GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und stellten am 19.07.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
G. Begründend führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau sowie die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , (= Bezugsperson) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.1.1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und stellten am 19.07.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, AsylG. Begründend führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau sowie die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , (= Bezugsperson) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016, Zl römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Zur Frage, warum sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, ist den Befragungsformularen sämtlicher Beschwerdeführer, sohin auch jenem der Erstbeschwerdeführerin, Folgendes zu entnehmen: "Because my father lives and because Austria is a safe country". Welche Dokumente gemeinsam mit den Anträgen dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vorgelegt wurden, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. 1.2. Am 03.05.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung
G bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sich gravierende Zweifel am Bestehen des behaupteten und im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten.1.2. Am 03.05.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sich gravierende Zweifel am Bestehen des behaupteten und im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. In der beigelegten Stellungnahme vom 02.05.2017 führte das Bundesamt begründend aus, dass sich nach Prüfung des beim Konsulat tätigen Dokumentenberaters massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben hätten. Die vorgelegten Ehe- bzw. Familiendokumente seien als Fälschung qualifiziert worden. Eine aufrechte Ehe bzw. eine generelle Familieneigenschaft sei sohin nicht nachgewiesen worden. Dies teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 04.05.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. 1.3. Mit Stellungnahme vom 31.05.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin im Zuge der Sachverhaltsdarstellung unter anderem vor, die Bezugsperson und die Beschwerdeführer hätten bis zur Ausreise der Bezugsperson in Syrien in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit der Ausreise habe die Bezugsperson per Telefon und sonstigen Online-Möglichkeiten täglichen Kontakt zu ihrer Familie. Zur Stellungnahme des Bundesamtes wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sämtliche persönlichen Dokumente, wie die Heiratsurkunde und einen Familienregisterauszug, vorgelegt hätten. Das Bundesamt habe nicht näher konkretisiert, warum es an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle. Ferner gehe aus der Stellungnahme nicht hervor, auf welche Dokumente sich die Einschätzung beziehe. Offen bleibe auch, ob lediglich die Echtheit eines oder mehrerer Dokumente bezweifelt würde. Selbst wenn die vorgelegten Urkunden nicht echt wären, wäre die Behörde dazu verpflichtet, weitere Beweismittel zur Beurteilung der Familieneigenschaft heranzuziehen. Unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083, wurde überdies festgehalten, dass allgemeine Zweifel an der Echtheit der Dokumente nicht ausreichend seien, um ihnen die Beweiskraft abzusprechen. Vielmehr müsse eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden (vgl. u.a. BVwG vom 13.04.2016, W161 2123976). Zum Vorwurf gefälschter Dokumente wurde ferner unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2016, Ra 2015/19/0257, ausgeführt, dass der vom Bundesamt zitierte Bericht des Dokumentenberaters ein Sachverständigengutachten darstelle und auch die entsprechenden Anforderungen erfüllen müsse. Da sowohl das Bundesamt als auch das Generalkonsulat es verabsäumt hätten, den Bericht ihrer Stellungnahme beizulegen oder die Ergebnisse zu konkretisieren, sei nicht ersichtlich, wer der Dokumentenberater sei, über welche Qualifikationen er verfüge und aufgrund welcher Anhaltspunkte er die Dokumente als gefälscht erachte. