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{'item': 'W229 2119384-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 49§ 14§ 15§ 8§ 17Art. 130§§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2019 GeschäftszahlW229 2119384-1 SpruchW229 2119384-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth W

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist seit 22.04.2009 beim AMS Wien XXXX (im Folgenden AMS) arbeitssuchend vorgemerkt und steht laufend im Bezug von Notstandshilfe.römisch 40 (im Folgenden AMS) arbeitssuchend vorgemerkt und steht laufend im Bezug von Notstandshilfe.
  2. Niederschriftlich am 12.8.2015 wegen der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins am 23.07.2015 befragt, gab der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS an, er habe die Kontrollmeldung am 23.07.2015 nicht eingehalten, weil er einen anderen Termin gehabt habe, Bestätigung könne er keine vorlegen.
  3. Mit Bescheid vom 21.08.2015 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer

§ 49Al

VG von 23.07.2015 bis 09.08.2015 keine Notstandshilfe erhalte. Das AMS begründete den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.07.2015 nicht eingehalten und sich erst wieder am 10.08.2015 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Sein geltend gemachter Rechtfertigungsgrund habe nicht berücksichtigt werden können.3. Mit Bescheid vom 21.08.2015 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 49, AlVG von 23.07.2015 bis 09.08.2015 keine Notstandshilfe erhalte. Das AMS begründete den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.07.2015 nicht eingehalten und sich erst wieder am 10.08.2015 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Sein geltend gemachter Rechtfertigungsgrund habe nicht berücksichtigt werden können.

