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{'item': 'L515 1436959-5'}

Obsah (21)§ 28Art 133§§ 3§ 10§ 68§ 8§ 57§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 27§ 53§ 46a§ 97§ 12aArt. 49Art. 130§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2019 GeschäftszahlL515 1436959-5 SpruchL515 1436960-5/5E L515 1436959-5/5E L515 1436808-5/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 § 46 Abs. 2a FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, § 19 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, Paragraph 19, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 § 46 Abs. 2a FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, § 19 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

§ 28Absatz eins, Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, Paragraph 19, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 § 46 Abs. 2a FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, § 19 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, Paragraph 19, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"; in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Sie brachten nach ihrer rechtswidrigen Einreise nach Österreich erstmals (bP1 und bP2 am XXXX 2013; bP3 am XXXX 2013) bei der belangten Behörde - vormals Bundesasylamt nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BFA" bzw. 2bB" bezeichnet) - Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"; in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Sie brachten nach ihrer rechtswidrigen Einreise nach Österreich erstmals (bP1 und bP2 am römisch 40 2013; bP3 am römisch 40 2013) bei der belangten Behörde - vormals Bundesasylamt nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BFA" bzw. 2bB" bezeichnet) - Anträge auf internationalen Schutz ein. Die verheirateten männliche bP1 und die weibliche bP2 sind und die Eltern der volljährigen männlichen bP3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX 2013 wurden die Anträge der P allesamt

§§ 3, 8 Asyl

G abgewiesen und die bP

§ 10Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013 als unbegründet abgewiesen und erwuchsen mit 25.10.2013 in Rechtskraft.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 2013 wurden die Anträge der P allesamt

Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen und die bP

Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013 als unbegründet abgewiesen und erwuchsen mit 25.10.2013 in Rechtskraft. I.1.2. Am XXXX 2013 stellten die bP Folgeanträge.römisch eins.1.2. Am römisch 40 2013 stellten die bP Folgeanträge. I.1.3. Mit Bescheiden vom XXXX 2015 wies das BFA diese Folgeanträge vom 12.12.2013

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.4.2015 stattgegeben und die Bescheide

§ 28Vw

GVG wegen Ermittlungsmängeln behoben.römisch eins.1.3. Mit Bescheiden vom römisch 40 2015 wies das BFA diese Folgeanträge vom 12.12.2013

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.4.2015 stattgegeben und die Bescheide

Paragraph 28, VwGVG wegen Ermittlungsmängeln behoben. I.1.4. Im fortgesetzten Verfahren wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der P mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 2.9.2016,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei.

Entsprechend § 55 Abs. 1 a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt und entsprechend § 18 Abs. 1 Z 6 die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.4. Im fortgesetzten Verfahren wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der P mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 2.9.2016,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Entsprechend Paragraph 55, Absatz eins, a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt und entsprechend Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.1.