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Prognoseentscheidung ausreichend begründet sein müsse, sodass der Beschwerdeführer in die Lage versetzt werde, ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, würden dazu nicht nur der Befund und das Gutachten, sondern auch sämtliche herangezogene Hilfsbefunde sowie die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen gehören. Folglich sei der Bericht des Dokumentenberaters den Beschwerdeführern vorzulegen.Zur Stellungnahme des Bundesamtes wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sämtliche persönlichen Dokumente, wie die Heiratsurkunde und einen Familienregisterauszug, vorgelegt hätten. Das Bundesamt habe nicht näher konkretisiert, warum es an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle. Ferner gehe aus der Stellungnahme nicht hervor, auf welche Dokumente sich die Einschätzung beziehe. Offen bleibe auch, ob lediglich die Echtheit eines oder mehrerer Dokumente bezweifelt würde. Selbst wenn die vorgelegten Urkunden nicht echt wären, wäre die Behörde dazu verpflichtet, weitere Beweismittel zur Beurteilung der Familieneigenschaft heranzuziehen. Unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083, wurde überdies festgehalten, dass allgemeine Zweifel an der Echtheit der Dokumente nicht ausreichend seien, um ihnen die Beweiskraft abzusprechen. Vielmehr müsse eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden vergleiche u.a. BVwG vom 13.04.2016, W161 2123976). Zum Vorwurf gefälschter Dokumente wurde ferner unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2016, Ra 2015/19/0257, ausgeführt, dass der vom Bundesamt zitierte Bericht des Dokumentenberaters ein Sachverständigengutachten darstelle und auch die entsprechenden Anforderungen erfüllen müsse. Da sowohl das Bundesamt als auch das Generalkonsulat es verabsäumt hätten, den Bericht ihrer Stellungnahme beizulegen oder die Ergebnisse zu konkretisieren, sei nicht ersichtlich, wer der Dokumentenberater sei, über welche Qualifikationen er verfüge und aufgrund welcher Anhaltspunkte er die Dokumente als gefälscht erachte. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Prognoseentscheidung ausreichend begründet sein müsse, sodass der Beschwerdeführer in die Lage versetzt werde, ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, würden dazu nicht nur der Befund und das Gutachten, sondern auch sämtliche herangezogene Hilfsbefunde sowie die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen gehören. Folglich sei der Bericht des Dokumentenberaters den Beschwerdeführern vorzulegen. Selbst bei Zweifeln bezüglich der Urkunden hätte durch eine DNA-Analyse aber jedenfalls die Familieneigenschaft nachgewiesen werden können. Über die Möglichkeit der Vornahme einer solchen Untersuchung wären die Beschwerdeführer
4 BFA-VG jedenfalls zu belehren gewesen, da der Behörde diesbezüglich kein Ermessen zukomme. Der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes sei überdies zu entnehmen, dass die Unterlassung einer solchen Belehrung einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Die Beschwerdeführer würden sich hiermit bereiterklären, eine DNA-Analyse vorzunehmen und eine dementsprechende Belehrung
4 BFA-VG beantragen. Zudem müsse das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses bloß glaubhaft gemacht werden. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 festgehalten, dass im Verfahren nach § 35 AsylG die "bloße Wahrscheinlichkeit" einer Gewährung desselben Schutzes ausreiche, um einen Einreisetitel zu erteilen, weshalb die Beweisschwelle somit erheblich niedriger liege. Lediglich wenn eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei, könne der Antrag abgewiesen werden. Sohin müsse, entgegen der Rechtsansicht des Bundesamtes, nicht der volle Beweis für das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses erbracht werden. Davon abgesehen sei auch das Parteiengehör verletzt worden, da die Bezugsperson nicht zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme geladen worden sei.Selbst bei Zweifeln bezüglich der Urkunden hätte durch eine DNA-Analyse aber jedenfalls die Familieneigenschaft nachgewiesen werden können. Über die Möglichkeit der Vornahme einer solchen Untersuchung wären die Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG jedenfalls zu belehren gewesen, da der Behörde diesbezüglich kein Ermessen zukomme. Der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes sei überdies zu entnehmen, dass die Unterlassung einer solchen Belehrung einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Die Beschwerdeführer würden sich hiermit bereiterklären, eine DNA-Analyse vorzunehmen und eine dementsprechende Belehrung
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG beantragen. Zudem müsse das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses bloß glaubhaft gemacht werden. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 festgehalten, dass im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG die "bloße Wahrscheinlichkeit" einer Gewährung desselben Schutzes ausreiche, um einen Einreisetitel zu erteilen, weshalb die Beweisschwelle somit erheblich niedriger liege. Lediglich wenn eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei, könne der Antrag abgewiesen werden. Sohin müsse, entgegen der Rechtsansicht des Bundesamtes, nicht der volle Beweis für das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses erbracht werden. Davon abgesehen sei auch das Parteiengehör verletzt worden, da die Bezugsperson nicht zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme geladen worden sei. In der Folge wurde darauf hingewiesen, dass die Einreise der Beschwerdeführer
