RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2019 GeschäftszahlW168 2215827-1 SpruchW168 2215827-1/2E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF reiste im September 2016 unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der BF angab den Namen XXXX zu führen, aus Libyen zu stammen, bzw. am 01.01.2000 in Libyen geboren worden zu sein.Der BF reiste im September 2016 unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der BF angab den Namen römisch 40 zu führen, aus Libyen zu stammen, bzw. am 01.01.2000 in Libyen geboren worden zu sein. Am 23.09.2016 wurden der BF von Beamten der LPD Oberösterreich niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu den Gründen der Ausreise, folgendes an: "Durch den Krieg in Libyen ist vieles zerstört und mein Vater hat mich vor 5 Jahren verlassen. Weil meine Mutter verstorben ist und ich keine Geschwister habe, möchte ich deshalb in Deutschland oder Österreich in Sicherheit leben." Im Auftrag des Bundesamts wurde am 31.01.2017 eine altersdiagnostische Begutachtung durchgeführt. Im daraus resultierenden Gutachten vom 10.02.2017 stellte der Sachverständige ein spätmöglichstes Geburtsdatum mit Datum XXXX fest und mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2017 wurde dem BF bzw. dessen gesetzlichen Vertretung das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 10.02.2017 mitgeteilt.Im Auftrag des Bundesamts wurde am 31.01.2017 eine altersdiagnostische Begutachtung durchgeführt. Im daraus resultierenden Gutachten vom 10.02.2017 stellte der Sachverständige ein spätmöglichstes Geburtsdatum mit Datum römisch 40 fest und mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2017 wurde dem BF bzw. dessen gesetzlichen Vertretung das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 10.02.2017 mitgeteilt. Am 19.06.2017 wurde der BF vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen § 241e
(3)StGB, § 229
(1)StGB, §§ 127, 128
(1)Z 5, 100 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt), verurteilt.Am 19.06.2017 wurde der BF vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen Paragraph 241 e,
(3)StGB, Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 100, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt), verurteilt. Am 27.07.2017 wurde der BF im Beisein eines vom BFA bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme: ... F: Können Sie zum Verfahren eventuell weitere relevante Beweismittel insb. Dokument beibringen? A: Nein. F: Wie heißen Sie? A: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren.A: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren. F: Wie heißen Ihre Eltern, wie alt sind sie und wo leben Sie? A: Die Angaben stimmen mit der Erstbefragung überein. Meine Mutter ist verstorben und mein Vater lebt in Libyen. F: Haben Sie Geschwister oder andere Verwandte in Libyen? A: Nein. F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Vater Kontakt? A: Nein. Zahl: 1130595903 - 161289050 F: Sind Sie verheiratet? A: Ich bin ledig. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Haben Sie Verwandte in Österreich? A: Nein. F: Welche Religion haben Sie? A: Ich bin Moslem Sunnit. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Araber F: Haben Sie Schulen besucht? A: Ich habe drei Jahre die Schule besucht. F: Haben Sie einen Beruf erlernt? A: Ich habe bereits als Koch gearbeitet. F: Verstehen Sie den Dolmetscherin einwandfrei? A: Ja. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Meine Muttersprache ist Arabisch, sonst spreche ich keine weiteren Sprachen. F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Anmerkung: Die Frage wird auf Deutsch gestellt. A: Keine Antwort. F: Sind Sie in Österreich von irgendwelchen Personen abhängig? A: Nein, ich bin in der Grundversorgung F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? A: Nein. F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an? A: Nein. F: Wo haben Sie in Libyen konkret gelebt? Nennen Sie Ihre letzte Wohnadresse in Libyen? A: Bezirk: Mamarrat Straße: 19 Mohamed Idris F: Wann konkret haben Sie den Libyen verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich habe Libyen im August 2016 illegal nach Italien verlassen. Danach bin ich am 23.09.2016 illegal in Österreich eingereist. Befragt gebe ich an, dass ich nach der genannten Einreise in Österreich nicht mehr in Libyen war. F: Wie haben Sie sich Ihre Flucht bis nach Österreich finanziert? A: Ich bin von Libyen nach Italien, dort wurde mir ein Ticket gekauft, sodass ich von Milano nach Deutschland kann. Ich wollte nach Deutschland, ich wurde dann von dort nach Österreich abgeführt. In München wurde ich aufgegriffen und nach Österreich überstellt. F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe inklusive Details und Nebensächlichkeiten? A: Ich habe nichts in Libyen. F: Meinen Sie damit ausschließlich wirtschaftliche Gründe? A: Ich hatte nichts. Ich habe dort mit meiner Großmutter gelebt, wir hatten nichts. F: Wurden Sie in Libyen jemals bedroht? A: Nein. