4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat am 18.12.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gestellt, welcher von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.Der Beschwerdeführer hat am 18.12.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gestellt, welcher von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.06.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Mit - dem hier nicht verfahrensgegenständlichen - Bescheid vom 10.07.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.Mit - dem hier nicht verfahrensgegenständlichen - Bescheid vom 10.07.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 12.08.2018 Beschwerde erhoben. In der Folge wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme vom 27.08.2018 des bereits befassten Sachverständigen für Allgemeinmedizin eingeholt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 10.07.2018 vollinhaltlich bestätigt. Mit Vorlageantrag vom 29.10.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am 24.10.2018 von seinem Krankenhausaufenthalt entlassen worden sei und durch die Erkrankung sein Leben eingeschränkt sei. Zudem ersuchte er um neuerliche Aufnahme seines vorgebrachten Antrages sowie um nochmalige Begutachtung. Mit - dem hier verfahrensgegenständlichen - Bescheid vom 15.11.2018 hat die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumsservice vom 05.10.2018
GVG wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages bereits rechtskräftig gewesen sei.Mit - dem hier verfahrensgegenständlichen - Bescheid vom 15.11.2018 hat die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumsservice vom 05.10.2018
Paragraph 15, VwGVG wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages bereits rechtskräftig gewesen sei. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 21.11.2018 Beschwerde ein und führte erneut aus, dass er aufgrund seines Krankenhausaufenthaltes die zweiwöchige Beschwerdefrist versäumt habe. Am 27.11.2018 wurden der Akt und die bezughabende Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 11.03.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen des Beschwerdeführers ein: Krankenhausbestätigung des Beschwerdeführers für einen stationären Aufenthalt von 17.10.2018 bis 24.10.2018, Krankenhausbestätigung des Beschwerdeführers für einen stationären Aufenthalt von 29.11.2018 bis 12.12.2018 sowie MR-Befund vom 19.02.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes lauten:
GVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG vier Wochen.
GVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.
Paragraph 15, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.
Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
G) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind
GVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung war diesbezüglich auch nicht widersprüchlich, sondern vielmehr eindeutig ("Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim Sozialministeriumsservice schriftlich den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird."). Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG).Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (Paragraph 12, VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass inhaltlich auf die vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Befunde nicht einzugehen war.Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu Paragraph 15, VwGVG). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass inhaltlich auf die vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Befunde nicht einzugehen war. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den beschwerderelevanten Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2018, die im Sinne des § 26 Abs 2 ZustG am 10.10.2018 als zugestellt gilt, endete
GVG nach zwei Wochen ab Zustellung - im vorliegenden Fall sohin am 24.10.2018.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den beschwerderelevanten Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2018, die im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am 10.10.2018 als zugestellt gilt, endete
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nach zwei Wochen ab Zustellung - im vorliegenden Fall sohin am 24.10.2018. Es ergab sich im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt für eine etwaige Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides und wurde eine solche auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer vermochte im Zuge des Verfahrens nicht darzulegen, wann er die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich erhalten hatte, weshalb gem. § 26 Abs 2 ZustG von einer Zustellung am 10.10.2018 auszugehen ist.Es ergab sich im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt für eine etwaige Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides und wurde eine solche auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer vermochte im Zuge des Verfahrens nicht darzulegen, wann er die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich erhalten hatte, weshalb gem. Paragraph 26, Absatz 2, ZustG von einer Zustellung am 10.10.2018 auszugehen ist. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers wurde erst am 29.10.2018 und somit nach Verstreichen der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht. Zudem wurde vom Beschwerdeführer die Versäumung dieser Frist nie bestritten. Die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W162.2210221.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.