilderten Verlauf der Beziehung zu seiner angeblichen Lebensgefährtin keine Verletzung seines Rechts auf Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK ausgegangen werden. Der BF würde mit dieser Frau erst seit ungefähr einem halben Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Das BFA komme somit zum Erkenntnis, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorherigen Verfahrens entstanden sei.Aus den Angaben des BF habe sich kein neuer oder asylrelevanter Fluchtgrund im Sinne der GFK ableiten lassen. Insbesondere habe der BF keinerlei Angaben über allfällige drohende Verfolgungen in seinem Heimatland gemacht. Überdies könne bei dem vom BF geschilderten Verlauf der Beziehung zu seiner angeblichen Lebensgefährtin keine Verletzung seines Rechts auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden. Der BF würde mit dieser Frau erst seit ungefähr einem halben Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Das BFA komme somit zum Erkenntnis, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorherigen Verfahrens entstanden sei. Betreffend den Familien-, und Privatleben des BF führte das BFA aus, dass er zu seinem Privat-, und Familienleben plausible Angaben getätigt habe und das BFA von deren Richtigkeit ausgehe. Er würde in Österreich eine litauische Lebensgefährtin haben, mit welcher er seit ungefähr sechs Monaten in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Von dieser sei der BF weder finanziell noch gesundheitlich abhängig. Darüber hinaus verfüge der BF über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Punkte in Österreich. Bezüglich einer eventuellen vorliegenden Integration in Österreich sei anzuführen, dass ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer Ausweisung vorliegen würde. Dies sei allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender, als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung in Fremdenpolizei-, und Zuwanderungswesen. Dies würde sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des BF ergeben. Der BF habe niemals einen anderen, als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich gehabt. Insbesondere würde die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet kein im Sinne des Art 8 EMRK relevantes Rechtes auf Achtung des Privat Lebens begründen. Der Aufenthalt von drei Jahren sei jedenfalls nicht solange, dass daraus eine rechtliche Relevanz zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könne. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer sei zudem dadurch gemindert, dass der Antragsteller sich nur auf einen aus einen Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen könne. Der VwGH räume daher dem Gewicht einer Integration aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes, der lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei, einen geminderten Stellenwert ein. Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu Fremden, die sich jahrelang legal in Österreich aufgehalten hätten und Asylwerbern, die Ansicht über keinen Aufenthaltstitel verfügen würden und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommen würde, sei demnach unterschiedlich zur Behandlung (VwGH.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf seinen Herkunftsstaat in Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf seinen Herkunftsstaat in Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG XXXX, vom XXXX
G römisch 40 , vom römisch 40
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. 1.2.2 Am XXXX stellte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
1 a bestehe für den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).
Vm 2 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.1.2.2 Am römisch 40 stellte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins, a bestehe für den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 2 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. 1.2.3 Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass er und seine Familie Anhänger der XXXX Partei sein würden und von Mitgliedern der Kongresspartei verfolgt werden würden. Der Vorstand der Kongresspartei würde mit dem BF verfeindet sein und ihm etwas antun wollen. Die Probleme hätten im Jahr XXXX angefangen, nachdem der BF sechs Monate bei der XXXX Partei gewesen sei, als der Vorstand XXXX Vorstand in jenem Gebiet werden hätte wollen, indem der BF Vizevorstand gewesen sei. Seine Familie würde in Indien immer wieder bei verschiedenen Leuten leben und dort ca. ein bis zwei Tage an einem Ort verbleiben. Sie würden immer wieder ins Heimatdorf zurückfahren und sich bei verschiedenen Leuten aufhalten.1.2.3 Am römisch 40 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass er und seine Familie Anhänger der römisch 40 Partei sein würden und von Mitgliedern der Kongresspartei verfolgt werden würden. Der Vorstand der Kongresspartei würde mit dem BF verfeindet sein und ihm etwas antun wollen. Die Probleme hätten im Jahr römisch 40 angefangen, nachdem der BF sechs Monate bei der römisch 40 Partei gewesen sei, als der Vorstand römisch 40 Vorstand in jenem Gebiet werden hätte wollen, indem der BF Vizevorstand gewesen sei. Seine Familie würde in Indien immer wieder bei verschiedenen Leuten leben und dort ca. ein bis zwei Tage an einem Ort verbleiben. Sie würden immer wieder ins Heimatdorf zurückfahren und sich bei verschiedenen Leuten aufhalten. Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid
Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
Vm Abs. 2 FPG idgF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid
Paragraphen 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.3 Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat 1.3.1 Der BF konnte seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag (Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX ) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun.1.3.1 Der BF konnte seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag (Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 ) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun. 1.3.2 In der Zwischenzeit sind auch keine Umstände eingetreten, wonach dem BF in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. 1.3.3 Der BF ist arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt in Indien über eine zwölfjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Der BF beherrscht die Sprache Punjabi, welche in weiten Teilen Indiens gesprochen wird. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als Reklamezusteller in Österreich. Nach wie vor leben die Familienangehörigen (Mutter, Bruder und Schwester) im Herkunftsstaat. Mit diesen ist der BF einmal in der Woche in telefonischen Kontakt. 1.3.4 Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten ist. 1.4 Zu Integration und Privatleben in Österreich Der BF ist seit seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, welche spätestens im XXXX erfolgte, nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern hält sich bis dato im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. In Österreich leben keine Verwandten des BF. Seit ca. einem Jahr lebt der BF mit seiner litauischen Freundin in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF steht in keinem finanziellen oder sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Freundin und ist auch anderweitig nicht auf diese angewiesen. Der BF erwirtschaftet mit dem Austeilen von Reklame ca. 300 bis 400 Euro im Monat. Leistungen aus der Grundversorgung werden seit XXXX keine mehr bezogen. Der BF hat einen Deutschkurs besucht, verfügt aber über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF engagiert sich weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Es können insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht in Österreich festgestellt werden.Der BF ist seit seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, welche spätestens im römisch 40 erfolgte, nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern hält sich bis dato im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. In Österreich leben keine Verwandten des BF. Seit ca. einem Jahr lebt der BF mit seiner litauischen Freundin in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF steht in keinem finanziellen oder sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Freundin und ist auch anderweitig nicht auf diese angewiesen. Der BF erwirtschaftet mit dem Austeilen von Reklame ca. 300 bis 400 Euro im Monat. Leistungen aus der Grundversorgung werden seit römisch 40 keine mehr bezogen. Der BF hat einen Deutschkurs besucht, verfügt aber über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF engagiert sich weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Es können insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht in Österreich festgestellt werden. 1.5 Zur Lage im Herkunftsstaat Indien werden folgende Feststellungen getroffen: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1): Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017). Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017). Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017). Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017). Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017). Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (10.4.2017): Kashmir violence: Eight killed in clashes during by-election, http://bbc.in/2oo04gV, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung Reuters (10.4.2017): India clamps down on Kashmir transport after poll violence kills 8, http://in.reuters.com/article/india-kashmir-idINKBN17B06F, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung Times of India (11.4.2017): Lack of pre-emptive policing led to low voter turnout in Kashmir http://timesofindia.indiatimes.com/india/lack-of-pre-emptive-policing-led-to-low-voter-turnout-in-kashmir/articleshow/58118340.cms, Zugriff 11.4.2017 Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b). Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017 Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können
Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden
CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt.
Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 6.12.2016 Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mi
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.