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, Ihrer Mutter wurde getötet schildern Sie dies näher. A: Sie haben über uns das Haus zerstört. F: Können Sie dies genauer schildern? A: Die Probleme kamen von meinem Vater, wegen seines Problems ist das passiert. Nach diesem Vorfall ist er nach Tunis geflüchtet und hat dort wieder geheiratet. F: Wann ist dieser Vorfall gewesen? A: Dies war 2007 Anmerkung: Die nächsten Fragen werden auf Hocharabisch gestellt. F: Was ist das libysche Wort für "jetzt"? A: "AL-AN" Anmerkung: Die Antwort wurde auf Hocharabisch wiederholt. F: Welche Währung gibt es in Libyen und welche Untereinheit hat sie? A: Nein. F: Was ist das libysche Wort für "Warten"? A: Nein. F: Wie lautet Zigarette auf libysch? A: Zigarre F: Ihnen wurde einige Fragen zu Ihrem Herkunftsland gestellt, Sie waren nicht einmal in der Lage anzugeben welche Währung in Libyen verwendet wird, wieso sollte Ihnen bezüglich Ihrer Nationalität Glauben geschenkt werden? A: Ich hatte keine Bildung. F: Welche Nationalität haben Sie? A: Ich bin aus Libyen. Ich habe in Libyen gelebt als ich klein war, als mein Mutter getötet wurde ist mein Vater nach Tunesien gegangen. Ich war vier Jahre bei Ihm F: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr nach Libyen? A: Es gibt dort Problem auch Probleme mit der Familie. F: Welche Probleme mit der Familie, Sie sagten doch Sie hätten keine Verwandten in Libyen. A: Ich habe eine Tante Mütterlicherseits und eine Großmutter. F: Wiederholung der Frage! A: Die Probleme sind, dass ich dort nichts habe. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Libyen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Ich verzichte. F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? A: Ja. F: Möchten Sie noch etwas angeben? A: Nein. F: Konnten Sie sich bei der Einvernahme konzentrieren? A: Ja. ... Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2017 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gem. § 13 AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3gem. Paragraph 13, AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3 AsylG) mitgeteilt. Am 13.09.2017 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 127,Am 13.09.2017 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraphen 127,, 130
(1)zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Am 13.10.2017 wurde der BF im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch ergänzend niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme: ... F: Verstehen Sie den Dolmetscherin einwandfrei? A: Ja. F: Können Sie sich konzentrieren? A: Ja. F: Sind Sie gesund haben Sie Beschwerden? A: Mir geht's gut. F: Haben Sie Einwände gegen die Anwesenden? A: Nein. F: Können Sie zum Verfahren eventuell weitere relevante Beweismittel insb. Dokument beibringen? A: Nein, alle meine Dokumente sind verloren gegangen. F: Wie heißen Sie? A: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren. Ich bin inA: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren. Ich bin in Tripolis geboren. F: Haben Sie noch lebende Verwandte? A: Ich habe eine Tante mütterlicher Seite, Sie lebt in Libyen. F: Wann haben Sie zuletzt nach Libyen telefoniert? A: Ich habe in meinem Leben noch nie telefoniert. F: Wann hatten Sie zuletzt mit der Tante Kontakt. A: Wir haben uns letztes Jahr in Libyen gesehen. F: Was ist aus Ihrem Vater geworden? A: Als meine Mutter starb ist er einfach weggezogen ich weiß nicht wohin, er hat in Tunesien eine neue Frau geheiratet. F: Wieso haben Sie auf die Frage Ihrer lebenden Verwandten Ihren Vater verschwiegen? A: Er hat uns verlassen. F: Wann hatten Sie mit ihm zuletzt Kontakt? A: Das war 2014, dort habe ich ihn zuletzt in Libyen gesehen. F: Sind Sie verheiratet? A: Ledig F: In welchem Zeitraum haben Sie in Libyen gelebt? A: Ich habe seit meiner Geburt bis 2004 durchgehend in Libyen gelebt, danach bin ich mit meinem Vater nach Tunesien gegangen und habe zwischen 2004 und meiner Ausreise aus Libyen 2016 zwischen Tunesien und Libyen gependelt. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Welche Religion haben Sie? A: Ich bin Moslem Sunnit. