G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
G 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III.
G 2005 iVm § 3 Abs. 4b AsylG 2005 den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2021 erteilt.römisch drei.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2021 erteilt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF2), beide afghanischer Staatsbürger, reisten nach ihren Angaben am 13.06.2016 gemeinsam mit ihren sechs, zum damaligen Zeitpunkt allesamt minderjährigen, ehelichen Söhnen, den Dritt- bis Achtbeschwerdeführern (in der Folge BF3 bis BF8), in Österreich ein. Die Familie versuchte nach Deutschland weiter zu reisen, diesen wurde jedoch an der deutschen Grenze die Einreise verweigert. Die Familie wurde in weiterer Folge nach Österreich zurückverwiesen, wo diese am 17.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Erstbefragungen von BF1 und BF2 fanden am 18.06.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien jeweils im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Dabei gab BF1 unter anderem an, dass zwei weitere eheliche Söhne in Deutschland leben würden. BF1 habe Afghanistan verlassen, weil ihr Ehemann von Kriminellen bedroht worden sei. Diese hätten mit der Entführung der Kinder gedroht, wenn er nicht Geld zahle. Außerdem sei ihr Ehemann von den Taliban bedroht worden, dies seien ihre einzigen Fluchtgründe. Auch BF2 gab bei seiner Erstbefragung sinngemäß das an, was BF1 ausgesagt hatte. Am 19.04.2018 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (in der Folge belangte Behörde oder BFA) die Ersteinvernahmen von BF1 und BF2 je im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, jedoch ohne Anwesenheit deren Rechtsvertreters, durch. BF1 gab dabei an, dass ihr Mann in Afghanistan eine Firma gehabt habe. Die Taliban hätten gewollt, dass er mit diesen zusammenarbeite, ansonsten würden diese ihn töten. Die Taliban hätten einen Drohbrief ins Haus geworfen. Der Cousin ihres Ehemannes sei in einer Nacht von Männern getötet worden, die nach dem Ehemann der BF1 gesucht hätten. Sie sei in Afghanistan Hausfrau gewesen, und ihr Leben habe sich in Österreich insoweit verändert, als sie nicht mehr kochen müsse. Ihr Tagesablauf sei im Wesentlichen gleich jenem, wie sie in Afghanistan gelebt habe. Ihr Leben sei in Österreich leichter, weil sie hier in Sicherheit leben könne. BF2 führte im Rahmen seiner Ersteinvernahme im Wesentlichen das aus, was BF1 bereits dargelegt hatte. Er wisse nicht, ob die Personen, die seinen Cousin getötet hätten, die Feinde seiner Familie gewesen seien. Es seien bereits davor zwei seiner Onkel väterlicherseits von diesen Feinden getötet worden. Er persönlich sei in Afghanistan nie konkret bedroht oder verfolgt worden. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung mj. Söhne des BF2 und der BF1 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die belangte Behörde räumte BF1 im Rahmen eines Parteiengehörs mit Schreiben vom 07.05.2018 die Möglichkeit ein, zu ihrem Geburtsdatum und jenem ihrer Kinder eine Stellungnahme abzugeben. BF1 übermittelte in weitere Folge einen Befundbericht vom 23.04.2018 über ein Wirbelsäulensyndrom, Spannungskopfschmerz, Gastritis sowie Ein- und Durchschlafstörungen, die aufgrund der psychischen Belastung bestehen würden, die jedoch nicht lebensbedrohlich seien. Gleichzeitig gab BF1 eine Stellungnahme zu den Fragen der belangten Behörde ab und legte eine Kopie ihrer Tazkira vor. Die belangte Behörde korrigierte in weiterer Folge die Geburtsdaten der BF. Mit Schreiben vom 03.07.2018 übermittelte die belangte Behörde BF1 die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 08.07.2018 gab BF1 hierzu eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin brachte sie vor, dass es in Afghanistan Entführungen von Kindern gäbe. Auch ihre Familie habe Angst davor gehabt, da sie eine große Familie mit vielen Kindern gewesen seien. Am 25.07.2018 fand neuerlich eine Einvernahme des BF2 statt. Im Zuge dieser Einvernahme beschrieb dieser seine Tätigkeiten in Afghanistan. Er gab ergänzend zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er seine Heimat verlassen habe, da er von Kriminellen bedroht worden sei. Sie hätten mit der Entführung der Kinder gedroht. Zudem sei er von den Taliban bedroht worden, weil er als Unternehmer mit der afghanischen Regierung zusammengearbeitet habe. Es sei dem Sohn eines Bekannten des BF2 passiert, dass er entführt worden sei. Die Entführer hätten dem Kind den Finger abgeschnitten und hätten dieses dann getötet. BF2 legte Kopien von zwei Drohbriefen ebenso vor, wie Anzeigen, jeweils mit Übersetzungen ins Deutsche, und Integrationsunterlagen. