RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2019 GeschäftszahlW170 2180459-3 SpruchW170 2180459-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MART
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 28.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zl. 1097354707-151892760/BMI-BFA_SZB_RD, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran zulässig sei. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Frist für dessen freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2017 zugestellt.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 28.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zl. 1097354707-151892760/BMI-BFA_SZB_RD, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran zulässig sei. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Frist für dessen freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2017 zugestellt. 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene, rechtzeitige Beschwerde wurde mit am 21.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses, Gz. L519 2180459-1/8E, wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2018 zugestellt. 1.
- Aus der Aktenlage sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018, Gz. W241 2180459-2/6E, mit dem über eine zuvor ergangene Beschwerde des Beschwerdeführers entschieden wurde, ergibt sich nicht, dass einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer allfälligen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dasselbe Erkenntnis die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2018, Zl. 1097354707/180543637/BMI-BFA_SZB_RD, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2018, Zl. 1097354707/180543637/BMI-BFA_SZB_RD, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des unter 1.
- dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen Spruchpunkt I. des unter 1.
- dargestellten Bescheides wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018, Gz. W241 2180459-2/6E, wurden die Spruchpunkte II. bis VI. des unter 1.
- dargestellten Bescheides ersatzlos behoben. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass gegen das Erkenntnis kein Rechtsmittel erhoben wurde.1.
- Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des unter 1.
- dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter 1.
- dargestellten Bescheides wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018, Gz. W241 2180459-2/6E, wurden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des unter 1.
- dargestellten Bescheides ersatzlos behoben. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass gegen das Erkenntnis kein Rechtsmittel erhoben wurde. 1.
- Am 24.08.2018 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde einer Erstbefragung unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er neben seiner im Erstverfahren bereits vorgebrachten Konversion auch homosexuell sei, was er vor den Behörden aber aus Scham nicht gesagt habe. Er habe im Iran eine Beziehung zu einem jungen Mann gehabt, dessen Brüder Polizisten seien und, nachdem sie die Beziehung mitbekommen hätten, die Eltern des Beschwerdeführers misshandelt hätten, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Dieser habe sich aber bereits im Ausland befunden, was die Angreifer nicht geglaubt hätten. Diese hätten einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erwirkt, was dieser von seinen Eltern telefonisch erfahren habe. Auch daher könne der Beschwerdeführer nicht in den Iran zurück. Am 14.09.2018 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen, in der er seine in der Erstbefragung dargelegten Fluchtgründe bestätigte; die Beziehung zu dem anderen Mann habe 6 Monate, bevor der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet sei, geendet. Weiters habe er auch eine außereheliche sexuelle Beziehung zu einer Frau gehabt, weshalb er Verfolgung durch deren Familie und die Behörden fürchte, wie er dies bereits im Erstverfahren angegeben habe. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zu seinen Verwandten befragt an, dass er einen Bruder in Salzburg und einen Bruder in Großbritannien habe. Ansonsten nannte er keine Verwandten im Bundesgebiet. Jedenfalls sei die Mutter des Beschwerdeführers noch im Iran, zu der er telefonischen Kontakt habe. Der Beschwerdeführer legte die Kopie eines iranischen Dokuments vor, nach seinem Vorbringen ein Haftbefehl gegen ihn. 1.
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der unter 1.
- dargestellte Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2019 zugestellt.1.
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der unter 1.
- dargestellte Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2019 zugestellt. 1.
- Gegen den im Spruch bezeichneten und unter 1.
- näher dargestellten Bescheid richtet sich die am 12.03.2019 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde. 1.
- Die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des im Spruch bezeichneten und unter 1.
- näher dargestellten Bescheides entsprechen jeweils den Spruchpunkten I., II., III., IV. und VI. des unter 1.
- dargestellten Bescheides, das Bundesamt ist im unter 1.
- dargestellten Bescheid in keinem Wort auf das unter 1.
- dargestellte Erkenntnis oder wieso es seit dessen Rechtskraft zu einer Änderung der Rechts- oder Sachlage gekommen sein sollte, eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine solche Änderung der Rechts- oder Sachlage ebenfalls nicht erkennen.1.
- Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des im Spruch bezeichneten und unter 1.
- näher dargestellten Bescheides entsprechen jeweils den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. des unter 1.
- dargestellten Bescheides, das Bundesamt ist im unter 1.
