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{'item': 'G313 2169727-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2019 GeschäftszahlG313 2169727-1 SpruchG313 2169727-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDN

Artikels 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 10.08.2017 als unzulässig zurückgewiesen, mit der Begründung, die BF sei nicht im erforderlichen Ausmaß ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nachgekommen, und diese Zurückweisungsentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung, dass die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig sei, verbunden. Die BF legte im Zuge ihres Antrages eine Reisepasskopie vor, aus welcher hervorgeht, dass ihr serbischer Reisepass am 20.03.2012 ausgestellt wurde und bis 20.03.2022 gültig ist. 1.7. Die BF stellte nach ihrem Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK vom 21.04.2015 am 10.03.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welcher am 20.01.2017 abgewiesen wurde. Während laufendem NAG-Verfahren und gegenständlichem fremdenrechtlichen Verfahren passierte die BF mehrmals die Schengen-Grenze, darunter laut Passstempeln in einer Reisepasskopie auch am 23.07.2016, 08.09.2016 und 15.09.2016.1.7. Die BF stellte nach ihrem Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK vom 21.04.2015 am 10.03.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welcher am 20.01.2017 abgewiesen wurde. Während laufendem NAG-Verfahren und gegenständlichem fremdenrechtlichen Verfahren passierte die BF mehrmals die Schengen-Grenze, darunter laut Passstempeln in einer Reisepasskopie auch am 23.07.2016, 08.09.2016 und 15.09.

  1. 1.
  2. Die BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten geblieben. 1.
  3. Nachweise für eine berücksichtigungswürdige gesundheitliche Beeinträchtigung der BF liegen nicht vor. Der Ehegatte der BF leidet hingegen an Asthma und Diabetes-Typ 2, erhielt nach einer Herzoperation einen Implantat-Ausweises, befand sich ab diesem Zeitpunkt in laufender Medikation mit blutverdünnenden Medikamenten, wobei bei ihm am Vortag der mündlichen Verhandlung - am 22.10.2018 - eine Medikamentendosiserhöhung angeordnet wurde, ist im Besitz eines am 07.12.2017 ausgestellten ab 03.08.2017 gültigen unbefristeten Behindertenpasses mit Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 v.H., und stellte wegen gesundheitlicher Leiden im März 2018 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension. Ein Nachweis über eine über diesen Antrag ergangene Entscheidung liegt nicht vor. 1.
  4. Die BF absolvierte im Bundesgebiet am 27.04.2016 die Deutschprüfung A1 und erhielt von einer Firma eine Einstellungszusage unter der Bedingung eine Aufenthaltsberechtigung vor dem Mai 2019, vom 25.09.
  5. Anderweitige berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte waren aus der gesamten Aktenlage nicht erkennbar.
  6. Zur Versorgungslage in Serbien 2.
  7. Grundversorgung/Wirtschaft Serbiens Wirtschaft befindet sich auf dem Weg der Transformation und Modernisierung. Heute ist Serbien eine liberale Marktwirtschaft, die damit kämpft, sich seiner historischen Altlasten - politische Einflussnahme in die Wirtschaft, wirtschaftliche Regression und Modernisierungsblockade - zu entledigen. (GIZ 3.2016) Trotz der nach wie vor schlechten Wirtschaftslage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. (AA 23.11.2015). 2.
  8. Sozialbeihilfen Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. (AA 23.1.2015). Ein Wohlfahrtsamt (Sozialamt) befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. Das Sozialamt ist für die finanzielle Unterstützung u.a. von Familien ohne Einkommen zuständig. Die Voraussetzungen für den Zugang zum Sozialsystem richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Anspruch auf Sozialhilfe haben serbische Staatsbürger, die arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sind oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2016): Serbien, Geselschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/, Zugriff 16.6.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylVfG -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien . Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch-pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.5.2016
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  11. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  12. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen 2.2.
  13. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglichen Akteninhalt bzw. der im Verfahren vorgelegten Reisepasskopien. Ein Reisepass der BF im Original wurde nie vorgelegt, ebenso wenig ein von der österreichischen Botschaft in Belgrad beglaubigtes Original der Geburtsurkunde der BF. 2.2.
  14. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben in mündlicher Verhandlung am 23.10.
