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{'item': 'W126 2155017-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2019 GeschäftszahlW126 2155017-1 SpruchW126 2155017-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FI

Art. 2

EMRK oder eine sonstige Situation,

Art. 3EMRK befürchten lässt, um eine Rechtsfrage (Vw

GH 05.04.2018, Ra 2017/19/0616), die daher einer Beurteilung durch Sachverständige nicht zugänglich ist, sondern vom erkennenden Gericht - basierend auf entsprechenden Feststellungen - zu lösen ist.Die Ausführungen und Einwände des Beschwerdeführers zu der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan sowie der schwierigen Situation für Rückkehrer waren nicht geeignet, den zu Grunde gelegten Länderfeststellungen und Quellen substantiiert entgegenzutreten und diese nachhaltig zu erschüttern; dies gilt auch für die Ausführungen von Friederike Stahlmann, unter anderem in ihrem Gutachten vom 28.03.2018. Die darin getroffenen Schlussfolgerungen, wonach grundsätzlich jede Person in Afghanistan allein aufgrund ihrer Anwesenheit gewillkürter Gewalt ausgesetzt sei, finden in dieser Allgemeinheit keine Deckung in den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen, welche überdies weitaus aktueller als das genannte Gutachten sind. Die Gutachterin war eigenen Angaben nach darüber hinaus selbst zuletzt im Dezember 2014 in Afghanistan und hat eine subjektive Quellenauswahl (unter Heranziehung von teilweise auch veralteten Quellen) und Quelleninterpretation vorgenommen. Auch aus diesem Grund weist dieses Gutachten für das erkennende Gericht nicht denselben Beweiswert auf wie die zitierten aktuellen länderkundlichen Informationen, die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage in Herkunftsstaat durchliefen, und vermag es somit die auf objektiven und für jedermann nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderinformationen nicht zu entkräften. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob eine derartige Gewaltsituation vorherrscht,