- dargestellten Bescheid in keinem Wort auf das unter 1.
- dargestellte Erkenntnis oder wieso es seit dessen Rechtskraft zu einer Änderung der Rechts- oder Sachlage gekommen sein sollte, eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine solche Änderung der Rechts- oder Sachlage ebenfalls nicht erkennen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere auch aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018, Gz. W241 2180459-2/6E.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I., der Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins., der Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Antrag stellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist jener darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem jeweiligen Asylwerber nach den maßgeblichen Vorschriften des § 16 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 17 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), kein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133). Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Antrag stellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist jener darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem jeweiligen Asylwerber nach den maßgeblichen Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 4, sowie des Paragraph 17, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: BFA-VG), kein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133). Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Über diesen Antrag hinaus ist die Beschwerde nicht nur rechtzeitig, sondern auch zulässig. 3.
- Zu Spruchpunkt II., der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei., der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (in Folge: AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (zum Asylantrag: VwGH 10.06.1998, 96/20/0266), nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Asylantrag: VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100) ist jedoch nicht nur von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, was der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebracht hat, sondern auch, was er hätte vorbringen können. Im AsylG 2005 ist - im Gegensatz zum AsylG 1997 - über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 2 Abs. 2 Z13 AsylG 2005 das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Ein Antrag auf internationalen Schutz wird nicht auf einen bestimmten Sachverhalt gestellt, sondern umfasst in seiner Allgemeinheit alle Tatsachen, die - nach erfolgter rechtlicher Würdigung - zur Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten führen können; daher ist es der Behörde auch nicht verwehrt, den jeweiligen Status auf Grund von Tatsachen zu gewähren, die zwar außerhalb des Vorbringens des Asylwerbers liegen, jedoch amtsbekannt sind. Daher umfasst die Rechtskraftwirkung einer (rechtskräftige) Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz alle zuvor gegebenen Tatsachen. Soll diese Rechtskraft durchbrochen werden - etwa weil ein neues Beweismittel eine andere Beurteilung nahe legt - bedarf es eines Wiederaufnahmeantrages, nicht eines Folgeantrages."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (zum Asylantrag: VwGH 10.06.1998, 96/20/0266), nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Asylantrag: VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100) ist jedoch nicht nur von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, was der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebracht hat, sondern auch, was er hätte vorbringen können. Im AsylG 2005 ist - im Gegensatz zum AsylG 1997 - über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Z13 AsylG 2005 das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Ein Antrag auf internationalen Schutz wird nicht auf einen bestimmten Sachverhalt gestellt, sondern umfasst in seiner Allgemeinheit alle Tatsachen, die - nach erfolgter rechtlicher Würdigung - zur Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten führen können; daher ist es der Behörde auch nicht verwehrt, den jeweiligen Status auf Grund von Tatsachen zu gewähren, die zwar außerhalb des Vorbringens des Asylwerbers liegen, jedoch amtsbekannt sind. Daher umfasst die Rechtskraftwirkung einer (rechtskräftige) Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz alle zuvor gegebenen Tatsachen. Soll diese Rechtskraft durchbrochen werden - etwa weil ein neues Beweismittel eine andere Beurteilung nahe legt - bedarf es eines Wiederaufnahmeantrages, nicht eines Folgeantrages. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung (nach Rechtskraft der zuletzt in der Sache ergangenen Entscheidung) zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344)Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung (nach Rechtskraft der zuletzt in der Sache ergangenen Entscheidung) zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344) Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG), gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer behauptet im gegenständlichen Verfahren einerseits, dass ihm wegen der damaligen sexuellen Beziehung zu seiner ehemaligen Freundin im Iran sowie wegen seiner Konversion Verfolgung drohe. Dies hat er bereits im Erstverfahren behauptet und steht daher die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zl. 1097354707-151892760/BMI-BFA_SZB_RD, in der Fassung des am 21.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, schriftlich ausgefertigt am 04.04.2018, Gz. L519 2180459-1/8E, entgegen. Andererseits behauptet der Beschwerdeführer nunmehr als "neuen" (tatsächlich: neu vorgebrachten) Fluchtgrund, er habe im Iran eine sexuelle Affäre mit einem anderen Mann gehabt. Auch diesem Vorbringen steht allerdings der Einwand der entschiedenen Sache entgegen, da er dies bereits im Erstverfahren hätte vorbringen können (siehe die obigen Ausführungen). Darüber hinaus kommt diesem Vorbringen, das im Erstverfahren nicht einmal angedeutet wurde, im Lichte des Umstandes, dass dieses erst nach Abweisung des ersten Antrages und der Nicht-Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG vorgebracht wurde sowie im Lichte dessen, dass dem Beschwerdeführer auch im Erstverfahren keine Glaubwürdigkeit zukam, kein glaubhafter Kern zu, sondern ist dieses absolut unglaubwürdig.Der Beschwerdeführer behauptet im gegenständlichen Verfahren einerseits, dass ihm wegen der damaligen sexuellen Beziehung zu seiner ehemaligen Freundin im Iran sowie wegen seiner Konversion Verfolgung drohe. Dies hat er bereits im Erstverfahren behauptet und steht daher die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zl. 1097354707-151892760/BMI-BFA_SZB_RD, in der Fassung des am 21.