3 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache der römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, über den Antrag vom 03.08.2017 auf Überweisung von Beiträgen zur Pflichtversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger
Paragraph 41, Absatz 3, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) beschlossen: A) Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte am 26.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde sodann mit Schreiben vom 26.09.2018 zuständigkeitshalber
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die SVA habe nicht innerhalb der
AVG vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.08.2017 auf Überweisung von Beiträgen zur Pflichtversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger
3 GSVG entschieden. Der Beschwerde beigeschlossen war der Antrag vom 03.08.2017, aus welchem hervorgeht, dass der Versicherte XXXX , VSNR XXXX , im Rahmen eines Verfahrens
ASVG nachträglich in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden sei und nunmehr
3 GSVG beantragt werde, die zu Ungebühr an die SVA entrichteten Beiträge an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.1. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte am 26.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde sodann mit Schreiben vom 26.09.2018 zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde (in weiterer Folge: SVA) weitergeleitet. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die SVA habe nicht innerhalb der
Paragraph 73, AVG vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.08.2017 auf Überweisung von Beiträgen zur Pflichtversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger
Paragraph 41, Absatz 3, GSVG entschieden. Der Beschwerde beigeschlossen war der Antrag vom 03.08.2017, aus welchem hervorgeht, dass der Versicherte römisch 40 , VSNR römisch 40 , im Rahmen eines Verfahrens
Paragraph 41 a, ASVG nachträglich in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden sei und nunmehr
Paragraph 41, Absatz 3, GSVG beantragt werde, die zu Ungebühr an die SVA entrichteten Beiträge an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. 2. Am 25.10.2018 einlangend legte die SVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte sie zusammengefasst aus, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde vorliege, da die in Rede stehende Bestimmung lediglich die Überweisung durch die SVA vorsehe und daher kein Bescheid zu erlassen sei. Darüber hinaus sei die SVA in einem Verfahren
ASVG nur beteiligt und komme ihr keine Behördenstellung und damit auch keine Entscheidungspflicht zu. Darüber hinaus begründe § 41 Abs. 3 GSVG kein Antragsrecht des Dienstgebers auf Überweisung der Beiträge an den Krankenversicherungsträger, da die Überweisung eine amtswegige Verpflichtung darstelle, die nach Übermittlung des Rückabwicklungsformulars seitens des Krankenversicherungsträgers erfüllt werde. Im Übrigen sei der geforderte Betrag mit 01.10.2018 zur Auszahlung an das Konto der Wiener Gebietskrankenkasse angewiesen worden, sodass keine Säumnis der SVA vorliege.2. Am 25.10.2018 einlangend legte die SVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte sie zusammengefasst aus, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde vorliege, da die in Rede stehende Bestimmung lediglich die Überweisung durch die SVA vorsehe und daher kein Bescheid zu erlassen sei. Darüber hinaus sei die SVA in einem Verfahren
Paragraph 41 a, ASVG nur beteiligt und komme ihr keine Behördenstellung und damit auch keine Entscheidungspflicht zu. Darüber hinaus begründe Paragraph 41, Absatz 3, GSVG kein Antragsrecht des Dienstgebers auf Überweisung der Beiträge an den Krankenversicherungsträger, da die Überweisung eine amtswegige Verpflichtung darstelle, die nach Übermittlung des Rückabwicklungsformulars seitens des Krankenversicherungsträgers erfüllt werde. Im Übrigen sei der geforderte Betrag mit 01.10.2018 zur Auszahlung an das Konto der Wiener Gebietskrankenkasse angewiesen worden, sodass keine Säumnis der SVA vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. 2. Beweiswürdigung: Der im Verfahrensgang dargelegte und der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gegenständlich gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
3 GSVG hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird,
Paragraph 41, Absatz 3, GSVG hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird,
F des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2017, verletzt hat.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die SVA ihre Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Überweisung der zu Ungebühr entrichteten Beiträge
Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,, verletzt hat. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150) (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657 aus 2015,). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150) (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Devolutionsantrages (nunmehr Säumnisbeschwerde) berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist (vgl. hiezu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
GVG mit Beschluss zurückzuweisen.Damit erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde als unzulässig und ist sie daher
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Säumnisbeschwerden (Devolutionsanträgen). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Säumnisbeschwerden (Devolutionsanträgen). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2206446.2.00
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