Obsah (14)
§ 3§ 52Art 133§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55Art 15§ 46a§ 68§ 18§ 9§ 21RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2019 GeschäftszahlL516 2216001-1 SpruchL516 2216001-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHI
§ 3Abs 1, § 8 Abs 1 und § 57 Asyl
G als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV der angefochtenen Bescheide stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier der angefochtenen Bescheide stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorübergehend unzulässig ist. III. Die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die ordentliche Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin reiste rechtmäßig am 11.01.2018 in Österreich ein, stellte am 19.01.2018 beim Stadtpolizeikommando Wels einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde aufgrund einer Tuberkulose-Erkrankung umgehend in ein Krankenhaus eingeliefert und insgesamt bis zum 06.12.2018 stationär aufgenommen. Die Erstbefragung nach dem AsylG zu ihrem Antrag fand am 10.12.2018 statt, eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.12.2018 und 09.01.
- Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III) und erließ
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV).
Das BFA stellte
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55
Abs 1a bestehe (Spruchpunkt VI) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem § 18 Abs 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII). Der Beschwerdeführerin wurde schließlich aufgetragen, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII).2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, bestehe (Spruchpunkt römisch sechs) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben). Der Beschwerdeführerin wurde schließlich aufgetragen, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA
§ 52
Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen den am 15.02.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.03.
- Spruchpunkte VII und VIII des angefochtenen Bescheides wurden dabei nicht bekämpft.
- Gegen den am 15.02.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.03.
- Spruchpunkte römisch sieben und römisch acht des angefochtenen Bescheides wurden dabei nicht bekämpft.
- Die Beschwerde langte zusammen mit den Verwaltungsakten des BFA am 15.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , ein.
- Die Beschwerde langte zusammen mit den Verwaltungsakten des BFA am 15.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 , ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Zur Person 1.
- Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Spruch genannten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, gehört der armenischen Volksgruppe und der georgisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an, stammt aus Tiflis, ist unverheiratet und hat keine Kinder. Ihre Identität steht fest. Sie besuchte in Georgien die Grundschule, arbeitete jedoch danach nie. Sie lebte seit einer vor zehn Jahren erfolgten Trennung von ihrem vormaligen Lebenspartner bis zu ihrer Ausreise bei ihrer rund achtzigjährigen Mutter, die nach wie vor in Georgien lebt. (AS 95, 97). In Österreich lebt Ihre Schwester XXXX , geb. XXXX , welche über den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gem § 55 Abs 2 AsylG verfügt, seit mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausgesprochen wurde, dass in deren Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Auch die Tochter, der Sohn und die Enkelkinder jener Schwester leben in Österreich (BVwG 19.06.2018, W196 1401886-1/3E) Die Schwester unterstützt die Beschwerdeführerin und begleitet sie immer wieder bei ärztlichen Konsultationen (AS 323).1.
- Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Spruch genannten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, gehört der armenischen Volksgruppe und der georgisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an, stammt aus Tiflis, ist unverheiratet und hat keine Kinder. Ihre Identität steht fest. Sie besuchte in Georgien die Grundschule, arbeitete jedoch danach nie. Sie lebte seit einer vor zehn Jahren erfolgten Trennung von ihrem vormaligen Lebenspartner bis zu ihrer Ausreise bei ihrer rund achtzigjährigen Mutter, die nach wie vor in Georgien lebt. (AS 95, 97). In Österreich lebt Ihre Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 , welche über den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gem Paragraph 55, Absatz 2, AsylG verfügt, seit mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausgesprochen wurde, dass in deren Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Auch die Tochter, der Sohn und die Enkelkinder jener Schwester leben in Österreich (BVwG 19.06.2018, W196 1401886-1/3E) Die Schwester unterstützt die Beschwerdeführerin und begleitet sie immer wieder bei ärztlichen Konsultationen (AS 323). Zur Begründung des Antrages 1.
- Die Beschwerdeführerin begründete den gegenständlichen Antrag ausschließlich mit ihrer Tuberkulose-Erkrankung, deren in Georgien seit vier Jahren erfolgten, jedoch erfolglos gebliebenen medizinischen Behandlung und dem dadurch sich massiv verschlechternden Gesundheitszustand (AS 93, 101, 205). Zum Gesundheitszustand 1.