  1. Die Bescheide wurden den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführern am 15.9.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 29.9.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.römisch eins.1.
  2. Die Bescheide wurden den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführern am 15.9.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 29.9.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. I.1.
  3. Mit ho. Erkenntnis vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E wurden die Beschwerden abgewiesen.römisch eins.1.
  4. Mit ho. Erkenntnis vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E wurden die Beschwerden abgewiesen. I.1.
  5. Nach Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E und damit einhergehend eingetretener Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebiets kamen die bP ihrer gesetzlichen Obliegenheit nicht nach, verließen das Bundesgebiet nicht, sondern verharrten weiterhin als rechtswidrig in diesem aufhältige Fremde in diesem.römisch eins.1.
  6. Nach Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E und damit einhergehend eingetretener Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebiets kamen die bP ihrer gesetzlichen Obliegenheit nicht nach, verließen das Bundesgebiet nicht, sondern verharrten weiterhin als rechtswidrig in diesem aufhältige Fremde in diesem. I.1.
  7. Eine außerordentliche Revision wurde Beschluss des VwGH vom 30.06.2017 zurückgewesen.römisch eins.1.
  8. Eine außerordentliche Revision wurde Beschluss des VwGH vom 30.06.2017 zurückgewesen. I.1.10 Die bP leitete in weiterer Folge ein fremdenpolizeiliches Verfahren ein welches darauf abzielte für die bP ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung ("Heimreisezertifikat", "HRZ") gem. § 46 FPG zu erlangen, bzw. in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot gem. § 53 FPG zu erlassen.römisch eins.1.10 Die bP leitete in weiterer Folge ein fremdenpolizeiliches Verfahren ein welches darauf abzielte für die bP ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung ("Heimreisezertifikat", "HRZ") gem. Paragraph 46, FPG zu erlangen, bzw. in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG zu erlassen. I.1.
  9. Die bP stellten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 55 AsylG ebenso abgewiesen wie, ein Antrag auf Mängelheilung gem. §§ 4, 7, 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF.römisch eins.1.
  10. Die bP stellten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 55, AsylG ebenso abgewiesen wie, ein Antrag auf Mängelheilung gem. Paragraphen 4, 7, 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 496 aus 2009, idgF. I.1.
  11. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde ("bB") der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig ist.römisch eins.1.12. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde ("b

B") der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ebenso wurde einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 55 AsylG ebenso abgewiesen wie, ein Antrag auf Mängelheilung gem. §§ 4, 7, 8 Asylgesetz-Durchführungs-verordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF.Ebenso wurde einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 55, AsylG ebenso abgewiesen wie, ein Antrag auf Mängelheilung gem. Paragraphen 4, 7, 8, Asylgesetz-Durchführungs-verordnung (AsylG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 496 aus 2009, idgF. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen. I.1.