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, schriftlich ausgefertigt am 04.04.2018, Gz. L519 2180459-1/8E, entgegen. Andererseits behauptet der Beschwerdeführer nunmehr als "neuen" (tatsächlich: neu vorgebrachten) Fluchtgrund, er habe im Iran eine sexuelle Affäre mit einem anderen Mann gehabt. Auch diesem Vorbringen steht allerdings der Einwand der entschiedenen Sache entgegen, da er dies bereits im Erstverfahren hätte vorbringen können (siehe die obigen Ausführungen). Darüber hinaus kommt diesem Vorbringen, das im Erstverfahren nicht einmal angedeutet wurde, im Lichte des Umstandes, dass dieses erst nach Abweisung des ersten Antrages und der Nicht-Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG vorgebracht wurde sowie im Lichte dessen, dass dem Beschwerdeführer auch im Erstverfahren keine Glaubwürdigkeit zukam, kein glaubhafter Kern zu, sondern ist dieses absolut unglaubwürdig. Darüber hinaus stellt der vorgelegte "Haftbefehl" - der nur in Kopie vorgelegt wurde und daher nicht überprüfbar ist - in Bezug auf den in der Fassung des am 21.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, schriftlich ausgefertigt am 04.04.2018, Gz. L519 2180459-1/8E, rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zl. 1097354707-151892760/BMI-BFA_SZB_RD, nur ein neues Beweismittel dar, das möglicherweise zu einer Wiederaufnahme (siehe § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) des Verfahrens hätte führen können, aber nicht nach einem "gewöhnlichen" (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz die Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren zu durchbrechen vermag. Selbiges gilt für den Einwand, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren nicht in der Lage war, über seine homosexuelle Beziehung zu sprechen.Darüber hinaus stellt der vorgelegte "Haftbefehl" - der nur in Kopie vorgelegt wurde und daher nicht überprüfbar ist - in Bezug auf den in der Fassung des am 21.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, schriftlich ausgefertigt am 04.04.2018, Gz. L519 2180459-1/8E, rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zl. 1097354707-151892760/BMI-BFA_SZB_RD, nur ein neues Beweismittel dar, das möglicherweise zu einer Wiederaufnahme (siehe Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) des Verfahrens hätte führen können, aber nicht nach einem "gewöhnlichen" (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz die Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren zu durchbrechen vermag. Selbiges gilt für den Einwand, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren nicht in der Lage war, über seine homosexuelle Beziehung zu sprechen. Da ansonsten kein neu - im Sinne von nach der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren - entstandenes Fluchtvorbringen erstattet wurde, kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es den gegenständlichen Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückweist. Da, wie zuvor bereits ausgeführt und hier nochmals zusammengefasst, Sache des gegenständlichen Verfahrens in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides nur ist, ob die belangte Behörde § 68 Abs. 1 AVG rechtmäßig auf den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz angewendet hat, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt ist, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde, und neue Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde von der Sache nicht umfasst und daher unbeachtlich sind, können auch die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers einerseits, (erstmals) mittels eines Gutachtens abzuklären, dass dieser an einer behandlungsbedürftigen (psychischen) Erkrankung leide, sowie andererseits, die vorgelegten "Urkunden" überprüfen und übersetzen zu lassen, nur zurückgewiesen werden, da es auf diese Beweismittel im gegenständlichen Fall schlicht nicht ankommt; dass der Beschwerdeführer nicht einmal dispositionsfähig wäre, wurde nicht vorgebracht.Da, wie zuvor bereits ausgeführt und hier nochmals zusammengefasst, Sache des gegenständlichen Verfahrens in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nur ist, ob die belangte Behörde Paragraph 68, Absatz eins, AVG rechtmäßig auf den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz angewendet hat, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt ist, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde, und neue Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde von der Sache nicht umfasst und daher unbeachtlich sind, können auch die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers einerseits, (erstmals) mittels eines Gutachtens abzuklären, dass dieser an einer behandlungsbedürftigen (psychischen) Erkrankung leide, sowie andererseits, die vorgelegten "Urkunden" überprüfen und übersetzen zu lassen, nur zurückgewiesen werden, da es auf diese Beweismittel im gegenständlichen Fall schlicht nicht ankommt; dass der Beschwerdeführer nicht einmal dispositionsfähig wäre, wurde nicht vorgebracht. Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Iran zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Iran zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zum Iran ergibt sich, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert und zudem keineswegs verschlechtert hat.Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zum Iran ergibt sich, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert und zudem keineswegs verschlechtert hat. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist im Iran aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und lebt seine Mutter, zu der er auch noch Kontakt hat, dort. Auch hat er dort vor seiner Flucht gearbeitet und seine Grundbedürfnisse befriedigen können. Es ist daher nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Insgesamt könnte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr - zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit - auch auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existenziellen Notlage bewahren würde. Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.
