RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2019 GeschäftszahlW167 2203757-1 SpruchW167 2203757-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien (BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien (BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018). Haqqani-Netzwerk Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017). Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 1.7.2017). Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban, hat das Netzwerk mit mehreren anderen Aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansässigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017). Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vgl. AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Al-Qaida Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 1.6.-20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017). Nangarhar Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und an den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.573.973 geschätzt (CSO 4.2017). Die Provinz Nangarhar besteht, neben der Hauptstadt Jalalabad aus folgenden Distrikten: Ghani Khil/Shinwar, Sherzad, Rodat, Kama, Surkhrod, Khogyani, Hisarak/Hesarak, Pachiragam/Pachir Wa Agam, DehBala/Deh Balah/Haska Mina, Acheen/Achin, Nazyan, Mohmand Dara/Muhmand Dara, Batikot, Kot, Goshta, Behsood/Behsud, Kuz Kunar/Kuzkunar, Dara-e Noor/Dara-e-Nur, Lalpora/Lalpur, Dur Baba/Durbaba und Chaparhar (UN OCHA 4.2014; vgl. EASO 12.2017).Die Provinz Nangarhar besteht, neben der Hauptstadt Jalalabad aus folgenden Distrikten: Ghani Khil/Shinwar, Sherzad, Rodat, Kama, Surkhrod, Khogyani, Hisarak/Hesarak, Pachiragam/Pachir Wa Agam, DehBala/Deh Balah/Haska Mina, Acheen/Achin, Nazyan, Mohmand Dara/Muhmand Dara, Batikot, Kot, Goshta, Behsood/Behsud, Kuz Kunar/Kuzkunar, Dara-e Noor/Dara-e-Nur, Lalpora/Lalpur, Dur Baba/Durbaba und Chaparhar (UN OCHA 4.2014; vergleiche EASO 12.2017). Nangarhar zählte 2017 zu den Provinzen mit der höchsten Opium-Produktion (UNODC 11.2017). Allgemeine Information zur Sicherheitslage In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert (Khaama Press 2.1.2018; vgl Reuters 14.5.2018); Nangahar war seit dem Sturz des Taliban- Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018, GT 22.1.2018). Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Talibanregimes von weniger Vorfällen berichtet worden war (Khaama Press 28.1.2018). In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018, Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 5.10.2017, GT 22.1.2018, SD 22.2.2018). Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 14.1.2018a). Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt (RFERL 12.3.2018).In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert (Khaama Press 2.1.2018; vergleiche Reuters 14.5.2018); Nangahar war seit dem Sturz des Taliban- Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten (Khaama Press 11.3.2018; vergleiche Khaama Press 4.3.2018, GT 22.1.2018). Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Talibanregimes von weniger Vorfällen berichtet worden war (Khaama Press 28.1.2018). In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen (Khaama Press 11.3.2018; vergleiche Khaama Press 4.3.2018, Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 5.10.2017, GT 22.1.2018, SD 22.2.2018). Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt (Pajhwok 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 14.1.2018a). Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt (RFERL 12.3.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 795 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Nangarhar war die Provinz mit den meisten im Jahr 2017 registrierten Anschlägen (Pajhwok 14.1.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden in Nangarhar 862 zivile Opfer (344 getötete Zivilisten und 518 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 1% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Nangarhar In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt (VoA 11.1.2018), um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.3.2018; vgl. Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 14.1.2018, Khaama 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017). Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt (ABNA 16.3.2018; vgl. Khaama Press 11.3.2018, GT 22.1.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 14.1.2018a, Khaama Press 2.1.2018); in manchen Fällen wurden Aufständische getötet (Tolonews 26.5.2018; vgl. Khaama Press 11.3.2018, SD 22.2.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 2.3.2018, Khaama Press 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017); darunter auch IS-Kämpfer (Tolonews 31.5.2018; vgl. ABNA 16.3.2018, GT 22.1.2018).In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt (VoA 11.1.2018), um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.3.2018; vergleiche Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 14.1.2018, Khaama 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017). Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt (ABNA 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 11.3.2018, GT 22.1.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 14.1.2018a, Khaama Press 2.1.2018); in manchen Fällen wurden Aufständische getötet (Tolonews 26.5.2018; vergleiche Khaama Press 11.3.2018, SD 22.2.