  1. Gegen den die unter I.1.
  2. genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.
  3. Gegen den die unter römisch eins.1.
  4. genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.1.14 Die unter I.1.
  5. genannten Beschwerden wurden mit ho. Erkenntnissen vom 18.3.2018, GZ L515 1436960-6/2E, L515 1436959-6/2E und L515 1436808-6/2E in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.14 Die unter römisch eins.1.
  6. genannten Beschwerden wurden mit ho. Erkenntnissen vom 18.3.2018, GZ L515 1436960-6/2E, L515 1436959-6/2E und L515 1436808-6/2E in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. I.2.
  7. Mit Bescheid vom 3.3.2017 lud die bB die bP zur der im Ladungsbescheid genannten Dienststelle der bB als Beteiligte zwecks notwendiger Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments. Der Ladung wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2.
  8. Mit Bescheid vom 3.3.2017 lud die bB die bP zur der im Ladungsbescheid genannten Dienststelle der bB als Beteiligte zwecks notwendiger Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments. Der Ladung wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.2.
  9. Gegen den genannten Bescheid wurde seitens der bB im vollen Umfang eine Beschwerde eingebracht. Diese wurde damit begründet, dass in Bezug auf die "negativen Erkenntnisse des BVwG" beim VwGH ein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht worden sei. Im Asylverfahren dürfen keine "Daten der Asylwerber" an den Herkunftsstaat übermittelt werden. Dies muss bis "zum Vorliegen der Entscheidung in dritten Instanz gelten". Im Falle einer Behebung des Erkenntnisses des BVwG durch den VwGH und einer allfälligen Asylgewährung im Anschluss hieran würde der Herkunftsstaat den Aufenthaltsort der bP kennen.römisch eins.2.
  10. Gegen den genannten Bescheid wurde seitens der bB im vollen Umfang eine Beschwerde eingebracht. Diese wurde damit begründet, dass in Bezug auf die "negativen Erkenntnisse des BVwG" beim VwGH ein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht worden sei. Im Asylverfahren dürfen keine "Daten der Asylwerber" an den Herkunftsstaat übermittelt werden. Dies muss bis "zum Vorliegen der Entscheidung in dritten Instanz gelten". Im Falle einer Behebung des Erkenntnisses des BVwG durch den VwGH und einer allfälligen Asylgewährung im Anschluss hieran würde der Herkunftsstaat den Aufenthaltsort der bP kennen. I.2.
  11. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. GA L523 und nunmehr der GA L515 zugewiesen.römisch eins.2.
  12. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. GA L523 und nunmehr der GA L515 zugewiesen. II.
  13. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch zwei.
  14. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II.
  15. Im Rahmen einer Stellungnahme ging die bB davon aus, dass sich der Ladungsbescheid als rechtskonform darstellt, insbesondere wurde auf § 33 Abs. 4 BFA-VG verwiesen, welcher es der bB gestatte auch vor Eintritt der Rechtskraft der negativen asylrechtlichen Entscheidung in den dort genannten Fällen gestatten, Konsultationen mit dem Herkunftsstaat zu führen. Ebenso wurde auf § 46 Abs. 3 FPG hingewiesen, wonach die bB die entsprechenden Amtshandlungen ehestmöglich vorzunehmen hat.römisch zwei.
  16. Im Rahmen einer Stellungnahme ging die bB davon aus, dass sich der Ladungsbescheid als rechtskonform darstellt, insbesondere wurde auf Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG verwiesen, welcher es der bB gestatte auch vor Eintritt der Rechtskraft der negativen asylrechtlichen Entscheidung in den dort genannten Fällen gestatten, Konsultationen mit dem Herkunftsstaat zu führen. Ebenso wurde auf Paragraph 46, Absatz 3, FPG hingewiesen, wonach die bB die entsprechenden Amtshandlungen ehestmöglich vorzunehmen hat. Ein neuer Sachverhalt wurde in der Stellungnahme nicht vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen (Sachverhalt) Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
  18. Beweiswürdigung II.2.
  19. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogenen Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungs-relevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  20. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogenen Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungs-relevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Da in der unter Punkt II.
  21. genannten Stellungnahme der bB ein neuer nicht vorgebracht wurde, war dieser der bP nicht zur Kenntnis zu bringen, da dem Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG lediglich der objektive Sachverhalt unterliegt.Da in der unter Punkt römisch zwei.
  22. genannten Stellungnahme der bB ein neuer nicht vorgebracht wurde, war dieser der bP nicht zur Kenntnis zu bringen, da dem Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG lediglich der objektive Sachverhalt unterliegt.
  23. Rechtliche Beurteilung II.3.
  24. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  25. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.2. § 3 BFA-VG lautet:römisch zwei.3.2. Paragraph 3, BFA-VG lautet: "§ 3.

(1)Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
(2)Dem Bundesamt obliegt ---------- 1.-die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005, 2.-die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

dem AsylG 2005, 3.-die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem 7. Hauptstück des FPG, 4.-die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück des FPG, 5.-die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG, 6.-die Vorschreibung von Kosten

§ 53

und6.-die Vorschreibung von Kosten

Paragraph 53, und 7.-die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.7.-die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

(3)Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
(3)Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt. § 46 FPG lautet: § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn ---------- 1.-die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, 2.-sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, 3.-auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder 4.-sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren. § 33 Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4)Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Abs. 5, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch

Art. 49Abs.

1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

(4)Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Absatz 5,, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch

Artikel 49

, Absatz eins, Litera d, DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen. § 19 AVG lautet:Paragraph 19, AVG lautet: Ladungen § 19.

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. § 13 VwGVG lautet:Paragraph 13, VwGVG lautet: Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide

Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(3)Die Behörde kann Bescheide

Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. II.3.3.