EMRK dringend geboten sei, um das gemeinsame Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. Die Familienzusammenführung mit den Kindern und dem Vater stehe des Weiteren klar im Sinne des Kindeswohls. Die belangte Behörde habe jedoch nicht geprüft, ob eine Einreise
EMRK geboten erscheine.In der Folge wurde darauf hingewiesen, dass die Einreise der Beschwerdeführer
, EMRK dringend geboten sei, um das gemeinsame Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. Die Familienzusammenführung mit den Kindern und dem Vater stehe des Weiteren klar im Sinne des Kindeswohls. Die belangte Behörde habe jedoch nicht geprüft, ob eine Einreise
Neben Familienfotos wurden der Stellungnahme Kopien von nur schwer erkennbaren Urkunden beigelegt. Mit Schreiben vom 21.06.2017 übermittelten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin erneut Lichtbilder eines Familienregisterauszugs. Eine Übersetzung wurde weder diesem Schreiben noch der Stellungnahme vom 31.05.2017 beigelegt. 1.
G erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei, da die behauptete Eheschließung mit der Bezugsperson dem Grundsatz des ordre public widerspreche. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass der Zweitehefrau selbst dann die Einreise zu verwehren sei, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und daraus Kinder erwachsen seien.1.5. Mit Schreiben vom 11.12.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei, da die behauptete Eheschließung mit der Bezugsperson dem Grundsatz des ordre public widerspreche. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass der Zweitehefrau selbst dann die Einreise zu verwehren sei, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und daraus Kinder erwachsen seien. Den Zweit- bis Neuntbeschwerdeführern wurde ebenso mit Mitteilung vom 11.12.2017 zur Kenntnis gebracht, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Eheschließung ihrer Mutter mit der Bezugsperson dem Grundsatz des ordre public widerspreche. In einer beiliegenden Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Zweitfrau der Bezugsperson sei. Nach dem Grundsatz des ordre public könne die Zweitehefrau im Familienverfahren jedoch nicht nach Österreich einreisen. Da der Bezug eines Kindes zur Mutter höher als der Bezug zum Vater bewertet werde, könnten sohin auch die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer nicht einreisen. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer die Bezugsperson bereits seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesehen hätten und dies in Zusammenhang mit ihrem Alter als Abbruch des persönlichen Verhältnisses zu betrachten sei. Ergänzend müsse darauf hingewiesen werden, dass die Bezugsperson selbst angegeben habe, ein alter Mann zu sein, bei dem es jederzeit "zu Ende" gehen könne. Dies sei keine ideale Voraussetzung, um ein Kind in ein völlig fremdes Land zu einer de facto fremden Person ohne Begleitung der Mutter zu bringen. Eine Zusammenführung mit dem Vater entspreche sohin nicht dem Kindeswohl. Dies teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 14.12.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. 1.6. Mit Stellungnahme vom 21.12.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst vor, die Erstbeschwerdeführerin sei tatsächlich die Zweitehefrau der Bezugsperson, allerdings sei sie gleichzeitig die leibliche Mutter der Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer. Minderjährigen Kindern eines in Österreich Asylberechtigten sei die Einreise
G zu gewähren, sodass auch der Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin nicht ohne Weiteres abgelehnt werden könne, zumal dadurch die Fortführung des Familienlebens zwischen ihr und ihren Kindern verhindert werden würde. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben
Im Lichte des Art. 8 EMRK sei sohin geboten, ihr die Einreise zu gewähren. Mit Erkenntnis vom 06.06.2014, B 369/2013, habe der Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall behoben:1.6. Mit Stellungnahme vom 21.12.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst vor, die Erstbeschwerdeführerin sei tatsächlich die Zweitehefrau der Bezugsperson, allerdings sei sie gleichzeitig die leibliche Mutter der Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer. Minderjährigen Kindern eines in Österreich Asylberechtigten sei die Einreise