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Araber F: Schildern Sie Ihren Lebenslauf. (Geburtsort, Schule, Wohntorte, Arbeit.....) A: Ich ging drei Jahre in die Schule Nachdem meine Mutter starb bin ich mit meinem Vater zwischen Libyen und Tunesien gependelt. Ich habe eine Ausbildung zum Koch gemacht. F: Verstehen Sie den Dolmetscherin einwandfrei? A: Ja. F: Sind Sie in Österreich von irgendwelchen Personen abhängig? A: Nein. F: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft oder ähnlichem? A: Ich habe eine Freundin. Es ist nur eine oberflächliche Freundin, sie ist Araberin. F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? A: Nein. F: Schildern Sie Ihr Privatleben und Ihre Freizeit in Österreich. A: Ich gehe spazieren, ich schaue mir die Stadt an und lerne Frauen kennen und lerne im Selbststudium Deutsch. F: Bezüglich Afrikas haben Sie ausschließlich in Tunesien und Marokko gelebt? A: Ja. F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an? A: Nein. F: Wer ist der Präsident von Libyen? A: Nein. F: Wie viele Bundesländer gibt es in Libyen? A: Ich weiß es nicht. F: Wie viele Bezirke gibt es in Tripolis? A: Es gibt sechszehn Bezirke, ich kann Sie aber nicht benennen: F: Kennen Sie Bezirke? A: Mamarat F: Welche Nachbarländer hat Libyen? A: Algerien, Tunesien, Marokko und Afrika Das sind alle Länder. F: Können Sie von eben gesagten Ländern die Flagge aufzeichnen? Anmerkung: Die Partei skizziert die libysche und die Marokkanische Flagge. F: Welche Vorwahl hat Libyen? A: Ich weiß es nicht. F: Kennen Sie die Postleitzahl von Tripolis? A: Nein weiß nicht. F: Sie haben in Tripolis gewohnt, kennen Sie drei Nachbarstädte? A: Nein, ich kenne außer Tripolis keine Städte. F: Ihnen werden auf hocharabisch Wörter vorgesagt und Sie antworten bitte im libyschen Dialekt. A: Verstanden. F: Was ist das libysche Wort für "Ok"? A: "NAAM" F: Wie sagt man im libyschen Dialekt "Was machst du"? A: "BARSCH". F: Was ist das libysche Wort für "Viel"? A: "Bscha Taamal" F: Was ist das libysche Wort für "Zigaretten"? A: "Sijava" F: Sie haben keine Frage zu Libyen richtig beantwortet, Sie können nicht von Libyen stammen, welcher Nationalität gehören Sie an? A: Ich bin Libyer. Anmerkung: Der Dolmetscher wird gefragt, welche Nationalität die Partei vermutlich hat. F: Die Behörde geht davon aus, dass Sie Marokkaner sind, möchten Sie dies kommentieren? A: Nein. F: Wenn Sie nur in Libyen und Tunesien gelebt haben warum konnten Sie dann nur die marokkanische Flagge richtig zeichnen? A: Das sind die Flaggen die ich kenne. F: Warum können Sie gerade diese Flagge? A: Das ist so. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Libyen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Ich verzichte. F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? A: Ja. F: Möchten Sie noch etwas angeben? A: Danke. F: Konnten Sie sich bei der Einvernahme konzentrieren? A: Ja. ... Der BF wurden am 04.02.2019 im Beisein eines Dolmetschers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: ... F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Meine Muttersprache ist Arabisch, außerdem ein bisschen Deutsch. F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja. V: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit Rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. A: Ok. F: Sind Sie anwaltlich vertreten? A: Nein. V: Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsberater, dessen Räumlichkeit sich im dritten Stock der Regionaldirektion befindet, werden Sie hingewiesen. Die Parteienverkehrszeiten der Rechtsberatung sind an der Tür der Rechtsberatung ersichtlich. F: Sind Sie einvernahmefähig, d.h. sind Sie psychisch und physisch in der Lage die Befragung durchzuführen? A: Ja. F: Wie geht es Ihnen, befinden Sie sich in Therapie, Behandlung oder leiden Sie an einer chronischen Krankheit? A: Mir geht es gut. Ich bin gesund. Ich nehme auch keine Medikamente. V: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen. Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägigewerden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG geknüpft ist. F: Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden? A: Ja. F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben im Rahmen einer landesinternen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden? A: Ja. F: Haben Sie im Verfahren bis dato (Polizei) der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Dreimal ja. F: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.? A: Ich wurde am XXXX in Bengasi geboren. Dort habe ich bis zu meinemA: Ich wurde am römisch 40 in Bengasi geboren. Dort habe ich bis zu meinem
- Lebensjahr gelebt. Dann verstarb meine Mutter und mein Vater nahm mich mit nach Tunesien weil er dort eine andere Frau geheiratet hat. Das war 2003 oder
- Nachgefragt kann ich nicht erklären warum es an der zeitlichen Stringenz mangelt. In Tunesien lebten wir dann in Hammamet. Dort blieben wir dann sechs Jahre. Dann gingen wir wieder zurück nach Libyen. Dann lebte ich ca. 1,5 Jahre in Libyen in einer mir unbekannten Stadt, in dieser Zeit lebte ich bei Schleppern. An einem mir unbekannten Ort in Libyen stieg ich dann in ein Boot und fuhr damit Richtung Italien. Nachgefragt kann ich keine genaueren Angaben machen, da ich schon viel vergessen habe. Am 9.10.2016 kam ich dann in Italien an. Nachgefragt habe ich in Italien keinen Asylantrag gestellt, da mein Ziel Deutschland war. F: Welche Schulen haben Sie besucht? A: Ich besuchte fünf Jahre lang eine Schule in Libyen. Nachgefragt war das die Mamar Krmch Saed Schule in Benegassi. Nachgefragt besuchte ich diese Schule glaublich von 2001 bis