  1. Einleitend ist festzuhalten, dass die bB aufgrund ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches berechtigt war, die bP an den von ihr genannten Ort zu laden. In der Ladung wurde der Ort und die Zeit der Amtshandlung, sowie ihre Prozessrolle genannt. Ebenso wurde der Gegenstand der Amtshandlung so klar wiedergegeben, dass sich die bP aufgrund der konkreten Umstände (Erk. d. VwGH vom 18.6.2008, 2007/11/0189) über den Gegenstand der Amtshandlung im Klaren waren (vgl. Erk. d. VwGH vom 5.7.2011, 2010/11/0099 mwN) und ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerde ebenfalls zweifelsfrei, dass den bP der Gegenstand der Amtshandlung klar war. Ebenso wurden die Ladungen den bP rechtswirksam zugestellt.römisch zwei.3.3.
  2. Einleitend ist festzuhalten, dass die bB aufgrund ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches berechtigt war, die bP an den von ihr genannten Ort zu laden. In der Ladung wurde der Ort und die Zeit der Amtshandlung, sowie ihre Prozessrolle genannt. Ebenso wurde der Gegenstand der Amtshandlung so klar wiedergegeben, dass sich die bP aufgrund der konkreten Umstände (Erk. d. VwGH vom 18.6.2008, 2007/11/0189) über den Gegenstand der Amtshandlung im Klaren waren vergleiche Erk. d. VwGH vom 5.7.2011, 2010/11/0099 mwN) und ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerde ebenfalls zweifelsfrei, dass den bP der Gegenstand der Amtshandlung klar war. Ebenso wurden die Ladungen den bP rechtswirksam zugestellt. Die Formalerfordernisse der Ladung sind jedenfalls erfüllt. II.3.3.
  3. Gem. § 19 Abs. 3 AVG ist, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten.römisch zwei.3.3.
  4. Gem. Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten. Dem AVG ist die "Annahme einer "Entschuldigung" fremd; § 19 AVG sieht nicht einmal eine vorhergehende Entschuldigung, sondern nur das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes vor. (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I²

