4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG von 23.07.2015 bis 09.08.2015 keine Notstandshilfe erhalte. Das AMS begründete den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.07.2015 nicht eingehalten und sich erst wieder am 10.08.2015 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Sein geltend gemachter Rechtfertigungsgrund habe nicht berücksichtigt werden können.3. Mit Bescheid vom 21.08.2015 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 49, AlVG von 23.07.2015 bis 09.08.2015 keine Notstandshilfe erhalte. Das AMS begründete den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.07.2015 nicht eingehalten und sich erst wieder am 10.08.2015 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Sein geltend gemachter Rechtfertigungsgrund habe nicht berücksichtigt werden können.
GVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS führte dazu nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Feststellung des Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus:6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 27.11.2015
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS führte dazu nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Feststellung des Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus: Der Termin für den 23.07.2015 sei ordnungsgemäß vorgeschrieben worden, der Sachwalter des Beschwerdeführers sei über den Termin und die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung verständigt worden und es liege im Verantwortungsbereich und Vermögen des Beschwerdeführers, die Termine wahrzunehmen. Zum Einwand, dass die Pensionsversicherungsanstalt bei Erstellung des Gutachtens das psychiatrische Sachverständigengutachten von Fr. Dr. XXXX vom 13.05.2015 aus dem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt hätte, sei zu sagen, dass das AMS keinen Einfluss auf den Ablauf der Untersuchung habe. Inwieweit andere Gutachten berücksichtigt werden und inwieweit eigene Feststellungen der Pensionsversicherungsanstalt getroffen werden, liege nicht im Einflussbereich des AMS. Zum Einwand, dass aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers keine Schuldfähigkeit vorliegen würde, sei zu sagen, dass das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt diese Schlüsse nicht zulasse. Von einer Schuldunfähigkeit könne nicht ausgegangen werden. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers könne nicht als triftiger Grund für das Nichteinhalten des Kontrolltermins herangezogen werden.Der Termin für den 23.07.2015 sei ordnungsgemäß vorgeschrieben worden, der Sachwalter des Beschwerdeführers sei über den Termin und die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung verständigt worden und es liege im Verantwortungsbereich und Vermögen des Beschwerdeführers, die Termine wahrzunehmen. Zum Einwand, dass die Pensionsversicherungsanstalt bei Erstellung des Gutachtens das psychiatrische Sachverständigengutachten von Fr. Dr. römisch 40 vom 13.05.2015 aus dem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt hätte, sei zu sagen, dass das AMS keinen Einfluss auf den Ablauf der Untersuchung habe. Inwieweit andere Gutachten berücksichtigt werden und inwieweit eigene Feststellungen der Pensionsversicherungsanstalt getroffen werden, liege nicht im Einflussbereich des AMS. Zum Einwand, dass aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers keine Schuldfähigkeit vorliegen würde, sei zu sagen, dass das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt diese Schlüsse nicht zulasse. Von einer Schuldunfähigkeit könne nicht ausgegangen werden. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers könne nicht als triftiger Grund für das Nichteinhalten des Kontrolltermins herangezogen werden. 7. Der Beschwerdeführer stellte mittels seines Rechtsvertreters rechtzeitig einen Vorlageantrag. 8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme vorgelegt.8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme vorgelegt.