- Bei der Beschwerdeführerin wurden zuletzt am 22.01.2019 insbesondere folgende Erkrankungen diagnostiziert: -Strichaufzählung Multiresistente XDR - Lungentuberkulose -Strichaufzählung Anamnestisch - Zustand nach 2-jährige Tuberkulosetherapie in Georgien -Strichaufzählung Bipolare Störung in Richtung Manic-Episode, fraglich Deltyba-induziert. -Strichaufzählung Reaktive Depression/PTSD -Strichaufzählung Hämangiom der Leber im Segment VIIIHämangiom der Leber im Segment römisch acht -Strichaufzählung Anämie -Strichaufzählung Zustand nach Blut Transfusion Die Beschwerdeführerin leidet insbesondere an einer extrem arzneimittelresistenten Tuberkulose, (XDR-Tuberkulose). Die Tuberkulose-Erkrankung wurde bereits zwei Jahre in Georgien behandelt, ehe die Beschwerdeführerin im Jänner 2018 nach Österreich einreiste. Am 19.01.2018, unmittelbar nach ihrer Einreise, wurde sie in das Krankenhaus Wels eingeliefert, es wurde im Zuge dessen festgestellt, dass sie umgehend eine Blutkonserve benötigte sowie eine schwere, multiresistente und lebensbedrohliche Lungentuberkulose beidseits diagnostiziert (AS 27, 321). Es erfolgte eine sofortige Therapieeinleitung im Krankenhaus Wels und am 23.01.2018 die Überstellung in das spezielle Behandlungszentrum für multiresistente Tuberkulose im XXXX (AS 321). Am 15.06.2018 erfolgte nach rund halbjähriger Therapie die Verlegung in die XXXX , da die Schwester der Beschwerdeführerin in XXXX wohnhaft ist und sich so besser um die Beschwerdeführerin kümmern konnte. Zum Zeitpunkt der Verlegung nach XXXX war die Beschwerdeführerin noch immer in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand, schwer untergewichtig (Kachexie) und es wurden weiterhin massive entzündliche und narbige Veränderungen in beiden Lungen festgestellt werden (AS 323). Die Beschwerdeführerin befand sich insgesamt durchgehend von 19.01.2018 bis 06.12.2018 in stationärer Krankenbehandlung (AS 325). Die medizinische Behandlung gestaltete sich dabei aufgrund verschiedentlicher Unverträglichkeiten und von Complianceproblemen ("Therapietreue") als schwierig (AS 323). Resistenzen ergaben sich auf Bedaquilin, Clofazimin, PAS, Ethambutal, Rifampicin und Isoniazid, Ethambutol (AS 107) Am 06.12.2018 erfolgte nach einer zufriedenstellenden Besserung und ausgezeichneten Gewichtszunahme zunächst eine Entlassung aus dem Krankenhaus, wobei jedoch von den behandelnden Ärzten weiterhin eine Fortsetzung der zuletzt etablierten und hochdosierten medikamentösen Dreifach-Therapie mit Avelox, Pyrafat und Deltyba für mindestens ein weiteres Jahr (AS 107), bzw gegenwärtig für weitere 10 Monate (AS 347), sowie regelmäßige engmaschige klinische Kontrollen verordnet wurden (AS 107, 108). Am 22.01.2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut stationär aufgenommen aufgrund aktueller Verschlimmerung der bei ihr bekannten bipolaren Störung, wobei konsiliarisch die Diagnosen bipolare Störung bzw Psychose gestellt wurden und eine Therapie mit Seroquel 25mg eingeleitet wurde. Festgehalten wurde dazu, dass die Beschwerdeführerin unsinnige Handlungen vollzieht und mit ihr schwer Kontakt aufzunehmen ist (AS 357). Da das Tuberkulosemedikament Deltyba nicht als möglicher Trigger zur Verstärkung der psychischen Erkrankung nicht ausgeschlossen werden konnte wurde die Behandlung mit Delamanid beendet und zunächst als neue Dreifachtherapie die Medikation mit Capreomycin i.v., Pyrafat und Moxifloxacin etabliert, was ein enges Monitoring der Nierenfunktionsparameter erfordert. Zuletzt musste von den behandelnden Ärzten in Österreich zur ergänzenden oralen Therapie aufgrund des Antibioprogramms als letztmögliche therapeutisch wirksame Substanz Cycloserin aus dem Ausland angefordert werden, da diese Medikamentation bis dato nicht verfügbar ist. Diese zwischenzeitliche Behandlung ist erforderlich, da bei bestehender multiresistenter Tuberkulose zumindest eine Dreifachtherapie verabreicht werden muss (AS 357). Am 15.