(1998)E 58 zu § 19 AVG). Würde ein in § 19 Abs. 3 genannter Rechtfertigungsgrund vorliegen, könnte im gegenständlichen Fall in Bezug auf die erfolgte Ladung allenfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung zur Durchführung der Verhandlung gesprochen werden (Erk. d. VwGH vom 20.7.2007, 2007/02/0085), sodass der Versäumungstatbestand im Sinne des § 42 Abs. 4 AVG nicht gegeben wäre, zumal dieser eine ordnungsgemäße Ladung zu Verhandlung voraussetzt.Dem AVG ist die "Annahme einer "Entschuldigung" fremd; Paragraph 19, AVG sieht nicht einmal eine vorhergehende Entschuldigung, sondern nur das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes vor. (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I²
(1998)E 58 zu Paragraph 19, AVG). Würde ein in Paragraph 19, Absatz 3, genannter Rechtfertigungsgrund vorliegen, könnte im gegenständlichen Fall in Bezug auf die erfolgte Ladung allenfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung zur Durchführung der Verhandlung gesprochen werden (Erk. d. VwGH vom 20.7.2007, 2007/02/0085), sodass der Versäumungstatbestand im Sinne des Paragraph 42, Absatz 4, AVG nicht gegeben wäre, zumal dieser eine ordnungsgemäße Ladung zu Verhandlung voraussetzt. Das Vorliegen eines geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde von Amts wegen zu erforschen (Erkenntnis des VwGH vom
  1. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223, sowie das Erkenntnis des VwGH vom
  2. März 2003, Zl. 2001/03/0025, beide Erk. mwN). Der VwGH geht auch davon aus, dass es dem Geladenen obliegt, das Hindernis der Teilnahme an der Verhandlung konkret darzulegen (VwGH 25.04.2008, 2007/02/0356). Hierbei muss es sich um zwingende Gründe für das Nichterscheinen handeln (VwGH 19.4.2018, Ra 2018/08/0007). II.3.3.
  3. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des von der bP eingeleiteten Verfahrens stellten jedenfalls keinen Entschuldigungsgrund gem. § 13 Abs. 3 AVG dar und berechtigen die bP nicht, den Ladungstermin nicht wahrzunehmen, sondern obliegt die Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Behörde (vgl. Erk. des VwGH vom 27.1.20110, 2010/21/0016). Zur Bejahung der Rechtmäßigkeit der Ladung genügt die bloße Vertretbarkeit der behördlichen Einschätzung (vgl. Erk. d. VwGH vom 9.6.1995, 95/02/0054). Ebenso ist die Behörde berechtigt zu laden, um überhaupt erst feststellen zu können, ob ein Verfahren durchzuführen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (
  4. Auflage) § 19 RZ 2).römisch zwei.3.3.
  5. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des von der bP eingeleiteten Verfahrens stellten jedenfalls keinen Entschuldigungsgrund gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar und berechtigen die bP nicht, den Ladungstermin nicht wahrzunehmen, sondern obliegt die Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Behörde vergleiche Erk. des VwGH vom 27.1.20110, 2010/21/0016). Zur Bejahung der Rechtmäßigkeit der Ladung genügt die bloße Vertretbarkeit der behördlichen Einschätzung vergleiche Erk. d. VwGH vom 9.6.1995, 95/02/0054). Ebenso ist die Behörde berechtigt zu laden, um überhaupt erst feststellen zu können, ob ein Verfahren durchzuführen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  6. Auflage) Paragraph 19, RZ 2). II.3.3.
  7. Im gegenständlichen Fall wurde das persönliche Erscheinen der bP angeordnet und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch zwei.3.3.
  8. Im gegenständlichen Fall wurde das persönliche Erscheinen der bP angeordnet und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aufgrund der unbedingten Erscheinungspflicht waren die bP jedenfalls verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten, soweit kein in § 19 Abs. 3 AVG genannter Umstand vorlag und liegt diese Verpflichtung letztlich selbst im Falle eines rechtswidrig erlassenen Bescheides vor, so lange diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt.Aufgrund der unbedingten Erscheinungspflicht waren die bP jedenfalls verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten, soweit kein in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannter Umstand vorlag und liegt diese Verpflichtung letztlich selbst im Falle eines rechtswidrig erlassenen Bescheides vor, so lange diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt. Seitens des ho. Gerichts ergab sich auch kein Hinweis, dass kein formell ordnungsgemäß zustande gekommener Ladungsbescheid vorliegen würde. Ebenso kamen keine Umstände hervor, wonach sich der Ladungsbescheid in materiellrechtlicher Hinsicht als rechtswidrig darstellen würde. Die bB war zum genannten Zeitpunkt berechtigt, entsprechende Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu setzen und stellen sich allfällige, in der Beschwerde dargestellte Szenarien über den weiteren