VG enthielt, wurde der genannte Kontrollmeldetermin vorgeschrieben, womit der Beschwerdeführer sowohl mündlich wie auch schriftlich über die Rechtsfolgen
VG belehrt wurde.Im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches am 09.07.2015 beim AMS römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin am 23.07.2015, 9:30 Uhr, stattfindet und er wurde über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Mit Schreiben vom 14.07.2015, welches Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung
Paragraph 49, AlVG enthielt, wurde der genannte Kontrollmeldetermin vorgeschrieben, womit der Beschwerdeführer sowohl mündlich wie auch schriftlich über die Rechtsfolgen
Paragraph 49, AlVG belehrt wurde. Die Information über den genannten Kontrollmeldetermin erfolgte ebenfalls an den Sachwalter des Beschwerdeführers. Im arbeitsmedizinischen Leistungsprofil des BBRZ vom 13.07.2015 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht und nach Durchsicht der relevanten Befunde derzeit nicht einsetzbar sei. Es werde eine medizinische Rehabilitation dringend empfohlen. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen werde eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit
VG in der Gesundheitsstraße vorgeschlagen.Im arbeitsmedizinischen Leistungsprofil des BBRZ vom 13.07.2015 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht und nach Durchsicht der relevanten Befunde derzeit nicht einsetzbar sei. Es werde eine medizinische Rehabilitation dringend empfohlen. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen werde eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit
Paragraph 8, AlVG in der Gesundheitsstraße vorgeschlagen. Das AMS veranlasste aufgrund des arbeitsmedizinischen Leistungsprofils am 16.07.2015 einen Untersuchungsauftrag an die PVA/Landesstelle Wien zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer nahm den Kontrollmeldetermin am 23.07.2015 nicht wahr und sprach erst wieder am 10.08.2015 beim AMS vor. Im vom AMS angeregten Ärztlichen Gesamtgutachten
VG der PVA vom 25.08.2015, erstellt von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin, wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer zeitlich, örtlich, situativ und zu seiner Person orientiert sei, die Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit unauffällig sowie das Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis sowie biographisches Gedächtnis soweit beurteilbar unauffällig sei. Es liege eine durchschnittliche psychische Belastbarkeit vor und der Beschwerdeführer könne geistig schwierige Leistungen erbringen.Im vom AMS angeregten Ärztlichen Gesamtgutachten
Paragraph 8, AlVG der PVA vom 25.08.2015, erstellt von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin, wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer zeitlich, örtlich, situativ und zu seiner Person orientiert sei, die Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit unauffällig sowie das Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis sowie biographisches Gedächtnis soweit beurteilbar unauffällig sei. Es liege eine durchschnittliche psychische Belastbarkeit vor und der Beschwerdeführer könne geistig schwierige Leistungen erbringen. Mit Beschluss vom Bezirksgericht XXXX Wien, XXXX vom 14.09.2015 wurde Rechtsanwalt Dr. XXXX zum Sachwalter (§ 268 Abs 3 Z 2 ABGB) bestellt. Dem Beschluss liegt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 13.05.2015 zugrunde.Mit Beschluss vom Bezirksgericht römisch 40 Wien, römisch 40 vom 14.09.2015 wurde Rechtsanwalt Dr. römisch 40 zum Sachwalter (Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB) bestellt. Dem Beschluss liegt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 13.05.2015 zugrunde. Darin wurde u.a. festgehalten: "Orientierung: zeitlich: soweit gegeben, örtlich: gegeben, situativ: soweit gegeben, zur Person: gegeben (...) Intelligenz: scheint im Rahmen der Norm zu sein, Gedächtnis: Merkfähigkeit: wirkt etwas reduziert, Frischgedächtnis: teilweise etwas unpräzise, Altgedächtnis: im Groben gegeben, Auffassungsfähigkeit: soweit gegeben (...)" Der Beschwerdeführer ist fähig, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu erfassen. Er hat u.a. Kontrollmeldetermine am 12.05.2015, 29.05.2015, 23.06.2015 und 09.07.2015 wahrgenommen. Nach seinen eigenen Angaben merkt er sich in der Regel seine Termine beim AMS vor, indem er am Vortag den Zettel mit dem Kontrolltermin auf den Tisch legt und sich im Handy den Wecker und die Zeit stellt. Dabei ist sein Sachwalter nicht eingebunden, außer der Beschwerdeführer hat Probleme, dann erfährt zunächst sein Sachwalter davon und anschließend das AMS. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Unterlassung der Kontrollmeldung am 23.07.2015 arbeitsfähig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschluss des BG XXXX vom 03.03.2015 und vom 14.09.2015 sowie die Betreuungsvereinbarung vom 09.04.2015, das Schreiben vom 14.07.2015, das arbeitsmedizinische Leistungsprofil vom 13.07.2015, der Untersuchungsauftrag an die PVA/Landesstelle Wien vom 16.07.2015 und das ärztlichen Gesamtgutachten