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin klinisch weitgehend unauffällig aus der stationären Behandlung entlassen, wobei weiterhin eine strenge Observanz der Tabletteneinnahme zu fordern ist (AS 355). Medizinisch befürwortet wird auch ein Ortswechsel in die Stadt XXXX zwecks der einfacheren therapeutischen Kontrolle (AS 359).Die Beschwerdeführerin leidet insbesondere an einer extrem arzneimittelresistenten Tuberkulose, (XDR-Tuberkulose). Die Tuberkulose-Erkrankung wurde bereits zwei Jahre in Georgien behandelt, ehe die Beschwerdeführerin im Jänner 2018 nach Österreich einreiste. Am 19.01.2018, unmittelbar nach ihrer Einreise, wurde sie in das Krankenhaus Wels eingeliefert, es wurde im Zuge dessen festgestellt, dass sie umgehend eine Blutkonserve benötigte sowie eine schwere, multiresistente und lebensbedrohliche Lungentuberkulose beidseits diagnostiziert (AS 27, 321). Es erfolgte eine sofortige Therapieeinleitung im Krankenhaus Wels und am 23.01.2018 die Überstellung in das spezielle Behandlungszentrum für multiresistente Tuberkulose im römisch 40 (AS 321). Am 15.06.2018 erfolgte nach rund halbjähriger Therapie die Verlegung in die römisch 40 , da die Schwester der Beschwerdeführerin in römisch 40 wohnhaft ist und sich so besser um die Beschwerdeführerin kümmern konnte. Zum Zeitpunkt der Verlegung nach römisch 40 war die Beschwerdeführerin noch immer in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand, schwer untergewichtig (Kachexie) und es wurden weiterhin massive entzündliche und narbige Veränderungen in beiden Lungen festgestellt werden (AS 323). Die Beschwerdeführerin befand sich insgesamt durchgehend von 19.01.2018 bis 06.12.2018 in stationärer Krankenbehandlung (AS 325). Die medizinische Behandlung gestaltete sich dabei aufgrund verschiedentlicher Unverträglichkeiten und von Complianceproblemen ("Therapietreue") als schwierig (AS 323). Resistenzen ergaben sich auf Bedaquilin, Clofazimin, PAS, Ethambutal, Rifampicin und Isoniazid, Ethambutol (AS 107) Am 06.12.2018 erfolgte nach einer zufriedenstellenden Besserung und ausgezeichneten Gewichtszunahme zunächst eine Entlassung aus dem Krankenhaus, wobei jedoch von den behandelnden Ärzten weiterhin eine Fortsetzung der zuletzt etablierten und hochdosierten medikamentösen Dreifach-Therapie mit Avelox, Pyrafat und Deltyba für mindestens ein weiteres Jahr (AS 107), bzw gegenwärtig für weitere 10 Monate (AS 347), sowie regelmäßige engmaschige klinische Kontrollen verordnet wurden (AS 107, 108). Am 22.01.2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut stationär aufgenommen aufgrund aktueller Verschlimmerung der bei ihr bekannten bipolaren Störung, wobei konsiliarisch die Diagnosen bipolare Störung bzw Psychose gestellt wurden und eine Therapie mit Seroquel 25mg eingeleitet wurde. Festgehalten wurde dazu, dass die Beschwerdeführerin unsinnige Handlungen vollzieht und mit ihr schwer Kontakt aufzunehmen ist (AS 357). Da das Tuberkulosemedikament Deltyba nicht als möglicher Trigger zur Verstärkung der psychischen Erkrankung nicht ausgeschlossen werden konnte wurde die Behandlung mit Delamanid beendet und zunächst als neue Dreifachtherapie die Medikation mit Capreomycin i.v., Pyrafat und Moxifloxacin etabliert, was ein enges Monitoring der Nierenfunktionsparameter erfordert. Zuletzt musste von den behandelnden Ärzten in Österreich zur ergänzenden oralen Therapie aufgrund des Antibioprogramms als letztmögliche therapeutisch wirksame Substanz Cycloserin aus dem Ausland angefordert werden, da diese Medikamentation bis dato nicht verfügbar ist. Diese zwischenzeitliche Behandlung ist erforderlich, da bei bestehender multiresistenter Tuberkulose zumindest eine Dreifachtherapie verabreicht werden muss (AS 357). Am 15.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin klinisch weitgehend unauffällig aus der stationären Behandlung entlassen, wobei weiterhin eine strenge Observanz der Tabletteneinnahme zu fordern ist (AS 355). Medizinisch befürwortet wird auch ein Ortswechsel in die Stadt römisch 40 zwecks der einfacheren therapeutischen Kontrolle (AS 359). Bei Nichteinhaltung und Nichtbeachtung der verordneten Therapierichtlinien ist bei Rezidivgeschehen das Leben der Patientin mit Sicherheit gefährdet. Zudem können auch sämtliche Personen ihrer Umgebung der Informationsgefahr einer hochresistenten Tuberkuloseerkrankung ausgesetzt sein. Dieses Szenario ist unbedingt mit ständig streng überwachter Medikamenteneinnahme zu vermeiden (AS 323). 1.