- Davon abgesehen habe ich keine Schule besucht. F: Waren Sie je berufstätig? A: Ich habe vier Monate in einem Restaurant gearbeitet. Nachgefragt war das 2003 oder
- Nachgefragt war der Name des Restaurants Alshaab und es befindet sich in Bengasi. F: Welches Nationalgericht aus Libyen kennen Sie? A: Ich kenne nur Al Hamdeen. Ein anderes kenne ich nicht. F: Kennen Sie die libyschen Nationalgerichte Bazin oder Imbakba? A: Nein. Das habe ich nie gehört. Ich kann dazu keine Angaben machen. F: Wie viel haben Sie für Ihre Arbeit im Restaurant verdient? A: Am Tag 4 bis 5 Rial. F: Wie werden die Einwohner Bengasis im libyschen Dialekt genannt? A: Sie heißen nur Benegasis. Ein anderer Ausdruck ist mir nicht bekannt. F: Können Sie mir 5 Städte in Libyen sagen? A: Tripolis. Bengasi. Andere Städte kenne ich nicht. V: Sie wollen 5 Jahre in Libyen in die Schule gegangen sein und wollen nur Ihre Heimatstadt und die Hauptstadt kennen? A: Ich besuchte nur drei Klassen der Grundschule weil ich immer die Klassen wiederholt habe. F: Was war Ihre Aufgabe im Restaurant? A: Ich wollte diesen Beruf nur lernen. Nachgefragt den Beruf des Kochs. Ich habe manchmal Gemüse geschält und manchmal im Service gearbeitet. Nachgefragt habe ich aber nicht kassiert. Nachgefragt kann ich aber rechnen. F: Können Sie mir das Aussehen der libyschen Fahne erklären? A: Drei Balken. Von oben nach unten grün, schwarz, rot. In der Mitte befindet sich ein weißer Halbmond mit Stern. F: Welche Währung benutzt man in Libyen? A: Lira. Sonst weiß ich nichts. V: Sie weisen keinerlei Länderkenntnisse zu Libyen auf. Wie können Sie das erklären? A: Sie können mich nach Äthiopien schicken, dort gibt es Arbeit. F: Was können Sie mir zu Hammamet, Tunesien erzählen? A: Es gibt dort Tourismus und man sieht dort das Meer. F: Kennen Sie Namen von Hotels, Banken, Restaurants, Straßennamen in Hammamet? A: Ich kenne das Hotel Galaxy. Sonst kenne ich nichts. F: Kennen Sie Namen von Krankenhäusern oder Apotheken in Hammamet? A: Nein. F: Wie können Sie erklären, dass Sie über die Orte wo Sie bisher gelebt haben wollen nichts wissen? A: Ich ging nicht zu Krankenhäusern oder Banken. Ich habe nur geschlafen und geschaut wie ich durchs Leben komme. F: Wie haben Sie denn Ihren Lebensunterhalt die Jahre über bestritten? A: Ich lebte zusammen mit meinem Vater. Mein Vater war Beamter. Nachgefragt weiß ich nicht mehr bei welchem Amt er beschäftigt war. Nachgefragt war das in Libyen. In Tunesien weiß ich nicht wann das war. F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Vater? A: Als ich mit Ihm von Tunesien nach Libyen ging. Er war nur auf Besucht und ging wieder zurück nach Tunesien. Nachgefragt war konkret der letzte Kontakt im Jahr
- F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? A: Ich habe keine Angehörigen. Vielleicht habe ich Angehörige, ich weiß es nicht. F: Wie viel haben Sie für die Reise bis Österreich bezahlt? A: 1.300,- Euro habe ich in Libyen bezahlt. Nachgefragt habe ich mit dem Geld nur die Bootsfahrt nach Europa bezahlt. F: Wie konnten Sie die Reise finanzieren? A: Ich habe meiner Oma und meiner Tante Gold gestohlen. Nachgefragt sind beide bereits verstorben. Nachgefragt weiß ich aber nicht wann. F: Wann haben Sie die Ausreise angetreten? A: Ende
- Nachgefragt etwa 20 Tage vor Weihnachten. Nein, es war im Mai
- Nein ich glaube es war doch
- F: Schildern Sie kurz Ihren Reiseweg. A: Ich kam von Libyen nach Italien. Ich war dann zwei Monate in Italien, Mailand. Dann wollte ich mit einem Zug nach München fahren. Ich wurde dann in Österreich aufgehalten. F: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? A: Ich wollte nach Deutschland. Deutschland ließ mich aber nicht einreisen. Beantworten Sie die Fragen mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie selbst oder über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben. F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: Nein. F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.? A: Nein. F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein. F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Nein. F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A: Nein. F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein. F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A: Ich wollte ein neues Leben beginnen und Arbeit finden. F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? A: Nein. F: Was würde Sie jetzt konkret erwarten, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren würden? A: Ich weiß es nicht. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. F: Können Sie Nachweise oder Bestätigungen zu absolvierten Deutschkursen oder sonstigen Integrationsmaßnahmen (Mitgliedschaft in einem Verein, ehrenamtliche Tätigkeit, soziale Kontakte, u.