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{'item': 'W146 2211023-1'}

Obsah (8)§ 31Art. 133§ 28§ 11§ 15§ 73§ 97a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2019 GeschäftszahlW146 2211023-1 SpruchW146 2211023-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den vorsitzenden Richter Mag. Stefan H

§ 31Vw

GVG iVm § 73 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994, DO 1994) eingestellt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994, DO 1994) eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 10.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht des Verwaltungsgerichtes Wien ein Strafantrag der Disziplinaranwältin XXXX gegen die Richterin des Verwaltungsgerichts Wien, XXXX , vorgelegt.Am 10.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht des Verwaltungsgerichtes Wien ein Strafantrag der Disziplinaranwältin römisch 40 gegen die Richterin des Verwaltungsgerichts Wien, römisch 40 , vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 26.02.2019 gab der rechtsfreundliche Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass XXXX mit Ablauf des 06.01.2019 ihren Austritt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land Wien erklärt habe.Mit Schriftsatz vom 26.02.2019 gab der rechtsfreundliche Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass römisch 40 mit Ablauf des 06.01.2019 ihren Austritt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land Wien erklärt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang. 2. Beweiswürdigung: Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor. Die Willenserklärung ist rechtgültig. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Vw

GVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Vw

GVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.

Paragraph 31, VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen. Zu A)

§ 11

VWG-DRG ist das Disziplinargericht des Landesverwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.

Paragraph 11, VWG-DRG ist das Disziplinargericht des Landesverwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.

§ 15Abs.

2 Z 5 VWG-DRG endet das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts durch Austritt

§ 73

DO 1994.

Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5, VWG-DRG endet das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts durch Austritt

Paragraph 73, DO

  1. § 73 DO lautet:Paragraph 73, DO lautet: Abs.
  2. Der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird der Austritt mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt.Absatz eins, Der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird der Austritt mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt. Abs.
  3. Der Beamte kann den Austritt spätestens einen Monat vor der Wirksamkeit widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Magistrat ausdrücklich zugestimmt hat.Absatz 2, Der Beamte kann den Austritt spätestens einen Monat vor der Wirksamkeit widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Magistrat ausdrücklich zugestimmt hat. (...)

§ 97a

Z 2 DO gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Paragraph 97 a, Ziffer 2, DO gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, endete das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschuldigten durch Austritt mit Ablauf des 06.01.2019. Das gegen sie in der Sache anhängige und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren gilt daher

§ 97a

Z 2 Dienstordnung ex lege als eingestellt.Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, endete das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschuldigten durch Austritt mit Ablauf des 06.01.2019. Das gegen sie in der Sache anhängige und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren gilt daher

Paragraph 97 a, Ziffer 2, Dienstordnung ex lege als eingestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes liegt keine Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W146.2211023.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.