  15. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, in Serbien einen 35 Jahre alten schwer kranken Sohn zu haben, der bereits zweimal einen Lungeninfarkt gehabt habe. (Niederschrift über mündliche VH, S. 8). Dass die BF im Februar 2016 in Serbien einen serbischen Staatsangehörigen geheiratet hat, beruht auf der Übersetzung der vorgelegten Kopie der Heiratsurkunde, welche am 03.10.2018 dem BVwG nachgereicht wurde. Dass der Ehegatte der BF für seinen achtjährigen Sohn, der bei ihm lebt, die Obsorge hat, wurde in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 angegeben. Dass er für seinen Sohn von seiner Ex-Gattin Alimente bezieht, wurde dem BVwG bereits Ende Mai 2018 mitgeteilt. Die Höhe der monatlichen Alimente ab Mai 2014 und das Besuchsrecht zwischen dem Ehegatten der BF und seiner ehemaligen Ehegattin für ihren gemeinsamen nunmehr achtjährigen Sohn wurde im rechtskräftigen Scheidungsurteil von 2014 festgesetzt bzw. geregelt. Dieses Scheidungsurteil von 2014 wurde dem BVwG im November 2018 zusammen mit weiteren Unterlagen nachgereicht. Dass die ältere Tochter des Ehegatten der BF mit Nebenwohnsitz bei ihrem Vater gemeldet ist, diesen auch unterstützt, und mit Hauptwohnsitz bei ihrer Mutter gemeldet ist, hat der Ehegatte der BF in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 angegeben. Dass die BF zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 21.04.2015 bei ihrer Cousine wohnhaft war, wie sie im Antragsformular angab, konnte nicht festgestellt werden, sprach sie doch in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 nur allgemein davon, bei jemandem im Jahr 2015 - auch zum Antragszeitpunkt - gewohnt zu haben, der schwer krank gewesen sei, und gab sie ohne Hinweis auf ein bestehendes Verwandtschaftsverhältnis den Namen seiner Frau, die laut ihrer Angabe am Antragsformular vom 21.04.2015 ihre Cousine sein soll, an. 2.2.
  16. Die Feststellungen zum Überschreiten der Schengen-Grenze während laufenden NAG- und gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahrens beruhen auf einer dem BVwG am 30.05.2018 nachgereichten Reisepasskopie mit Grenzübertritte bescheinigenden Passstempeln bis einschließlich 15.09.2016 (AS 79). Dass sich die BF zur Zeit, als vergeblich versucht wurde, ihr die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.07.2017 zuzustellen, tatsächlich, wie ihr Ehegatte am 20.07.2017 - einen Tag nach Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes am 19.07.2017 - gegenüber der Behörde angab, in Serbien aufgehalten hat, ergab sich aus einer im angefochtenen Bescheid angeführten Mitteilung der Meldebehörde, die BF sei nach ihrer Wohnsitzabmeldung am 10.01.2017 wieder nach Serbien zurückgekehrt, in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, woraus nach Wohnsitzabmeldung im Bundesgebiet am 10.01.2017 erst wieder im August 2017 eine Hauptwohnsitzmeldung bei ihrem Ehegatten im Bundesgebiet ersichtlich ist. Dass der Ehegatte die Kopien der Verständigung der Beweisaufnahme von den Behörden erhalten hat ergibt sich aus dem Akt. 2.2.
  17. Dass die BF am 10.03.2016 einen Erstantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus stellte und dieser Antrag am 20.01.2017 abgewiesen wurde, ergab sich aus seinem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass im Zuge des Antrages der BF vom 21.04.2015 auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK nur Kopien eines Reisedokumentes und der Geburtsurkunde der BF und keine Originalurkunden vorgelegt wurden, war aus diesbezüglichem dem Verwaltungsakt einliegenden Antrag ersichtlich (AS 17).Dass im Zuge des Antrages der BF vom 21.04.2015 auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK nur Kopien eines Reisedokumentes und der Geburtsurkunde der BF und keine Originalurkunden vorgelegt wurden, war aus diesbezüglichem dem Verwaltungsakt einliegenden Antrag ersichtlich (AS 17). 2.2.

  1. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Ehegatten der BF ergab sich ebenso aus den glaubhaften diesbezüglichen Angaben in mündlicher Beschwerdeverhandlung vom 23.10.2018 wie die Feststellung, dass die BF eine Bestätigung unter aufschiebender Bedingung antreten könnte, was durch den diesbezüglichen "arbeitsrechtlichen Vorvertrag" vom 25.09.2018 bescheinigt wurde. Dass die BF zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Einreise und ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet am 07.02.2013 von der Polizei vorläufig festgenommen und im Zuge der Überprüfung auch der Verdacht einer illegalen Beschäftigung als Reinigungskraft erhoben und diesbezüglich um Überprüfung beim BMF ersucht wurde, ergab sich aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden nach Polizeikontrolle erstellten Aktenvermerk vom 22.02.2013 (AS 2ff). Dass die BF laut Auszug aus dem ZMR nach Eheschließung bei Herrn XXXX für ca. 1 Jahr gelebt hat wird durch die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung festgestelltDass die BF laut Auszug aus dem ZMR nach Eheschließung bei Herrn römisch 40 für ca. 1 Jahr gelebt hat wird durch die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung festgestellt 2.2.