  1. Der Beschwerdeführer brachte vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX als Sachwalter fristgerecht mit Schreiben vom 18.09.2015 Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass mit Beschluss des BG XXXX vom 05.03.2015 zu GZ XXXX für den Beschwerdeführer Dr. XXXX zum einstweiligen Sachwalter bestellt worden sei. Mit Beschluss des BG XXXX vom 14.09.2015 zu vorgenannter GZ sei Dr. XXXX zum Sachwalter für den BF bestellt worden und habe die Vertretung vor Gerichten und Behörden, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über das tägliche Leben hinausgehen zu regeln. Es sei im Pflegschaftsverfahren von der Gutachterin eine kombinierte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung festgestellt worden. Damit verbunden sei eine Störung in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität und Antrieb und eine Einschränkung der sozialen Leistungsfähigkeit. Desweiteren leide der BF an einer labilen Affektlage mit Stimmungsschwankungen und einer Anpassungsstörung, die seine sozialen Funktionen und Leistungen beeinträchtigen und sei von einer nicht ausreichenden psychosozialen Funktionsfähigkeit auszugehen. Der BF sei derzeit wohnungs- und beschäftigungslos und sei ein Verfahren zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des BF derzeit noch offen. Der BF sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, die Rechtsfolgen seines Handelns richtig einzuschätzen und zu beurteilen. Er sei nicht voll handlungs- und geschäftsfähig und sei die vorliegende psychische Beeinträchtigung gerade der Grund, dass er die Kontrollmeldungen nicht ordnungsgemäß wahrnehme. Es liege daher ein triftiger Grund und daher ein zu berücksichtigender Rechtfertigungsgrund für die Versäumung des Kontrolltermins vor.
  2. Der Beschwerdeführer brachte vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 als Sachwalter fristgerecht mit Schreiben vom 18.09.2015 Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass mit Beschluss des BG römisch 40 vom 05.03.2015 zu GZ römisch 40 für den Beschwerdeführer Dr. römisch 40 zum einstweiligen Sachwalter bestellt worden sei. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 14.09.2015 zu vorgenannter GZ sei Dr. römisch 40 zum Sachwalter für den BF bestellt worden und habe die Vertretung vor Gerichten und Behörden, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über das tägliche Leben hinausgehen zu regeln. Es sei im Pflegschaftsverfahren von der Gutachterin eine kombinierte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung festgestellt worden. Damit verbunden sei eine Störung in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität und Antrieb und eine Einschränkung der sozialen Leistungsfähigkeit. Desweiteren leide der BF an einer labilen Affektlage mit Stimmungsschwankungen und einer Anpassungsstörung, die seine sozialen Funktionen und Leistungen beeinträchtigen und sei von einer nicht ausreichenden psychosozialen Funktionsfähigkeit auszugehen. Der BF sei derzeit wohnungs- und beschäftigungslos und sei ein Verfahren zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des BF derzeit noch offen. Der BF sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, die Rechtsfolgen seines Handelns richtig einzuschätzen und zu beurteilen. Er sei nicht voll handlungs- und geschäftsfähig und sei die vorliegende psychische Beeinträchtigung gerade der Grund, dass er die Kontrollmeldungen nicht ordnungsgemäß wahrnehme. Es liege daher ein triftiger Grund und daher ein zu berücksichtigender Rechtfertigungsgrund für die Versäumung des Kontrolltermins vor. Mit der Beschwerde wurde der Beschluss vom Bezirksgericht XXXX Wien, XXXX vom 14.9.2015, in dem Dr. XXXX zum Sachwalter (§ 268 Abs 3 Z 2 ABGB) bestellt wurde, sowie das psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr XXXX vom 13.5.2015 übermittelt.Mit der Beschwerde wurde der Beschluss vom Bezirksgericht römisch 40 Wien, römisch 40 vom 14.9.2015, in dem Dr. römisch 40 zum Sachwalter (Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB) bestellt wurde, sowie das psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr römisch 40 vom 13.5.2015 übermittelt.
  3. Dr. XXXX führte in der schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2015 aus, dass nach seiner Wahrnehmung die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stark variieren würde. Laut psychiatrischen Gutachten vom 13.05.2015 im Pflegschaftsverfahren leide der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung, die durch subjektive Bedrängnis und emotionale Beeinträchtigung geprägt wäre und die soziale Funktionen und Leistungen behindern würden. Auch die fachärztliche Stellungnahme beim BBRZ hätte eine psychiatrische Beeinträchtigung attestiert und den Beschwerdeführer als derzeit am Arbeitsmarkt nicht einsetzbar eingestuft. Zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt, teilte er mit, dass er die Angaben des BF zur persönlichen Situation weder bestätigen noch verifizieren könne. Insbesondere die Aussage, dass er ein- bis zweimal wöchentlich eine Psychotherapie in Anspruch nehmen würde. Es werde ebenfalls angemerkt, dass das Gutachten aus dem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei und die Sanktionierung eines deliktischen Handelns Schuldfähigkeit erfordere, diese liege jedoch aufgrund der psychiatrischen Erkrankung des BF nicht vor.
  4. Dr. römisch 40 führte in der schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2015 aus, dass nach seiner Wahrnehmung die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stark variieren würde. Laut psychiatrischen Gutachten vom 13.05.2015 im Pflegschaftsverfahren leide der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung, die durch subjektive Bedrängnis und emotionale Beeinträchtigung geprägt wäre und die soziale Funktionen und Leistungen behindern würden. Auch die fachärztliche Stellungnahme beim BBRZ hätte eine psychiatrische Beeinträchtigung attestiert und den Beschwerdeführer als derzeit am Arbeitsmarkt nicht einsetzbar eingestuft. Zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt, teilte er mit, dass er die Angaben des BF zur persönlichen Situation weder bestätigen noch verifizieren könne. Insbesondere die Aussage, dass er ein- bis zweimal wöchentlich eine Psychotherapie in Anspruch nehmen würde. Es werde ebenfalls angemerkt, dass das Gutachten aus dem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei und die Sanktionierung eines deliktischen Handelns Schuldfähigkeit erfordere, diese liege jedoch aufgrund der psychiatrischen Erkrankung des BF nicht vor.
  5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 27.11.2015

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS führte dazu nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Feststellung des Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus:6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 27.11.2015