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG zu gewähren, sodass auch der Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin nicht ohne Weiteres abgelehnt werden könne, zumal dadurch die Fortführung des Familienlebens zwischen ihr und ihren Kindern verhindert werden würde. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben
Im Lichte des Artikel 8, EMRK sei sohin geboten, ihr die Einreise zu gewähren. Mit Erkenntnis vom 06.06.2014, B 369 aus 2013,, habe der Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall behoben: Konkret sei die Ehe zwischen der [dortigen] Antragstellerin und der [dortigen] Bezugsperson vom Bundesverwaltungsgericht nicht anerkannt worden, weshalb der Antragstellerin in weiterer Folge die Einreise verweigert worden sei, während den vier Kindern Einreisetitel erteilt worden seien. Der Verfassungsgerichtshof habe dazu festgehalten, dass es
EMRK geboten sei, der Antragstellerin als Mutter von vier Kindern, denen die Einreiseerlaubnis erteilt worden sei, die Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich zu ermöglichen. Da im gegenständlichen Fall die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer die leiblichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson seien, sei sohin sämtlichen Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren.Konkret sei die Ehe zwischen der [dortigen] Antragstellerin und der [dortigen] Bezugsperson vom Bundesverwaltungsgericht nicht anerkannt worden, weshalb der Antragstellerin in weiterer Folge die Einreise verweigert worden sei, während den vier Kindern Einreisetitel erteilt worden seien. Der Verfassungsgerichtshof habe dazu festgehalten, dass es
, EMRK geboten sei, der Antragstellerin als Mutter von vier Kindern, denen die Einreiseerlaubnis erteilt worden sei, die Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich zu ermöglichen. Da im gegenständlichen Fall die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer die leiblichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson seien, sei sohin sämtlichen Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesamt von einem Abbruch der persönlichen Verhältnisse zwischen den minderjährigen Beschwerdeführern und der Bezugsperson ausgehe, zumal es sich um keine freiwillige Trennung gehandelt habe, sondern sie durch den Krieg getrennt worden seien. Zudem bestehe nach wie vor täglicher Kontakt über das Telefon oder das Internet. Die Angaben der Bezugsperson, wonach er ein alter Mann sei, bei dem es jederzeit zu Ende gehen könne, könnten für das Einreiseverfahren
G überdies keine Bedeutung haben. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof würden betonen, dass im Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. Die neuerliche Entscheidung des Bundesamtes werde sich sohin damit auseinanderzusetzen habe, ob und inwieweit ein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegen könnte. Die einzelnen Interessen müssten im Lichte des Art. 8 EMRK geprüft und eine etwaige Ablehnung der Erteilung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden. Insgesamt sei nicht ersichtlich, ob im gegenständlichen Verfahren eine solche Auseinandersetzung erfolgt sei.Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesamt von einem Abbruch der persönlichen Verhältnisse zwischen den minderjährigen Beschwerdeführern und der Bezugsperson ausgehe, zumal es sich um keine freiwillige Trennung gehandelt habe, sondern sie durch den Krieg getrennt worden seien. Zudem bestehe nach wie vor täglicher Kontakt über das Telefon oder das Internet. Die Angaben der Bezugsperson, wonach er ein alter Mann sei, bei dem es jederzeit zu Ende gehen könne, könnten für das Einreiseverfahren
Paragraph 35, AsylG überdies keine Bedeutung haben. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof würden betonen, dass im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. Die neuerliche Entscheidung des Bundesamtes werde sich sohin damit auseinanderzusetzen habe, ob und inwieweit ein Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliegen könnte. Die einzelnen Interessen müssten im Lichte des Artikel 8, EMRK geprüft und eine etwaige Ablehnung der Erteilung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden. Insgesamt sei nicht ersichtlich, ob im gegenständlichen Verfahren eine solche Auseinandersetzung erfolgt sei. 2. Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.01.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/1862/2016, wurden die Anträge aller neun Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln
Vm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017 verwiesen.2. Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.01.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/1862/2016, wurden die Anträge aller neun Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017 verwiesen.
GVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass
4 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ("Familienzusammenführungsrichtlinie") ein Mitgliedstaat die Familienzusammenführung mit einem weiteren Ehegatten nicht gestatte, wenn im Fall einer Mehrehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lebe. In Abweichung von Abs. 1 lit c leg. cit. könnten die Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung minderjähriger Kinder eines weiteren Ehegatten und des Zusammenführenden einschränken. Aus § 44 ABGB gehe ferner hervor, dass eine Ehe nur zwischen zwei Person geschlossen werden könne.
GB sei eine Mehrfachehe in Österreich eine strafbare Handlung. Somit verstoße die Familienzusammenführung mit der Zweitehefrau offensichtlich gegen den Grundsatz des ordre public (§ 6 IPRG) und entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/1862/2016, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass
September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ("Familienzusammenführungsrichtlinie") ein Mitgliedstaat die Familienzusammenführung mit einem weiteren Ehegatten nicht gestatte, wenn im Fall einer Mehrehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lebe. In Abweichung von Absatz eins, Litera c, leg. cit. könnten die Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung minderjähriger Kinder eines weiteren Ehegatten und des Zusammenführenden einschränken. Aus Paragraph 44, ABGB gehe ferner hervor, dass eine Ehe nur zwischen zwei Person geschlossen werden könne.
Paragraph 192, StGB sei eine Mehrfachehe in Österreich eine strafbare Handlung. Somit verstoße die Familienzusammenführung mit der Zweitehefrau offensichtlich gegen den Grundsatz des ordre public (Paragraph 6, IPRG) und entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Auch die Verweise der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vermögen daran nichts zu ändern, da sich der Verfassungsgerichtshof in den zitierten Fällen mit der Einreise der Erstehefrau und deren minderjähriger Kinder auseinandergesetzt habe. Im gegenständlichen Fall sei bereits dem mj. XXXX , dem Sohn der Bezugsperson und dessen Erstehefrau, eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erteilt worden und stehe dies eindeutig im Einklang mit der zitierten Judikatur. Der Erstbeschwerdeführerin als Zweitehefrau und ihren minderjährigen Kindern sei hingegen kein Einreisetitel zu erteilen.Auch die Verweise der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vermögen daran nichts zu ändern, da sich der Verfassungsgerichtshof in den zitierten Fällen mit der Einreise der Erstehefrau und deren minderjähriger Kinder auseinandergesetzt habe. Im gegenständlichen Fall sei bereits dem mj. römisch 40 , dem Sohn der Bezugsperson und dessen Erstehefrau, eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erteilt worden und stehe dies eindeutig im Einklang mit der zitierten Judikatur. Der Erstbeschwerdeführerin als Zweitehefrau und ihren minderjährigen Kindern sei hingegen kein Einreisetitel zu erteilen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass diese Bestimmung unter Gesetzesvorbehalt stehe und ein Eingriff in dieses Grundrecht im gegenständlichen Fall von Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt sei. Die Regeln des Einwanderungsrechts würden - wie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2016, W205 2118262-1, sowie aus der Entscheidung des EGMR vom 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a., ersichtlich - eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK für den Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass diese Bestimmung unter Gesetzesvorbehalt stehe und ein Eingriff in dieses Grundrecht im gegenständlichen Fall von Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt sei. Die Regeln des Einwanderungsrechts würden - wie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2016, W205 2118262-1, sowie aus der Entscheidung des EGMR vom 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a., ersichtlich - eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK für den Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs wurde festgehalten, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig über die Anträge abgesprochen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse überdies zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden. 5. Am 27.03.2018 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin
GVG einen Vorlageantrag und verwiesen nach Darstellung des Verfahrensgangs vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 07.02.2017 sowie auf die Stellungnahmen vom 21.12.2017 und vom 31.05.2017. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Erstehefrau der Bezugsperson kein Einreisetitel