  2. Ein Nachweis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der BF liegt nicht vor, weshalb auch keine solche feststellbar war. Aus dem Akteninhalt gehen insofern gesundheitliche Leiden ihres Ehegatten hervor, als dieser nachweislich nach einer Herzoperation einen Implantat-Ausweis, der dem BVwG am 03.10.2018 nachgereicht wurde, erhalten hat, seit 03.08.2017 im Besitz eines gültigen unbefristeten Behindertenpasses mit festgestelltem Behinderungsgrad von 50 v.H. ist (AS 31) und am 08.03.2018 nachweislich bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt hat (AS 71ff). Die BF und auch ihr als Zeuge in der Verhandlung einvernommener Ehegatte führten in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 glaubhaft an, dass der Ehegatte der BF an Diabetes-Typ 2 und Asthma leide und einen Herzinfarkt hinter sich hat. Für die Zuckerkrankheit des Ehegatten der BF wurde dem BVwG am 03.10.2018 ein Diabetikerausweis "Typ 2-Diabetiker" nachgereicht. 2.2.
  3. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergab sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
  4. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten auch aktuell gültigen Länderberichte zur Versorgungslage in Serbien werden auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.: 3.
  6. Zur Rückkehrentscheidung: 3.1.
  7. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  8. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. (...)." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (...)." Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: "§ 58.
(1)(...) (...)
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. (...)." Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Entscheidung mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Entscheidung mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  5. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. 3.1.
  6. Der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG wurde gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend dafür wurde ausgeführt, dass die BF ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachgekommen sei und der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels daher zurückzuweisen sei. Die Zurückweisung wurde konkret folgendermaßen begründet:3.1.
  7. Der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend dafür wurde ausgeführt, dass die BF ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachgekommen sei und der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels daher zurückzuweisen sei. Die Zurückweisung wurde konkret folgendermaßen begründet: "Da Sie über Kopien Ihres behaupteten Reisepasses verfügen, ist davon auszugehen, dass Sie auch im Besitz des Originals sind und dieses dem BFA vorlegen können, zumal Sie bereits nachweislich dazu aufgefordert wurden. Ebenso ist es Ihnen zuzumuten, dass Sie sich eine beglaubigte Geburtsurkunde beschaffen und diese im Original der Behörde vorlegen. Auch dazu wurden Sie bereits nachweislich aufgefordert." Im Zuge des Antrages der BF vom 21.04.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG wurde kein Reisepass und auch keine Geburtsurkunde im Original, sondern nur Kopien der Identitätsdokumente vorgelegt.Im Zuge des Antrages der BF vom 21.04.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG wurde kein Reisepass und auch keine Geburtsurkunde im Original, sondern nur Kopien der Identitätsdokumente vorgelegt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG-DV sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein der Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein der Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG-DV sind die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV sind die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Gemäß § 7 Abs. 2 AsylG-DV prüft die Behörde die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG-DV prüft die Behörde die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie. Eine Überprüfung der vorgelegten Kopien des Reisepasses und der Geburtsurkunde der BF mit den entsprechenden Originaldokumenten war der Behörde nicht möglich, wurden die geforderten Identitätsdokumente im Zuge der Antragstellung doch nur in Kopie, nicht jedoch im Original vorgelegt. Bei einer Polizeikontrolle am 07.02.2013 legte die BF einen biometrischen serbischen Reisepass mit Ausstellungsdatum 20.03.2012 vor, anhand dessen auf die zuletzt erfolgte Einreise der BF in das Bundesgebiet geschlossen werden konnte. Ausgehend von diesem Datum der Ausstellung des Reisepasses am 20.03.2012 war dieser bis 20.03.2022 und damit auch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.04.2015 gültig. Da die BF auch nach Aufforderung mit schriftlicher Verständigung des BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.07.2017 der Behörde jedoch nicht ihren Reisepass im Original und auch nicht ihre Geburtsurkunde im Original bzw. eine allfällige Übersetzung des von der österreichischen Botschaft in Belgrad beglaubigten Originals ihrer Geburtsurkunde vorgelegt hat und auch nicht als die Kopien dem Ehemann der BF ausgehändigt wurden noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht wurden, war der belangten Behörde keine Überprüfung der vorgelegten Identitätsdokumente in Kopie mit den Originalurkunden möglich, weshalb der gegenständliche Antrag der BF vom 21.04.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurückzuweisen war. Da, § 10 Abs. 3 AsylG und § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG berücksichtigend, sich die BF weder zum Antragszeitpunkt am 21.04.2015 noch zum Zeitpunkt der Erlassung gegenständlich angefochtenen Bescheides am 10.08.2017 in einem NAG-Verfahren befand, ist ihr NAG-Verfahren doch bereits durch Abweisung ihres Antrages vom 10.03.2016 am 20.01.2017 beendet worden, (§ 58 Abs. 9 Z. 1 AsylG), noch bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG (§ 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG) und auch nicht gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügte oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt war (§ 58 Abs. 9 Z. 3 AsylG), erging die Zurückweisung des Antrags der BF, die ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht hinreichend begründete und diesem keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde im Original bzw. keine allfällige Übersetzung einer beglaubigten Geburtsurkunde beilegte, zu Recht.Da, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG berücksichtigend, sich die BF weder zum Antragszeitpunkt am 21.04.2015 noch zum Zeitpunkt der Erlassung gegenständlich angefochtenen Bescheides am 10.08.2017 in einem NAG-Verfahren befand, ist ihr NAG-Verfahren doch bereits durch Abweisung ihres Antrages vom 10.03.2016 am 20.01.2017 beendet worden, (Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG), noch bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG (Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG) und auch nicht gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügte oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt war (Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG), erging die Zurückweisung des Antrags der BF, die ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht hinreichend begründete und diesem keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde im Original bzw. keine allfällige Übersetzung einer beglaubigten Geburtsurkunde beilegte, zu Recht. 3.1.