Verfahrenshergang -welche nicht eintrafen- als spekulativ dar und sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass diese allenfalls im Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bzw. zur Durchführung der Abschiebung und nicht in einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vorzutragen gewesen wären. Insoweit geht das Beschwerdevorbringen auch ins Leere. Insbesondere kann die Behörde auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen Ladungsbescheid zur Erlangung eines Ersatzreisedouments erlassen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG ist. Das gilt grundsätzlich auch für Asylwerber, allerdings mit der sich aus § 33 Abs. 4 BFA-VG 2014 ergebenden Einschränkung (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012; VwGV 29.5.2018 Ro 2018/21/0006), wobei im gegenständlichen Fall anzuführen ist, dass zum Zeitpunkt der Ladung bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und die bP nicht von sich aus den rechtmäßigen Zustand herstellten und auch selbst einräumten, sich nicht von sich aus um die Beschaffung eines Ersatzreisedokuments bemühten. Im gegenständlichen Fall kann daher auch nicht erkannt werden, dass die Ladung der bP nicht verhältnismäßig gewesen wäre.Seitens des ho. Gerichts ergab sich auch kein Hinweis, dass kein formell ordnungsgemäß zustande gekommener Ladungsbescheid vorliegen würde. Ebenso kamen keine Umstände hervor, wonach sich der Ladungsbescheid in materiellrechtlicher Hinsicht als rechtswidrig darstellen würde. Die bB war zum genannten Zeitpunkt berechtigt, entsprechende Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu setzen und stellen sich allfällige, in der Beschwerde dargestellte Szenarien über den weiteren Verfahrenshergang -welche nicht eintrafen- als spekulativ dar und sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass diese allenfalls im Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bzw. zur Durchführung der Abschiebung und nicht in einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vorzutragen gewesen wären. Insoweit geht das Beschwerdevorbringen auch ins Leere. Insbesondere kann die Behörde auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen Ladungsbescheid zur Erlangung eines Ersatzreisedouments erlassen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist. Das gilt grundsätzlich auch für Asylwerber, allerdings mit der sich aus Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergebenden Einschränkung vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012; VwGV 29.5.2018 Ro 2018/21/0006), wobei im gegenständlichen Fall anzuführen ist, dass zum Zeitpunkt der Ladung bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und die bP nicht von sich aus den rechtmäßigen Zustand herstellten und auch selbst einräumten, sich nicht von sich aus um die Beschaffung eines Ersatzreisedokuments bemühten. Im gegenständlichen Fall kann daher auch nicht erkannt werden, dass die Ladung der bP nicht verhältnismäßig gewesen wäre. Die bB erkannte der Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu recht ab. Im Lichte der dort genannten Interessensabwägung ging sie zurecht davon aus, dass der sofortige Vollzug des Bescheides dringend geboten erschien. Zum einen führte die Einleitung des entsprechenden Verfahrens an sich bzw. das Erscheinen der Parteien bei der bB an sich zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Interessen, weil zu diesem Zeitpunkt lediglich die Erlangung eines Ersatzreisedokuments und nicht die Abschiebung der Parteien geplant war (der Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung ist selbst bei Vorliegen eines Heimreisezertifikats von der bB im Rahmen ihres in § 46 FPG eingeräumten Ermessens festzusetzen) und zeigte das bisherige Verhalten der bP im Bundesgebiet, dass sie nicht gewillt sind, den rechtmäßigen Zustand herzustellen (vgl. hierzu auch die Ausführungen in den ho. Erkenntnissen vom 18.3.2018, GZ L515 1436960-6/2E, L515 1436959-6/2E und L515 1436808-6/2E), bzw. stellt im gegenständlichen Einzelfall auch das hoch einzuschätzende Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenrechts ein überwiegendes öffentliches Interesse iSd § 13 Abs. 2 VwGVG dar, welches es für geboten erscheinen lässt, an dem von der bB festgelegten Zeitpunkt in der vorliegenden Form tatsächlich tätig zu werden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass der VwGH den bereits genannten Beschwerden gem. 