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{'item': 'W274 2181043-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2019 GeschäftszahlW274 2181043-1 SpruchW274 2181043-1/25E W274 2181051-1/27E W274 2181048-1/27E Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVGGekürzte Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX 1979, StA. Iran, 2.) XXXX auch XXXX , geb. XXXX .1984, StA. Iran, 3.) mj. XXXX , geb. XXXX 2008, StA. Iran, alle vertreten durch Mag. Timo GERERSDORFER, Rechtsanwalt, Ettenreichgasse 9, 1100 Wien, gegen die Bescheide des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz vom 15.11.

  1. Zl. 1052267007-150193898,
  2. Zl. 1052267007-150193898 und
  3. Zl. 1052267606-150194851 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 1979, StA. Iran, 2.) römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 .1984, StA. Iran, 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 2008, StA. Iran, alle vertreten durch Mag. Timo GERERSDORFER, Rechtsanwalt, Ettenreichgasse 9, 1100 Wien, gegen die Bescheide des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz vom 15.11.
  4. Zl. 1052267007-150193898,
  5. Zl. 1052267007-150193898 und
  6. Zl. 1052267606-150194851 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird Folge gegeben und der
  7. Beschwerdeführerin und dem
  8. Beschwerdeführer gem § 3 Abs. 1 AsylG sowie dem
  9. Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkanntDen Beschwerden wird Folge gegeben und der
  10. Beschwerdeführerin und dem
  11. Beschwerdeführer gem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie dem
  12. Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass der
  13. Beschwerdeführerin sowie dem
  14. und
  15. Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass der
  16. Beschwerdeführerin sowie dem
  17. und
  18. Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Beschwerdeführer (BF) stellten am 20.2.2015 beim Competence Center Eisenstadt der LPolDion Burgenland Anträge auf internationalen Schutz. Dabei erfolgte auch die Erstbefragung. Mit der
  19. BF und dem
  20. BF erfolgten am 5.9.2017 Niederschriften durch das BFA. In der Verhandlung vom 21.3.2019 wurden die
  21. BF und der
  22. BF als Parteien vernommen und sodann in deren Gegenwart das Erkenntnis mündlich verkündet. Nach den Beweisergebnissen wandten sich die
  23. BF und der
  24. BF bereits im Iran über eine Hauskirche dem christlichen Glauben zu. Im Rahmen eines längeren Aufenthalts erfolgte die Taufe aller BF am 11.11.2014 in einer evangelikalen Gemeinde in Athen. In Österreich fand die Familie zunächst zur evangelikalen Gemeinde Perg und schließlich zur evangelischen Kirche A.B. in Enns, wo sie aktiv am Gemeindeleben teilnehmen. Darüber hinaus besteht eine hervorstechende Integration und Aufnahme in die österreichische Gesellschaft. Aufgrund glaubhafter innerer Konversion der
  25. BF und des
  26. BF bereits im Iran bestehen bei beiden originäre, beim
  27. BF von diesen abgeleitete Asylgründe. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen.Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W274.2181043.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.