  8. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes: 3.1.3.
  9. Die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ergangene Zurückweisungsentscheidung war gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz AsylG daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.3.1.3.
  10. Die mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ergangene Zurückweisungsentscheidung war gemäß Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz AsylG daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Wird gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. durch eine im gegenständlichen Fall relevante Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. durch eine im gegenständlichen Fall relevante Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Um feststellen zu können, ob im gegenständlichen Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig ist, ist eine Interessensabwägung in Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen durchzuführen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). 3.1.3.
  11. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.3.
  12. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge einer Polizeikontrolle am 07.02.2013 festgestellt, dass die BF vor dem Hintergrund eines Einreisestempels in ihrem biometrischen Reisepass im November 2012 in das Bundesgebiet eingereist ist und dass aufgrund ihrer Angabe, über kein Einkommen zu verfügen, Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthaltes erstattet werde. Im Zuge dieser Polizeikontrolle wurde auch der Verdacht erhoben, dass die BF zusammen mit anderen Personen aus Serbien als Reinigungskraft einer illegalen Beschäftigung nachgeht, wurden doch auf der Ladefläche des inspizierten Fahrzeuges "diverse Putzmaterialien, Besen, Wischmops etc." gefunden, die für alle angehaltenen Personen für ausreichend gehalten wurden. Da das Vorbringen aller im Zuge der Kontrolle befragten Personen - auch der BF, sie würden seit Beginn ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet Geld von ihren Verwandten aus Serbien zugeschickt erhalten, von der Polizei für unglaubwürdig gehalten wurde und die BF und die anderen Personen gegenüber der Polizei selbst angaben, über kein Einkommen zu verfügen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, wurde Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthaltes erstattet. Die BF ist im Bundesgebiet jedenfalls nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und hat ihren "arbeitsrechtlichen Vorvertrag" vom 25.09.2018 auch erst nach Vorhalt mit angefochtenem Bescheid, dass die BF bis dato auch keine Arbeitsplatzzusage vorgelegt habe und es deshalb ungewiss sei, wovon die BF ihren zukünftigen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten wolle, erstmals im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt, ebenso wie sie nach Vorhalt im angefochtenen Bescheid, es sei auch kein Sprachzertifikat vorgelegt worden, erstmals in der mündlichen Verhandlung ein Sprachzertifikat A1 mit abgelegter Prüfung am 27.04.2016 vorgelegt hat. Bezüglich dieses vorgelegten Sprachzertifikates vom 27.04.2016 fällt auf, dass die BF bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 10.08.2017 die Prüfung absolviert hat, dieses Zertifikat jedoch der belangten Behörde nicht gleich nach Erhalt und auch nicht im Zuge der Beschwerde, sondern erst im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 dem BVwG vorgelegt hat. Die schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.07.2017 und der zusammen damit der BF gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme wurde, wie in angefochtenem Bescheid angeführt, am 19.07.2017 hinterlegt. Der Ehegatte der BF gab vor dem BFA am 20.07.2017 an, dass sich die BF in Serbien aufhalte und wies der Behörde, wie sie im angefochtenen Bescheid anführte, eine angeblich von der BF verfasste Vollmacht zur Behebung des Schriftstückes des BFA vom 13.07.2017 vor, woraufhin ihm eine Kopie davon ausgehändigt wurde. Fest steht, dass die BF laut Mitteilung der Meldebehörde nach ihrer Wohnsitzabmeldung am 10.01.2017 nach Serbien zurückkehrte und der belangten Behörde nicht zur Verfügung stand, als ihr im Juli 2017 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt werden wollte. Eine Zustelladresse in Serbien wurde seitens der BF nicht bekannt gegeben. Die BF hat mit ihrem Verhalten bzw. ihrem unbeständigen Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls ihre Mitwirkungspflicht im fremdenrechtlichen Verfahren verletzt bzw. bereits damit kein Interesse an einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet gezeigt. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte Arbeitsplatzzusage vom 25.09.2018 hat die BF nach Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 10.08.2017 eingeholt. Sie hat sich demnach erst nach Vorhalt, dass unter anderem auch eine Arbeitsplatzzusage nicht vorgelegt wurde, offenbar "notgedrungen" aus Angst vor einer Abschiebung darum gekümmert. Ein Bemühen um eine legale Beschäftigung vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ist aus der Aktenlage jedenfalls nicht erkennbar. Auch ist die Einstellungszusage an die Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels bis Mai 2019 geknüpft andernfalls der Vertrag nicht zu Stande kommt. Die BF, die im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, wohnte bei ihrem Ehegatten zur Zeit ihres Zusammenlebens ohne Beteiligung an den Kosten wohnen. Für die Miete ist der Ehegatte der BF auch nicht allein aufgekommen, hat doch nachweislich auch seine Tochter einen Beitrag dazu geleistet. Der Ehegatte der BF ging im Bundesgebiet mehreren Beschäftigungen nach, war im Jahr 2003 und im Zeitraum von 2007 bis 2010 auch gewerblich selbstständig erwerbstätig, wobei ihm aus seiner letzten selbstständigen Erwerbstätigkeit EUR 15.000 Schulden erwachsen sind, und geht nunmehr einer laufenden geringfügigen Beschäftigung nach. Er bezieht für seinen achtjährigen Sohn, der bei ihm lebt und für welchen er die Obsorge hat, von seiner Ex-Gattin Alimente, in der Höhe von €
  13. Die BF konnte im Laufe des fremdenrechtlichen Verfahrens jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass ihr im Bundesgebiet die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes mithilfe ihres Ehegatten, der derzeit geringfügig beschäftigt ist und im Bundesgebiet immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat und mit dem sie derzeit keinen aufrechten gemeinsamen Wohnsitz hat, längerfristig möglich ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem Ehegatten, der an Asthma, Diabetes-Typ 2 leidet und seit einer Herzoperation auf ständige medikamentöse Versorgung angewiesen ist, dem es, wie die BF in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 angab, "sehr schlecht" geht und bei welchem am Vortag der mündlichen Verhandlung - am 22.10.2018 - noch die Medikamentendosis erhöht wurde, war aus dem Akteninhalt auch nicht erkennbar, wurde doch in der mündlichen Verhandlung weder von der BF noch von ihrem Ehegatten auf eine Pflegedürftigkeit des Ehegatten der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes hingewiesen, im Gegenteil gab der Ehegatte der BF in der mündlichen Verhandlung doch an, für seinen Sohn zu sorgen und zwei Stunden bei der Firma, bei welcher auch seine Ehefrau arbeiten könnte, zu arbeiten, oftmals wegen regelmäßiger Ausreise der BF nach Serbien mit seinem Sohn allein zu sein und von seiner älteren Tochter, die mit Nebenwohnsitz bei ihm und mit Hauptwohnsitz bei ihrer Mutter gemeldet ist, unterstützt zu werden. Aus dem Akteninhalt geht vielmehr insofern ein anderweitiges "Abhängigkeitsverhältnis" hervor, als die BF im Zeitraum von März 2015 bis Oktober 2015 bei einer Familie wohnte, bei welcher der Familienvater gesundheitliche Probleme hatte und die BF diese Familie während ihres Aufenthaltes dort unterstützte. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und dem Sohn ihres Ehegatten, der seit der Scheidung seiner Eltern im Jahr 2014 bei seinem Vater, der die Obsorge über ihn hat, lebt, war aus der Aktenlage nicht erkennbar, gab die BF in mündlicher Verhandlung zwar an, auch mit dem Sohn ihres Ehegatten in gemeinsamem Haushalt zusammen zu leben, brachte ihr Ehegatte in der mündlichen Verhandlung jedoch vor, die BF reise immer wieder nach Serbien aus bis sie wieder zurückkommt, müsse er doch sonst allein zurechtkommen. Dem im Scheidungsurteil von 2014 geregelten Besuchsrecht zufolge ist der nunmehr acht Jahre alte Sohn des Ehegatten der BF zudem zweimal monatlich, sieben bis zehn Tage lang in den Sommer- und Winterferien und auch ansonsten bei bestimmten Gelegenheiten nach Absprache der Eltern bei der Kindesmutter und hat offenbar auch zu seiner älteren Schwester, die ihren Hauptwohnsitz bei ihrer Mutter, ihren Nebenwohnsitz hingegen bei ihrem Vater hat und diesen unterstützt, einen regelmäßigen Kontakt. Eine nähere Art. 8 EMRK begründende Intensität der zwischen der BF und dem Sohn ihres Ehegatten bestehenden Beziehung war jedenfalls nicht feststellbar.Eine nähere Artikel 8, EMRK begründende Intensität der zwischen der BF und dem Sohn ihres Ehegatten bestehenden Beziehung war jedenfalls nicht feststellbar. Im Bewusstsein, dass bei angefochtenen behördlichen Zurückweisungsentscheidungen nur zu prüfen ist, ob die Zurückweisung zu Recht ergangen ist oder nicht, wird in gegenständlicher Interessensabwägung in Hinblick auf die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung inhaltlich auch auf den von der BF im Bundesgebiet am 21.04.2015 gestellten Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK eingegangen.Im Bewusstsein, dass bei angefochtenen behördlichen Zurückweisungsentscheidungen nur zu prüfen ist, ob die Zurückweisung zu Recht ergangen ist oder nicht, wird in gegenständlicher Interessensabwägung in Hinblick auf die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung inhaltlich auch auf den von der BF im Bundesgebiet am 21.04.2015 gestellten Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK eingegangen.