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung ebenfalls nicht zuerkannte (vgl. hier auch den ähnlichen Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG und § 30 Abs. 2 VwGG). Auch kam den Anträgen gem. § 55 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. hierzu ebenfalls die Ausführungen in den ho. Erkenntnissen vom 18.3.2018, GZ L515 1436960-6/2E, L515 1436959-6/2E und L515 1436808-6/2E). Die aufschiebende Wirkung war aufgrund der oa. Ausführungen auch vom ho. Gericht nicht zuzuerkennen.Die bB erkannte der Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu recht ab. Im Lichte der dort genannten Interessensabwägung ging sie zurecht davon aus, dass der sofortige Vollzug des Bescheides dringend geboten erschien. Zum einen führte die Einleitung des entsprechenden Verfahrens an sich bzw. das Erscheinen der Parteien bei der bB an sich zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Interessen, weil zu diesem Zeitpunkt lediglich die Erlangung eines Ersatzreisedokuments und nicht die Abschiebung der Parteien geplant war (der Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung ist selbst bei Vorliegen eines Heimreisezertifikats von der bB im Rahmen ihres in Paragraph 46, FPG eingeräumten Ermessens festzusetzen) und zeigte das bisherige Verhalten der bP im Bundesgebiet, dass sie nicht gewillt sind, den rechtmäßigen Zustand herzustellen vergleiche hierzu auch die Ausführungen in den ho. Erkenntnissen vom 18.3.2018, GZ L515 1436960-6/2E, L515 1436959-6/2E und L515 1436808-6/2E), bzw. stellt im gegenständlichen Einzelfall auch das hoch einzuschätzende Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenrechts ein überwiegendes öffentliches Interesse iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG dar, welches es für geboten erscheinen lässt, an dem von der bB festgelegten Zeitpunkt in der vorliegenden Form tatsächlich tätig zu werden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass der VwGH den bereits genannten Beschwerden gem. 30 Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung ebenfalls nicht zuerkannte vergleiche hier auch den ähnlichen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 30, Absatz 2, VwGG). Auch kam den Anträgen gem. Paragraph 55, AsylG keine aufschiebende Wirkung zu vergleiche hierzu ebenfalls die Ausführungen in den ho. Erkenntnissen vom 18.3.2018, GZ L515 1436960-6/2E, L515 1436959-6/2E und L515 1436808-6/2E). Die aufschiebende Wirkung war aufgrund der oa. Ausführungen auch vom ho. Gericht nicht zuzuerkennen. In die oa. Überlegungen hat auch einzufließen, dass es sich beim Rechtsinstitut der Ladung um ein zentrales Element der hoheitlichen Vollziehung handelt, welches die Behörden und Gerichte in die Lage versetzen soll, den maßgeblichen Sachverhalt rasch zu ermitteln und Verfahren zügig zu führen. Dies setzt aber auch voraus, dass die Behörden und Gerichte in die Lage versetzt werden, durch die Erlassung einer Ladung das Erscheinen einer Person nicht nur theoretisch bzw. auf äußerst komplexe, umständliche und aufwändige Weise, sondern rasch und einfach -selbstredend immer unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit- erwirken zu können. So war vor der Einrichtung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit in der gegenständlichen Form vor dem 1.1.2014 gem. § 19 Abs. 4 AVG aF gegen eine Ladung oder eine Vorführung kein Rechtsmittel im administrativen Instanzenzug zulässig, sondern lediglich die Beschwerde an den VwGH, welcher grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sie von diesem unter ähnlichen Umständen zuerkannt werden konnte, wie sie nunmehr von den Verwaltungsgerichten aberkannt werden können. Diese Regelung diente sichtlich der raschen und effektiven Verfahrensführung. Auch wenn seit 1.1.2014 ein Rechtsmittel gegen eine Ladungsbescheid nicht mehr ausgeschlossen ist und mangels entsprechender Spezialnorm dem Rechtsmittel (idR eine Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zukommt, kann dem Gesetzgeber dennoch nicht unterstellt werden, dass er den Behörden die Möglichkeit nehmen wollte, in effektiver Weise das Erscheinen von Personen zu erwirken, bzw. dass er hiermit für den Regelfall die Möglichkeit eröffnen wollte, dass die Parteien durch die Möglichkeit der Einbringung einer unbegründeten Beschwerde nach eigenen Gutdünken über ihre Verpflichtung, den Ladungstermin wahrnehmen zu müssen, entscheiden könnten, sondern sollen die Behörden und Gerichte nach wie vor in die Lage versetzt werden, das Instrument der Ladung effektiv und durchsetzbar einsetzen zu können, was in einer Vielzahl der Fälle nur dadurch gewährleitet werden kann, indem dem Rechtsmittel gegen den Ladungsbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.In die oa. Überlegungen hat auch einzufließen, dass es sich beim Rechtsinstitut der Ladung um ein zentrales Element der hoheitlichen Vollziehung handelt, welches die Behörden und Gerichte in die Lage versetzen soll, den maßgeblichen Sachverhalt rasch zu ermitteln und Verfahren zügig zu führen. Dies setzt aber auch voraus, dass die Behörden und Gerichte in die Lage versetzt werden, durch die Erlassung einer Ladung das Erscheinen einer Person nicht