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 16.08.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
G 2005 erteilte die belangte Behörde den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen die BF
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung der BF
Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF
1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 16.08.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen die BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es den BF nicht gelungen sei, glaubhaft darzutun, dass die Familie der BF Afghanistan wegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung verlassen hätte. BF2 besitze in Kabul zwei Häuser und Verwandte, wie Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwager und Schwägerinnen, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen. BF2 sei beruflich viel gereist, es sei ihm aufgrund seiner Arbeitserfahrung, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit und der damit einhergehenden Arbeitserfahrung möglich, auch an anderen Orten die bisher ausgeübte Arbeit aufzunehmen. Es bestünde daher eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat. Bei BF1 sei eine Verwestlichung ihrer Person nicht feststellbar gewesen. Sie habe sich immer den Wünschen ihres Ehemannes gefügt und habe auch vor, dies in Zukunft zu tun. Eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, sei nicht feststellbar gewesen. Den BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar. Gegen die Bescheide vom 16.08.2018 brachten die BF, alle bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Eingaben vom 28.08.2018 jeweils fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und legten Vertretungsvollmachten vor. Darin brachten die BF vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich hinreichend mit dem Vorbringen der BF auseinander zu setzen. Die belangte Behörde habe nicht ausreichende Länderinformationen zu Afghanistan im Zusammenhang mit der Situation der BF ins Verfahren eingebracht. Die belangte Behörde hätten den BF zumindest den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gehabt. Es werde daher beantragt, den BF die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, darüber hinaus die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, in eventu, den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die belangte Behörde legte die Beschwerden der BF samt den Aktenvorgängen jeweils mit Schreiben vom 31.08.2018 dem BVwG zur Entscheidung vor, wo diese am 06.09.2018 einlangten. Am 30.01.2019 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, zu der die BF gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter des Vereins Menschenrechte Österreich erschienen. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung führten die BF im Wesentlichen das aus, was sie bereits vor der belangten Behörde aussagten und legten eine Reihe von Integrationsunterlagen vor. Das BVwG legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Länderinformationen zu Afghanistan mit Stand 08.01.2019 vor und räumte den BF die Möglichkeit ein, hierzu Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter führte in seiner Stellungnahme in der Verhandlung aus, dass BF1 in der Verhandlung ein Verhalten gezeigt habe, dass jenem einer westlich orientierten Frau gleichkomme, und eine Rückführung der BF aus diesem Grunde nicht möglich sei. Laut den am 22.02.2019 vom BVwG eingeholten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem befinden sich alle BF laufend in der vorübergehenden Grundversorgung. Das BVwG holte am 22.02.2019 Strafregisterauskünfte der BF ein, wonach BF1, BF2, BF3 und mj. BF4 strafrechtlich unbescholten sind. Der mj. BF5, der mj. BF6, der mj. BF7 und der mj. BF8 sind in Österreich nicht strafmündig. Am 15.03.2019 fand neuerlich eine Verhandlung mit BF2 vor dem BVwG statt, im Zuge dessen erneut eine Einvernahme des BF2 erfolgte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu den Spruchpunkten A) 1. Feststellungen: 1.1 Zu den Beschwerdeführern BF1 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Parwan und ist Afghanische Staatsbürgerin. BF1 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Parwan und ist Afghanische Staatsbürgerin. BF1 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. BF2 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Stadt Kabul und ist Afghanischer Staatsbürger. BF2 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.BF2 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt Kabul und ist Afghanischer Staatsbürger. BF2 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. BF1 und BF2 heirateten traditionell im Jahr 1371 (das ist 1992/93) in der Stadt Kabul. BF1 und BF2 sind miteinander verwandt, BF1 ist die Cousine mütterlicherseits des BF2. Der Ehe entstammen insgesamt acht Söhne. Es sind dies XXXX , er ist ca. 24 Jahre alt und lebt als Asylwerber in Deutschland, XXXX , er ist ca. 23 Jahre alt und lebt ebenfalls als Asylwerber in Deutschland. Die beiden älteren Söhne von BF1 und BF2 reisten bereits ca. vier bis fünf Monate vor deren Familie aus Afghanistan aus. BF2 schickt sie aufgrund der Sicherheitslage und der Anschläge, die in Kabul stattfanden, aus Afghanistan weg. BF3 bis mj. BF8 sind die weiteren sechs ehelichen Söhne von BF1 und BF2.Der Ehe entstammen insgesamt acht Söhne. Es sind dies römisch 40 , er ist ca. 24 Jahre alt und lebt als Asylwerber in Deutschland, römisch 40 , er ist ca. 23 Jahre alt und lebt ebenfalls als Asylwerber in Deutschland. Die beiden älteren Söhne von BF1 und BF2 reisten bereits ca. vier bis fünf Monate vor deren Familie aus Afghanistan aus. BF2 schickt sie aufgrund der Sicherheitslage und der Anschläge, die in Kabul stattfanden, aus Afghanistan weg. BF3 bis mj. BF8 sind die weiteren sechs ehelichen Söhne von BF1 und BF2. BF3 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Stadt Kabul und ist Afghanischer Staatsbürger. BF3 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. BF3 ist ledig.BF3 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt Kabul und ist Afghanischer Staatsbürger. BF3 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. BF3 ist ledig. Der mj. BF4 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Stadt Kabul und ist Afghanischer Staatsbürger. Der mj. BF4 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Mj. BF4 ist ledig.Der mj. BF4 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt Kabul und ist Afghanischer Staatsbürger. Der mj. BF4 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Mj. BF4 ist ledig. Der mj. BF5 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Stadt Kabul und ist Afghanischer Staatsbürger. Der mj. BF5 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.Der mj. BF5 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt Kabul und ist Afghanischer Staatsbürger. Der mj. BF5 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der mj. BF6 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Stadt Kabul und ist Afghanischer Staatsbürger. Der mj. BF6 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.Der mj. BF6 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt Kabul und ist Afghanischer Staatsbürger. Der mj. BF6 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der mj. BF7 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Stadt Kabul und ist Afghanischer Staatsbürger. Der mj. BF7 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.Der mj. BF7 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt Kabul und ist Afghanischer