- Zu Spruchpunkt III.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei.: Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort auf den unter 1.
- dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der hinsichtlich Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen ist, oder auf das unter 1.
- dargestellte rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018 eingegangen ist oder diese auch nur erwähnt hat. Die belangte Behörde hat nicht nur nicht ausreichend, sondern überhaupt nicht dargelegt, inwiefern sich gegenüber diesen Entscheidungen die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert oder was sie zur abermaligen Absprache über die bereits rechtskräftig entschiedenen Punkte veranlasst hat.Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort auf den unter 1.
- dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. in Rechtskraft erwachsen ist, oder auf das unter 1.
- dargestellte rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018 eingegangen ist oder diese auch nur erwähnt hat. Die belangte Behörde hat nicht nur nicht ausreichend, sondern überhaupt nicht dargelegt, inwiefern sich gegenüber diesen Entscheidungen die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert oder was sie zur abermaligen Absprache über die bereits rechtskräftig entschiedenen Punkte veranlasst hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Prozesshindernis der entschiedenen Sache in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, in der Begründung unter anderem ausgeführt: "[...] C.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl. VwGH vom
- März 2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. etwa VwGH vom
- März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom
- Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl. VwGH vom
- November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl. idS VwGH vom
- November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. dazu VwGH vom
- April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. dazu etwa VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). [...]" (vgl. auch VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045)"[...] C.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf vergleiche VwGH vom
- März 2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche etwa VwGH vom
- März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom
- Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind vergleiche VwGH vom
- November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird vergleiche idS VwGH vom
- November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom
- April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). [...]" vergleiche auch VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045) Unter dem Begriff "materielle Rechtskraft" wird jedenfalls die "Unabänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" der Entscheidung verstanden. Die Rechtskraft eines Bescheides - bzw. einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes - bedeutet "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" (vgl. VwGH 90/06/0172; 2000/08/0040), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage, sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit.Unter dem Begriff "materielle Rechtskraft" wird jedenfalls die "Unabänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" der Entscheidung verstanden. Die Rechtskraft eines Bescheides - bzw. einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes - bedeutet "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" vergleiche VwGH 90/06/0172; 2000/08/0040), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage, sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit. Die Unabänderlichkeit ist "das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung". Sie verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, z.B. der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird. Unwiederholbarkeit bedeutet, dass in der erledigten Sache nicht neuerlich ein Verfahren durchgeführt werden darf und darüber neuerlich eine (weitere) Entscheidung gefällt werden darf. Die Unwiederholbarkeit ist auch positivrechtlich in § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG verankert, so enthält diese Bestimmung den Wiederaufnahmegrund einer früheren unanfechtbaren Entscheidung (einschließlich der eines Verwaltungsgerichtes), die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht "die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte".Unwiederholbarkeit bedeutet, dass in der erledigten Sache nicht neuerlich ein Verfahren durchgeführt werden darf und darüber neuerlich eine (weitere) Entscheidung gefällt werden darf. Die Unwiederholbarkeit ist auch positivrechtlich in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG verankert, so enthält diese Bestimmung den Wiederaufnahmegrund einer früheren unanfechtbaren Entscheidung (einschließlich der eines Verwaltungsgerichtes), die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht "die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte". Die Unwiederholbarkeit beginnt nach dem VwGVG mit der Erlassung der Entscheidung. 3.3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) des angefochtenen Bescheides:3.3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) des angefochtenen Bescheides: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilten, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet wird, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, oder der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilten, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet wird, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, oder der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Mit Spruchpunkt I. des unter 1.
- dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Weder hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen einer der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es ist somit nicht zu sehen, und hat die belangte Behörde dies auch nicht dargelegt, wieso sie über diesen von ihr bereits rechtskräftig entschiedenen Punkt abermals abgesprochen hat oder in welcher Hinsicht sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hätte. Insbesondere ist seit Erlassung des unter 1.
- dargestellten Bescheides noch kein Jahr vergangen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des unter 1.
- dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weder hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen einer der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es ist somit nicht zu sehen, und hat die belangte Behörde dies auch nicht dargelegt, wieso sie über diesen von ihr bereits rechtskräftig entschiedenen Punkt abermals abgesprochen hat oder in welcher Hinsicht sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hätte. Insbesondere ist seit Erlassung des unter 1.
- dargestellten Bescheides noch kein Jahr vergangen. Die belangte Behörde hat somit hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in einer von ihr bereits rechtskräftig entschiedenen Sache nochmals entschieden und somit den angefochtenen Bescheid in diesem Spruchpunkt mit Rechtswidrigkeit belastet. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache ersatzlos zu beheben.Die belangte Behörde hat somit hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides in einer von ihr bereits rechtskräftig entschiedenen Sache nochmals entschieden und somit den angefochtenen Bescheid in diesem Spruchpunkt mit Rechtswidrigkeit belastet. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache ersatzlos zu beheben. 3.3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Einreiseverbot, Ausreisefrist) des angefochtenen Bescheides:3.3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Einreiseverbot, Ausreisefrist) des angefochtenen Bescheides: Wie unter 1.
- näher festgestellt, entsprechen die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides den Spruchpunkten II. bis IV. und VI. des unter 1.
- dargestellten Bescheides. Diese Punkte wurden bereits mit dem unter 1.
- dargestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018 rechtskräftig ersatzlos behoben. Abermals hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, wieso sie über diese bereits rechtskräftig entschiedenen Punkte erneut abgesprochen hat oder in welcher Hinsicht sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hätte, insbesondere, da der Beschwerdeführer seinen das gegenständliche Verfahren auslösenden Antrag bereits am 24.08.2018, somit vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018, gestellt hatte.Wie unter 1.
- näher festgestellt, entsprechen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. und römisch sechs. des unter 1.
- dargestellten Bescheides. Diese Punkte wurden bereits mit dem unter 1.
- dargestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018 rechtskräftig ersatzlos behoben. Abermals hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, wieso sie über diese bereits rechtskräftig entschiedenen Punkte erneut abgesprochen hat oder in welcher Hinsicht sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hätte, insbesondere, da der Beschwerdeführer seinen das gegenständliche Verfahren auslösenden Antrag bereits am 24.08.2018, somit vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018, gestellt hatte. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich jedoch, dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage kein Nachfolgebescheid zulässig ist, wenn ein Bescheid durch ein Erkenntnis ersatzlos behoben wurde (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Die belangte Behörde hat somit hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides in einer vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschiedenen Sache nochmals entschieden und somit den angefochtenen Bescheid in diesen Spruchpunkten mit Rechtswidrigkeit belastet; ob diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtmäßig war oder nicht, ist - nach Eintritt der Unanfechtbarkeit - nicht relevant. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Die belangte Behörde hat somit hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides in einer vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschiedenen Sache nochmals entschieden und somit den angefochtenen Bescheid in diesen Spruchpunkten mit Rechtswidrigkeit belastet; ob diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtmäßig war oder nicht, ist - nach Eintritt der Unanfechtbarkeit - nicht relevant. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben (siehe insbesondere VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, wonach auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden seien.). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben (siehe insbesondere VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, wonach auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden seien.). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W170.2180459.3.00