4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 28.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 28.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2011, Zl. C1 410970-1/2010/11E,
G), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen gewesen sei und somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihm asylrelevante Verfolgung in Indien drohe. Zudem stehe ihm selbst bei Zugrundelegung seines Fluchtvorbringens eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien im gesamten Staatsgebiet den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Da der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe, sich weniger als drei Jahre in Österreich aufhalte und keine Hinweise für eine besondere Integration hervorgekommen seien, stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers dar.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2011, Zl. C1 410970-1/2010/11E,
Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen gewesen sei und somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihm asylrelevante Verfolgung in Indien drohe. Zudem stehe ihm selbst bei Zugrundelegung seines Fluchtvorbringens eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien im gesamten Staatsgebiet den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Da der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe, sich weniger als drei Jahre in Österreich aufhalte und keine Hinweise für eine besondere Integration hervorgekommen seien, stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers dar. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 30.11.2011 füllte der Beschwerdeführer einen Fragebogen zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates aus. Mit Schreiben vom 14.12.2011 suchte die Bundespolizeidirektion Wien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft in Wien an. Am 08.03.2012, 17.06.2012, 07.07.2012, 25.05.2013 und 27.10.2013 wurde der Beschwerdeführer jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts
1a FPG zur Anzeige gebracht.Am 08.03.2012, 17.06.2012, 07.07.2012, 25.05.2013 und 27.10.2013 wurde der Beschwerdeführer jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht. Am 03.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005, wobei er ein Konvolut von Unterlagen in Vorlage brachte. In einem beigelegten Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters stellte er den Antrag auf Nachsicht der vorzulegenden Urkunden.Am 03.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005, wobei er ein Konvolut von Unterlagen in Vorlage brachte. In einem beigelegten Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters stellte er den Antrag auf Nachsicht der vorzulegenden Urkunden. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bisher lediglich ein Lichtbild, jedoch noch keine Urkunden und Nachweise im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AsylG-DV vorgelegt habe. Zwar habe er sinngemäß einen unbegründeten Antrag auf Zulassung der Heilung eines Mangels gestellt, jedoch sei der Nachweis der Originalidentität nicht abdingbar und habe die Partei ihrer Mitwirkungspflicht insofern nachzukommen. Zudem habe er gleichzeitig sowohl einen Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" als auch einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gestellt und sei ein Antrag im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrere Anträge als unzulässig zurückzuweisen. Es werde daher aufgetragen, diese Mängel durch Vorlage der fehlenden Beweismittelunterlagen und durch Einschränkung auf einen einzigen Erstantrag zu verbessern.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bisher lediglich ein Lichtbild, jedoch noch keine Urkunden und Nachweise im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 AsylG-DV vorgelegt habe. Zwar habe er sinngemäß einen unbegründeten Antrag auf Zulassung der Heilung eines Mangels gestellt, jedoch sei der Nachweis der Originalidentität nicht abdingbar und habe die Partei ihrer Mitwirkungspflicht insofern nachzukommen. Zudem habe er gleichzeitig sowohl einen Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" als auch einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gestellt und sei ein Antrag im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrere Anträge als unzulässig zurückzuweisen. Es werde daher aufgetragen, diese Mängel durch Vorlage der fehlenden Beweismittelunterlagen und durch Einschränkung auf einen einzigen Erstantrag zu verbessern. In einer am 12.08.2015 eingelangten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung vor, er stütze seinen Antrag ausschließlich auf § 55 Abs. 1 AsylG. Da er für den Erhalt eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde in sein Heimatland zurückkehren müsste, was er als politischer Flüchtling vermeiden wolle, stelle er den Antrag, hinsichtlich der Vorlage dieser Unterlagen aus humanitären Gründen abzusehen.In einer am 12.08.2015 eingelangten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung vor, er stütze seinen Antrag ausschließlich auf Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Da er für den Erhalt eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde in sein Heimatland zurückkehren müsste, was er als politischer Flüchtling vermeiden wolle, stelle er den Antrag, hinsichtlich der Vorlage dieser Unterlagen aus humanitären Gründen abzusehen. Mit Schreiben des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.09.2015 wurde ein ÖSD-Deutschzertifikat für das Niveau A2 in Vorlage gebracht und ersucht, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen. Mit einem weiteren Schreiben vom 09.12.2015 wurde ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 25.11.2015 und ein von neun Personen unterzeichnetes Empfehlungsschreiben übermittelt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017 wurde der Antrag vom 03.06.2014 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung
1 Z 2 und 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G vom 03.06.2014
G 2005 idgF zurückgewiesen. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2009 in Österreich, davon seit Ende September 2011 unrechtmäßig, aufhalte. Er verfüge nicht über familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte, lebe von der Grundversorgung oder unerlaubter Erwerbstätigkeit und habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, weshalb die Heilung der
G-DV iVm § 7 AsylG-DV aufgetretenen Mängel im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht zuzulassen gewesen sei. Da dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre, die Botschaft oder die Konsularabteilung der Republik Indien in Wien zur Erlangung eines gültigen Reisedokumentes anzusprechen, sei die Heilung der Mängel auch im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht zuzulassen gewesen. Betreffend Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bisher seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglicher nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen nicht ausreichend nachgekommen sei, obwohl ihm dies durchaus möglich und zumutbar gewesen sei. Die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung sei
5 FPG nicht erforderlich gewesen, zumal keine neuen Tatsachen
2 und 3 FPG hervorgekommen seien, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes auslösen hätte müssen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017 wurde der Antrag vom 03.06.2014 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 03.06.2014
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF zurückgewiesen. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2009 in Österreich, davon seit Ende September 2011 unrechtmäßig, aufhalte. Er verfüge nicht über familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte, lebe von der Grundversorgung oder unerlaubter Erwerbstätigkeit und habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, weshalb die Heilung der
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG-DV aufgetretenen Mängel im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht zuzulassen gewesen sei. Da dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre, die Botschaft oder die Konsularabteilung der Republik Indien in Wien zur Erlangung eines gültigen Reisedokumentes anzusprechen, sei die Heilung der Mängel auch im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV nicht zuzulassen gewesen. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bisher seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglicher nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen nicht ausreichend nachgekommen sei, obwohl ihm dies durchaus möglich und zumutbar gewesen sei. Die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung sei
Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht erforderlich gewesen, zumal keine neuen Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen seien, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes auslösen hätte müssen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin im Wesentlichen moniert wurde, dass die Verwaltungsbehörde zu Unrecht die Integration des Beschwerdeführers als geringfügig ansehe. Er befinde sich seit September 2009 im Bundesgebiet, verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, habe zahlreiche soziale Kontakte und spreche hervorragend Deutsch. Im Übrigen habe er auch dargelegt, warum er über keinen Reisepass verfüge. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2019 aufgefordert worden war, zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich einschließlich seiner Integration Stellung zu nehmen und diesbezüglich allfällig weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 31.01.2019 und vom 12.02.2019 folgende Unterlagen: -Strichaufzählung ÖSD-Zertifikat für das Niveau A2 -Strichaufzählung Zustellhonorare für November und Dezember 2018 -Strichaufzählung Versicherungsbestätigung für den Zeitraum ab 01.01.2017 -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben samt Reisepasskopien -Strichaufzählung Distributionsvertrag vom 01.02.2018 samt Anhang II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe Jat an und bekennt sich zum Sikhismus. Nach seiner schlepperunterstützten und unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 28.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2011
G 2005 abgewiesen. Am 03.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und stellte einen Antrag auf Nachsicht der vorzulegenden Urkunden.Nach seiner schlepperunterstützten und unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 28.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2011
Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Am 03.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und stellte einen Antrag auf Nachsicht der vorzulegenden Urkunden. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.11.2011 füllte er einen Fragebogen zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates aus. Mit Schreiben vom 14.12.2011 suchte die Bundespolizeidirektion Wien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft in Wien an. Gegen den Beschwerdeführer wurde mehrmals Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthaltes erstattet. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist seit dem 13.10.2009 durchgehend in Österreich behördlich gemeldet. Er verfügt hier weder über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Er hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis bestehend aus indischen und österreichischen Staatsangehörigen aufgebaut. Von September bis Oktober 2009 bezog er Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Seit dem Jahr 2010 ist er als Zeitungszusteller tätig, wodurch er seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten kann. Er ist seit dem 01.01.2017 bis laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kranken- und unfallversichert. Am 02.06.2015 absolvierte der Beschwerdeführer eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2 und bestand sie mit "sehr gut". Am 25.11.2015 schloss er mit einem Kleintransportunternehmen einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine Beschäftigung als Fahrer zu 30 Wochenstunden und einem monatlichen Nettolohn von 890,07 Euro unter der Bedingung ab, dass bis Oktober 2016 alle für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Unterlagen vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt XXXX im Bundesstaat Punjab. In Indien besuchte er fünf Jahre lang die Schule und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft mit. Er lebte im Haus seiner Eltern. Seine Eltern sind verstorben und er hat keine Geschwister.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt römisch 40 im Bundesstaat Punjab. In Indien besuchte er fünf Jahre lang die Schule und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft mit. Er lebte im Haus seiner Eltern. Seine Eltern sind verstorben und er hat keine Geschwister.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Zu A) Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK am 03.06.2014 in einem beigelegten Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters den Antrag auf Nachsicht der vorzulegenden Urkunden.Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK am 03.06.2014 in einem beigelegten Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters den Antrag auf Nachsicht der vorzulegenden Urkunden.
G-DV 2005) kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3), zulassen.
Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,), zulassen. Im Erkenntnis vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, unterscheidet. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. dazu auch VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Im Erkenntnis vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, unterscheidet. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche dazu auch VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüfte sohin auch zu Recht, ob nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten war.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüfte sohin auch zu Recht, ob nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten war.
2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: "
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
G-DV 2005 für berechtigt erachten müssen. Ausgehend davon erübrigt sich eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 in casu erfüllt gewesen wären.Angesichts der dargestellten integrationsbegründenden Umstände und des knapp unter zehn Jahre liegenden Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor dem Hintergrund der obgenannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sohin den Heilungsantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 für berechtigt erachten müssen. Ausgehend davon erübrigt sich eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 in casu erfüllt gewesen wären. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war sohin der Beschwerde stattzugeben und die Antragszurückweisung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos zu beheben, um in der Folge die inhaltliche Erledigung des Antrags auf Titelerteilung - im stattgebenden Sinn - zu ermöglichen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Absehen von einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der eingeräumten Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme geklärt erscheint. Da dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die (auch genutzte) Möglichkeit zum ergänzenden Vorbringen eingeräumt wurde, bestehen keine für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente, die im Beschwerdeverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung noch näher geklärt hätten werden müssen. Vor diesem Hintergrund war von einem geklärten Sachverhalt auszugehen und von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0277, und VwGH 26.01.2017, Ra 2017/20/0002).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der eingeräumten Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme geklärt erscheint. Da dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die (auch genutzte) Möglichkeit zum ergänzenden Vorbringen eingeräumt wurde, bestehen keine für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente, die im Beschwerdeverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung noch näher geklärt hätten werden müssen. Vor diesem Hintergrund war von einem geklärten Sachverhalt auszugehen und von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen vergleiche dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0277, und VwGH 26.01.2017, Ra 2017/20/0002). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W222.1410970.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.