- Zur Lage in Georgien Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018). Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017). Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, Soziale Sachleistungen, Sozialpakete. Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Medizinische Versorgung Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: Offen für alle Staatsbürger; Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt; Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten; Dialyse ist ebenfalls gewährleistet; Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit; Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben beider nächstliegenden Klinik. Zugang, besonders für Rückkehrer: Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis Unterstützung: Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern) Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten: Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2
- Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017). Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können
dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Behandlungsmöglichkeiten: Tuberkulose Es existiert ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose. Die Begünstigten des Programms sind Bürger Georgiens, auch Häftlinge ohne Personaldokumente. Folgende Leistungen werden im Rahmen des Programms abgedeckt: Ambulanter Dienst: Konsultation eines Arztes; klinische und diagnostische Untersuchungen (bakteriologische Untersuchung des Schleims, 3-fache Bakterioskopie, Kulturen-Untersuchung, Definition der Resistenz gegen Medikamente je nach Indikation); Röntgenuntersuchung (allgemeine Blutuntersuchung); Behandlung unter direkter Überwachung im Krankenhaus (DOT) und Versorgung mit speziellen Anti-Tuberkulose-Medikamenten. Referenzkontrolle, insbesondere die Bereitstellung von Laborverwaltung, sowohl im zivilen Bereich als auch in den Strafvollzugsanstalten. Stationärer Dienst, einschließlich der Behandlung von Resistenzformen: Diagnostische Dienstleistungen (zusätzliche instrumentelle und labortechnische Untersuchungen); Spezifischer therapeutischer stationärer Dienst für Tuberkulosekranke (einschließlich der Versorgung mit spezifischen Anti-Tuberkulose-Medikamenten, sowohl im zivilen Bereich als auch in Strafvollzugs- und Strafvollzugsanstalten); spezifische chirurgische stationäre Versorgung der Tuberkulosekranken. Die vom Programm vorgesehene ambulante Leistung wird vollständig vom Staat finanziert (das Programm sieht keine Zuzahlung seitens des Begünstigten vor) (SSA o. D.d) Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung: Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.: * Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten * Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Nosologien [Krankheitsbilder], Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen) * Psychosoziale Rehabilitation * Die Versorgung von minderjähriger Patienten (unter 18), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden * Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung stationärer akuter psychotischer Symptome * Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht * Behandlung derjenigen Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in einer stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe, der durch den Artikel
- des Strafgesetzbuches von Georgien festgelegt ist, bezieht * Zusätzliche Hilfe: Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in der stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe laut Artikel 191 des StGB bezieht * Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen * Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation * Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen * Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden * Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden * Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis * Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung * Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit - sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e).
- Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen: 2.
- Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und zur allgemeinen Lebenssituation der Beschwerdeführerin (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und dem im Original vorgelegten Reisepass. Bereits das BFA erachtete die Identität der Beschwerdeführerin und ihre Familienzugehörigkeit zu ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester als erwiesen. Das dauernde Aufenthaltsrecht der Schwester, sowie der Umstand, dass auch deren Kinder und Enkel in Österreich leben, ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2018, W196 1401886-1/3E und nach Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.2.
- Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und zur allgemeinen Lebenssituation der Beschwerdeführerin (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und dem im Original vorgelegten Reisepass. Bereits das BFA erachtete die Identität der Beschwerdeführerin und ihre Familienzugehörigkeit zu ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester als erwiesen. Das dauernde Aufenthaltsrecht der Schwester, sowie der Umstand, dass auch deren Kinder und Enkel in Österreich leben, ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2018, W196 1401886-1/3E und nach Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. 2.
- Die Feststellungen zur Begründung des Antrages (oben II.1.2.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (AS 93, 101, 205).2.
- Die Feststellungen zur Begründung des Antrages (oben römisch zwei.1.2.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (AS 93, 101, 205). 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (oben II.1.3.) beruhen auf den im Verwaltungsakt des BFA befindlichen ärztlichen Befunden, welche vom BFA nicht in Zweifel gezogen wurden. Zu den jeweiligen Ausführungen wurden die entsprechenden Aktenseiten angeführt.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (oben römisch zwei.1.3.) beruhen auf den im Verwaltungsakt des BFA befindlichen ärztlichen Befunden, welche vom BFA nicht in Zweifel gezogen wurden. Zu den jeweiligen Ausführungen wurden die entsprechenden Aktenseiten angeführt. 2.
- Den hier getroffenen Ausführungen zur Lage in Georgien (oben 1.4.) liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Die Beschwerdeführerin ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten
§ 3Asyl
G 2005)Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005) Rechtsgrundlagen 3.1.
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Zum gegenständlichen Verfahren 3.
- Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.
- Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). 3.
- Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.
- Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.
- Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art 15Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).3.4. Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). 3.
- Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag ausschließlich mit der im Herkunftsstaat erfolglos gebliebenen Behandlung ihrer Erkrankung begründet. Sie hat damit nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung glaubhaft gemacht. 3.
- Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht gegeben sind, war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.3.
- Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht gegeben sind, war daher Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005)Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) Rechtsgrundlagen 3.7.
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.7.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zum gegenständlichen Verfahren 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es der Statusrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461). 3.
- Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag ausschließlich mit der im Herkunftsstaat erfolgten, jedoch erfolglos gebliebenen medizinischen Behandlung ihrer Erkrankung begründet. Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. 3.
- Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.
- Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 AsylG)Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem Paragraph 57, AsylG) Rechtsgrundlagen 3.11.
§ 57Abs 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46a
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen [...]
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen [...] oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.11.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen [...]
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen [...] oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl Nr 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Zum gegenständlichen Verfahren 3.
- Fallbezogen liegen nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. 3.
- Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.
- Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Zum Spruchpunkt IV des angefochtenen BescheidesZum Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides Rechtsgrundlagen 3.14.
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.14.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.15.
§ 52
Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.15.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.16.
§ 55
FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(Abs 1)3.16.
Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Absatz eins,) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. (Absatz eins a,) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Absatz 2,) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. (Absatz 3,) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. (Absatz 4,) 3.17. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs 1 BFA-VG idg
F die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.17. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.18.
§ 9
Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.3.18.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.19.
§ 9
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.3.19.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Zum gegenständlichen Verfahren 3.
- Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).3.
- Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). 3.