G gewährt worden sei, da diese nicht einmal einen dementsprechenden Antrag gestellt habe. Lediglich ihrem (inzwischen volljährigen) Sohn sei die Einreise gewährt worden und stehe sohin Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) einer Einreise der Beschwerdeführer nicht entgegen.5. Am 27.03.2018 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin
Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag und verwiesen nach Darstellung des Verfahrensgangs vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 07.02.2017 sowie auf die Stellungnahmen vom 21.12.2017 und vom 31.05.2017. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Erstehefrau der Bezugsperson kein Einreisetitel
Paragraph 35, AsylG gewährt worden sei, da diese nicht einmal einen dementsprechenden Antrag gestellt habe. Lediglich ihrem (inzwischen volljährigen) Sohn sei die Einreise gewährt worden und stehe sohin Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) einer Einreise der Beschwerdeführer nicht entgegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
G 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...][...]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren
Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. [...] Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 19.07.2016 und damit jedenfalls nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden ist.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 19.07.2016 und damit jedenfalls nach Inkrafttretens des Paragraph 35, Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden ist. § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G ein Nachweis im Sinne eines vollen Beweises zu erbringen (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, § 35 AsylG, K8).2.2.2.2. Entgegen der in der Stellungnahme vom 31.05.2017 geäußerten Rechtsansicht ist bezüglich der Familieneigenschaft im Verfahren
Paragraph 35, AsylG ein Nachweis im Sinne eines vollen Beweises zu erbringen vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 35, AsylG, K8). Gelingt es einem Fremden in einem Verfahren
G nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige und geeignete Bescheinigungsmittel nachzuweisen, hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht
4 BFA-VG auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen.Gelingt es einem Fremden in einem Verfahren
Paragraph 35, AsylG nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige und geeignete Bescheinigungsmittel nachzuweisen, hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Betreffend die inhaltlichen Anforderungen, die sich aus § 13 Abs. 4 BFA-VG ergeben, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.02.2018, Zl. Ra 2017/18/0131 bis 0133-10, aus, dass durch die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz abgegangen wird, sondern diese nur zur Anwendung gelangt, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahren Zweifel bestehen. Daraus folgt, dass die Behörde dem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an dem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen hat. Darüber hinaus hat sie ihm auf sein Verlangen eine DNA-Analyse
4 BFA-VG zu ermöglichen, wobei der Fremde über diese Möglichkeit zu belehren ist. Diese Ermöglichung kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, jedoch nicht die Übernahme der Kosten. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben. Bevor ein Antrag
G aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird , hat jedenfalls
4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen.Betreffend die inhaltlichen Anforderungen, die sich aus Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ergeben, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.02.2018, Zl. Ra 2017/18/0131 bis 0133-10, aus, dass durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz abgegangen wird, sondern diese nur zur Anwendung gelangt, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahren Zweifel bestehen. Daraus folgt, dass die Behörde dem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an dem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen hat. Darüber hinaus hat sie ihm auf sein Verlangen eine DNA-Analyse
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu ermöglichen, wobei der Fremde über diese Möglichkeit zu belehren ist. Diese Ermöglichung kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, jedoch nicht die Übernahme der Kosten. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben. Bevor ein Antrag
Paragraph 35, AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird , hat jedenfalls