ä.) vorlegen? A: Nein. F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? A: Nein. V: Ihnen wurde vom Bundesamt am 23.06.2017 der Verlust des Aufenthaltsrechts mitgeteilt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Ich möchte dazu nichts sagen. F: Haben Sie Gründe vorzubringen welche gegen ein Einreiseverbot sprechen würden? A: Ich will sowieso hier weg. Ich brauche auch gar kein Asyl. F: Wenn seitens des .BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise? A: Nein. F: Wenn ja, dürfen Ihre Daten an die Organisationen der Rückkehrhilfe weitergegeben werden? A: entfällt. F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Schicken Sie mich in wo sie wollen. Irgendwo nach Afrika. Wenn ich will kann ich sowieso nach ein paar Tagen wieder zurück nach Europa kommen. Es wird nochmals rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde. Es werden nunmehr die Länderfeststellungen zu Marokko, Libyen, Algerien, Tunesien zur Stellungnahme, Frist 1 Woche ab heute, ausgehändigt. A: Ich verzichte darauf. F: Haben Sie den Dolmetscher während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Hat der Dolmetscher das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? A: Ja. ... Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass der BF soweit möglich in seinem Asylverfahren mitgewirkt habe und alle Fragen beantwortet hätte. Das BFA hätte es verabsäumt den vorgebrachten Angaben des BF von Amts wegen weiter nachzugehen, bzw. sich mit dem gesamten individuellen Vorgehen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein diesbezüglich adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der BF würde nach seiner Sicht bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine ausweglose Situation geraten. Aus diesen Gründen würde die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. §18 Abs. 5 BFA - VG vom BF angeregt. Auch wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für 10 Jahre unverhältnismäßig. Es handle sich beim Verhalten des BF nicht um eine derartige Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass ein derartig langes Einreiseverbot gerechtfertigt wäre und es hätte eine wesentlich kürzere Dauer festgelegt werden müssen. Aus diesen Gründen wurden die Anträge gestellt der BF Asyl gem. §3 AsylG zuzuerkennen, ihr allenfalls gem. §8 AsylG subsidiären Schutz zuerkennen, ihr in eventu den Spruchpunkt IV dahingehend zu abzuändern, dass gem. §9 BFA - VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. §52 FPG auf Dauer unzulässig festgestellt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. §55 AsylG erteilt wird, bzw. das Verfahren zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, bzw. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass der BF soweit möglich in seinem Asylverfahren mitgewirkt habe und alle Fragen beantwortet hätte. Das BFA hätte es verabsäumt den vorgebrachten Angaben des BF von Amts wegen weiter nachzugehen, bzw. sich mit dem gesamten individuellen Vorgehen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein diesbezüglich adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der BF würde nach seiner Sicht bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine ausweglose Situation geraten. Aus diesen Gründen würde die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. §18 Absatz 5, BFA - VG vom BF angeregt. Auch wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für 10 Jahre unverhältnismäßig. Es handle sich beim Verhalten des BF nicht um eine derartige Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass ein derartig langes Einreiseverbot gerechtfertigt wäre und es hätte eine wesentlich kürzere Dauer festgelegt werden müssen. Aus diesen Gründen wurden die Anträge gestellt der BF Asyl gem. §3 AsylG zuzuerkennen, ihr allenfalls gem. §8 AsylG subsidiären Schutz zuerkennen, ihr in eventu den Spruchpunkt römisch vier dahingehend zu abzuändern, dass gem. §9 BFA - VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. §52 FPG auf Dauer unzulässig festgestellt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. §55 AsylG erteilt wird, bzw. das Verfahren zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, bzw. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: ?1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF reiste unberechtigt im September 2016 in das Bundesgebiet ein. Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen XXXX und hat als Geburtsdatum den XXXX angegeben. Der BF ist volljährig und seinen Angaben nach unverheiratet. Die Identität des BF steht nicht fest.Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und hat als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben. Der BF ist volljährig und seinen Angaben nach unverheiratet. Die Identität des BF steht nicht fest. Die Staatsangehörigkeit, sowie die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sind ungeklärt und können aufgrund der vom BF selbst diesbezüglich unterlassenen bzw. gänzlich unglaubwürdigen Angaben des BF nicht festgestellt werden. Die Angaben des BF zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat konnten mangels Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des BF, der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Relevante familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu sich in Österreich aufhältigen Personen konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet seinen Angaben nach an keinen akut lebensbedrohlichen oder dringend behandlungsbedürftigen schweren Erkrankungen oder Krankheiten. Bei dem BF handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im September 2016 mehrfach wegen verschiedener Delikte von einem Gericht zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. So wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 19.06.2017 (RK: 23.06.2017), GZ: 48 Hv 93/2016p, wegen das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e
(3)StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229
(1)StGB, das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen, Diebstahls §§ 127, 128
(1)Z 5, 130 Abs 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien vom 13.09.2017 (RK: 18.09.2017), GZ: 044 E Hv 59/2017t, wurde der BF wegen das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130
(1)1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt. Zudem wurde der BF bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu GZ: 48 Hv 93/2016p widerrufen.Der BF ist seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im September 2016 mehrfach wegen verschiedener Delikte von einem Gericht zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. So wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 19.06.2017 (RK: 23.06.2017), GZ: 48 Hv 93/2016p, wegen das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e,
(3)StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229,
(1)StGB, das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen, Diebstahls Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien vom 13.09.2017 (RK: 18.09.2017), GZ: 044 E Hv 59/2017t, wurde der BF wegen das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles nach Paragraphen 127, 130,
(1)- Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt. Zudem wurde der BF bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu GZ: 48 Hv 93/2016p widerrufen. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten insgesamt nicht festgestellt werden. 1.
- Zu den Beschwerdegründen: Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats/des Staates des früheren Aufenthaltes: Eine asylrelevante Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hat der BF im Zuge des gesamten Verfahrens zu keiner Zeit vorgebracht. Der BF brachte im gesamten Verfahren auch zu keiner Zeit eine Gefährdungslage vor, wonach der BF im Falle der Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Art 2 oder 3 EMRK bzw des
- oder
- ZProt zur EMRK konkret zu befürchten hätte.Der BF brachte im gesamten Verfahren auch zu keiner Zeit eine Gefährdungslage vor, wonach der BF im Falle der Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK bzw des
- oder
- ZProt zur EMRK konkret zu befürchten hätte. Es konnte insgesamt keine konkrete bzw. unmittelbar asylrelevante persönliche Verfolgung oder Bedrohung des BF festgestellt werden, bzw. kann das Vorliegen einer solchen bei einer Rückkehr weder aus den sonstigen Umständen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung aus sämtlichen Angaben des BF abgeleitet werden. Der Beschwerdeschrift sind keine unmittelbar auf den BF bezogenen Ausführungen zu entnehmen, die eine diesbezüglich anderweitige Beurteilung konkretisiert darlegen. Zur Situation im Falle der Rückkehr: Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Marokko, Libyen, Algerien, Tunesien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der junge gesunde und arbeitsfähige BF im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Der Beschwerdeschrift sind konkret auf den BF bezogene und diesen Feststellungen widersprechende Ausführungen nicht zu entnehmen.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF vor dem BFA. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten bzw. sonstigen Bescheinigungsmitteln konnte die Identität nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten bzw. sonstigen Bescheinigungsmitteln konnte die Identität nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF, sowie zu seinem Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglich erstatteten Angaben des BF im Verfahren Mangels Erstattung eines dahingehenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen, konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell an schwerwiegenden Erkrankungen leidet. 2.
- Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Dem BFA ist zuzustimmen, wenn dieses festhält, dass der BF im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret betreffende asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat insgesamt im gesamten Verfahren nicht angegeben hat, bzw. auch nicht ausgeführt hat, dass ihn eine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, bei einer Rückkehr drohe. Der BF führt ausschließlich wirtschaftliche Gründe zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz an. Im gegenständlichen Verfahren liegt somit kein asylbegründender Sachverhalt vor, weshalb eine Asylgewährung bereits aus diesem Grunde ausscheidet. Auch in der Beschwerdeschrift wurden keine validen und diese Ausführungen des BFA konkret widerlegenden Angaben erstattet. Weitere konkret auf den BF bezogene Ausführungen, die einer ergänzenden Abklärung in casu bedürfen, sind der vorliegenden Beschwerde nicht zu entnehmen. Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt war abschließend aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu erschließen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im Bescheid des BFA zitierten und dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderberichte und Quellen. Der BF hat insgesamt glaubwürdig kein bestimmtes Herkunftsland zu Protokoll gegeben. Dem BF wurden die Länderfeststellungen zu Marokko, Libyen, Algerien, Tunesien nachweislich zur Kenntnis gebracht und der BF hat auf die Möglichkeit hierzu eine Stellungnahme zu erstatten ausdrücklich verzichtet. (AS. 536) Diese Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation zugrunde gelegt werden konnten. Diese Länderinformationen ergeben ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Somit besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt ist, bzw. in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde ergibt sich aus einer Zusammenschau der dem BF seitens des BFA ausgefolgten Länderberichte und den festgestellten persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Das BFA hat richtig festgehalten, dass es sich bei der BF um einen erwachsenen, jungen gesunden Mann handelt. Dem BF ist die Aufnahme einer entsprechenden Arbeit zumutbar. Unter Maßgabe der angegebenen Lebensverhältnisse und der persönlichen Verhältnisse des BF kann daher in casu nicht davon ausgegangen werden, dass die BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine rechtlich relevante wirtschaftliche Notlage geraten würde. Die Abweisung hinsichtlich des Status eines subsidiär schutzberechtigten erfolgte damit zu Recht. Der Beschwerde waren keine konkret auf die BF bezogenen Ausführungen zu entnehmen, die eine andere Entscheidung indizieren könnten. Der Beschwerdeführer ist unberechtigt erst mit September 2016 nach Österreich gelangt und hat im Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF hält sich somit erst kurz im Bundesgebiet auf. Dass der BF besondere integrative Schritte gesetzt hätte, kann aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht erkannt werden. Vielmehr ist zu betonen, dass der BF bereits mehrfach in kurzen Abständen nach seiner unberechtigten Einreise nach Österreich strafgerichtlich wegen verschiedener Delikte zu letztlich unbedingten längeren Gefängnisstrafen verurteilt worden ist. Auch hat das Landesgericht für Strafsachen Wien im Urteil vom 13.09.2017, GZ: 044 E Hv 59/17t angemerkt, dass eine bedingte Strafnachsicht nach § 43
(1)StGB nicht angebracht erscheint, da der BF schon vorbestraft war, wobei ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen wurde. Unbeeindruckt von diesen bereits erfahrenen staatlichen Reaktionen auf strafbares Handeln wurde der BF erneut innerhalb kurzer Zeit straffällig. Aus spezialpräventiven Überlegungen kam daher die die Anwendung des § 43
(1)StGB nicht in Betracht. Eine positive Zukunftsprognose kann insgesamt im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht erkannt werden.Auch hat das Landesgericht für Strafsachen Wien im Urteil vom 13.09.2017, GZ: 044 E Hv 59/17t angemerkt, dass eine bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 43,
(1)StGB nicht angebracht erscheint, da der BF schon vorbestraft war, wobei ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen wurde. Unbeeindruckt von diesen bereits erfahrenen staatlichen Reaktionen auf strafbares Handeln wurde der BF erneut innerhalb kurzer Zeit straffällig. Aus spezialpräventiven Überlegungen kam daher die die Anwendung des Paragraph 43,