- Auch eine wesentliche Erschwerung der Behandlungsmöglichkeiten eines Fremden im Heimatstaat, die noch keine Verletzung des Art 3 MRK darstellt und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme somit nicht absolut unzulässig macht, kann unter dem Gesichtspunkt des Art 8 MRK das Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich verstärken (VwGH 22.07.2011, 2010/22/0171).3.
- Auch eine wesentliche Erschwerung der Behandlungsmöglichkeiten eines Fremden im Heimatstaat, die noch keine Verletzung des Artikel 3, MRK darstellt und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme somit nicht absolut unzulässig macht, kann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK das Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich verstärken (VwGH 22.07.2011, 2010/22/0171). 3.
- Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art 8 MRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171).3.
- Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, MRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171). 3.
- Fallbezogen ist dem BFA zunächst nicht entgegenzutreten, wenn das BFA unter Verweis auf die herangezogenen Länderfeststellungen - zusammengefasst - ausführt, dass in Georgien grundsätzlich ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose existiert und spezielle Anti-Tuberkulose-Medikamente zur Verfügung stehen (Bescheid S 47 ff). 3.
- Nach der Rechtsprechung des EGMR muss jedoch auch berücksichtigt werden, inwieweit die fragliche Person tatsächlich Zugang zu dieser Behandlung und diesen Einrichtungen im Empfangsstaat haben wird. Dabei sind unter anderem auch die Kosten von Medikamenten und Behandlung und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzes zu berücksichtigen (EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; siehe dazu auch Arnaud Berthou, EGMR verbessert Schutz vor Refoulement bei Krankheiten und mangelnden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, FABL 1/2017-II). 3.
- Laut gegenständlichem Sachverhalt war die Beschwerdeführerin wegen ihrer Tuberkulose-Erkrankung bereits zwei Jahre lang in Georgien in Behandlung. Trotzdem war die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Österreich im Jänner 2018 noch immer an einer schweren, extrem arzneimittelresistenten und lebensbedrohlichen Lungentuberkulose beidseits (XDR-Tuberkulose) erkrankt und sie musste umgehend stationär aufgenommen werden. Sie benötigte zudem sofort eine Blutkonserve. Selbst nach einer anschließenden halbjährigen Therapie in einem speziellen Behandlungszentrum für multiresistente Tuberkulose des XXXX befand Sie sich noch immer in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand, war nach diesen rund sechs Monaten noch immer schwer untergewichtig und es wurden weiterhin massive entzündliche und narbige Veränderungen in beiden Lungen festgestellt. Damit ist erwiesen, dass trotz der in Georgien generell für Tuberkulose vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten jedenfalls die Beschwerdeführerin in der Praxis nicht die ausreichende und angemessene Behandlung erhalten konnte, die sie unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation bei der bekannten psychischen Beeinträchtigung in Form einer bipolaren Störung in Richtung Manic-Episode benötigte, da sie sich bei ihrer Ankunft in Österreich sonst nicht in dem festgestellten unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befinden hätte dürfen.3.
