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{'item': 'L515 2199450-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2019 GeschäftszahlL515 2199450-2 SpruchL515 2147464-2/3E L515 2199450-2/3E L515 2199448-2/3E L515 2199447-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX beschlossen:römisch 40 2019, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Die Beschwerde wird gem. Art. 130

(1)B-VG, §§ 28 Abs.1 und 31A) Die Beschwerde wird gem. Artikel 130,
(1)B-VG, Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Die Beschwerde wird gem. Art. 130

(1)B-VG, §§ 28 Abs.1 und 31A) Die Beschwerde wird gem. Artikel 130,
(1)B-VG, Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Die Beschwerde wird gem. Art. 130

(1)B-VG, §§ 28 Abs.1 und 31A) Die Beschwerde wird gem. Artikel 130,
(1)B-VG, Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die Beschwerdeführer (gem. ihrer Nennung kurz als "bP1" - "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. I.1.

  1. bP1 und bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.römisch eins.1.
  2. bP1 und bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP
  3. I.1.
  4. bP1 brachte zusammengefasst vor, in Georgien für die Nationale Bewegung tätig gewesen zu sein, weswegen sie nach dem Wahlsieg der Partei Georgischer Traum physischen und psychischen Repressalien ausgesetzt gewesen wäre und zudem hiervon erkrankt zu sein.römisch eins.1.
  5. bP1 brachte zusammengefasst vor, in Georgien für die Nationale Bewegung tätig gewesen zu sein, weswegen sie nach dem Wahlsieg der Partei Georgischer Traum physischen und psychischen Repressalien ausgesetzt gewesen wäre und zudem hiervon erkrankt zu sein. Aufgrund der durch die Übergriffe erlittenen Verletzungen hätte sie sich im Krankenhaus aufhalten. Sie könne den Krankenhausaufenthalt bescheinigen. Wegen der erlittenen Übergriffe und ihrer Exponiertheit wäre sie illegal versteckt auf der Ladefläche eines Lkws aus Georgien ausgereist. Sie leide an chronischer Hepatitis C im zirrhotischem Stadium. bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe von bP1 bzw. auf den Familienverband. I.1.
  6. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.römisch eins.1.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.1.5.
  1. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.5.
  2. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.1.5.
  3. Die minderjährigen bP3 und bP4 wurden durch die bP2 vertreten.römisch eins.1.5.
  4. Die minderjährigen bP3 und bP4 wurden durch die bP2 vertreten. Im Beschwerdeverfahren wurden die bP1 und bP2 von der ARGE Rechtsberatung vertreten. In Bezug auf die bP1 wurde eine mit 2.2.2017 datierte, lediglich in Bezug auf die Zustellmodalitäten eingeschränkte und ansonsten umfassende Vollmachtsurkunde vorgelegt. In Bezug auf die bP2 wurde eine mit 20.6.2018 datierte Vollmachtsurkunde vorgelegt, wonach sich das Vollmachtsverhältnis "explizit auf das gegenständlichen Verfahren beschränkt, etwaige weitere Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen, sowie Verfahren, die nach einer Aufhebung durch das BVwG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen werden, sind ausdrücklich nicht umfasst." I.1.
  5. Die Beschwerde wurde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.
  6. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurden weiters gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die Spruchpunkte II - IV des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wurden weiters gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF die Spruchpunkte römisch zwei - römisch vier des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen. I.2.
  7. Im fortgesetzten Verfahren und wurde in Bezug auf die bP gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.römisch eins.2.1. Im fortgesetzten Verfahren und wurde in Bezug auf die bP gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.2.
  1. Die angefochtenen "Bescheide" wurden der allesamt der ARGE Rechtsberatung als vermeintlicher Vertreter zugestellt.römisch eins.2.
  2. Die angefochtenen "Bescheide" wurden der allesamt der ARGE Rechtsberatung als vermeintlicher Vertreter zugestellt. I.
  3. Gegen die angefochtenen "Bescheide" wurde von der ARGE Rechtsberatung eine Beschwerde eingebracht. Im Akt liegt eine mit 20.2.1019 datierte Vollmachtsurkunde auf, wonach sich das Vollmachtsverhältnis "explizit auf das gegenständlichen Hauptverfahren samt Nebenverfahren beschränkt, etwaige weitere Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen, sowie Verfahren, die nach einer Aufhebung durch das BVwG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen werden, sind ausdrücklich nicht umfasst."römisch eins.
  4. Gegen die angefochtenen "Bescheide" wurde von der ARGE Rechtsberatung eine Beschwerde eingebracht. Im Akt liegt eine mit 20.2.1019 datierte Vollmachtsurkunde auf, wonach sich das Vollmachtsverhältnis "explizit auf das gegenständlichen Hauptverfahren samt Nebenverfahren beschränkt, etwaige weitere Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen, sowie Verfahren, die nach einer Aufhebung durch das BVwG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen werden, sind ausdrücklich nicht umfasst." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
  6. Beweiswürdigung II.2.
  7. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  8. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
  9. Rechtliche Beurteilung II.3.
  10. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  11. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.