Die BF stellte ihren Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK am 21.04.2015 zu einem Zeitpunkt, nachdem sie ihren Ehegatten im Jahr 2013 kennen gelernt hatte, und bevor sie ihn im Februar 2016 in Serbien geheiratet hat.Die BF stellte ihren Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK am 21.04.2015 zu einem Zeitpunkt, nachdem sie ihren Ehegatten im Jahr 2013 kennen gelernt hatte, und bevor sie ihn im Februar 2016 in Serbien geheiratet hat. Eine nähere Beziehungsintensität zu ihrem nunmehrigen Ehegatten iSv Art. 8 EMRK war bereits deswegen aus der Aktenlage nicht erkennbar, weil die BF nach erstem gemeinsamen Wohnsitz von 08.05.2014 bis 17.09.2014 immer wieder von ihm getrennt woanders im Bundesgebiet wohnhaft war - von 18.03.2015 bis 14.10.2015 bei einer Familie, von 10.03.2016 bis 10.01.2017 bei einem anderen Mann, da sie sich, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG selbst angab, in dieser Zeit wegen eines Streits von ihrem Ehegatten (für 1 Jahr) getrennt hatte oder sich nach ihrer Wohnsitzabmeldung am 10.01.2017 für längere Zeit nach Serbien begeben hat. Ab neuerlicher Wohnsitznahme bei ihrem Ehegatten am 21.08.2017 weist die BF an ihrer gemeinsamen Wohnsitzadresse im Bundesgebiet von 20.10.2017 bis 10.04.2018 und von 17.07.2018 bis 31.10.2018 Meldeunterbrechungen auf. Die BF reiste nach ihrer Wohnsitzabmeldung am 18.01.2019 in ihren Herkunftsstaat zurück und hält sich seither dort auf.Eine nähere Beziehungsintensität zu ihrem nunmehrigen Ehegatten iSv Artikel 8, EMRK war bereits deswegen aus der Aktenlage nicht erkennbar, weil die BF nach erstem gemeinsamen Wohnsitz von 08.05.2014 bis 17.09.2014 immer wieder von ihm getrennt woanders im Bundesgebiet wohnhaft war - von 18.03.2015 bis 14.10.2015 bei einer Familie, von 10.03.2016 bis 10.01.2017 bei einem anderen Mann, da sie sich, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG selbst angab, in dieser Zeit wegen eines Streits von ihrem Ehegatten (für 1 Jahr) getrennt hatte oder sich nach ihrer Wohnsitzabmeldung am 10.01.2017 für längere Zeit nach Serbien begeben hat. Ab neuerlicher Wohnsitznahme bei ihrem Ehegatten am 21.08.2017 weist die BF an ihrer gemeinsamen Wohnsitzadresse im Bundesgebiet von 20.10.2017 bis 10.04.2018 und von 17.07.2018 bis 31.10.2018 Meldeunterbrechungen auf. Die BF reiste nach ihrer Wohnsitzabmeldung am 18.01.2019 in ihren Herkunftsstaat zurück und hält sich seither dort auf. Ein Familienleben mit ihrem Ehegatten liegt mangels einer Art. 8 EMRK erreichender Beziehungsintensität oder eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses somit im Bundesgebiet nicht vor. Während die BF abgesehen von ihrem Ehegatten im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hat, hat sie in ihrem Herkunftsstaat einen - bereits 35 Jahre alten - Sohn, der wie die BF in mündlicher Verhandlung unter kurzer emotionaler Gefühlsregung bekannt gab, schwer krank ist und bereits zwei Lungeninfarkte hinter sich hat, daher auch die Unterstützung seiner Mutter bedurfte.Ein Familienleben mit ihrem Ehegatten liegt mangels einer Artikel 8, EMRK erreichender Beziehungsintensität oder eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses somit im Bundesgebiet nicht vor. Während die BF abgesehen von ihrem Ehegatten im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hat, hat sie in ihrem Herkunftsstaat einen - bereits 35 Jahre alten - Sohn, der wie die BF in mündlicher Verhandlung unter kurzer emotionaler Gefühlsregung bekannt gab, schwer krank ist und bereits zwei Lungeninfarkte hinter sich hat, daher auch die Unterstützung seiner Mutter bedurfte. Fest steht, dass die BF, die im Jahr 2013 von der Polizei zusammen mit anderen Personen verdächtigt wurde, sich illegal im Bundesgebiet aufzuhalten und der Schwarzarbeit nachzugehen, nach ihrer Einreise offensichtlich tatsächlich einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist, hat die BF doch im Zuge ihres Antrages auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK vom 21.04.2015 ein bestimmtes monatliches Einkommen aus einer Tätigkeit als Reinigungskraft angeführt und auf dem Antragsformular befragt danach, zugegeben, keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür zu haben.Fest steht, dass