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS führte dazu nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Feststellung des Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus: Der Termin für den 23.07.2015 sei ordnungsgemäß vorgeschrieben worden, der Sachwalter des Beschwerdeführers sei über den Termin und die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung verständigt worden und es liege im Verantwortungsbereich und Vermögen des Beschwerdeführers, die Termine wahrzunehmen. Zum Einwand, dass die Pensionsversicherungsanstalt bei Erstellung des Gutachtens das psychiatrische Sachverständigengutachten von Fr. Dr. XXXX vom 13.05.2015 aus dem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt hätte, sei zu sagen, dass das AMS keinen Einfluss auf den Ablauf der Untersuchung habe. Inwieweit andere Gutachten berücksichtigt werden und inwieweit eigene Feststellungen der Pensionsversicherungsanstalt getroffen werden, liege nicht im Einflussbereich des AMS. Zum Einwand, dass aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers keine Schuldfähigkeit vorliegen würde, sei zu sagen, dass das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt diese Schlüsse nicht zulasse. Von einer Schuldunfähigkeit könne nicht ausgegangen werden. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers könne nicht als triftiger Grund für das Nichteinhalten des Kontrolltermins herangezogen werden.Der Termin für den 23.07.2015 sei ordnungsgemäß vorgeschrieben worden, der Sachwalter des Beschwerdeführers sei über den Termin und die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung verständigt worden und es liege im Verantwortungsbereich und Vermögen des Beschwerdeführers, die Termine wahrzunehmen. Zum Einwand, dass die Pensionsversicherungsanstalt bei Erstellung des Gutachtens das psychiatrische Sachverständigengutachten von Fr. Dr. römisch 40 vom 13.05.2015 aus dem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt hätte, sei zu sagen, dass das AMS keinen Einfluss auf den Ablauf der Untersuchung habe. Inwieweit andere Gutachten berücksichtigt werden und inwieweit eigene Feststellungen der Pensionsversicherungsanstalt getroffen werden, liege nicht im Einflussbereich des AMS. Zum Einwand, dass aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers keine Schuldfähigkeit vorliegen würde, sei zu sagen, dass das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt diese Schlüsse nicht zulasse. Von einer Schuldunfähigkeit könne nicht ausgegangen werden. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers könne nicht als triftiger Grund für das Nichteinhalten des Kontrolltermins herangezogen werden. 7. Der Beschwerdeführer stellte mittels seines Rechtsvertreters rechtzeitig einen Vorlageantrag. 8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme vorgelegt.8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme vorgelegt.

  1. Am 21.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 22.04.2009 beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt und steht laufend im Bezug von Notstandshilfe. Laut Beschluss vom Bezirksgericht XXXX Wien, XXXX vom 03.03.2015 wurde Rechtsanwalt Dr. XXXX zum einstweiligen Sachwalter für die Angelegenheiten der Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten, Vertretung bei Rechtsgeschäftigen, die über das tägliche Leben hinausgehen und zur Verwaltung von Einkünften und Vermögen bestellt.Laut Beschluss vom Bezirksgericht römisch 40 Wien, römisch 40 vom 03.03.2015 wurde Rechtsanwalt Dr. römisch 40 zum einstweiligen Sachwalter für die Angelegenheiten der Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten, Vertretung bei Rechtsgeschäftigen, die über das tägliche Leben hinausgehen und zur Verwaltung von Einkünften und Vermögen bestellt. In der am 09.04.2015 vom AMS mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Ausgangssituation des Beschwerdeführers die Abklärung seiner gesundheitlichen Situation sei und eine Vermittlung durch gesundheitliche Einschränkungen erschwert werde. Die Abklärung der Arbeitsfähigkeit durch den arbeitsmedizinischen Dienst des BBRZ am 07.05.2015 um 8:00 Uhr vereinbart. Im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches am 09.07.2015 beim AMS XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin am 23.07.2015, 9:30 Uhr, stattfindet und er wurde über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Mit Schreiben vom 14.07.2015, welches Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung

§ 49Al

VG enthielt, wurde der genannte Kontrollmeldetermin vorgeschrieben, womit der Beschwerdeführer sowohl mündlich wie auch schriftlich über die Rechtsfolgen

§ 49Al

VG belehrt wurde.Im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches am 09.07.2015 beim AMS römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin am 23.07.2015, 9:30 Uhr, stattfindet und er wurde über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Mit Schreiben vom 14.07.2015, welches Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung

Paragraph 49, AlVG enthielt, wurde der genannte Kontrollmeldetermin vorgeschrieben, womit der Beschwerdeführer sowohl mündlich wie auch schriftlich über die Rechtsfolgen