Staatsbürger. Der mj. BF7 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der mj. BF8 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Stadt Kabul und ist Afghanischer Staatsbürger. Der mj. BF4 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.Der mj. BF8 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt Kabul und ist Afghanischer Staatsbürger. Der mj. BF4 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Vater von BF1 arbeitete für die Regierung, weswegen deren Familie von der Provinz Parwan nach Kabul zog, wo BF1 bis zu ihrer Ausreise lebte. BF1 wuchs in einem sehr konservativen Haushalt mit einem strengen Vater auf, der es ihr nicht erlaubte, die Schule zu besuchen. BF1 ist Analphabetin. Nach ihrer Heirat mit BF2 lebte diese zurückgezogen als Hausfrau und Mutter mit ihren insgesamt acht Söhnen im Haus ihres Ehemannes. Die Eltern der BF1 leben nach wie vor in Kabul. BF1 hat drei Brüder, wovon zwei in der Türkei leben, ein Bruder, der noch ledig ist, lebt bei ihren Eltern. BF1 hat noch drei Schwestern, wovon zwei im Iran verheiratet sind. Eine Schwester ist noch ledig und lebt bei den Eltern. BF1 hat zwei Onkel väterlicherseits im Iran, einen Onkel, zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in der Provinz Parwan. BF1 hat Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie. BF1 besuchte einen Deutschkurs Niveau A1, ist jedoch der deutschen Sprache nicht mächtig. BF1 ist kein Mitglied eines Vereins. In ihrer Freizeit geht sie spazieren. Sie arbeitet ehrenamtlich bei Bedarf in der Gemeinde. BF1 ist gesund. BF2 wuchs in Kabul auf. Er besuchte zehn Jahre lang die Schule. Er besaß ein Transportunternehmen " XXXX " mit ca. 15 Mitarbeitern. Der Hauptsitz dieser Firma war in Kabul, in XXXX . Die Firma hatte eine Filiale in Ghazni. Diese Firma transportierte Mehl, Holz, Reis und vieles mehr zwischen der Provinz Ghazni, wo BF2 ebenfalls einen Firmensitz hatte, und der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans. Sein ältester Sohn, Abdullah war auch in dieser Firma tätig, er war der Stellvertreter des BF2. BF2 kaufte und sanierte alte Häuser und verkaufte diese dann weiter. Er kaufte auch Autos, die er reparierte und ebenfalls weiterverkaufte. BF2 war beruflich sehr erfolgreich und für afghanische Verhältnisse wohlhabend.BF2 wuchs in Kabul auf. Er besuchte zehn Jahre lang die Schule. Er besaß ein Transportunternehmen " römisch 40 " mit ca. 15 Mitarbeitern. Der Hauptsitz dieser Firma war in Kabul, in römisch 40 . Die Firma hatte eine Filiale in Ghazni. Diese Firma transportierte Mehl, Holz, Reis und vieles mehr zwischen der Provinz Ghazni, wo BF2 ebenfalls einen Firmensitz hatte, und der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans. Sein ältester Sohn, Abdullah war auch in dieser Firma tätig, er war der Stellvertreter des BF2. BF2 kaufte und sanierte alte Häuser und verkaufte diese dann weiter. Er kaufte auch Autos, die er reparierte und ebenfalls weiterverkaufte. BF2 war beruflich sehr erfolgreich und für afghanische Verhältnisse wohlhabend. BF2 ist Eigentümer von zwei Häusern in Kabul. In einem Haus lebte BF2 gemeinsam mit seiner Familie, seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie, bestehend aus seiner Frau, zwei Söhnen und einer Tochter. Dieses Haus befindet sich im Stadtteil XXXX in der Stadt Kabul. Der Onkel lebt nach wie vor mit seiner Frau und deren gemeinsamer Tochter in diesem Haus. Der Sohn dieses Onkels, XXXX , floh gemeinsam mit der Familie der BF nach Europa und lebt derzeit in Deutschland. Es kann nicht festgestellt werden, dass der zweite Sohn dieses Onkels, XXXX , tatsächlich von den Taliban getötet wurde.BF2 ist Eigentümer von zwei Häusern in Kabul. In einem Haus lebte BF2 gemeinsam mit seiner Familie, seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie, bestehend aus seiner Frau, zwei Söhnen und einer Tochter. Dieses Haus befindet sich im Stadtteil römisch 40 in der Stadt Kabul. Der Onkel lebt nach wie vor mit seiner Frau und deren gemeinsamer Tochter in diesem Haus. Der Sohn dieses Onkels, römisch 40 , floh gemeinsam mit