GG iVm § 58 Abs. 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird
Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 VwGG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 24.04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.04.2018, erhob der Antragsteller durch einen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 09.04.2018, FZ. 1098832309-151981231, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G abgewiesen wurde, unter einem wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel
G erteilt, gegen ihn wurde
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 FPG erlassen sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
FPG zulässig sei, und wurde ihm
FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1. Mit Schriftsatz vom 24.04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.04.2018, erhob der Antragsteller durch einen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 09.04.2018, FZ. 1098832309-151981231, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde, unter einem wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei, und wurde ihm
Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. 2. Mit Schriftsatz vom 19.03.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte der Antragsteller durch seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht
1 Z. 2 B-VG einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seit Einbringung der Beschwerde mehr als 6 Monate vergangen seien und bisher keine Entscheidung getroffen worden wäre.2. Mit Schriftsatz vom 19.03.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte der Antragsteller durch seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seit Einbringung der Beschwerde mehr als 6 Monate vergangen seien und bisher keine Entscheidung getroffen worden wäre. II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben genannte Verfahrensgang steht im Lichte des Inhalts des gegenständlichen Verwaltungsaktes als unstrittig fest. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
GVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden
1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
F BGBl. I Nr. 84/2017 erkennt das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anders bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 5 BFA-VG gilt diese Bestimmung für Beschwerdeverfahren weiter, die mit Ablauf des 31.05.2018 bereits anhängig waren. Der Abs. 2b leg. cit. ist mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft getreten.
Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, erkennt das Bundesverwaltungsgericht abweichend von Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anders bestimmt ist. Nach Paragraph 58, Absatz 5, BFA-VG gilt diese Bestimmung für Beschwerdeverfahren weiter, die mit Ablauf des 31.05.2018 bereits anhängig waren. Der Absatz 2 b, leg. cit. ist mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft getreten.
GG als unzulässig zurückzuweisen.Da die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen und zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen war, war der Antrag
Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W148.2194048.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.