Paragraph 49, AlVG belehrt wurde. Die Information über den genannten Kontrollmeldetermin erfolgte ebenfalls an den Sachwalter des Beschwerdeführers. Im arbeitsmedizinischen Leistungsprofil des BBRZ vom 13.07.2015 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht und nach Durchsicht der relevanten Befunde derzeit nicht einsetzbar sei. Es werde eine medizinische Rehabilitation dringend empfohlen. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen werde eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit

§ 8Al

VG in der Gesundheitsstraße vorgeschlagen.Im arbeitsmedizinischen Leistungsprofil des BBRZ vom 13.07.2015 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht und nach Durchsicht der relevanten Befunde derzeit nicht einsetzbar sei. Es werde eine medizinische Rehabilitation dringend empfohlen. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen werde eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit

Paragraph 8, AlVG in der Gesundheitsstraße vorgeschlagen. Das AMS veranlasste aufgrund des arbeitsmedizinischen Leistungsprofils am 16.07.2015 einen Untersuchungsauftrag an die PVA/Landesstelle Wien zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer nahm den Kontrollmeldetermin am 23.07.2015 nicht wahr und sprach erst wieder am 10.08.2015 beim AMS vor. Im vom AMS angeregten Ärztlichen Gesamtgutachten

§ 8Al

VG der PVA vom 25.08.2015, erstellt von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin, wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer zeitlich, örtlich, situativ und zu seiner Person orientiert sei, die Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit unauffällig sowie das Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis sowie biographisches Gedächtnis soweit beurteilbar unauffällig sei. Es liege eine durchschnittliche psychische Belastbarkeit vor und der Beschwerdeführer könne geistig schwierige Leistungen erbringen.Im vom AMS angeregten Ärztlichen Gesamtgutachten

Paragraph 8, AlVG der PVA vom 25.08.2015, erstellt von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin, wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer zeitlich, örtlich, situativ und zu seiner Person orientiert sei, die Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit unauffällig sowie das Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis sowie biographisches Gedächtnis soweit beurteilbar unauffällig sei. Es liege eine durchschnittliche psychische Belastbarkeit vor und der Beschwerdeführer könne geistig schwierige Leistungen erbringen. Mit Beschluss vom Bezirksgericht XXXX Wien, XXXX vom 14.09.2015 wurde Rechtsanwalt Dr. XXXX zum Sachwalter (§ 268 Abs 3 Z 2 ABGB) bestellt. Dem Beschluss liegt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 13.05.2015 zugrunde.Mit Beschluss vom Bezirksgericht römisch 40 Wien, römisch 40 vom 14.09.2015 wurde Rechtsanwalt Dr. römisch 40 zum Sachwalter (Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB) bestellt. Dem Beschluss liegt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 13.05.2015 zugrunde. Darin wurde u.a. festgehalten: "Orientierung: zeitlich: soweit gegeben, örtlich: gegeben, situativ: soweit gegeben, zur Person: gegeben (...) Intelligenz: scheint im Rahmen der Norm zu sein, Gedächtnis: Merkfähigkeit: wirkt etwas reduziert, Frischgedächtnis: teilweise etwas unpräzise, Altgedächtnis: im Groben gegeben, Auffassungsfähigkeit: soweit gegeben (...)" Der Beschwerdeführer ist fähig, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu erfassen. Er hat u.a. Kontrollmeldetermine am 12.05.2015, 29.05.2015, 23.06.2015 und 09.07.2015 wahrgenommen. Nach seinen eigenen Angaben merkt er sich in der Regel seine Termine beim AMS vor, indem er am Vortag den Zettel mit dem Kontrolltermin auf den Tisch legt und sich im Handy den Wecker und die Zeit stellt. Dabei ist sein Sachwalter nicht eingebunden, außer der Beschwerdeführer hat Probleme, dann erfährt zunächst sein Sachwalter davon und anschließend das AMS. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Unterlassung der Kontrollmeldung am 23.07.2015 arbeitsfähig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschluss des BG XXXX vom 03.03.2015 und vom 14.09.2015 sowie die Betreuungsvereinbarung vom 09.04.2015, das Schreiben vom 14.07.2015, das arbeitsmedizinische Leistungsprofil vom 13.07.2015, der Untersuchungsauftrag an die PVA/Landesstelle Wien vom 16.07.2015 und das ärztlichen Gesamtgutachten

