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{'item': 'L501 2210314-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 38§ 25§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 79§ 80§ 33§ 36§ 2§ 45§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2019 GeschäftszahlL501 2210314-1 SpruchL501 2210314-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des AMS Traun vom 07.11.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000851-PB, mit der Maßgabe als unbegründet, dass der durch die rückwirkende Neubemessung der Notstandshilfe entstandene Übergenuss nicht EUR 755,06 beträgt, sondern EUR 775,06.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des AMS Traun vom 07.11.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000851-PB, mit der Maßgabe als unbegründet, dass der durch die rückwirkende Neubemessung der Notstandshilfe entstandene Übergenuss nicht EUR 755,06 beträgt, sondern EUR 775,06. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden belangte Behörde) vom 16.08.2018 wurde

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 06.01.2018 - 31.01.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 775,06 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihre Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX (im Folgenden Frau Mag. Z.) bei der Antragstellung auf Notstandshilfe vom 06.01.2018 nicht bekanntgegeben habe, das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin die Notstandshilfe jedoch verringere.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden belangte Behörde) vom 16.08.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 06.01.2018 - 31.01.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 775,06 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihre Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 (im Folgenden Frau Mag. Z.) bei der Antragstellung auf Notstandshilfe vom 06.01.2018 nicht bekanntgegeben habe, das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin die Notstandshilfe jedoch verringere. In ihrer fristgerecht erhobenen - als Einspruch bezeichneten - Beschwerde vom 12.09.2018 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie das Feld nur auf Wunsch einer Mitarbeiterin der belangten Behörde und der Bemerkung, dass sie dort nur wohne, ausgefüllt habe. Sie habe ihre Miete in Höhe von EUR 700,-- an Frau Mag. Z. bar bezahlt, erst ab Aufnahme ihrer Beschäftigung bei einer näher bezeichneten Firma habe sie diese überwiesen. In der Folge gab Frau Mag. Z. auf Anfrage der belangten Behörde fernmündlich bekannt, dass sie die bP schon seit ca. acht Jahren kenne, diese bei ihr in der Zeit von 03.08.2017 - 15.05.2018 gewohnt habe, sie mit ihr eine Sexualgemeinschaft gehabt habe und sie die bP in deren Notlage unterstützt habe. Die bP habe sich als arm und hilflos dargestellt, sie habe ihr insgesamt EUR 16.000,-- geborgt. Die bP habe sich von ihr durchfüttern lassen, sich nicht regelmäßig an den Miet- bzw. Lebenshaltungskosten beteiligt. Sie habe in ihrer Freizeit die Angelegenheiten der bP geregelt, ihr bei der Jobsuche geholfen und sie emotional unterstützt. Im Mai 2018 habe sie die bP der Wohnung verwiesen und sie behördlich abmelden lassen. Mit Schreiben vom 02.10.2018 wiederholte Frau Mag. Z. im Wesentlichen ihre fernmündlichen Aussagen und bekräftigte, dass sich die bP an den Lebens- und Mietkosten kaum bzw. nicht regelmäßig beteiligt habe. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP mit Schreiben vom 03.10.2018 übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 12.10.2018 bezeichnete sie Frau Mag. Z. als geisteskranke Frau, deren Aussage als schamlose Lüge. Sie habe EUR 700,00 Miete gezahlt, die belangte Behörde könne diesbezüglich bei ihrer Bank nachfragen. Mit Bescheid vom 07.11.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Stellungnahme das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Frau Mag. Z. bestritten habe, sondern lediglich auf Mietzahlungen ihrerseits hinweise. Frau Mag. Z. habe mitgeteilt, dass sich die bP während ihrer Partnerschaft von August 2017 bis Mai 2018 nicht regelmäßig an den Lebens- und Mietkosten beteiligt habe und die bP von Frau Mag. Z. finanziell und emotional unterstützt worden sei.

