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{'item': 'L516 2148259-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2019 GeschäftszahlL516 2148259-2 SpruchL516 2148261-2/3E L516 2148263-2/3E L516 2148259-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb XXXX , 2.) XXXX , geb XXXX und 3.) XXXX , geb XXXX , alle StA Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe- Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, 1101598001/160052884/BMI-BFA_WIEN_AST_01, 1101597908/160052876/BMI-BFA_WIEN_AST_01 und 1101597810/160052868/BMI-BFA_WIEN_AST_01, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb römisch 40 , alle StA Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe- Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, 1101598001/160052884/BMI-BFA_WIEN_AST_01, 1101597908/160052876/BMI-BFA_WIEN_AST_01 und 1101597810/160052868/BMI-BFA_WIEN_AST_01, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII der angefochtenen Bescheide stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben der angefochtenen Bescheide stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI der angefochtenen Bescheide stattgegeben und dieser wird gemäß § 55 Abs 1a FPG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs der angefochtenen Bescheide stattgegeben und dieser wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, und ihrem Vater, dem Drittbeschwerdeführer, in Österreich ein und alle stellten am 11.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG dazu fand am 12.01.2016 statt, eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.10.
  2. Erste Bescheide des BFA vom 16.12.2016, mit welchem diese Anträge zur Gänze abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden waren, wurden in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 28.02.2017, L523 2148261-1/4E, L523 2148263-1/4E und L523 2148259-1/3E gem § 28 Abs 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit wurde zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
  3. Erste Bescheide des BFA vom 16.12.2016, mit welchem diese Anträge zur Gänze abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden waren, wurden in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 28.02.2017, L523 2148261-1/4E, L523 2148263-1/4E und L523 2148259-1/3E gem Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit wurde zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
  4. Am 11.10.2018 wurden die Beschwerdeführenden erneut niederschriftlich vom BFA einvernommen.
  5. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 8 AsylG ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).
  6. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) sowie des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).
  7. Mit Spruchpunkt VI sprach das BFA aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe und mit Spruchpunkt VI, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
  8. Mit Spruchpunkt römisch sechs sprach das BFA aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe und mit Spruchpunkt römisch sechs, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
  9. Gegen diese am 18.02.2019 zugestellten Bescheide richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde vom 13.03.
  10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 19.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Sachverhalt 1.
  12. Bei der dreiundvierzigjährigen Erstbeschwerdeführerin wurde in Österreich unter anderem eine Neuromyelitis optica [NMO; Devic-Krankheit] G36.0 diagnostiziert, die aggressiv verläuft und mit hoher Behinderung assoziiert ist. Die Erstbeschwerdeführerin benötigt einen Rollstuhl sowie in allen Bereichen des täglichen Lebens Unterstützung, sodass eine 24-Stunden Betreuung notwendig ist. Die Erstbeschwerdeführerin muss dabei von ihrem rund neunundsiebzigjährigen Vater und ihrer siebzigjährigen Mutter unterstützt werden (AS 263, 413, 597, 598), dem Drittbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin.
  13. Beweiswürdigung 2.
  14. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung der Erstbeschwerdeführerin und der erforderlichen Unterstützung durch die Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer ergeben sich aus den im Akt befindlichen ärztlichen Dokumenten, wobei dazu die jeweiligen Aktenseiten angeführt sind.
  15. Rechtliche Beurteilung Zu A) Rechtsgrundlage 3.
  16. Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.3.
  17. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt. Zum gegenständlichen Verfahren 3.
  18. Der Verwaltungsgerichthof hat bereits in seiner Entscheidung vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua, ausgesprochen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG nicht zwingend ist, sondern eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraussetzt. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG 2014 in Verbindung mit § 1 Z 6 der HerkunftsstaatenV, BGBl II Nr. 177/2009 idF BGBl II Nr. 405/2013, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua).3.
  19. Der Verwaltungsgerichthof hat bereits in seiner Entscheidung vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua, ausgesprochen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG nicht zwingend ist, sondern eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraussetzt. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, der HerkunftsstaatenV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2013,, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua). Der Verwaltungsgerichtshof hat in jener Entscheidung zudem Folgendes ausgeführt: "Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden."Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden. Da sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das BVwG unter der rechtsirrtümlichen Annahme, allein die Herkunft der Zweitrevisionswerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat führe zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, diese wesentlichen Faktoren außer Acht gelassen haben, ist das zweitangefochtene Erkenntnis insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet." 3.
  20. Fallbezogen begründete das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich damit, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Das BFA hat jedoch unter Außerachtlassung der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH den ihm bereits bekannten Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin bei der erforderlichen Interessensabwägung keine Bedeutung beigemessen. 3.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles zu dem Schluss, dass gegenständlich - bedingt durch die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der dreiundvierzigjährigen Erstbeschwerdeführerin und der erforderlichen Unterstützung durch die siebzigjährige Mutter und den neunundsiebzigjährigen Vater - besondere Umstände vorliegen, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die nach § 55 Abs 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und überwiegen diese privaten Interessen der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die - wie die Beschwerdeführerin - aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen.3.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles zu dem Schluss, dass gegenständlich - bedingt durch die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der dreiundvierzigjährigen Erstbeschwerdeführerin und der erforderlichen Unterstützung durch die siebzigjährige Mutter und den neunundsiebzigjährigen Vater - besondere Umstände vorliegen, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und überwiegen diese privaten Interessen der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die - wie die Beschwerdeführerin - aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen. 3.
  23. Der Spruchteil VII der jeweils angefochtenen Bescheide war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.3.
  24. Der Spruchteil römisch sieben der jeweils angefochtenen Bescheide war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 3.
  25. Der Beschwerde kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Den Beschwerdeführern ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (§ 51 AsylG).3.
  26. Der Beschwerde kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Den Beschwerdeführern ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (Paragraph 51, AsylG). Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Behebung von Spruchpunkt VI des angefochtenen BescheidesBehebung von Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides Rechtsgrundlage 3.
  27. Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.3.
  28. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Zum gegenständlichen Verfahren 3.
  29. Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs 1a FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt VI der jeweils angefochtenen Bescheide war daher spruchgemäß zu beheben.3.
  30. Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt römisch sechs der jeweils angefochtenen Bescheide war daher spruchgemäß zu beheben. Zu den übrigen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide 3.
  31. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VI und VII spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffenen - auch zweckmäßig ist.3.
  32. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch sechs und römisch sieben spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffenen - auch zweckmäßig ist. 3.
  33. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zu B) Revision
  34. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
  35. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L516.2148259.2.00

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