§ 8Al

VG der PVA vom 25.08.2015 liegen im Akt ein.Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschluss des BG römisch 40 vom 03.03.2015 und vom 14.09.2015 sowie die Betreuungsvereinbarung vom 09.04.2015, das Schreiben vom 14.07.2015, das arbeitsmedizinische Leistungsprofil vom 13.07.2015, der Untersuchungsauftrag an die PVA/Landesstelle Wien vom 16.07.2015 und das ärztlichen Gesamtgutachten

Paragraph 8, AlVG der PVA vom 25.08.2015 liegen im Akt ein. Die Feststellung zur Vormerkung beim AMS und dem Bezug von Notstandshilfe des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung (S. 2) sowie aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (S. 6), dass er derzeit nicht in Beschäftigung stehe. Die Feststellungen zur Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 23.07.2015 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben vom 14.07.2015, dem Vorbringen des AMS in der Beschwerdeverhandlung (S. 6 [...] Im Fall beim Herrn XXXX ist es so, dass er ganz wenige Termine hatte und deshalb hätte er diesen Termin am 23.07.2015 einhalten sollen. Er wurde davon auch ordnungsgemäß verständigt und auch der Sachwalter. [...]), dem EDV-Datensatz vom 10.07.2015 auszugsweise lautend "M-Text in der VV-Box vorgefunden am 10.07.2015 für den 23.07.2015 Kontrollmeldetermin, an die BZ weitergel. MP-informiert".Die Feststellungen zur Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 23.07.2015 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben vom 14.07.2015, dem Vorbringen des AMS in der Beschwerdeverhandlung (S. 6 [...] Im Fall beim Herrn römisch 40 ist es so, dass er ganz wenige Termine hatte und deshalb hätte er diesen Termin am 23.07.2015 einhalten sollen. Er wurde davon auch ordnungsgemäß verständigt und auch der Sachwalter. [...]), dem EDV-Datensatz vom 10.07.2015 auszugsweise lautend "M-Text in der VV-Box vorgefunden am 10.07.2015 für den 23.07.2015 Kontrollmeldetermin, an die BZ weitergel. MP-informiert". Dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 23.07.2015 nicht wahrnahm und erst wieder am 10.08.2015 beim AMS vorsprach, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Daraus ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer fähig ist, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu erfassen (BVwG VH S. 6f VR: Demgegenüber wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu erfassen. Eine diesbezügliche Anfrage an die PVA im Nachhang zum Gutachten betreffend § 8 AlVG blieb unbeantwortet, nach Ansicht der VR wird dies in der Beschwerde und in der Stellungnahme auch nicht moniert. Es wird nicht moniert, dass er das Wesen von Terminen nicht wahrnehmen kann? BF: Das ist richtig. RV: Grundsätzlich, ja das wird nicht moniert.). Dies wird auch durch dadurch gestützt, dass der BF davor die Kontrolltermine regelmäßig wahrnehmen konnte und auch angeben konnte, wie er üblicherweise vorgeht, um einen solchen Termin nicht zu versäumen.Demgegenüber wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu erfassen. Eine diesbezügliche Anfrage an die PVA im Nachhang zum Gutachten betreffend Paragraph 8, AlVG blieb unbeantwortet, nach Ansicht der VR wird dies in der Beschwerde und in der Stellungnahme auch nicht moniert. Es wird nicht moniert, dass er das Wesen von Terminen nicht wahrnehmen kann? BF: Das ist richtig. Regierungsvorlage, Grundsätzlich, ja das wird nicht moniert.). Dies wird auch durch dadurch gestützt, dass der BF davor die Kontrolltermine regelmäßig wahrnehmen konnte und auch angeben konnte, wie er üblicherweise vorgeht, um einen solchen Termin nicht zu versäumen. Dass der Beschwerdeführer u.a. die Kontrollmeldetermine am 12.05.2015, 29.05.2015, 23.06.2015 und 09.07.2015 wahrgenommen hat, ergibt sich aus den Verfahrensakten des AMS (Schreiben über die Vorschreibung der Kontrollmeldetermine vom 08.05.2015, vom 11.05.2015, EDV-Datensatz vom 11.05.2015, Schreiben vom 29.05.2015, EDV-Datensatz vom 09.07.2015) und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen dazu, wie sich der Beschwerdeführer in der Regel einen Termin vorgemerkt, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben während der Beschwerdeverhandlung (BVwG VH S. 9). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen sowie dem Vorbringen des AMS in der Beschwerdeverhandlung, dass keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 23.07.2015 vorgelegen habe (BVwG VH S. 7). Weiters gründet sich die Feststellung auf das psychiatrische Gutachten vom Mai 2015 und das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene ärztliche Gesamtgutachten vom August 2015, aus denen sich übereinstimmend keine psychischen Beeinträchtigungen ergeben, die der Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins entgegenstehen. So wird in beiden Gutachten davon ausgegangen, dass die Orientierung des Beschwerdeführers zeitlich (soweit gegeben), örtlich (gegeben), situativ (soweit gegeben) und zu seiner Person (gegeben) zumindest soweit gegeben war und auch seine Aufmerksamkeit bzw. Merkfähigkeit unauffällig bzw. etwas reduziert sei. Wenngleich nicht übersehen wird, dass sich aus dem arbeitsmedizinischen Leistungsprofil vom 13.07.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer nicht am Arbeitsmarkt einsetzbar sei, so ist darauf hinzuweisen, dass darin jedoch noch keine endgültige Beurteilung lag, sondern nur der Hinweis, dass eine weitere Untersuchung im Rahmen der Gesundheitsstraße erforderlich sei. Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im ärztlichen Gesamtgutachten gerade nicht festgestellt. Der Rechtsvertreter brachte weiters vor, dass die Krankheit des Beschwerdeführers spontan, bzw. sich nicht lange davor ankündige und dann mitunter nicht von langer Dauer sei (BVwG VH S. 8). Dabei wurde insbesondere nicht vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer eine Episode oder einen Schub während des verpassten Termins vorgelegen habe und wurden auch keine Unterlagen, wie Befunde, zu Krankenhausaufenthalten, Krankenständen oder anderes vorgelegt, die belegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Termins oder zumindest zeitnah durch seine Krankheit beeinträchtigt war. Dem Rechtsvertreter war diesbezüglich nichts bekannt und konnte der Beschwerdeführer dazu auch keinen Angaben machen (BVwG VH S. 7f). Aus den Umständen ist auch ableitbar, dass der Beschwerdeführer sonst nicht gehindert ist, Kontrolltermine wahrzunehmen. So ist er seit 2009 arbeitslos vorgemerkt und konnte in der Vergangenheit Termine einhalten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: § 47 (...)Paragraph 47, (...)