der Familie der BF nach Europa und lebt derzeit in Deutschland. Es kann nicht festgestellt werden, dass der zweite Sohn dieses Onkels, römisch 40 , tatsächlich von den Taliban getötet wurde. Das zweite Haus des BF2 liegt in der Region XXXX in der Stadt Kabul. In diesem Haus leben die Eltern des BF2 mit einem Bruder des BF2 und dessen Familie. Der Vater von BF2 war freiberuflicher Metzger, er ist jedoch bereits in Pension. Das Geschäft ist verpachtet und die Eltern des BF2 leben von den Einnahmen aus dieser Pacht.Das zweite Haus des BF2 liegt in der Region römisch 40 in der Stadt Kabul. In diesem Haus leben die Eltern des BF2 mit einem Bruder des BF2 und dessen Familie. Der Vater von BF2 war freiberuflicher Metzger, er ist jedoch bereits in Pension. Das Geschäft ist verpachtet und die Eltern des BF2 leben von den Einnahmen aus dieser Pacht. BF2 hat insgesamt sieben jüngere Brüder, wovon zwei Brüder in der Türkei aufhältig sind, ein Bruder lebt in Kabul gemeinsam mit den Eltern des BF2, zwei Brüder leben im Iran, ein Bruder lebt als Asylwerber in Deutschland, und der Aufenthaltsort eines Bruders ist unbekannt. BF2 hat einen Onkel und drei Tanten mütterlicherseits, vier Onkel und zwei Tanten väterlicherseits, wovon ein Onkel im Iran und eine Tante in Amerika lebt. BF2 hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie. BF2 besuchte in Österreich einen Deutschkurs Niveau A1, ist jedoch der deutschen Sprache kaum mächtig. BF2 ist kein Mitglied eines Vereins. In seiner Freizeit spielt er mit seinen Söhnen Fußball und geht mit seiner Frau spazieren. Er arbeitet ehrenamtlich bei Bedarf in der Gemeinde und bei archäologischen Ausgrabungen. BF2 ist gesund. BF3 besuchte sechs Jahre lang die Schule ein Kabul. Er ist ledig und kinderlos. Er hat keine Berufserfahrung. BF3 lebte und lebt mit seinen Eltern und Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt. Er besucht in Österreich als außerordentlicher Schüler die XXXX in XXXX . Er ist aktive Mitglied in einem Fußballverein. BF3 hilft bei Bedarf in der Gemeinde aus. BF3 ist gesund. BF3 war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Jahr 2016 noch minderjährig.BF3 besuchte sechs Jahre lang die Schule ein Kabul. Er ist ledig und kinderlos. Er hat keine Berufserfahrung. BF3 lebte und lebt mit seinen Eltern und Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt. Er besucht in Österreich als außerordentlicher Schüler die römisch 40 in römisch 40 . Er ist aktive Mitglied in einem Fußballverein. BF3 hilft bei Bedarf in der Gemeinde aus. BF3 ist gesund. BF3 war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Jahr 2016 noch minderjährig. Der mj. BF4 besuchte in Kabul vier Jahre lang die Schule. Er hat keine Berufserfahrung. Der mj. BF4 besucht aktuell in Österreich die polytechnische Schule in XXXX als ordentlicher Schüler. Der mj. BF4 ist gesund.Der mj. BF4 besuchte in Kabul vier Jahre lang die Schule. Er hat keine Berufserfahrung. Der mj. BF4 besucht aktuell in Österreich die polytechnische Schule in römisch 40 als ordentlicher Schüler. Der mj. BF4 ist gesund. Der mj. BF5 besuchte in Kabul keine Schule. Aktuell ist er in Österreich ordentlicher Schüler der dritten Klasse der Volksschule in XXXX . Der mj. BF5 ist gesund.Der mj. BF5 besuchte in Kabul keine Schule. Aktuell ist er in Österreich ordentlicher Schüler der dritten Klasse der Volksschule in römisch 40 . Der mj. BF5 ist gesund. Der mj. BF6 besuchte in Kabul keine Schule. Aktuell ist er in Österreich ordentlicher Schüler der zweiten Klasse der Volksschule in XXXX . Der mj. BF6 leidet seit Geburt daran, dass er eine flache Nase und damit Problem beim Atmen hat. In den nächsten Wochen wird entschieden werden, ob er sich einer Operation an der Nase unterziehen lassen muss.Der mj. BF6 besuchte in Kabul keine Schule. Aktuell ist er in Österreich ordentlicher Schüler der zweiten Klasse der Volksschule in römisch 40 . Der mj. BF6 leidet seit Geburt daran, dass er eine flache Nase und damit Problem beim Atmen hat. In den nächsten Wochen wird entschieden werden, ob er sich einer Operation an der