Judikatur finde ein gemeinsames Wirtschaften sowohl durch ein Unterstützen in der Notlage z.B. durch unregelmäßig finanzielle Beteiligung an den Lebens- und Mietkosten als auch durch ein gemeinsames Wirtschaften z. B. durch eine gemeinsame Finanzierung der Miete statt. Die belangte Behörde gehe daher von einer Lebensgemeinschaft aus, weshalb bei der Berechnung der Notstandshilfe das Partnereinkommen zu berücksichtigen sei. Mit einem am 12.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die bP fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte im Wesentlichen die Nichteinholung der Bankauskunft. Am 15.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die bP nicht teilnahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Im Antrag auf Notstandshilfe vom 6.Jänner 2018 verneinte die bP die Feststellung "In meinem Haushalt leben Angehörige", bejahte die Feststellung "Ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben" und gab an, für ihren minderjährigen Sohn EUR 450,00 monatlich zu zahlen. Die bP lebte in der Zeit von 03.08.2017 - 15.05.2018 gemeinsam mit Frau Mag. Z. in deren Reihenhaus. Im gemeinsamen Haushalt lebten die zwei minderjährigen Kinder von Frau Z., nicht jedoch der minderjährige Sohn der bP, für den sie alimentationspflichtig ist. Das Reihenhaus hat drei Stockwerke und ist halbunterkellert. Im Untergeschoss befinden sich Küche, WC und Wohnzimmer, im Mittelgeschoss Bad, zwei Kinderzimmer und ein drittes Zimmer. Das oberste Stockwerk besteht aus einem Raum, er ist Schlaf- und Arbeitsraum zugleich. Die bP hatte im Haus keinen abgeschlossenen Bereich in dem Sinne, dass sie über ein eigenes Bad, eine eigene Küche etc. verfügt hätte. Die bP schlief teils im Schlafzimmer von Frau Mag. Z., teils im Mittelgeschoss. Zeitweise hat sie sich in das im Mittelgeschoss liegende dritte Zimmer zurückgezogen. Die persönlichen Sachen der bP waren im gesamten Haus verstreut, seine Kleidung befand sich im Kleiderschrank im obersten Geschoss. Frau Mag. Z. erledigte den Einkauf, bereitete zumeist die Mahlzeiten zu - fallweise die bP - und erledigte die Haushaltsarbeit. Es gab einen Putzplan, diesen hat die bP nicht eingehalten. Frau Mag. Z und die bP nahmen zumeist die Mahlzeiten gemeinsam ein, verbrachten die Abende gemeinsam vor dem Fernseher, machten einen Bootsausflug und ca. dreimal einen Badeausflug. Die bP und Frau Mag. Z. hatten im angeführten Zeitraum eine Wohnungs- und Geschlechtsgemeinschaft. Frau Mag. Z. borgte der bP im Laufe der Zeit immer wieder Geld, welches diese für Kaution, Miet- und Unterhaltszahlungen, etc., benötigte. Frau Mag. Z. überzog für diese Beträge - Gesamtbetrag EUR 16.500,-- - ihr Konto, sodass ihr die Bank schließlich zu einem Privatkredit riet. Zwischen Frau Mag. Z. und der bP wurde Ende August 2017 bzw. Anfang September 2017 schriftlich festgehalten, dass die bP Frau Mag. Z. den Betrag von EUR 16.500,-- schuldet, sie diesen zurückzahlen muss und sie die monatlichen Kreditraten für den aushaftenden Kredit übernimmt. Ein schriftlicher Rückzahlungstermin wurde erst bei Auszug der bP vereinbart. Das Reihenhaus steht im Eigentum von Frau Mag. Z. Die monatlichen Wohnungskosten beliefen sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf EUR 1.300,-- (inkl. Rückzahlung von Wohnbauförderung und Wohnbaukredit, VLW Wohnungsabgabe, Heizung, Wasser, Müll, Strom; exkl. Internet, Fernsehen), die monatlichen Lebenshaltungskosten auf EUR 1.000,--. Frau Mag. Z. und die bP vereinbarten mündlich, dass sich die bP mit EUR 400,-- an den Wohnkosten und EUR 300,-- an den Lebenshaltungskosten, sohin gesamt EUR 700,-- beteiligt. Von den EUR 400,-- wären bereits EUR 100.-- an den Privatkredit zur Rückzahlung gegangen. Die bP hat sich nur unregelmäßig - nach Erhalt einer Arbeit per Überweisung - mit dem vereinbarten Betrag an den Kosten beteiligt. Frau Mag. Z. hat die bP sowohl finanziell als auch emotional unterstützt. Da sich die bP nach ihrem Auszug trotz Aufforderung von Frau Mag. Z. nicht abmeldete, ließ diese ihn behördlich abmelden. Die bP war daher lt. ZMR in der Zeit vom 03.08.2017 - 19.07.2018 in der Wohnung von Frau Mag. Z. gemeldet. Das monatliche Netto-Durchschnittseinkommen von Frau Mag. Z. betrug in den Monaten Oktober bis Dezember 2017 EUR 2.431,
  3. II.
  4. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Aktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen fußen insbesondere auf der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Frau Mag. Z., der es nach Ansicht des erkennenden Senats unter Berücksichtigung des von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks gelungen ist, die nähere Ausgestaltung des Zusammenlebens mit der bP samt finanzieller Gestaltung glaubhaft darzulegen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die bP im Laufe des Verfahrens die Wohnungs- und Lebensgemeinschaft mit Frau Mag. Z. nicht bestritten und ihrerseits auf einen Beitrag in Höhe von EUR 700,-- hingewiesen hat. II.
  6. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.1. Auszug aus den fallspezifisch anzuwendenden Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.1. Auszug aus den fallspezifisch anzuwendenden Rechtsvorschriften