die BF, die im Jahr 2013 von der Polizei zusammen mit anderen Personen verdächtigt wurde, sich illegal im Bundesgebiet aufzuhalten und der Schwarzarbeit nachzugehen, nach ihrer Einreise offensichtlich tatsächlich einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist, hat die BF doch im Zuge ihres Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK vom 21.04.2015 ein bestimmtes monatliches Einkommen aus einer Tätigkeit als Reinigungskraft angeführt und auf dem Antragsformular befragt danach, zugegeben, keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür zu haben. Die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit längere Zeit - im Zeitraum von der Polizeikontrolle im Februar 2013 bis zu ihrer Antragstellung im April 2015 - illegal im Bundesgebiet ausgeübte Beschäftigung ist einem weiteren Bleiberecht jedenfalls abträglich. Die BF gab im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 an, mit der Absicht nach Österreich gekommen zu sein, "um hier die Möglichkeit zu bekommen um zu arbeiten." Dass die BF, wie sie angab, sich auf bestimmte Leute verlassen hat, die ihr angeblich versprochen haben, für sie eine Arbeitsbewilligung zu besorgen, entschuldigt nicht ihr rechtswidriges Verhalten, wäre sie doch bereits vor ihrer ersten Einreise mit der Absicht, im Bundesgebiet eine Beschäftigung aufzunehmen, selbst verpflichtet gewesen, eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür zu besorgen. Die BF hat nach ihrem Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK "zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" die Beziehung zu einem 2013 kennen gelernten in Österreich bis 2020 daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen, mit dem sie zur Zeit ihrer Antragstellung am 21.04.2015 nicht zusammengelebt hat, durch eine Heirat im Februar 2016 befestigt. Kurze Zeit nach ihrer Heirat im Februar 2016 meldete sie sich am 10.03.2016 von ihrem mit ihrem Ehegatten gemeinsamen Wohnsitz wieder ab und stellte sie noch am Tag ihrer Wohnsitzabmeldung am 10.03.2016 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines NAG-Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus".Die BF hat nach ihrem Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK "zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" die Beziehung zu einem 2013 kennen gelernten in Österreich bis 2020 daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen, mit dem sie zur Zeit ihrer Antragstellung am 21.04.2015 nicht zusammengelebt hat, durch eine Heirat im Februar 2016 befestigt. Kurze Zeit nach ihrer Heirat im Februar 2016 meldete sie sich am 10.03.2016 von ihrem mit ihrem Ehegatten gemeinsamen Wohnsitz wieder ab und stellte sie noch am Tag ihrer Wohnsitzabmeldung am 10.03.2016 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines NAG-Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Aus der kurze Zeit nach ihrem Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK während laufendem fremdenrechtlichen Verfahren gestellten Ansuchen um Erteilung eines zur Niederlassung und Arbeit berechtigenden NAG-Aufenthaltstitels ist ersichtlich, dass es der BF zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG wie bereits bei ihrer Einreise im April 2012, wie sie in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 angab, nur darum gegangen ist, in Österreich die Möglichkeit zu einer Arbeit zu erhalten. Die Absicht auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens bestand zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK am 21.04.2015 offensichtlich nicht.Aus der kurze Zeit nach ihrem Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK während laufendem fremdenrechtlichen Verfahren gestellten Ansuchen um Erteilung eines zur Niederlassung und Arbeit berechtigenden NAG-Aufenthaltstitels ist ersichtlich, dass es der BF zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG wie bereits bei ihrer Einreise im April 2012, wie sie in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 angab, nur darum gegangen ist, in Österreich die Möglichkeit zu einer Arbeit zu erhalten. Die Absicht auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens bestand zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK am 21.04.2015 offensichtlich nicht.