Nase unterziehen lassen muss. Der mj. BF7 besuchte in Kabul keine Schule. Aktuell ist er in Österreich ordentlicher Schüler der ersten Klasse der Volksschule in XXXX . Der mj. BF7 ist gesund.Der mj. BF7 besuchte in Kabul keine Schule. Aktuell ist er in Österreich ordentlicher Schüler der ersten Klasse der Volksschule in römisch 40 . Der mj. BF7 ist gesund. Der mj. BF8 besuchte in Kabul keine Schule. Aktuell besucht er in Österreich den Pfarrkindergarten in XXXX . Der mj. BF8 ist gesund.Der mj. BF8 besuchte in Kabul keine Schule. Aktuell besucht er in Österreich den Pfarrkindergarten in römisch 40 . Der mj. BF8 ist gesund. Die BF sind allesamt Zivilisten. Die BF stellten am 17.06.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. BF1, BF2, BF3 und der mj. BF4 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Mj. BF5 bis mj. BF8 sind in Österreich noch nicht strafmündig. Alle BF beziehen laufend vorübergehende Grundversorgung. 1.2 Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF Afghanistan aus begründeter Furcht vor einer erpresserischen Entführung eines der sechs Söhne (BF3 bis mj. BF8) durch nichtstaatlichen Akteure verlassen haben. Die staatlichen Behörden können und/oder wollen die BF in der Stadt Kabul bzw. in Afghanistan nicht vor dieser Bedrohung schützen. Den BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in Afghanistan nicht zur Verfügung. Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss der BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 1.3 Zur Situation im Herkunftsstaat Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 08.01.2019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.3.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. 1.3.1.1 Provinz Parwan Die Herkunftsprovinz der BF1, die Provinz Parwan, ist strategisch bedeutsam und liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz grenzt im Norden an Baghlan, im Osten an Panjshir und Kapisa, im Süden an Kabul und (Maidan) Wardak und im Westen an (Maidan) Wardak und Bamyan (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Bagram, Jabal Saraj/Jabalussaraj, Salang, Sayed Khel/Saydkhel, Shinwar/Shinwari, Shikh Ali/Shekhali, Shurk Parsha/Surkh-e-Parsa, Charikar, Koh-e-Safi und Syiah Gird/Seyagerd/Ghorband. Charikar ist die Provinzhauptstadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 687.243 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Quizilbasch, Kuchi und Hazara. Parwan gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in der Talibanaufständische in einigen abgelegenen Distrikten aktiv sind. Aus unruhigen Distrikten in der Provinz Parwan wird von Straßenbomben, Selbstmordangriffen, gezielten Tötungen und anderen terroristischen Angriffen berichtet. Deshalb werden Anti-Terrorismus Operationen durchgeführt, um die Aufständischen zu verdrängen. Talibanaufständische führen in einigen Teilen der Provinz Angriffe auf die Sicherheitskräfte aus. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 63 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 77 zivile Opfer (20 getötete Zivilisten und 57 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Blindgänger/Landminen, gefolgt von gezielten Tötungen und Bodenoffensiven. Dies bedeutet einen Rückgang von 31% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt; dabei werden Talibankämpfer getötet und Waffen gefunden. Auch werden Luftangriffe durchgeführt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt. Talibanaufständische sind in abgelegenen Distrikten der Provinz Parwan aktiv. Die Distrikte Seyagerd/Ghorband und Shinwari zählten im November 2017 zu den umkämpften Distrikten der Provinz. Im Zeitraum 01.011.2017 - 15.07.2017 wurden in der Provinz Parwan IS-bezogene Vorfälle (Gefechte) an der Grenze zu Kabul registriert; zwischen 16.07.2017 - 31.01.2018 wurden in der Provinz hingegen keine sicherheitsrelevanten Ereignisse bzgl. des IS gemeldet. Die Provinz Parwan zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass die Antragstellerin ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15(