§ 79Abs. 161 Al

VG idF BGBl. I Nr. 157/2017 treten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 42 sowie § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2017 mit

  1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem
  2. Juni
  3. Für Zeiträume vor dem
  4. Juli 2018 gelten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 42 sowie § 43 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017 weiter.

Paragraph 79, Absatz 161, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, treten Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, mit

  1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem
  2. Juni
  3. Für Zeiträume vor dem
  4. Juli 2018 gelten Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5 bis 8, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, weiter.

§ 80Abs. 16 Al

VG idF BGBl. I Nr. 157/2017 treten § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.

Paragraph 80, Absatz 16, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, treten Paragraph 34, samt Überschrift und Paragraph 42, Absatz 6, sowie die Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 33Abs. 3 Al

VG liegt Notlage (als Voraussetzung für die Gewährungder Notstandshilfe) vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt Notlage (als Voraussetzung für die Gewährungder Notstandshilfe) vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Nach § 36 Abs. 1 AlVG in der für den vorliegenden Fall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 hatte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG zu erlassen.Nach Paragraph 36, Absatz eins, AlVG in der für den vorliegenden Fall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, hatte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, AlVG zu erlassen.

§ 36Abs. 2 Al

VG in der genannten Fassung waren bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG in der genannten Fassung waren bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Laut § 2 Abs. 1 der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch in Geltung gestandenen NH-VO liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Laut Paragraph 2, Absatz eins, der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch in Geltung gestandenen NH-VO liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

§ 2Abs.

2 leg.cit. sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. [...]

Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. [...]

§ 6Abs.

1 leg.cit. ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. [...]

§ 6Abs.

8 NH-VO ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zu Grunde zu legen, wenn ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste und regelmäßige aber ungleiche Überstundenleistungen vorliegen.