(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden. Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.

§§ 38

und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraphen 38 und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.4.
  2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin am 23.07.2015, 9:30 Uhr, stattfindet und er sowohl mündlich wie auch schriftlich über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt und erfolgte die Information auch an seinen Sachwalter. Der Beschwerdeführer wurde somit iSd § 47 Abs 2 AlVG in geeigneter Weise über die Kontrollmeldung informiert und ihm gegenüber die Zeit und der Ort eindeutig bekanntgegeben. Wie feststellt nahm der Beschwerdeführer den Termin am 23.07.2015 nicht wahr.Der Beschwerdeführer wurde somit iSd Paragraph 47, Absatz 2, AlVG in geeigneter Weise über die Kontrollmeldung informiert und ihm gegenüber die Zeit und der Ort eindeutig bekanntgegeben. Wie feststellt nahm der Beschwerdeführer den Termin am 23.07.2015 nicht wahr. 3.4.
  3. Weiterhin ist ausschließlich strittig, ob auf Grund des geistigen Zustandes des Beschwerdeführers ein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs 2 AlVG vorlag. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine vorliegende psychische Beeinträchtigung gerade der Grund sei, dass er die Kontrollmeldungen nicht ordnungsgemäß wahrnehme. Damit vermag er eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aus folgenden Gründen nicht darzulegen:3.4.
  4. Weiterhin ist ausschließlich strittig, ob auf Grund des geistigen Zustandes des Beschwerdeführers ein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vorlag. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine vorliegende psychische Beeinträchtigung gerade der Grund sei, dass er die Kontrollmeldungen nicht ordnungsgemäß wahrnehme. Damit vermag er eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aus folgenden Gründen nicht darzulegen: 3.4.2.
  5. Ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. zu diesem Aspekt das hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0159), weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betrifft aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Ihm war es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im zuvor genannten Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln; in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, wird mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Die Bestellung eines Sachwalters im hier in Rede stehenden Umfang bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass die Vermutung des § 1297 erster Satz ABGB gegen den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden kann. Es wäre daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann", d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht

zu handeln (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0078).3.4.2.

  1. Ein Kontrolltermin iSd Paragraph 49, Absatz eins, AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen vergleiche zu diesem Aspekt das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0159), weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betrifft aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Ihm war es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im zuvor genannten Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln; in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, wird mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Die Bestellung eines Sachwalters im hier in Rede stehenden Umfang bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass die Vermutung des Paragraph 1297, erster Satz ABGB gegen den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden kann. Es wäre daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann", d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht

zu handeln (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0078). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslose unzumutbar macht (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG, Rz 10-12).Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslose unzumutbar macht vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG, Rz 10-12). Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). 3.4.2.2. Der Beschwerdeführer ist - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - grundsätzlich fähig, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu erfassen und danach zu handeln. So hat er auch vor dem verfahrensgegenständlichen Termin einige Kontrollmeldetermine wahrnehmen können. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass allein durch die gerichtliche Bestellung eines Sachwalters in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht beim AMS nachzukommen, durch diesen Gerichtsbeschluss nicht eingegriffen wurde. Zum Vorbringen in der Beschwerde ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - trotz seines Leidensbildes - in der fraglichen Zeit auch - wie beweiswürdigend ausgeführt - als arbeitsfähig anzusehen war und ist bei vorliegender Arbeitsfähigkeit die Fähigkeit, trotz einer aufgezeigten Beeinträchtigung eine Termineinhaltung durch Setzung entsprechender vorbeugender Maßnahmen sicherzustellen, jedenfalls als gegeben anzusehen (vgl. VwGH 22.12.2010, 2008/08/0264). Im Krankheitsbild allein kann das Bestehen eines triftigen Grundes insofern nicht gesehen werden, als der Beschwerdeführer dennoch nach dem im Akt einliegenden ärztlichen Gesamtgutachten grundsätzlich arbeitsfähig war und er auch in der Lage war bzw. ist das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und auch in der Lage war, dieser Einsicht

zu handeln. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass die Versäumung des Kontrolltermins etwa auf einen Schub oder akute eine Episode zurückzuführen ist. Ein triftiger Grund iSd § 49 AlVG lag somit nicht vor und ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers bis zu seiner neuerlichen Meldung am 10.08.2015

§ 49Abs 2 Al

VG einzustellen war.Zum Vorbringen in der Beschwerde ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - trotz seines Leidensbildes - in der fraglichen Zeit auch - wie beweiswürdigend ausgeführt - als arbeitsfähig anzusehen war und ist bei vorliegender Arbeitsfähigkeit die Fähigkeit, trotz einer aufgezeigten Beeinträchtigung eine Termineinhaltung durch Setzung entsprechender vorbeugender Maßnahmen sicherzustellen, jedenfalls als gegeben anzusehen vergleiche VwGH 22.12.2010, 2008/08/0264). Im Krankheitsbild allein kann das Bestehen eines triftigen Grundes insofern nicht gesehen werden, als der Beschwerdeführer dennoch nach dem im Akt einliegenden ärztlichen Gesamtgutachten grundsätzlich arbeitsfähig war und er auch in der Lage war bzw. ist das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und auch in der Lage war, dieser Einsicht

zu handeln. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass die Versäumung des Kontrolltermins etwa auf einen Schub oder akute eine Episode zurückzuführen ist. Ein triftiger Grund iSd Paragraph 49, AlVG lag somit nicht vor und ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers bis zu seiner neuerlichen Meldung am 10.08.2015

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.5.2 Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.5.2 Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W229.2119384.1.00

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