GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 292 Abs. 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erbringt ein solcher Zustellnachweis den Beweis darüber, dass die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Ein Gegenbeweis
2 ZPO ist jedoch zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 03.05.2000, 99/01/0179). Eine konkrete, substantiierte Behauptung, dass die Angaben des Zustellers unrichtig seien und die Zustellungen nicht vorschriftsmäßig erfolgt seien, kann aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, vielmehr stellt es sich aufgrund der Aktenlage so dar, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsberater den Stempel wohl als "-8" aufgefasst haben. Einen tauglichen Gegenbeweis, der die genannte gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Angaben (Zustellung am 07.03.2018 durch Hinterlegung) in der in Rede stehenden Urkunde zu widerlegen im Stande gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer durch die bloße Vorlage des Kuverts mit schlecht leserlichem da ausgeblichenem Stempel nicht angeboten, weshalb er die (auch) auf dem Zustellnachweis basierenden Sachverhaltsannahmen nicht zu entkräften vermochte.2.2. Damit übereinstimmend bestätigt auch der im Akt einliegende Rückschein den festgestellten Sachverhalt (gemeint: Zustellung am 07.03.2018), auf dem dieser Tag als Beginn der Abholfrist ausgewiesen wurde, wobei auch hier auf dem Rückschein mit Stempel von der Zustellbasis als Tag der "06.03.18 -00" angebracht wurde. Der (im Akt einliegende) ausgefüllte und beurkundete Zustellnachweis bzw. die Hinterlegungsanzeige, wodurch der 07.03.2018 als Beginn der Abholfrist gut leserlich dargestellt ist, weist keine äußeren Mängel auf. Es handelt sich daher um eine unbedenkliche inländische öffentliche Urkunde
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz eins, ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erbringt ein solcher Zustellnachweis den Beweis darüber, dass die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Ein Gegenbeweis
Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist jedoch zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche VwGH 03.05.2000, 99/01/0179). Eine konkrete, substantiierte Behauptung, dass die Angaben des Zustellers unrichtig seien und die Zustellungen nicht vorschriftsmäßig erfolgt seien, kann aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, vielmehr stellt es sich aufgrund der Aktenlage so dar, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsberater den Stempel wohl als "-8" aufgefasst haben. Einen tauglichen Gegenbeweis, der die genannte gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Angaben (Zustellung am 07.03.2018 durch Hinterlegung) in der in Rede stehenden Urkunde zu widerlegen im Stande gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer durch die bloße Vorlage des Kuverts mit schlecht leserlichem da ausgeblichenem Stempel nicht angeboten, weshalb er die (auch) auf dem Zustellnachweis basierenden Sachverhaltsannahmen nicht zu entkräften vermochte. Dass sich die Einbringung der Beschwerde am 05.04.2019, gerechnet von einem Zustelldatum am 07.03.2018 als verspätet erweist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Den angefochtenen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Beschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.3.2. Den angefochtenen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Beschwerde
Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
GVG vier Wochen. Die Frist wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides korrekt wiedergegeben.Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die Frist wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides korrekt wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist § 17 Zustellgesetz (ZustG) relevant, diese Bestimmung lautet:Im vorliegenden Fall ist Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) relevant, diese Bestimmung lautet: "
G hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Im vorliegenden Fall erfolgte die Hinterlegung des Bescheides bei der (nunmehr aufgelassenen) Geschäftsstelle des Zustelldienstes XXXX , mit Beginn der Abholfrist am 07.03.2018, der Beschwerdeführer wurde von der Hinterlegung mit Hinterlegungsanzeige schriftlich verständigt und es lag keine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vor (eine solche wurde von ihm nicht behauptet). Die in Rede stehende Hinterlegung war somit unter Beachtung des § 17 Abs. 2 ZustG rechtmäßig im Sinn des § 17 Abs. 3 ZustG und gelangt die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, zur Anwendung. Im Übrigen wird auf den eine unbedenkliche inländische öffentliche Urkunde
Vm § 292 Abs. 1 ZPO darstellenden Zustellnachweis und die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen (vgl. dazu auch VwGH 2008/06/0233 vom 24.02.2009).Es ist davon auszugehen, dass die Zustellung des Bescheides mit Beginn der Abholfrist (an dem Tag, an dem der Bescheid erstmals zur Abholung bereitgehalten wurden), sohin am 07.03.2018 rechtswirksam erfolgt ist, zumal
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Im vorliegenden Fall erfolgte die Hinterlegung des Bescheides bei der (nunmehr aufgelassenen) Geschäftsstelle des Zustelldienstes römisch 40 , mit Beginn der Abholfrist am 07.03.2018, der Beschwerdeführer wurde von der Hinterlegung mit Hinterlegungsanzeige schriftlich verständigt und es lag keine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vor (eine solche wurde von ihm nicht behauptet). Die in Rede stehende Hinterlegung war somit unter Beachtung des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG rechtmäßig im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG und gelangt die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, zur Anwendung. Im Übrigen wird auf den eine unbedenkliche inländische öffentliche Urkunde
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz eins, ZPO darstellenden Zustellnachweis und die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen vergleiche dazu auch VwGH 2008/06/0233 vom 24.02.2009). Die Rechtswirksamkeit der Zustellung wird auch nicht davon abhängig gemacht, ob und wann eine - wie im vorliegenden Fall -
G rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger (hier [erst] am 09.03.2018) behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten. Mögliche Hindernisse, welche der Beschwerdeführer aber - da er sich bloß auf ein Datum stützt, welches er im Stempel (fälschlich) zu erkennen vermeint - gar nicht konkret/substantiiert nennt, könnten allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.Die Rechtswirksamkeit der Zustellung wird auch nicht davon abhängig gemacht, ob und wann eine - wie im vorliegenden Fall -
Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger (hier [erst] am 09.03.2018) behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten. Mögliche Hindernisse, welche der Beschwerdeführer aber - da er sich bloß auf ein Datum stützt, welches er im Stempel (fälschlich) zu erkennen vermeint - gar nicht konkret/substantiiert nennt, könnten allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 07.03.2018 endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist
GVG am 04.04.2018.Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 07.03.2018 endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG am 04.04.
GVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.05.2000, 99/01/0179) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 03.05.2000, 99/01/0179) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2191755.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.