nur theoretisch bzw. auf äußerst komplexe, umständliche und aufwändige Weise, sondern rasch und einfach -selbstredend immer unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit- erwirken zu können. So war vor der Einrichtung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit in der gegenständlichen Form vor dem 1.1.2014 gem. Paragraph 19, Absatz 4, AVG aF gegen eine Ladung oder eine Vorführung kein Rechtsmittel im administrativen Instanzenzug zulässig, sondern lediglich die Beschwerde an den VwGH, welcher grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sie von diesem unter ähnlichen Umständen zuerkannt werden konnte, wie sie nunmehr von den Verwaltungsgerichten aberkannt werden können. Diese Regelung diente sichtlich der raschen und effektiven Verfahrensführung. Auch wenn seit 1.1.2014 ein Rechtsmittel gegen eine Ladungsbescheid nicht mehr ausgeschlossen ist und mangels entsprechender Spezialnorm dem Rechtsmittel (idR eine Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zukommt, kann dem Gesetzgeber dennoch nicht unterstellt werden, dass er den Behörden die Möglichkeit nehmen wollte, in effektiver Weise das Erscheinen von Personen zu erwirken, bzw. dass er hiermit für den Regelfall die Möglichkeit eröffnen wollte, dass die Parteien durch die Möglichkeit der Einbringung einer unbegründeten Beschwerde nach eigenen Gutdünken über ihre Verpflichtung, den Ladungstermin wahrnehmen zu müssen, entscheiden könnten, sondern sollen die Behörden und Gerichte nach wie vor in die Lage versetzt werden, das Instrument der Ladung effektiv und durchsetzbar einsetzen zu können, was in einer Vielzahl der Fälle nur dadurch gewährleitet werden kann, indem dem Rechtsmittel gegen den Ladungsbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Wie bereits erwähnt, wäre es den bP auch freigestanden, anlässlich des Erscheinens bei der Behörde ihre Bedenken gegen die geplante Amtshandlung gem. § 46 FPG bzw. 33 Abs. 4 BFA-VG zu artikulieren, die Existenz allfälliger Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens und das Bestreben, hiergegen Einwände vorzubringen ändern jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ladung und der Verpflichtung der Geladenen, diese zu befolgen.Wie bereits erwähnt, wäre es den bP auch freigestanden, anlässlich des Erscheinens bei der Behörde ihre Bedenken gegen die geplante Amtshandlung gem. Paragraph 46, FPG bzw. 33 Absatz 4, BFA-VG zu artikulieren, die Existenz allfälliger Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens und das Bestreben, hiergegen Einwände vorzubringen ändern jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ladung und der Verpflichtung der Geladenen, diese zu befolgen. II.3.
  9. Da die bB in Umsetzung ihres im angefochtenen Bescheid artikulierten Willens keine weiteren Vollzugs- bzw. Beugemaßnahmen setzte, erübrigt sich eine Auseinandersetzung hierüber im gegenständlichen Verfahren.römisch zwei.3.
  10. Da die bB in Umsetzung ihres im angefochtenen Bescheid artikulierten Willens keine weiteren Vollzugs- bzw. Beugemaßnahmen setzte, erübrigt sich eine Auseinandersetzung hierüber im gegenständlichen Verfahren. II.3.
  11. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Beschwerde im vollen Umfang abzuweisen.römisch zwei.3.
  12. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Beschwerde im vollen Umfang abzuweisen. II.
  13. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
  14. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: "
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn ---------- 1.-verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn -Strichaufzählung der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder -Strichaufzählung sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): -Strichaufzählung Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. -Strichaufzählung Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- -Strichaufzählung In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. -Strichaufzählung Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Soweit nochmals die Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Armeniens in Zweifel gezogen hätte. Auch war im gegenständlichen Fall lediglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden, welche nicht mündlich zu erörtern war. Insbesondere war es zur Lösung dieser Rechtsfrage nicht erforderlich, sich einen persönlichen Eindruck von den bP zu verschaffen. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 19 AVG abgeht. Hier wird auf die bereits zitierte Judikatur verwiesen. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Paragraph 19, AVG abgeht. Hier wird auf die bereits zitierte Judikatur verwiesen. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L515.1436959.5.00

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