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{'item': 'W176 2122972-2'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 26§ 6a§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 6c§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2019 GeschäftszahlW176 2122972-2 SpruchW176 21229729-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einz

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.07.2014 schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Salzburg für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 5.445,-- und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,-- zur Zahlung vor.
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.07.2014 schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Salzburg für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), idHv EUR 5.445,-- und die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv EUR 8,-- zur Zahlung vor.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29.07.2014 das Rechtsmittel der Vorstellung.
  4. Mit Bescheid vom 28.12.2015, Zl. Jv 3252/14b-33, schrieb der Präsident des Landesgerichtes Salzburg (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer eine Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG idHv EUR 13.085,--, eine "Mutwillensstrafe"

§ 26Abs. 4 GGG id

Hv EUR 400,-- sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aGEG id

Hv EUR 8,--, insgesamt somit den Betrag von EUR 13.493,-- zur Zahlung vor. Dabei wurde festgehalten, dass der Gesamtbetrag - bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens - binnen 14 Tagen auf einem zugleich angeführten Konto des Bezirksgerichtes Salzburg unter Angabe des Verwendungszwecks "565 TZ 5625/2014 - zu VNR 3" einlangen müsse.3. Mit Bescheid vom 28.12.2015, Zl. Jv 3252/14b-33, schrieb der Präsident des Landesgerichtes Salzburg (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer eine Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG idHv EUR 13.085,--, eine "Mutwillensstrafe"

Paragraph 26, Absatz 4, GGG idHv EUR 400,-- sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, GEG idHv EUR 8,--, insgesamt somit den Betrag von EUR 13.493,-- zur Zahlung vor. Dabei wurde festgehalten, dass der Gesamtbetrag - bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens - binnen 14 Tagen auf einem zugleich angeführten Konto des Bezirksgerichtes Salzburg unter Angabe des Verwendungszwecks "565 TZ 5625 aus 2014, - zu VNR 3" einlangen müsse.

  1. Am 02.02.2015 überwies der Beschwerdeführer den Betrag von EUR 13.493,-- auf das unter Punkt
  2. angeführte Konto des Bezirksgerichtes Salzburg, dies unter Nennung von "565TZ5625/2014 zu VNR 3" als Zahlungsgrund.
  3. Mit einem am 09.02.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer den unter Punkt
  4. dargestellten Bescheid in Beschwerde.
  5. Mit Erkenntnis vom 30.11.2016, Zl. W176 21229729-1/4E, hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid, soweit dem Beschwerdeführer damit Gerichtsgebühren vorgeschrieben wurden,

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG auf und verwies die betreffende Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück; bezüglich der Vorschreibung der Ordnungsstrafe wies es die Beschwerde als unbegründet ab.6. Mit Erkenntnis vom 30.11.2016, Zl. W176 21229729-1/4E, hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid, soweit dem Beschwerdeführer damit Gerichtsgebühren vorgeschrieben wurden,

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG auf und verwies die betreffende Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück; bezüglich der Vorschreibung der Ordnungsstrafe wies es die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung der Kassation verwies das Bundesverwaltungsgericht auf für die Bemessung der Eintragungsgebühr notwendige Ermittlungen, die die belangte Behörde unterlassen hatte. Auf die unter Punkt
  2. erwähnte (von der belangten Behörde nicht ins Treffen geführte) Überweisung wird im Erkenntnis nicht eingegangen.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass das Verfahren über die vom Beschwerdeführer am 29.07.2014 erhobene Vorstellung gegen den unter Punkt
  4. dargestellten Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) infolge Zahlung eingestellt werde. Begründend hielt sie im Wesentlichen Folgendes fest: Der Mandatsbescheid des Kostenbeamten sei mit Erhebung der Vorstellung

§ 7Abs.

2 zweiter Satz GEG außer Kraft getreten, weshalb von der belangten Behörde neuerlich über die Zahlungspflicht abzusprechen wäre. Im Zuge des Verfahrens nach § 7 Abs. 2 GEG seien die geschuldeten Gebühren jedoch durch Überweisung bezahlt worden. Mit der Entrichtung der Gebühr sei die Forderung des Bundes erloschen. Da nur geschuldete Beträge Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein könnten, sei es nicht möglich, über die Zahlungspflicht in einem Einbringungsverfahren nach § 7 Abs. 2 iVm § 6a Abs 1 GEG abzusprechen. Über die Frage der Rechtmäßigkeit einer bereits geleisteten Zahlung wäre im Verfahren über einen von der Partei zu stellenden Rückzahlungsantrag zu entscheiden.Begründend hielt sie im Wesentlichen Folgendes fest: Der Mandatsbescheid des Kostenbeamten sei mit Erhebung der Vorstellung

Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz GEG außer Kraft getreten, weshalb von der belangten Behörde neuerlich über die Zahlungspflicht abzusprechen wäre. Im Zuge des Verfahrens nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG seien die geschuldeten Gebühren jedoch durch Überweisung bezahlt worden. Mit der Entrichtung der Gebühr sei die Forderung des Bundes erloschen. Da nur geschuldete Beträge Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein könnten, sei es nicht möglich, über die Zahlungspflicht in einem Einbringungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG abzusprechen. Über die Frage der Rechtmäßigkeit einer bereits geleisteten Zahlung wäre im Verfahren über einen von der Partei zu stellenden Rückzahlungsantrag zu entscheiden.

  1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hätte diese über die Vorstellung absprechen müssen und wäre dabei zum Schluss gekommen, dass eine Eintragungsgebühr von EUR 165,-vorzuschreiben sei. Richtig sei, dass eine Zahlung erfolgt sei. Diese sei notwendig gewesen, da der Zahlungsauftrag jederzeit vollstreckt hätte werden können, wodurch dem Beschwerdeführer unverhältnismäßig hohe Kosten erwachsen wären. Abschließend wird unter Hinweis auf die unter Punkt
  2. dargestellte Beschwerde und die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Eintragungsgebühr mit EUR 165,-- festzusetzen.
  3. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Gerichtsakt betreffend das hg. Verfahren Zl. W176 21229729-
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 1GEG hat das Gericht u.a.

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.1.

Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder ihre Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder ihre Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 6cAbs.

1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach § 1 Z 6 GEG zurückzuzahlenGemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG zurückzuzahlen

  1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

§ 6cAbs.

2 GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen.

Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen.

§ 7Abs.

1 1. Satz GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids

§ 6Abs.

2 GEG beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.

Paragraph 7, Absatz eins, 1. Satz GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids

Paragraph 6, Absatz 2, GEG beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.

§ 7Abs.

2 2. Satz GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet.

Paragraph 7, Absatz 2,

  1. Satz GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. 3.2.
  2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: Wie der Beschwerdeführer auch einräumt, wurde die vorgeschriebene Eintragungsgebühr samt der Einhebungsgebühr von ihm bereits entrichtet. Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes aber (wie die belangte Behörde zutreffend ausführt) erloschen. Nur geschuldete - und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete - Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 6 zu § 6a GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die

§ 6aAbs.

1 GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80, zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 19 zu § 6aMit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes aber (wie die belangte Behörde zutreffend ausführt) erloschen. Nur geschuldete - und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete - Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein vergleiche etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 6 zu Paragraph 6 a, GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos vergleiche VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80, zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 19 zu Paragraph 6 a GEG). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in Hinblick auf die Bezahlung der vorgeschriebenen Gerichtgebühren durch den Beschwerdeführer kein Raum für die Erlassung eines Zahlungsauftrages mehr bleibt. Denn eine derartige Aufforderung kommt bei bereits entrichteter Gebühr nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht. Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend festhielt, wäre über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlung in einem Rückzahlungsverfahren (nach nunmehr § 6c GEG) zu befinden (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80).Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in Hinblick auf die Bezahlung der vorgeschriebenen Gerichtgebühren durch den Beschwerdeführer kein Raum für die Erlassung eines Zahlungsauftrages mehr bleibt. Denn eine derartige Aufforderung kommt bei bereits entrichteter Gebühr nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht. Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend festhielt, wäre über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlung in einem Rückzahlungsverfahren (nach nunmehr Paragraph 6 c, GEG) zu befinden vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016 steht dem nicht entgegen, da den dort erteilten Ermittlungsaufträgen an die belangte Behörde eindeutig die (unzutreffende) Ansicht zugrunde lag, dass die mit der damals zu behandelnden Beschwerde bekämpften Gerichtsgebühren noch nicht bezahlt wurden, sodass sich eine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Einstellung des Einbringungsverfahrens auch nicht aus der Bindungswirkung des Erkenntnisses ergeben kann. 3.2.3. Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht vorliegt, war die Beschwerde spruchgemäß als unberechtigt abzuweisen. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. In den vorliegenden Beschwerdesachen lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. In den vorliegenden Beschwerdesachen lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.4.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.4.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W176.2122972.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.