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen. Im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 31.05.2017 ihre Bereitschaft erklärten, allfällige Zweifel an ihrem Verwandtschaftsverhältnis durch die Vornahme eines DNA - Tests zu zerstreuen und eine entsprechende "Belehrung
4 BFA-VG" beantragten, kann dieses Ersuchen um Belehrung im Lichte der zitierten Judikatur nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn und somit um eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung von DNA-Analysen ersuchten.Im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 31.05.2017 ihre Bereitschaft erklärten, allfällige Zweifel an ihrem Verwandtschaftsverhältnis durch die Vornahme eines DNA - Tests zu zerstreuen und eine entsprechende "Belehrung
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG" beantragten, kann dieses Ersuchen um Belehrung im Lichte der zitierten Judikatur nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn und somit um eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung von DNA-Analysen ersuchten. Die Behörde hat es sohin verabsäumt, die Beschwerdeführer
4 BFA-VG zu belehren und hat, ohne DNA-Analysen durchzuführen und deren Ergebnisse abzuwarten, eine Entscheidung getroffen.Die Behörde hat es sohin verabsäumt, die Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu belehren und hat, ohne DNA-Analysen durchzuführen und deren Ergebnisse abzuwarten, eine Entscheidung getroffen. 2.2.2.
4 BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Vornahme derartiger DNA-Analysen einzuräumen haben. Dabei wird nicht nur das Familienverhältnis zwischen den Zweit- bis Neuntbeschwerdeführern und der Bezugsperson, sondern auch das Familienverhältnis zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den Zweit- bis Neuntbeschwerdeführern abzuklären sein. Das Bundesamt ist gegebenenfalls gehalten, die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird auch zu beachten sein, welche Angaben von der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Eheschließungen, der Angehörigen sowie des Familienlebens im Herkunftsstaat gemacht wurden. Folglich werden die wesentlichen Bestandteile des entsprechenden Aktes betreffend die Bezugsperson, insbesondere die mit dieser aufgenommenen Niederschriften, beizuschaffen und dem Akt anzuschließen sein.Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Belehrung
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Vornahme derartiger DNA-Analysen einzuräumen haben. Dabei wird nicht nur das Familienverhältnis zwischen den Zweit- bis Neuntbeschwerdeführern und der Bezugsperson, sondern auch das Familienverhältnis zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den Zweit- bis Neuntbeschwerdeführern abzuklären sein. Das Bundesamt ist gegebenenfalls gehalten, die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird auch zu beachten sein, welche Angaben von der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Eheschließungen, der Angehörigen sowie des Familienlebens im Herkunftsstaat gemacht wurden. Folglich werden die wesentlichen Bestandteile des entsprechenden Aktes betreffend die Bezugsperson, insbesondere die mit dieser aufgenommenen Niederschriften, beizuschaffen und dem Akt anzuschließen sein. Es wird auch abzuklären sein, wer - abhängig von den Ergebnissen der DNA-Analyse - aktuell im Fall der minderjährigen Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer tatsächlich obsorgeberechtigt ist und ob diese Person der Ausreise der minderjährigen Kinder zustimmt, auch wenn dies unter Umständen die Trennung der Kinder von der Mutter nach sich ziehen würde. Ergänzend wäre im Fall einer solchen Trennung auch zu klären, ob die Bezugsperson sich bereiterklärt, die Pflege und Erziehung der Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer alleine zu übernehmen. Ferner wird vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung dem Standpunkt der Beschwerdeführer nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen sein, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführer näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. Erst nach Durchführung dieser Erhebungen wird abschließend beurteilt werden können, ob in Bezug auf die Beschwerdeführer die Voraussetzungen auf Erteilung von Einreisetiteln
G tatsächlich vorliegen.Erst nach Durchführung dieser Erhebungen wird abschließend beurteilt werden können, ob in Bezug auf die Beschwerdeführer die Voraussetzungen auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG tatsächlich vorliegen. 2.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.4.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W235.2192489.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.