Der daraufhin am 10.03.2016 gestellte Antrag der BF auf Erteilung des NAG-Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde am 20.01.2017 abgewiesen. Zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK vom 21.04.2015 gab es jedenfalls keinen triftigen Grund dafür, warum die BF, etwa wegen bereits durch legale Beschäftigungen im Bundesgebiet eingetretener Verfestigung oder eines mit ihrem damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten bestehenden Familienlebens, zu einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet zur Aufrechthaltung eines Privat- und Familienlebens iSv Art. 8 EMRK, berechtigt sein soll, war doch kein Art. 8 EMRK begründendes Familienleben mit ihrem Ehegatten feststellbar und hat die BF im Bundesgebiet auch kein berücksichtigungswürdiges Privatleben begründet, ist sie doch nach erstmaliger Einreise im April 2012 immer wieder in ihren Herkunftsstaat ausgereist und auch nie einer legalen, sondern stattdessen einer illegalen Beschäftigung nachgegangen.Zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK vom 21.04.2015 gab es jedenfalls keinen triftigen Grund dafür, warum die BF, etwa wegen bereits durch legale Beschäftigungen im Bundesgebiet eingetretener Verfestigung oder eines mit ihrem damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten bestehenden Familienlebens, zu einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet zur Aufrechthaltung eines Privat- und Familienlebens iSv Artikel 8, EMRK, berechtigt sein soll, war doch kein Artikel 8, EMRK begründendes Familienleben mit ihrem Ehegatten feststellbar und hat die BF im Bundesgebiet auch kein berücksichtigungswürdiges Privatleben begründet, ist sie doch nach erstmaliger Einreise im April 2012 immer wieder in ihren Herkunftsstaat ausgereist und auch nie einer legalen, sondern stattdessen einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Die erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zur Bescheinigung einer Integration bzw. eines Integrationswillens - Sprachzertifikat von April 2016 und bedingter Arbeitsplatzzusage von Mai 2018 - sind nicht von besonderem Integrationsgewicht und können bei der Interessensabwägung nicht zugunsten der BF ins Gewicht fallen. Ein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben der BF iSv Art. 8 EMRK geht aus der Aktenlage jedenfalls nicht hervor.Ein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben der BF iSv Artikel 8, EMRK geht aus der Aktenlage jedenfalls nicht hervor. Die BF hat zudem insofern ihre Mitwirkungspflicht im fremdenrechtlichen Verfahren verletzt, als sie nach Wohnsitzabmeldung im Jänner 2017 in ihren Herkunftsstaat ausgereist ist und sich ab diesem Zeitpunkt eine Zeit lang nicht mehr für die belangte Behörde bereit gehalten hat, keine Zustelladresse in Serbien angegeben hat, was zur Folge hatte, dass die behördliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.07.2017 der BF im Bundesgebiet nicht zugestellt werden konnte, sondern am 19.07.2017 hinterlegt werden musste und tags darauf nach Vorsprache ihres Ehegatten diesem in Form einer Kopie ausgehändigt wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die BF erstmals im April 2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, auf diese erste Einreise mehrere Aus- und Wiedereinreisen gefolgt sind, die BF von ihrem nunmehrigen Ehegatten seit ihres ersten gemeinsamen Wohnsitzes im Bundesgebiet im Jahr 2014 oftmals getrennt und woanders wohnhaft war, im Bundesgebiet eine Beschäftigung als Reinigungskraft ausgeübt hat, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung dafür zu sein, mit der erst in mündlicher Verhandlung vorgelegten Einstellungszusage vom 29.05.2018 und eines Sprachzertifikates A1 vom 27.04.2016 jedenfalls keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte nachweisen konnte und durch die Vorlage eines Reise- bzw. Identitätsdokumentes nur in Kopie und nicht im Original und durch ihren auf die Ausreise nach ihrer Wohnsitzabmeldung am 10.01.2017 gefolgten längeren Aufenthalt in Serbien, der zur Folge hatte, dass ihr die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zugestellt werden konnte, auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachgereicht hat, ihre Mitwirkungspflicht im fremdenrechtlichen Verfahren grob verletzt hat. In Gesamtbetrachtung aller Umstände überwiegen jedenfalls das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und das aufgrund der Einkommenssituation der BF, die im Besitz einer bedingten Arbeitsplatzzusage vom 29.05.2018 ist und offenbar im Bundesgebiet bereits eine illegale Beschäftigung ausgeübt hat, auch vorhandene öffentliche Interesse an der Verhinderung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eindeutig die privaten Interessen der BF. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall somit wegen überwiegender öffentlicher Interessen unbedingt notwendig. 3.

  1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.
  2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall war eine der BF in Serbien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat der BF um einen sicheren Drittstaat und wurde auch in vorliegender Beschwerde nichts einer Abschiebung Entgegenstehendes vorgebracht. Die von der BF in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 angedeutete schlechte wirtschaftliche Situation in Serbien kann auch zu keinem anderen Ergebnis führen, steht doch laut dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten auch aktuell gültigen und dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zwar fest, dass die wirtschaftliche Lage in Serbien nach wie vor schlecht sei und es vielen Bürgern Serbiens nur durch Schwarzarbeit gelinge, ihre Existenz zu sichern, geht aus den Länderberichten jedoch auch hervor, dass serbische Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben, und Bürger, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können, Anspruch auf Sozialhilfe haben. Die Beschwerde war daher auch gegen die mit Spruchpunkt II. gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung dorthin abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch gegen die mit Spruchpunkt römisch zwei. gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung dorthin abzuweisen. 3.
  3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise: Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt III.) wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch drei.) wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Da die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen war und auch sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G313.2169727.1.00

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