VG der PVA vom 25.08.2015 liegen im Akt ein.Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschluss des BG römisch 40 vom 03.03.2015 und vom 14.09.2015 sowie die Betreuungsvereinbarung vom 09.04.2015, das Schreiben vom 14.07.2015, das arbeitsmedizinische Leistungsprofil vom 13.07.2015, der Untersuchungsauftrag an die PVA/Landesstelle Wien vom 16.07.2015 und das ärztlichen Gesamtgutachten
Paragraph 8, AlVG der PVA vom 25.08.2015 liegen im Akt ein. Die Feststellung zur Vormerkung beim AMS und dem Bezug von Notstandshilfe des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung (S. 2) sowie aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (S. 6), dass er derzeit nicht in Beschäftigung stehe. Die Feststellungen zur Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 23.07.2015 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben vom 14.07.2015, dem Vorbringen des AMS in der Beschwerdeverhandlung (S. 6 [...] Im Fall beim Herrn XXXX ist es so, dass er ganz wenige Termine hatte und deshalb hätte er diesen Termin am 23.07.2015 einhalten sollen. Er wurde davon auch ordnungsgemäß verständigt und auch der Sachwalter. [...]), dem EDV-Datensatz vom 10.07.2015 auszugsweise lautend "M-Text in der VV-Box vorgefunden am 10.07.2015 für den 23.07.2015 Kontrollmeldetermin, an die BZ weitergel. MP-informiert".Die Feststellungen zur Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 23.07.2015 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben vom 14.07.2015, dem Vorbringen des AMS in der Beschwerdeverhandlung (S. 6 [...] Im Fall beim Herrn römisch 40 ist es so, dass er ganz wenige Termine hatte und deshalb hätte er diesen Termin am 23.07.2015 einhalten sollen. Er wurde davon auch ordnungsgemäß verständigt und auch der Sachwalter. [...]), dem EDV-Datensatz vom 10.07.2015 auszugsweise lautend "M-Text in der VV-Box vorgefunden am 10.07.2015 für den 23.07.2015 Kontrollmeldetermin, an die BZ weitergel. MP-informiert". Dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 23.07.2015 nicht wahrnahm und erst wieder am 10.08.2015 beim AMS vorsprach, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Daraus ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer fähig ist, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu erfassen (BVwG VH S. 6f VR: Demgegenüber wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu erfassen. Eine diesbezügliche Anfrage an die PVA im Nachhang zum Gutachten betreffend § 8 AlVG blieb unbeantwortet, nach Ansicht der VR wird dies in der Beschwerde und in der Stellungnahme auch nicht moniert. Es wird nicht moniert, dass er das Wesen von Terminen nicht wahrnehmen kann? BF: Das ist richtig. RV: Grundsätzlich, ja das wird nicht moniert.). Dies wird auch durch dadurch gestützt, dass der BF davor die Kontrolltermine regelmäßig wahrnehmen konnte und auch angeben konnte, wie er üblicherweise vorgeht, um einen solchen Termin nicht zu versäumen.Demgegenüber wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu erfassen. Eine diesbezügliche Anfrage an die PVA im Nachhang zum Gutachten betreffend Paragraph 8, AlVG blieb unbeantwortet, nach Ansicht der VR wird dies in der Beschwerde und in der Stellungnahme auch nicht moniert. Es wird nicht moniert, dass er das Wesen von Terminen nicht wahrnehmen kann? BF: Das ist richtig. Regierungsvorlage, Grundsätzlich, ja das wird nicht moniert.). Dies wird auch durch dadurch gestützt, dass der BF davor die Kontrolltermine regelmäßig wahrnehmen konnte und auch angeben konnte, wie er üblicherweise vorgeht, um einen solchen Termin nicht zu versäumen. Dass der Beschwerdeführer u.a. die Kontrollmeldetermine am 12.05.2015, 29.05.2015, 23.06.2015 und 09.07.2015 wahrgenommen hat, ergibt sich aus den Verfahrensakten des AMS (Schreiben über die Vorschreibung der Kontrollmeldetermine vom 08.05.2015, vom 11.05.2015, EDV-Datensatz vom 11.05.2015, Schreiben vom 29.05.2015, EDV-Datensatz vom 09.07.2015) und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen dazu, wie sich der Beschwerdeführer in der Regel einen Termin vorgemerkt, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben während der Beschwerdeverhandlung (BVwG VH S. 9). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen sowie dem Vorbringen des AMS in der Beschwerdeverhandlung, dass keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 23.07.2015 vorgelegen habe (BVwG VH S. 7). Weiters gründet sich die Feststellung auf das psychiatrische Gutachten vom Mai 2015 und das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene ärztliche Gesamtgutachten vom August 2015, aus denen sich übereinstimmend keine psychischen Beeinträchtigungen ergeben, die der Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins entgegenstehen. So wird in beiden Gutachten davon ausgegangen, dass die Orientierung des Beschwerdeführers zeitlich (soweit gegeben), örtlich (gegeben), situativ (soweit gegeben) und zu seiner Person (gegeben) zumindest soweit gegeben war und auch seine Aufmerksamkeit bzw. Merkfähigkeit unauffällig bzw. etwas reduziert sei. Wenngleich nicht übersehen wird, dass sich aus dem arbeitsmedizinischen Leistungsprofil vom 13.07.