  12. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
  13. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
  14. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
  15. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
  16. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  17. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
  18. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.
  19. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. II.3.
  20. Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.3.
  21. Gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. § 10 AVG können sich die Beteiligten und ihre Vertreter vertreten lassen. Der Umfang der Vertretungsvollmacht richtet sich nach der Vollmachtserklärung und kann auch eingeschränkt werden.Gem. Paragraph 10, AVG können sich die Beteiligten und ihre Vertreter vertreten lassen. Der Umfang der Vertretungsvollmacht richtet sich nach der Vollmachtserklärung und kann auch eingeschränkt werden. Gem. § 10
(2)BFA-VG ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht befugt.Gem. Paragraph 10,
(2)BFA-VG ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht befugt. Gem. § 9
(1)ZustellG können sich die Parteien eines Zustellbevollmächtigten bedienen. Hat eine Partei mehrere Zustellbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn sie an einen von diesen vorgenommen wurde (Abs. 4 leg. cit).Gem. Paragraph 9,
(1)ZustellG können sich die Parteien eines Zustellbevollmächtigten bedienen. Hat eine Partei mehrere Zustellbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn sie an einen von diesen vorgenommen wurde (Absatz 4, leg. cit). II.3.
  1. Gem. § 6 AVG hat das ho. Gericht seine sachliche [Un]zuständigkeit amtswegig wahrzunehmen.römisch zwei.3.
  2. Gem. Paragraph 6, AVG hat das ho. Gericht seine sachliche [Un]zuständigkeit amtswegig wahrzunehmen. II.
  3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus folgendes:römisch zwei.
  4. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus folgendes: II.4.
  5. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der bereits genannten Vollmachtsurkunden erstreckte sich die der ARGE Rechtsberatung erteilte Vollmacht in Bezug auf die bP1 auch auf das unter Punkt I.2.
  6. fortgesetzte Verfahren und umfasste auch -soweit gewisse Zustellmodalitäten (die gegenständlichen Zustellung unterliegt diesen nicht) nicht ausdrücklich ausgenommen wurden- auch eine Zustellvollmacht, in Bezug auf die bP2 wurde die Vollmacht auf dieses Verfahren jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.römisch zwei.4.
  7. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der bereits genannten Vollmachtsurkunden erstreckte sich die der ARGE Rechtsberatung erteilte Vollmacht in Bezug auf die bP1 auch auf das unter Punkt römisch eins.2.
  8. fortgesetzte Verfahren und umfasste auch -soweit gewisse Zustellmodalitäten (die gegenständlichen Zustellung unterliegt diesen nicht) nicht ausdrücklich ausgenommen wurden- auch eine Zustellvollmacht, in Bezug auf die bP2 wurde die Vollmacht auf dieses Verfahren jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. II.4.
  9. Hieraus ergibt sich, dass in Bezug auf die bP1 der angefochtene Bescheid zugestellt und somit auch erlassen wurde, in Bezug auf die bP2 - bP4 erfolgte jedoch keine Zustellung der Bescheide. Diese wurden somit auch nicht erlassen. In Bezug auf die bP2 wäre der Bescheid mangels der Existenz einer gewillkürten Vertretung an diese und in Bezug auf die bP3 und bP4 an die gesetzliche Vertretung zuzustellen gewesen.römisch zwei.4.
  10. Hieraus ergibt sich, dass in Bezug auf die bP1 der angefochtene Bescheid zugestellt und somit auch erlassen wurde, in Bezug auf die bP2 - bP4 erfolgte jedoch keine Zustellung der Bescheide. Diese wurden somit auch nicht erlassen. In Bezug auf die bP2 wäre der Bescheid mangels der Existenz einer gewillkürten Vertretung an diese und in Bezug auf die bP3 und bP4 an die gesetzliche Vertretung zuzustellen gewesen. II.4.
  11. Da in Bezug auf die bP2 - bP4 keine Bescheide vorliegen, ist eine dagegen eingebrachte Beschwerde mangels des Vorliegens der Prozessvoraussetzung eines rechtlich existenten Bescheides zurückzuweisen.römisch zwei.4.
  12. Da in Bezug auf die bP2 - bP4 keine Bescheide vorliegen, ist eine dagegen eingebrachte Beschwerde mangels des Vorliegens der Prozessvoraussetzung eines rechtlich existenten Bescheides zurückzuweisen. II.4.
  13. Um den Anforderungen des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG bzw. Art. 8 EMRK gerecht zu werden, war der Bescheid in Bezug auf die bP1 ersatzlos zu beheben (vgl. hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
  14. Aufl, Anm. 17 ff zu § 28 VwGVG).römisch zwei.4.
  15. Um den Anforderungen des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG bzw. Artikel 8, EMRK gerecht zu werden, war der Bescheid in Bezug auf die bP1 ersatzlos zu beheben vergleiche hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
  16. Aufl, Anmerkung 17 ff zu Paragraph 28, VwGVG). II.
  17. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.römisch zwei.
  18. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Umfang und Wesen der Vertretung abgeht, bzw. die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen aufgrund ihres eindeutigen Wortlautes keine andere Auslegung als die hier gewählte zulassen. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L515.2199450.2.00

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