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 2.3.2018, Khaama Press 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017); darunter auch IS-Kämpfer (Tolonews 31.5.2018; vergleiche ABNA 16.3.2018, GT 22.1.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Nangarhar Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018); zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt (VoA 11.1.2018). Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren (AN 6.3.2018).Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz (Pajhwok 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 4.3.2018); zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt (VoA 11.1.2018). Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren (AN 6.3.2018). Obwohl militärische Operationen durchgeführt werden, um Aktivitäten der Aufständischen zu unterbinden, sind die Taliban in einigen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 12.1.2018). In Nangarhar kämpfen die Taliban gegen den IS, um die Kontrolle über natürliche Minen und Territorium zu gewinnen; insbesondere in der Tora Bora Region, die dazu dient, Waren von und nach Pakistan zu schmuggeln (AN 6.3.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS fanden statt, dabei ging es um Kontrolle von Territorium (UNGASC 27.2.2018). In einem Falle haben aufständische Taliban ihren ehemaligen Kommandanten getötet, da ihm Verbindungen zum IS nachgesagt wurden (Khaama Press 20.1.2018). Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz - dazu zählt auch der Distrikt Achin (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 14.1.2018, Khaama Press 20.1.2018). Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten. Die Gruppierung führte mehrere Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und militärische Ziele aus - insbesondere in Kabul und Nangarhar (UNGASC 27.2.2018).Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz - dazu zählt auch der Distrikt Achin (Pajhwok 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 14.1.2018, Khaama Press 20.1.2018). Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten. Die Gruppierung führte mehrere Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und militärische Ziele aus - insbesondere in Kabul und Nangarhar (UNGASC 27.2.2018). Eine Anzahl Aufständischer der Taliban und des IS haben sich in der Provinz Nangarhar dem Friedensprozess angeschlossen (Khaama Press 5.10.2017; vgl. Khaama Press10.1.2018).Eine Anzahl Aufständischer der Taliban und des IS haben sich in der Provinz Nangarhar dem Friedensprozess angeschlossen (Khaama Press 5.10.2017; vergleiche Khaama Press10.1.2018). Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Nangharhar IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen Zivilisten, Auseinandersetzungen mit den Streitkräften und Gewalt) gemeldet (ACLED 23.2.2018). Religionsfreiheit Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). [...] Paschtunen Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 20.4.2018). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 25.5.2017). [...] Rekrutierung von Kindern Im Februar 2016 trat das Gesetz über das Verbot der Rekrutierung von Kindern im Militär in Kraft. Berichten zufolge rekrutieren die ANDSF und andere regierungsfreundliche Milizen in limitierten Fällen Kinder; die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen benutzen Kinder regelmäßig für militärische Zwecke. Im Rahmen eines Regierungsprogramms werden Schulungen für ANP-Mitarbeiter zu Alterseinschätzung und Sensibilisierungskampagnen betreffend die Rekrutierung von Minderjährigen organisiert sowie Ermittlungen in angeblichen Kinderrekrutierungsfällen eingeleitet (USDOS 20.4.2018).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen wurden auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, des angefochtenen Bescheides, der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (1.
- bis 1.3.) stützen sich auf folgende Beweiswürdigung: Der im Einleitungssatz angeführte Name sowie das (angenommene) Geburtsdatum ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dienen ausschließlich der Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dabei der Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Echtheit der in Kopie vorgelegten Tazkira konnte mangels Verfügbarkeit des Originals nicht überprüft werden, sodass eine Feststellung der Identität des Beschwerdeführers nicht möglich war. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Familienstand, sowie zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben im gesamten Verfahren. Die Angabe zu seiner Muttersprache bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher ein Dolmetscher für die angegebene Sprache beigezogen wurde und weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens des Dolmetschers Verständigungsschwierigkeiten angemerkt wurden. Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen, v.a. auch betreffend den Aufenthaltsort seiner Kernfamilie, des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im Jahr 2016 verlassen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Der genaue Zeitpunkt der Ausreise konnte mangels widerspruchsfreier Angaben jedoch nicht festgestellt werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem in der Erstbefragung angegeben Fluchtweg und dem Zeitpunkt der Asylantragstellung, geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 aus Afghanistan ausgereist ist. Die Feststellungen unter 1.
- beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte (1.4.), ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die zur Entscheidung berufene Richterin geht auf Grund ihres in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Zudem wird nicht verkannt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen erst seit kurzem mündigen Minderjährigen handelt und daher darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers aus der Perspektive eines Minderjährigen im jeweiligen Alter erfolgten und die Dichte des Vorbringens nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann. Der Beschwerdeführer brachte sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch bei der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA als Fluchtgrund vor, dass seine Familie von den Taliban bedroht worden sei, da sein Bruder für eine ausländische Baufirma gearbeitet habe. Die Taliban hätten mehrfach verlangt, dass der Vater den Bruder des Beschwerdeführers an sie ausliefere. Am Ende des Ramadan 2016 sei sein Bruder verschwunden. Daraufhin hätten die Taliban dem Vater angedroht den Beschwerdeführer mitzunehmen. Vorauszuschicken ist, dass selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Person ein Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien erfüllen würde, dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung führt. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer während des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrens von sich aus keine Belege für sein Vorbringen beibrachte. Besondere Bedeutung kommt daher dem Vorbringen des Asylwerbers zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht altersadäquat einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Schließlich muss der Beschwerdeführer auch persönlich glaubwürdig sein. Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer zwar im gesamten Verfahren durchgängig an, dass er Afghanistan verlassen habe, da er eine Entführung durch die Taliban fürchtete. Er war jedoch nicht in der Lage diese Angaben seinem Alter entsprechend zu konkretisieren, sodass sein diesbezügliches Vorbringen überaus vage und unkonkret blieb. Zudem muss das Fluchtvorbringen eines Beschwerdeführers in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich - unter Berücksichtigung seines Alters - demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, sein Fluchtvorbringen ausreichend zu konkretisieren und entsprechend lebensnah zu schildern, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die von ihm geschilderten Vorfälle tatsächlich ereignet haben. Dies ist auch durch das junge Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht gänzlich erklärbar, da er z.B. die Umstände der Ausstellung seiner Tazkira demgegenüber sehr wohl detailreich ausführen konnte. Jedoch ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben erst nach seiner Ausreise von seinen Eltern über die Gründe aufgeklärt wurde, die sie dazu veranlasst haben, ihn aus Afghanistan wegzuschicken (Verhandlungsprotokoll S. 18). Dieser Umstand könnte daher erklären, weshalb der Beschwerdeführer die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates bloß kursorisch wiedergeben kann. Allerdings gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ihm erst nach dem ersten Interview beim BFA von der Bedrohung durch die Taliban erzählt habe, nachdem er vom BFA dazu aufgefordert worden sei, bei seinem Vater nachzufragen (Verhandlungsprotokoll S. 18). Diese Aussage ist jedoch mit dem unzweifelhaften Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen. Denn bereits im Protokoll der Erstbefragung wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer als Fluchtgrund angegeben hat, dass seine Familie aufgrund der Tätigkeit seines Bruders von den Taliban verfolgt werde und sein Vater Angst gehabt habe, dass es auch für den Beschwerdeführer Konsequenzen haben könnte (Protokoll Erstbefragung S. 5). Auch in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX schilderte der Beschwerdeführer die Gründe für das Verlassen von Afghanistan in einem nahezu gleichen Ausmaß an Genauigkeit wie in der mündlichen Verhandlung. Aus dem Protokoll geht zudem nur hervor, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, sich über seinen Onkel in Kabul bei seinem Vater zu informieren (Einvernahmeprotokoll BFA XXXX S. 5), nicht jedoch über seinen Fluchtgrund. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt deutlich weniger über die angebliche Bedrohung durch die Taliban wusste als in der zweiten Einvernahme oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht ersichtlich. Insofern ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ankunft in Österreich von der angeblichen Bedrohung durch die Taliban erfahren habe. Abgesehen davon, dass damit die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheint, fehlt damit auch jegliche Erklärung, weshalb seine Schilderungen des Fluchtvorbringens derart vage blieben und wenig Lebensnähe aufwiesen.Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, sein Fluchtvorbringen ausreichend zu konkretisieren und entsprechend lebensnah zu schildern, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die von ihm geschilderten Vorfälle tatsächlich ereignet haben. Dies ist auch durch das junge Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht gänzlich erklärbar, da er z.B. die Umstände der Ausstellung seiner Tazkira demgegenüber sehr wohl detailreich ausführen konnte. Jedoch ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben erst nach seiner Ausreise von seinen Eltern über die Gründe aufgeklärt wurde, die sie dazu veranlasst haben, ihn aus Afghanistan wegzuschicken (Verhandlungsprotokoll S. 18). Dieser Umstand könnte daher erklären, weshalb der Beschwerdeführer die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates bloß kursorisch wiedergeben kann. Allerdings gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ihm erst nach dem ersten Interview beim BFA von der Bedrohung durch die Taliban erzählt habe, nachdem er vom BFA dazu aufgefordert worden sei, bei seinem Vater nachzufragen (Verhandlungsprotokoll S. 18). Diese Aussage ist jedoch mit dem unzweifelhaften Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen. Denn bereits im Protokoll der Erstbefragung wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer als Fluchtgrund angegeben hat, dass seine Familie aufgrund der Tätigkeit seines Bruders von den Taliban verfolgt werde und sein Vater Angst gehabt habe, dass es auch für den Beschwerdeführer Konsequenzen haben könnte (Protokoll Erstbefragung S. 5). Auch in der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 schilderte der Beschwerdeführer die Gründe für das Verlassen von Afghanistan in einem nahezu gleichen Ausmaß an Genauigkeit wie in der mündlichen Verhandlung. Aus dem Protokoll geht zudem nur hervor, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, sich über seinen Onkel in Kabul bei seinem Vater zu informieren (Einvernahmeprotokoll BFA römisch 40 S. 5), nicht jedoch über seinen Fluchtgrund. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt deutlich weniger über die angebliche Bedrohung durch die Taliban wusste als in der zweiten Einvernahme oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht ersichtlich. Insofern ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ankunft in Österreich von der angeblichen Bedrohung durch die Taliban erfahren habe. Abgesehen davon, dass damit die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheint, fehlt damit auch jegliche Erklärung, weshalb seine Schilderungen des Fluchtvorbringens derart vage blieben und wenig Lebensnähe aufwiesen. Im vorliegenden Fall zeigten sich außerdem Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Ausstellung seiner Tazkira sowie seiner Ausreise aus Afghanistan. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer ausführlich und durchaus nachvollziehbar, wie es zur Ausstellung der von ihm in Kopie vorgelegten Tazkira gekommen sei (s. Verhandlungsprotokoll S. 15f). Er sei gemeinsam mit seinem Vater und seinem Cousin zum Distriktamt gefahren und habe die Tazkira beantragt, wobei ihm sein Vater nicht erzählt habe, wozu er eine Tazkira brauche. Am nächsten Tag habe sein Cousin die Tazkira für ihn vom Distriktamt abgeholt. Afghanistan habe er ungefähr ein Monat später verlassen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung fertigte der Dolmetscher eine Übersetzung der vorgelegten Tazkira an, aus der hervorgeht, dass diese am XXXX ) ausgestellt wurde. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer jedoch im Verfahren mehrmals an, dass sein Bruder im Ramadan des Jahres 2016 d. h. 06.06.2016 bis 05.07.2016 verschwunden sei und er selbst ein Monat später Afghanistan verlassen habe (Einvernahmeprotokoll BFAIm vorliegenden Fall zeigten sich außerdem Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Ausstellung seiner Tazkira sowie seiner Ausreise aus Afghanistan. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer ausführlich und durchaus nachvollziehbar, wie es zur Ausstellung der von ihm in Kopie vorgelegten Tazkira gekommen sei (s. Verhandlungsprotokoll S. 15f). Er sei gemeinsam mit seinem Vater und seinem Cousin zum Distriktamt gefahren und habe die Tazkira beantragt, wobei ihm sein Vater nicht erzählt habe, wozu er eine Tazkira brauche. Am nächsten Tag habe sein Cousin die Tazkira für ihn vom Distriktamt abgeholt. Afghanistan habe er ungefähr ein Monat später verlassen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung fertigte der Dolmetscher eine Übersetzung der vorgelegten Tazkira an, aus der hervorgeht, dass diese am römisch 40 ) ausgestellt wurde. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer jedoch im Verfahren mehrmals an, dass sein Bruder im Ramadan des Jahres 2016 d. h. 06.06.2016 bis 05.07.2016 verschwunden sei und er selbst ein Monat später Afghanistan verlassen habe (Einvernahmeprotokoll BFA XXXX S. 4; Verhandlungsprotokoll S. 18). Als er im Rahmen seiner Schilderungen zur Ausstellung seiner Tazkira zu seinem Ausreisezeitpunkt befragt wurde, erklärte er jedoch ein Monat nach Ausstellung der Tazkira Afghanistan verlassen zu haben. Diesbezüglich zeigen sich also grobe Ungereimtheiten, auf die bereits in der mündlichen Verhandlung durch den Behördenvertreter hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer konnte diese jedoch nicht auflösen, sondern bestand lediglich darauf, dass er die Tazkira gleich nach dem Verschwinden seines Bruders beantragt habe und ein Monat später ausgereist sei. Auch das Alter des Beschwerdeführers vermag diese groben Differenzen in den zeitlichen Angaben nicht zu erklären. Immerhin sind der Ramadan und das anschließende Fest des Fastenbrechens zentrale Ereignisse im muslimischen Jahreskreislauf, die auch für ein Kind gute Orientierungspunkte zur zeitlichen Einordnung anderer Begebenheiten bilden. Auch die Zeitspanne von einem Monat ist für ein elfjähriges Kind erfassbar. Es ist daher auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei der Angabe des Ausreisezeitpunktes bloß geirrt hat. Insofern ergibt sich ein deutlicher Widerspruch zwischen dem vom Beschwerdeführer zunächst behaupteten Ausreisezeitpunkt (ein Monat nach Ende des Ramadan 2016, somit Anfang August 2016) und dem Ausstellungsdatum der Tazkira (römisch 40 S. 4; Verhandlungsprotokoll S. 18). Als er im Rahmen seiner Schilderungen zur Ausstellung seiner Tazkira zu seinem Ausreisezeitpunkt befragt wurde, erklärte er jedoch ein Monat nach Ausstellung der Tazkira Afghanistan verlassen zu haben. Diesbezüglich zeigen sich also grobe Ungereimtheiten, auf die bereits in der mündlichen Verhandlung durch den Behördenvertreter hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer konnte diese jedoch nicht auflösen, sondern bestand lediglich darauf, dass er die Tazkira gleich nach dem Verschwinden seines Bruders beantragt habe und ein Monat später ausgereist sei. Auch das Alter des Beschwerdeführers vermag diese groben Differenzen in den zeitlichen Angaben nicht zu erklären. Immerhin sind der Ramadan und das anschließende Fest des Fastenbrechens zentrale Ereignisse im muslimischen Jahreskreislauf, die auch für ein Kind gute Orientierungspunkte zur zeitlichen Einordnung anderer Begebenheiten bilden. Auch die Zeitspanne von einem Monat ist für ein elfjähriges Kind erfassbar. Es ist daher auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei der Angabe des Ausreisezeitpunktes bloß geirrt hat. Insofern ergibt sich ein deutlicher Widerspruch zwischen dem vom Beschwerdeführer zunächst behaupteten Ausreisezeitpunkt (ein Monat nach Ende des Ramadan 2016, somit Anfang August 2016) und dem Ausstellungsdatum der Tazkira ( XXXX ), bei deren Beantragung er laut eigenen Angaben persönlich anwesend gewesen sei und die sein Cousin am folgenden Tag für ihn abgeholt. Damit ist einerseits die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt des Verschwindens seines Bruders und dem Zeitpunkt seiner Ausreise stark anzuzweifeln. Andererseits spricht dies auch gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er wegen einer Verfolgung durch die Taliban, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Bruders stehe, ausgereist sei. Denn immerhin legt das Ausstellungsdatum der Tazkira nahe, dass sich der Beschwerdeführer noch mehrere Monate nach dem Verschwinden seines Bruders im Heimatdorf aufgehalten hat. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich außerdem daraus, dass der Beschwerdeführer einerseits meinte, dass sein Vater die Tazkira mit ihm beantragt habe, da sie für die Ausreise aus Afghanistan nötig gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 12,15), andererseits legte er im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Kopie der dieser Tazkira vor und erklärte, dass er auch bei seiner Ausreise lediglich eine Kopie der Tazkira mitgeführt habe. Diese habe er jedoch entsorgt, da sie auf der Reise so beschädigt worden sei, dass sie nicht mehr lesbar gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 16).römisch 40 ), bei deren Beantragung er laut eigenen Angaben persönlich anwesend gewesen sei und die sein Cousin am folgenden Tag für ihn abgeholt. Damit ist einerseits die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt des Verschwindens seines Bruders und dem Zeitpunkt seiner Ausreise stark anzuzweifeln. Andererseits spricht dies auch gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er wegen einer Verfolgung durch die Taliban, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Bruders stehe, ausgereist sei. Denn immerhin legt das Ausstellungsdatum der Tazkira nahe, dass sich der Beschwerdeführer noch mehrere Monate nach dem Verschwinden seines Bruders im Heimatdorf aufgehalten hat. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich außerdem daraus, dass der Beschwerdeführer einerseits meinte, dass sein Vater die Tazkira mit ihm beantragt habe, da sie für die Ausreise aus Afghanistan nötig gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 12,15), andererseits legte er im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Kopie der dieser Tazkira vor und erklärte, dass er auch bei seiner Ausreise lediglich eine Kopie der Tazkira mitgeführt habe. Diese habe er jedoch entsorgt, da sie auf der Reise so beschädigt worden sei, dass sie nicht mehr lesbar gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 16). Abgesehen von diesen recht augenscheinlichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers blieben seine übrigen Aussagen sehr vage und bildeten keine lebensnahe Darstellung. Während er in der Lage war, die Umstände der Beantragung seiner Tazkira detailliert zu schildern, konnte er betreffend die Drohungen der Taliban nur sehr oberflächliche Angaben machen und selbst hier zeigten sich unplausible Aspekte. So ist es zum Beispiel nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban die Familie überhaupt so oft aufsuchen sollten, ohne aber irgendwelche Konsequenzen zu setzten. Auch beim letzten Mal als sie die Familie aufgesucht hätten, hätten sie laut Angaben des Beschwerdeführers wiederum nur angedroht ihn mitzunehmen, damit sein Bruder wieder auftauche. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sie dieses Vorhaben nicht gleich in die Tat umsetzten hätten sollen (Verhandlungsprotokoll S. 14). Wie oben bereits dargestellt, lassen sich diese Ungenauigkeiten und der Mangel an Lebensnähe der Schilderungen weder gänzlich durch das Alter des Beschwerdeführers noch durch den Umstand erklären, dass er erst sehr viel später von den Vorfällen erfahren habe, da dies aufgrund des Widerspruchs zum unzweifelhaften Akteninhalt nicht glaubhaft ist. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht, dass ihm aktuell eine Verfolgung durch die Taliban droht. Immerhin bestätigte er, dass seine Kernfamilie nach wie vor in seinem Heimatdorf lebt und sie seit seiner Ausreise nicht mehr von den Taliban bedroht worden seien (Einvernahmeprotokoll BFA 22.12.2017 S. 4). Dass seine Familie somit unbehelligt weiter in ihrem Heimatdorf leben kann spricht jedenfalls dafür, dass auch der Beschwerdeführer nicht von den Taliban gesucht wird. Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bzw. einer ihm und seiner Familie (unterstellten) politischen oder religiösen Gesinnung konnte er damit nicht glaubhaft machen. Zusammengefasst kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen daher keine Glaubhaftigkeit zu. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 2.
- Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 20.03.
- 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (1.6.): Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte wurden dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer die Korrektheit der Erkenntnisquellen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (insbesondere aktuelle Kurzinformationen zum Länderinformationsblatt) für die verfahrensgegenständlich relevante Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides3.
- Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides 3.1.
- Allgemeines Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthalts befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthalts befindet. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) - , kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. 3.1.
- Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es ihm insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt, ist für sich genommen kein tauglicher Grund für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, auf Basis der Quellenlage kann auch keine systematische Zwangsrekrutierung angenommen werden. Zudem hat der Beschwerdeführer keine individuelle maßgeblich wahrscheinliche Gefährdung aufgrund seiner Minderjährigkeit vorgebracht. 3.1.
- Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2015/18/0026)3.1.
- Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2015/18/0026) Dem Beschwerdeführer wurde überdies bereits subsidiärer Schutz gewährt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W167.2203757.1.00