2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.Einleitend wird festgehalten, dass das BVwG die gegenständlichen Verfahren
Paragraph 39, Absatz 2, AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. 3.1 Zu Spruchteil A) 3.1.1. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an BF3, mj. BF4, mj. BF5, mj. BF6, mj. BF7 und mj. BF8 Die maßgeblichen Bestimmungen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lauten wie folgt:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die belangte Behörde begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Bedrohung des BF2 durch die Taliban nicht glaubhaft sei, setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass die BF auch vorbrachten, dass diese aus Angst vor der Entführung der Söhne durch nichtstaatliche Akteure ihren Heimatstaat verlassen haben (vgl. AS 79 und AS 256). Das BVwG teilt zwar, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, die Schlussfolgerung der belangten Behörde, insoweit es sich um die behauptete Verfolgung des BF2 durch die Taliban und die behauptete westliche Orientierung der BF1 handelt. Unabhängig davon, hätte sich die belangte Behörde auch im Detail mit dem weiteren Vorbringen der BF, genauer mit der Angst vor einer erpresserischen Entführung der Kinder der BF1 und des BF2, auseinandersetzen müssen, was unterblieb.Die belangte Behörde begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Bedrohung des BF2 durch die Taliban nicht glaubhaft sei, setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass die BF auch vorbrachten, dass diese aus Angst vor der Entführung der Söhne durch nichtstaatliche Akteure ihren Heimatstaat verlassen haben vergleiche AS 79 und AS 256). Das BVwG teilt zwar, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, die Schlussfolgerung der belangten Behörde, insoweit es sich um die behauptete Verfolgung des BF2 durch die Taliban und die behauptete westliche Orientierung der BF1 handelt. Unabhängig davon, hätte sich die belangte Behörde auch im Detail mit dem weiteren Vorbringen der BF, genauer mit der Angst vor einer erpresserischen Entführung der Kinder der BF1 und des BF2, auseinandersetzen müssen, was unterblieb. Es ist den BF, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Kinder der BF1 und des BF2, der ein wohlhabender Geschäftsmann war, Gefahr laufen, von nichtstaatlichen Akteuren entführt zu werden, um Lösegeld zu erpressen. In Übereinstimmung mit der aktuellen UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 ist der festgestellte Sachverhalt rechtlich so zu würdigen, dass BF3 bis mj. BF8 als Söhne des wohlhabenden Geschäftsmannes, des BF2, der sozialen Gruppe der Familienangehörigen von wohlhabenden Geschäftsleuten angehören, die dem Risiko erpresserischer Entführung ausgesetzt sind. Nachdem das BVwG verpflichtet ist, den relevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, ändert auch die Tatsache, dass die rechtsunkundige BF1 und der ebenfalls rechtsunkundige BF2 vorbrachten, dass deren Söhne keine eigenen Fluchtgründe hätten, nichts daran, dass gerade deren Kinder in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung als Mitglieder der Familie der BF2 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt waren und derzeit auch nach wie vor sind. Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden erpresserischen Entführungen der Kinder der BF1 und des BF2 nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichende Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden erpresserischen Entführungen der Kinder der BF1 und des BF2 nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichende Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). In Anlehnung an die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 geht auch das BVwG davon aus, dass die afghanischen Behörden nicht in der Lage und/oder willens sind, die Familie der BF vor dieser drohenden Gefahr hinreichend zu schützen. Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe"
Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe"
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).
Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn o die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und o die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Im gegenständlichen Fall gehören der BF3 bis mj. BF8 der sozialen Gruppe der Familie an. Sie sind nur aus dem Grunde von einer asylrelevanten Verfolgung durch eine erpresserische Entführung bedroht. Eine inländische Fluchtalternative steht den BF, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass den Söhnen die Gefahr einer erpresserischen Entführung auch in anderen Landesteilen Afghanistans droht, und auch dort die staatlichen Behörden nicht in der Lage und/oder willens sind, die BF davor hinreichend zu schützen, und aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine Großfamilie mit insgesamt fünf minderjährigen Kindern handelt, die als besonders vulnerable Personengruppe zu qualifizieren sind, daher unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war den Beschwerden von BF3, mj. BF4, mj, BF5, mj. BF6, mj. BF7 und mj. BF8 stattzugeben und dem BF3, dem mj. BF4, dem mj, BF5, dem mj. BF6, dem mj. BF7 und dem mj. BF8
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war den Beschwerden von BF3, mj. BF4, mj, BF5, mj. BF6, mj. BF7 und mj. BF8 stattzugeben und dem BF3, dem mj. BF4, dem mj, BF5, dem mj. BF6, dem mj. BF7 und dem mj. BF8
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Nachdem die BF den Antrag auf internationalen Schutz am 17.06.2016, somit nach dem 15.11.2015 stellten, war deren Aufenthaltsrecht entsprechend zu befristen.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Nachdem die BF den Antrag auf internationalen Schutz am 17.06.2016, somit nach dem 15.11.2015 stellten, war deren Aufenthaltsrecht entsprechend zu befristen. 3.1.2 Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an BF1 und BF2
G 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
G 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat. BF1 und BF2 sind die Eltern des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen BF3, des mj. BF4, des mj. BF5, des mj. BF6, des mj. BF7 und des mj. BF8 und sind, bzw. hinsichtlich BF3 waren, damit deren gesetzliche Vertreter und sind somit Familienangehörige ihrer Söhne. Da dem BF3, dem mj. BF4, dem mj. BF5, dem mj. BF6, dem mj. BF7 und dem mj. BF8 - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status
G 2005 auch ihren Eltern, bei welchem keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.Da dem BF3, dem mj. BF4, dem mj. BF5, dem mj. BF6, dem mj. BF7 und dem mj. BF8 - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status
Paragraph 34, AsylG 2005 auch ihren Eltern, bei welchem keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
G 2005 war festzustellen, dass BF1 und BF2 von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass BF1 und BF2 von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hingewiesen wird darauf, dass die Wortfolge "iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005" im Spruch dieses Erkenntnisses entfallen konnte, da eine Differenzierung im Status des Asylberechtigten vom Gesetz nicht vorgesehen, und daher rechtlich unbeachtlich ist (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418-6). Etwaige damit verbundene Rechtsfolgen bleiben davon unberührt.Hingewiesen wird darauf, dass die Wortfolge "iVm Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005" im Spruch dieses Erkenntnisses entfallen konnte, da eine Differenzierung im Status des Asylberechtigten vom Gesetz nicht vorgesehen, und daher rechtlich unbeachtlich ist vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418-6). Etwaige damit verbundene Rechtsfolgen bleiben davon unberührt. In einem Familienverfahren
G 2005 nach § 3 Abs. 4b AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Demgemäß war auch das Aufenthaltsrecht für BF1 und BF2 entsprechend zu befristen.In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 nach Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Demgemäß war auch das Aufenthaltsrecht für BF1 und BF2 entsprechend zu befristen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W261.2205094.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.