(1)StGB nicht in Betracht. Eine positive Zukunftsprognose kann insgesamt im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht erkannt werden. Durch das bereits wiederholt durch den BF gesetzte rechtswidrige Verhalten und die hieraus resultierende negative Zukunftsprognose des BF ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit weiterhin nachhaltig gefährdet, bzw. bestehen durch die binnen kürzester Zeit begangenen verschiedenartigen Delikte schwerwiegende Gründe die die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. §18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA - VG ist in casu somit gesetzeskonform durch das BFA vorgenommen worden.Durch das bereits wiederholt durch den BF gesetzte rechtswidrige Verhalten und die hieraus resultierende negative Zukunftsprognose des BF ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit weiterhin nachhaltig gefährdet, bzw. bestehen durch die binnen kürzester Zeit begangenen verschiedenartigen Delikte schwerwiegende Gründe die die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. §18 Absatz eins, Ziffer 2 BFA - VG ist in casu somit gesetzeskonform durch das BFA vorgenommen worden. Der BF hat zudem Gründe die eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung indizieren könnten insgesamt nicht vorgebracht. Sonstige besondere Gründe die für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels, bzw. ein Verbleiben der BF im Bundesgebiet sprechen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt insgesamt nicht zu entnehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: § 18 BFA-VG: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer BeschwerdeParagraph 18, BFA-VG: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. Auf gegenständliches Verfahren bezogen ist in concreto folgendes auszuführen: Der BF hat das Vorliegen einer konkreten asylrelevanten Bedrohung oder Gefährdung, wie bereits oben dargelegt, insgesamt nicht zu Protokoll gegeben. Bei dem BF handelt es sich um einen jungen gesunden Mann dem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben zur Aufbringung der Lebenserhaltungskosten in seinem Heimatstaat zumutbar ist. Dass eine Rückführung des BF in seinen Heimatstaat aufgrund der dortigen Situation eine unmittelbare Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wurde konkret begründet nicht vorgebracht, bzw. ist eine solche Gefährdung aus sämtlichen Ausführungen des BF nicht zu erschließen. Der BF ist unberechtigt mit September 2016 in das Bundesgebiet eingereist. Das Vorliegen von besonderen bzw. berücksichtigungswürdigen privaten Gründen die für ein Verblieben in Bundesgebiet sprechen, wurden insgesamt nicht dargelegt. Besondere Gründe die gegen eine Rückführung des BF in seinen Heimatstaat sprechen sind im gesamten erstinstanzlichen Verfahren insgesamt nicht hervorgekommen, bzw. wurden in der Beschwerde auf das gegenständlichen Verfahren konkret bezogene Ausführungen begründet nicht erstattet.Der BF hat das Vorliegen einer konkreten asylrelevanten Bedrohung oder Gefährdung, wie bereits oben dargelegt, insgesamt nicht zu Protokoll gegeben. Bei dem BF handelt es sich um einen jungen gesunden Mann dem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben zur Aufbringung der Lebenserhaltungskosten in seinem Heimatstaat zumutbar ist. Dass eine Rückführung des BF in seinen Heimatstaat aufgrund der dortigen Situation eine unmittelbare Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, wurde konkret begründet nicht vorgebracht, bzw. ist eine solche Gefährdung aus sämtlichen Ausführungen des BF nicht zu erschließen. Der BF ist unberechtigt mit September 2016 in das Bundesgebiet eingereist. Das Vorliegen von besonderen bzw. berücksichtigungswürdigen privaten Gründen die für ein Verblieben in Bundesgebiet sprechen, wurden insgesamt nicht dargelegt. Besondere Gründe die gegen eine Rückführung des BF in seinen Heimatstaat sprechen sind im gesamten erstinstanzlichen Verfahren insgesamt nicht hervorgekommen, bzw. wurden in der Beschwerde auf das gegenständlichen Verfahren konkret bezogene Ausführungen begründet nicht erstattet. Somit ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sodass das BVwG gem. §18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen hatte.Somit ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sodass das BVwG gem. §18 Absatz 5, BFA - VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen hatte. Durch das bereits wiederholt durch den BF gesetzte rechtswidrige Verhalten bestehen im gegenständlichen Verfahren schwerwiegende Gründe die die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. §18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA - VG ist in casu somit gesetzeskonform durch das BFA vorgenommen worden.Durch das bereits wiederholt durch den BF gesetzte rechtswidrige Verhalten bestehen im gegenständlichen Verfahren schwerwiegende Gründe die die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. §18 Absatz eins, Ziffer 2 BFA - VG ist in casu somit gesetzeskonform durch das BFA vorgenommen worden. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung in Tatbestandsfragen, auf der Beurteilung der Situation des BF gem. §18 Abs. 5 BFA - VG, sowie in der Beurteilung des wiederholt straffälligen Verhaltens des BF in Österreich im Hinblick auf §18 Abs. 1 Z 2 BFA - VG.Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung in Tatbestandsfragen, auf der Beurteilung der Situation des BF gem. §18 Absatz 5, BFA - VG, sowie in der Beurteilung des wiederholt straffälligen Verhaltens des BF in Österreich im Hinblick auf §18 Absatz eins, Ziffer 2, BFA - VG. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W168.2215827.1.00