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer nicht am Arbeitsmarkt einsetzbar sei, so ist darauf hinzuweisen, dass darin jedoch noch keine endgültige Beurteilung lag, sondern nur der Hinweis, dass eine weitere Untersuchung im Rahmen der Gesundheitsstraße erforderlich sei. Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im ärztlichen Gesamtgutachten gerade nicht festgestellt. Der Rechtsvertreter brachte weiters vor, dass die Krankheit des Beschwerdeführers spontan, bzw. sich nicht lange davor ankündige und dann mitunter nicht von langer Dauer sei (BVwG VH S. 8). Dabei wurde insbesondere nicht vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer eine Episode oder einen Schub während des verpassten Termins vorgelegen habe und wurden auch keine Unterlagen, wie Befunde, zu Krankenhausaufenthalten, Krankenständen oder anderes vorgelegt, die belegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Termins oder zumindest zeitnah durch seine Krankheit beeinträchtigt war. Dem Rechtsvertreter war diesbezüglich nichts bekannt und konnte der Beschwerdeführer dazu auch keinen Angaben machen (BVwG VH S. 7f). Aus den Umständen ist auch ableitbar, dass der Beschwerdeführer sonst nicht gehindert ist, Kontrolltermine wahrzunehmen. So ist er seit 2009 arbeitslos vorgemerkt und konnte in der Vergangenheit Termine einhalten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: § 47 (...)Paragraph 47, (...)
und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraphen 38 und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 3.
zu handeln (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0078).3.4.2.
zu handeln (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0078). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslose unzumutbar macht (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG, Rz 10-12).Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslose unzumutbar macht vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG, Rz 10-12). Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). 3.4.2.2. Der Beschwerdeführer ist - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - grundsätzlich fähig, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu erfassen und danach zu handeln. So hat er auch vor dem verfahrensgegenständlichen Termin einige Kontrollmeldetermine wahrnehmen können. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass allein durch die gerichtliche Bestellung eines Sachwalters in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht beim AMS nachzukommen, durch diesen Gerichtsbeschluss nicht eingegriffen wurde. Zum Vorbringen in der Beschwerde ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - trotz seines Leidensbildes - in der fraglichen Zeit auch - wie beweiswürdigend ausgeführt - als arbeitsfähig anzusehen war und ist bei vorliegender Arbeitsfähigkeit die Fähigkeit, trotz einer aufgezeigten Beeinträchtigung eine Termineinhaltung durch Setzung entsprechender vorbeugender Maßnahmen sicherzustellen, jedenfalls als gegeben anzusehen (vgl. VwGH 22.12.2010, 2008/08/0264). Im Krankheitsbild allein kann das Bestehen eines triftigen Grundes insofern nicht gesehen werden, als der Beschwerdeführer dennoch nach dem im Akt einliegenden ärztlichen Gesamtgutachten grundsätzlich arbeitsfähig war und er auch in der Lage war bzw. ist das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und auch in der Lage war, dieser Einsicht
zu handeln. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass die Versäumung des Kontrolltermins etwa auf einen Schub oder akute eine Episode zurückzuführen ist. Ein triftiger Grund iSd § 49 AlVG lag somit nicht vor und ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers bis zu seiner neuerlichen Meldung am 10.08.2015
VG einzustellen war.Zum Vorbringen in der Beschwerde ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - trotz seines Leidensbildes - in der fraglichen Zeit auch - wie beweiswürdigend ausgeführt - als arbeitsfähig anzusehen war und ist bei vorliegender Arbeitsfähigkeit die Fähigkeit, trotz einer aufgezeigten Beeinträchtigung eine Termineinhaltung durch Setzung entsprechender vorbeugender Maßnahmen sicherzustellen, jedenfalls als gegeben anzusehen vergleiche VwGH 22.12.2010, 2008/08/0264). Im Krankheitsbild allein kann das Bestehen eines triftigen Grundes insofern nicht gesehen werden, als der Beschwerdeführer dennoch nach dem im Akt einliegenden ärztlichen Gesamtgutachten grundsätzlich arbeitsfähig war und er auch in der Lage war bzw. ist das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und auch in der Lage war, dieser Einsicht
zu handeln. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass die Versäumung des Kontrolltermins etwa auf einen Schub oder akute eine Episode zurückzuführen ist. Ein triftiger Grund iSd Paragraph 49, AlVG lag somit nicht vor und ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers bis zu seiner neuerlichen Meldung am 10.08.2015
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.5.2 Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.5.2 Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W229.2119384.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.