Paragraph 6, Absatz 8, NH-VO ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zu Grunde zu legen, wenn ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste und regelmäßige aber ungleiche Überstundenleistungen vorliegen. II.3.2. Fallbezogen ergibt sich Folgendesrömisch zwei.3.2. Fallbezogen ergibt sich Folgendes Bezüglich der in Abwesenheit der bP durchgeführten mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass

§ 45Abs. 2 Vw

GVG das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht hindert (vgl. hierzu VwGH Ra 2018/14/0209 mwN). Dies trifft vorliegend zu.

§ 8Abs.

1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies hat die bP unterlassen, sodass an die bekannte Abgabestelle zugestellt und zudem nach § 25 Zustellgesetz vorgegangen wurde.Bezüglich der in Abwesenheit der bP durchgeführten mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht hindert vergleiche hierzu VwGH Ra 2018/14/0209 mwN). Dies trifft vorliegend zu.

Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies hat die bP unterlassen, sodass an die bekannte Abgabestelle zugestellt und zudem nach Paragraph 25, Zustellgesetz vorgegangen wurde. Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob es sich bei der bP und Frau Mag. Z. um "Lebensgefährten" im Sinne von § 36 Abs. 2 und 3 AlVG und der §§ 2 und 6 der Notstandshilfe-Verordnung handelt. Die belangte Behörde geht vom Bestehen eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinne aus, weshalb das Einkommen von Frau Mag. Z. auf den Notstandshilfeanspruch der bP anzurechnen sei. Neben der zweifelsfrei bestehenden Wohngemeinschaft stützt sie sich hierbei auf das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft, die im Wesentlichen mit der überwiegenden Kostentragung durch Frau Mag. Z. begründet wird.Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob es sich bei der bP und Frau Mag. Z. um "Lebensgefährten" im Sinne von Paragraph 36, Absatz 2 und 3 AlVG und der Paragraphen 2 und 6 der Notstandshilfe-Verordnung handelt. Die belangte Behörde geht vom Bestehen eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinne aus, weshalb das Einkommen von Frau Mag. Z. auf den Notstandshilfeanspruch der bP anzurechnen sei. Neben der zweifelsfrei bestehenden Wohngemeinschaft stützt sie sich hierbei auf das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft, die im Wesentlichen mit der überwiegenden Kostentragung durch Frau Mag. Z. begründet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. VwGH vom 0410.2001, 96/08/0312, mwN, und vom

  1. 01.2004, 2002/08/0038).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar vergleiche VwGH vom 0410.2001, 96/08/0312, mwN, und vom
  2. 01.2004, 2002/08/0038). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. das Erkenntnis vom 24.04.1990, 89/08/0318).Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen vergleiche das Erkenntnis vom 24.04.1990, 89/08/0318). Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der auf die bP entfallenden Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH vom 21.11.2001, 2001/08/0101).Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der auf die bP entfallenden Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH vom 21.11.2001, 2001/08/0101). Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt daher für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft bereits die Mitfinanzierung der Miete. Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden Bewohner 50 % der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Mit Erkenntnis vom 17.05.2006, 2004/08/0263, sprach der Verwaltungsgerichtshof in Fortführung dieser Judikatur aus, dass in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen liegt, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt. Ergänzend betonte der VwGH in seiner Entscheidung vom 14.11.2012, 2010/08/0118, dass bereits ein derartiger Sachverhalt die Annahme einer Lebensgemeinschaft rechtfertige, "ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme". Somit liegt gegenständlich zweifelsfrei eine Wirtschaftsgemeinschaft vor, zumal im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die nicht die Notstandshilfe beanspruchende Lebensgefährtin Frau Mag. Z. die Lebenshaltungs- und Mietkosten überwiegend getragen hat bzw. selbst bei 50%iger Kostentragung im vorliegenden Fall

Rechtsprechung gemeinsames Wirtschaften vorliegt (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht eine Lebensgemeinschaft angenommen und eine Anrechnung des Einkommens von Frau Mag. Z. bei der Beurteilung des Anspruchs der bP auf Notstandshilfe

