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{'item': 'W122 2206221-1'}

Obsah (8)§ 38§§ 28Art. 133§ 6§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2019 GeschäftszahlW122 2206221-1 SpruchW122 2206221-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER a

§ 38BDG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dörner & Singer Rechtsanwälte, Brockmanngasse 91/1, 8010 Graz gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 08.06.2018, Zl. 800034/2018-PM betreffend amtswegiger Versetzung

Paragraph 38, BDG: A) Das Beschwerdeverfahren wird

§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw

GVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 08.06.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Filiale XXXX versetzt und auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 als Sachbearbeiter eingeteilt.
  2. Mit Bescheid vom 08.06.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Filiale römisch 40 versetzt und auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 als Sachbearbeiter eingeteilt.
  3. Mit Beschwerde vom 17.07.2018 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, den Bescheid vom 08.06.2018 dahingehend abzuändern, dass von der Versetzung zur Knotenfiliale XXXX Abstand genommen werde.
  4. Mit Beschwerde vom 17.07.2018 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, den Bescheid vom 08.06.2018 dahingehend abzuändern, dass von der Versetzung zur Knotenfiliale römisch 40 Abstand genommen werde.
  5. Das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.09.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2018, diese Beschwerde.
  6. Am 19.03.2019 langte ein Schreiben vom 18.03.2019 des Beschwerdeführervertreters ein, mit welchem er die von ihm eingebrachte Beschwerde zurückzog. Der Beschwerdeführer erklärte, im Hinblick auf eine ihm konvenierende Versetzungsmöglichkeit, die Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid vom 08.06.2018 zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte ausreichend Zeit, um die Folgen der Beschwerdeeinstellung einzuschätzen. Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes und an der Authentizität des Schreibens bestehen nicht. Das Schreiben wurde im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten und gehen im wesentlichen Punkt auf Äußerungen des Beschwerdeführers zurück.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt in Ermangelung einer anderslautenden Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt in Ermangelung einer anderslautenden Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da das Verfahren einzustellen ist, hat gegenständlich ein Beschluss zu erfolgen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da das Verfahren einzustellen ist, hat gegenständlich ein Beschluss zu erfolgen. Zu A)

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, ist das Beschwerdeverfahren nunmehr einzustellen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W122.2206221.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.