Artikel 2

, EMRK oder eine sonstige Situation,

Artikel 3, EMRK befürchten lässt, um eine Rechtsfrage (Vw

GH 05.04.2018, Ra 2017/19/0616), die daher einer Beurteilung durch Sachverständige nicht zugänglich ist, sondern vom erkennenden Gericht - basierend auf entsprechenden Feststellungen - zu lösen ist. Den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.01.2019 ist insoweit nicht zu folgen, als darin ausgeführt wird, dass nach UNHCR Kabul in keinem Fall eine interne Schutzalternative darstellen könne. Es wird nicht verkannt, dass laut den notorischen und vom Beschwerdeführer überdies in das Verfahren eingeführten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschen- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar sei; dies schließt aber nicht aus, dass eine solche unter gewissen Umständen doch möglich sein kann (vgl. dazu auch die Einschätzung als rechtliche Beurteilung unter 3.2.3.1.).Den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.01.2019 ist insoweit nicht zu folgen, als darin ausgeführt wird, dass nach UNHCR Kabul in keinem Fall eine interne Schutzalternative darstellen könne. Es wird nicht verkannt, dass laut den notorischen und vom Beschwerdeführer überdies in das Verfahren eingeführten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschen- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar sei; dies schließt aber nicht aus, dass eine solche unter gewissen Umständen doch möglich sein kann vergleiche dazu auch die Einschätzung als rechtliche Beurteilung unter 3.2.3.1.). Unter Bezugnahme auf den notorischen EASO-Leitfaden, auf den UNHCR tragend verweist, ergibt sich eine differenzierte Einschätzung zur (Sicherheits-)Situation in der Stadt Kabul. Grundsätzlich trifft der EASO-Leitfaden hinsichtlich willkürlicher Gewalt eine dreiteilige Einschätzung (vgl. EASO-Leitfaden Juni 2018 S. 24). Kabul zählt zu Landesteilen, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der/die Antragsteller/in ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte - vorausgesetzt, dass er/sie aufgrund seiner/ihrer persönlichen Verhältnisse von derartigen Risikofaktoren konkret betroffen ist.Unter Bezugnahme auf den notorischen EASO-Leitfaden, auf den UNHCR tragend verweist, ergibt sich eine differenzierte Einschätzung zur (Sicherheits-)Situation in der Stadt Kabul. Grundsätzlich trifft der EASO-Leitfaden hinsichtlich willkürlicher Gewalt eine dreiteilige Einschätzung vergleiche EASO-Leitfaden Juni 2018 S. 24). Kabul zählt zu Landesteilen, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der/die Antragsteller/in ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte - vorausgesetzt, dass er/sie aufgrund seiner/ihrer persönlichen Verhältnisse von derartigen Risikofaktoren konkret betroffen ist. Hinsichtlich einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts trifft EASO die Einschätzung, dass eine reale Gefahr eines solchen ernsthafter Schaden allenfalls nur bei Hinzutreten weiterer, konkreter persönlicher Umstände anzunehmen ist. Ein solches Profil ist aber beim Beschwerdeführer - wie unter Punkt 2.3. dargelegt - nicht gegeben. In Kabul Stadt geht nach zusammenschauender Würdigung des Berichtsmaterials und der Einschätzungen von UNHCR und EASO nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich konkret in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus an willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson, die an alltäglichen wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten teilnimmt, wäre generell und allein aufgrund ihrer Anwesenheit dem realen Risiko einer ersthaften individuellen Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit ausgesetzt, wie UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018, S. 127 f andeutet, ist für das erkennende Gericht aus den Länderberichten insgesamt in Zusammenschau mit den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht ableitbar und konnte auch durch die aktualisierte Version des Länderinformationsblatts vom 01.03.2019, wonach die Zahl der zivilen Opfer in Kabul Stadt im gesamten Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr zwar angestiegen ist (UNAMA 24.2.2019), in den letzten Monaten des Jahres 2018 bis November die Selbstmordanschläge aber um 37% zurückgegangen sind, was möglicherweise auf erfolgreiche Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad zurückzuführen ist (SIGAR 30.1.2019), nicht manifestiert werden. Dem Einwand des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 31.01.2019 zur Dürre im Norden und Westen Afghanistans im Jahr 2018 bzw. zur Wasser- und Lebensmittelknappheit in Herat ist entgegenzuhalten, dass sich aus der in der Stellungnahme angeführten Anfragebeantwortung von ACCORD zwar diesbezüglich eine schwierige Situation abzeichnete, ein gänzlicher Ausschluss der Städte Herat und Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative aber auch hier nicht herausgelesen werden kann, da die Grundversorgung in Afghanistan generell - und so insbesondere auch in der Stadt Mazar e Sharif bzw. in Herat - grundlegend gesichert ist. Auch wenn, wie erwähnt, die Situation, insbesondere in Herat, wegen der Zahl der Binnenvertriebenen und der Dürre angespannt ist, ist der aktuellen Quellenlage nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Mazar-e Sharif oder Herat generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre. Auch aus den vom Beschwerdeführervertreter angeführten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 ist nicht ableitbar, dass aus diesem Grund eine Rückkehr generell nicht in die genannten Städte möglich ist. (Vgl. dazu auch die Erwägungen unter Pkt. 3.2.3.2.) Insgesamt zeigt die Quellenlage keine Situation insbesondere in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat auf, welche generell einer Rückkehr entgegenstehen würde (vgl. dazu auch die Ausführungen unter 2.3 und in der rechtlichen Beurteilung unter 3.2.1., 3.2.2. und 3.2.3. zu Art. 3 EMRK und der Frage der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat), dies auch unter Berücksichtigung der notorischen UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung unter 3.2.2. und insbesondere auch unter 3.2.3.1.).Insgesamt zeigt die Quellenlage keine Situation insbesondere in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat auf, welche generell einer Rückkehr entgegenstehen würde vergleiche dazu auch die Ausführungen unter 2.3 und in der rechtlichen Beurteilung unter 3.2.1., 3.2.2. und 3.2.3. zu Artikel 3, EMRK und der Frage der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul, Mazar-e Sharif o

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.