- Laut gegenständlichem Sachverhalt war die Beschwerdeführerin wegen ihrer Tuberkulose-Erkrankung bereits zwei Jahre lang in Georgien in Behandlung. Trotzdem war die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Österreich im Jänner 2018 noch immer an einer schweren, extrem arzneimittelresistenten und lebensbedrohlichen Lungentuberkulose beidseits (XDR-Tuberkulose) erkrankt und sie musste umgehend stationär aufgenommen werden. Sie benötigte zudem sofort eine Blutkonserve. Selbst nach einer anschließenden halbjährigen Therapie in einem speziellen Behandlungszentrum für multiresistente Tuberkulose des römisch 40 befand Sie sich noch immer in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand, war nach diesen rund sechs Monaten noch immer schwer untergewichtig und es wurden weiterhin massive entzündliche und narbige Veränderungen in beiden Lungen festgestellt. Damit ist erwiesen, dass trotz der in Georgien generell für Tuberkulose vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten jedenfalls die Beschwerdeführerin in der Praxis nicht die ausreichende und angemessene Behandlung erhalten konnte, die sie unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation bei der bekannten psychischen Beeinträchtigung in Form einer bipolaren Störung in Richtung Manic-Episode benötigte, da sie sich bei ihrer Ankunft in Österreich sonst nicht in dem festgestellten unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befinden hätte dürfen. Die Beschwerdeführerin wurde zwar im Dezember 2018 nach einer rund elfmonatigen stationären Behandlung nach einer zufriedenstellenden Besserung, ausgezeichneten Gewichtszunahme und klinischer Unauffälligkeit aus dem Krankenhaus entlassen, doch es wurde weiterhin eine Fortsetzung der zuletzt etablierten und hochdosierten medikamentösen Dreifach-Therapie für mindestens ein weiteres Jahr bzw gegenwärtig für weitere 10 Monate sowie regelmäßige engmaschige klinische Kontrollen verordnet. Die medizinische Behandlung in Österreich gestaltete sich dabei aufgrund verschiedentlicher Unverträglichkeiten sowie des inkonstanten kooperativen Verhaltens (Compliance) der Beschwerdeführerin als schwierig, wobei dies auf die zusätzlich diagnostizierte psychische Erkrankung zurückzuführen ist und der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen ist. Zwischenzeitlich war auch vom 22.01.2019 bis 15.02.2019 aufgrund einer Verschlimmerung der bei ihr bekannten bipolaren Störung bzw einer Psychose eine neuerliche stationäre Krankenhausaufnahme sowie eine Adaptierung der Dreifach-Therapie der XDR-Tuberkulose und einer zusätzlichen medikamentösen Behandlung der bipolaren Störung bzw Psychose erforderlich. Bei Nichteinhaltung und Nichtbeachtung der von den österreichischen Ärzten verordneten Therapierichtlinien ist laut den Ärzten bei Rezidivgeschehen das Leben der Patientin mit Sicherheit gefährdet. Dieses Szenario ist unbedingt mit ständig streng überwachter Medikamenteneinnahme zu vermeiden. In Georgien, wo nur noch die rund achtzigjährige Mutter der Beschwerdeführerin lebt, konnte und kann die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Konstitution nicht auf ausreichend familiäre oder soziale Fürsorge im Sinne mentaler Unterstützung oder faktischer Hilfsleistungen zurückgreifen. Gerade bei der bei ihr bekannten psychischen Störungen ist jedoch ein solches soziale und familiäre Netz erforderlich, um ein konsequentes Befolgen der ärztlichen Anordnungen und Ratschläge sicherzustellen. In Österreich leben hingegen die sechs Jahre ältere und dauerhaft aufenthaltsberechtigte Schwester der Beschwerdeführerin und deren Kinder und Enkel. Die Schwester unterstützt die Beschwerdeführerin und begleitet sie immer wieder bei ärztlichen Konsultationen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu der Überzeugung, dass im vorliegenden Einzelfall für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gegenwärtigen Erkrankung an XDR-Tuberkulose in Verbindung mit der bei ihr vorliegenden psychischen Erkrankung im Zielstaat die reale Gefahr einer schweren, rapiden und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles und der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR (oben 3.20.-3.23.) überwiegt daher das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung ihres Privatlebens in Österreich - bis zur Ausheilung ihrer Tuberkulose-Erkrankung - das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich verlassen müsste. Vor dem Hintergrund des § 9 Abs 3 BFA-VG ist daher eine Rückkehrentscheidung im Falle der Beschwerdeführerin bis zur Ausheilung ihrer Tuberkulose-Erkrankung als vorübergehend unzulässig anzusehen.Vor dem Hintergrund des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist daher eine Rückkehrentscheidung im Falle der Beschwerdeführerin bis zur Ausheilung ihrer Tuberkulose-Erkrankung als vorübergehend unzulässig anzusehen. 3.
- Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass
§ 9Abs 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.3.27.
Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. Spruchpunkt IIISpruchpunkt römisch drei Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung und keine Fristgewährung für die freiwillige Ausreise)Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung und keine Fristgewährung für die freiwillige Ausreise) 3.
- Aufgrund des bisherigen Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung und für die Festlegung keiner Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
§ 21Abs 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.29. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Revision 3.
- Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L516.2216001.1.00