§ 36Al

VG und der Notstandshilfe-Verordnung vorgenommen.Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht eine Lebensgemeinschaft angenommen und eine Anrechnung des Einkommens von Frau Mag. Z. bei der Beurteilung des Anspruchs der bP auf Notstandshilfe

Paragraph 36, AlVG und der Notstandshilfe-Verordnung vorgenommen. In der Beschwerdevorentscheidung wird die Berechnung des Notstandshilfeanspruchs der bP unter Einbeziehung des Partnereinkommens im Detail dargelegt. Die (rechnerische) Richtigkeit wird von der bP nicht bestritten und sind dem Akt auch keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Berechnung zu entnehmen. Die Notstandshilfe der bP würde ohne Berücksichtigung des Einkommens von Frau Mag. Z. täglich € 50,06 (inkl. 1 Familienzuschlag á EUR 0,97) betragen.

§ 6Abs.

2 NH-VO wird von Nettoeinkommen des Partners die gesetzliche Freigrenze von EUR 1.513,50 (EUR 657,00 für den Partner und jeweils EUR 285,50 pro Kind) und das Werbekostenpauschale von monatlich EUR 11,00 abgezogen. Es verbleibt sohin ein auf die Notstandshilfe anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von EUR 906,68 bzw. ein täglicher Anrechnungsbetrag von EUR 29,81 (906,68 x 12 /365). Die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich gebührende Notstandshilfe von täglich EUR 50,06 ist daher um 29,81 auf täglich EUR 20,25 zu kürzen. Es ist sohin ein Übergenuss von EUR 775,06 entstanden.Die Notstandshilfe der bP würde ohne Berücksichtigung des Einkommens von Frau Mag. Z. täglich € 50,06 (inkl. 1 Familienzuschlag á EUR 0,97) betragen.

Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO wird von Nettoeinkommen des Partners die gesetzliche Freigrenze von EUR 1.513,50 (EUR 657,00 für den Partner und jeweils EUR 285,50 pro Kind) und das Werbekostenpauschale von monatlich EUR 11,00 abgezogen. Es verbleibt sohin ein auf die Notstandshilfe anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von EUR 906,68 bzw. ein täglicher Anrechnungsbetrag von EUR 29,81 (906,68 x 12 /365). Die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich gebührende Notstandshilfe von täglich EUR 50,06 ist daher um 29,81 auf täglich EUR 20,25 zu kürzen. Es ist sohin ein Übergenuss von EUR 775,06 entstanden. Die bP hat in ihrem Leistungsantrag die Feststellung "In meinem Haushalt leben Angehörige" verneint bzw. verschwiegen, dass Frau Mag. Z. in derselben Wohnung lebt bzw. ihre Lebensgefährtin ist. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Die bP hat in diesem Sinne unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden kann. Bei dem im Spruch angeführten Übergenussbetrag von EUR 755,06 handelt es sich um einen Schreibfehler, es hat richtig EUR 775,06 zu heißen. Dass es sich lediglich um einen Schreibfehler handelt, geht zum einen aus den im Spruch angeführten täglichen Beträgen, zum anderen aus der in der Begründung dargelegten Berechnung klar hervor.Die bP hat in ihrem Leistungsantrag die Feststellung "In meinem Haushalt leben Angehörige" verneint bzw. verschwiegen, dass Frau Mag. Z. in derselben Wohnung lebt bzw. ihre Lebensgefährtin ist. Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Die bP hat in diesem Sinne unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe auf Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gestützt werden kann. Bei dem im Spruch angeführten Übergenussbetrag von EUR 755,06 handelt es sich um einen Schreibfehler, es hat richtig EUR 775,06 zu heißen. Dass es sich lediglich um einen Schreibfehler handelt, geht zum einen aus den im Spruch angeführten täglichen Beträgen, zum anderen aus der in der Begründung dargelegten Berechnung klar hervor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2210314.1.00

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