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{'item': 'G310 1318010-2'}

Obsah (20)§ 52§ 46Art. 133§ 57§ 10§ 55§ 53§§ 31Art. 20Art. 11Art. 12§ 58§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 9§ 50§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlG310 1318010-2 SpruchG310 1318010-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER ü

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Nordmazedonien zulässig ist.""Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt am XXXX.2017 im Bundesgebiet verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt am römisch 40 .2017 im Bundesgebiet verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit Schreiben vom 10.08.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern und wurden aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur Lage in Mazedonien übermittelt. Er erstattete durch seinen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme, in der er die Fragen der Behörde beantwortete. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.08.2017, XXXX, wurde er wegen Suchtmitteldelinquenz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.08.2017, römisch 40 , wurde er wegen Suchtmitteldelinquenz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Mazedonien festgestellt (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF begründet, der bereits als Jugendlicher straffällig geworden sei und sein strafrechtliches Verhalten weiter gesteigert habe. Weder das verspürte Haftübel, noch die angeordnete Bewährungshilfe sowie seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hätten zu einem rechtstreuen Verhalten geführt. Dem BF könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden und sei aufgrund seines persönlichen Fehlverhaltens (gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle, Raub, Suchtmitteldelinquenz und Suchtmittelverkauf an Minderjährige, Gewaltdelinquenz) ein fünfjähriges Einreiseverbot notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Mazedonien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF begründet, der bereits als Jugendlicher straffällig geworden sei und sein strafrechtliches Verhalten weiter gesteigert habe. Weder das verspürte Haftübel, noch die angeordnete Bewährungshilfe sowie seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hätten zu einem rechtstreuen Verhalten geführt. Dem BF könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden und sei aufgrund seines persönlichen Fehlverhaltens (gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle, Raub, Suchtmitteldelinquenz und Suchtmittelverkauf an Minderjährige, Gewaltdelinquenz) ein fünfjähriges Einreiseverbot notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Mit dem am 06.10.2017 beim BFA eingebrachten und mit 04.10.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass gegen den BF keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen getroffen werden und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, oder den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des über den BF verhängten Einreiseverbotes angemessen auf ein Jahr herabgesetzt werde, oder den Bescheid aufzuheben und dass der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werde. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Eltern und die Schwester des BF legal in Österreich leben, er keine Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich habe und der BF sich seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich aufhalte. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei keinesfalls erforderlich, um die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu erreichen, es bedarf keinesfalls die Beendigung des Aufenthaltes des BF um die österreichische Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Er habe sich seit zwölf Jahren bemüht seinen Aufenthalt zu legalisieren. Dies sei ihm nicht gelungen, weswegen ihm der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verwehrt geblieben sei und habe dies dazu beigetragen, dass er mehrfach straffällig geworden sei. Der BF sei fest davon überzeugt, dass er mit Hilfe seiner Familie und der Legalisierung seines Aufenthaltes und dem Zugang zu einer regelmäßigen Beschäftigung nicht mehr straffällig werde. Der BF bedauere sein Fehlverhalten. Seine Eltern würden ihm den ersten Stock ihres Hauses zu Wohnzwecken zur Verfügung stellen. In Mazedonien habe er keine Perspektive und kein soziales Netzwerk und bestehe dort eine wesentlich schlechtere Perspektive als in Österreich. Auch habe er eine in Österreich lebende Freundin. Ungeachtet seiner Verurteilungen sei er kein gefährlicher Straftäter und gewillt sich in Zukunft wohl zu verhalten.Mit dem am 06.10.2017 beim BFA eingebrachten und mit 04.10.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass gegen den BF keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen getroffen werden und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, oder den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des über den BF verhängten Einreiseverbotes angemessen auf ein Jahr herabgesetzt werde, oder den Bescheid aufzuheben und dass der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werde. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Eltern und die Schwester des BF legal in Österreich leben, er keine Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich habe und der BF sich seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich aufhalte. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei keinesfalls erforderlich, um die Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu erreichen, es bedarf keinesfalls die Beendigung des Aufenthaltes des BF um die österreichische Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Er habe sich seit zwölf Jahren bemüht seinen Aufenthalt zu legalisieren. Dies sei ihm nicht gelungen, weswegen ihm der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verwehrt geblieben sei und habe dies dazu beigetragen, dass er mehrfach straffällig geworden sei. Der BF sei fest davon überzeugt, dass er mit Hilfe seiner Familie und der Legalisierung seines Aufenthaltes und dem Zugang zu einer regelmäßigen Beschäftigung nicht mehr straffällig werde. Der BF bedauere sein Fehlverhalten. Seine Eltern würden ihm den ersten Stock ihres Hauses zu Wohnzwecken zur Verfügung stellen. In Mazedonien habe er keine Perspektive und kein soziales Netzwerk und bestehe dort eine wesentlich schlechtere Perspektive als in Österreich. Auch habe er eine in Österreich lebende Freundin. Ungeachtet seiner Verurteilungen sei er kein gefährlicher Straftäter und gewillt sich in Zukunft wohl zu verhalten. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 13.10.2017 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien (Umbenennung von Mazedonien auf Nordmazedonien mit 12.02.2019) und wurde am XXXX in Luxemburg geboren. Der BF wurde mit seinen Eltern und seiner Schwester am XXXX.2004 von Luxemburg in ihren Herkunftsstaat abgeschoben, wo sich der BF ungefähr ein Jahr und vier Monate aufhielt und die Volksschule besuchte.Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien (Umbenennung von Mazedonien auf Nordmazedonien mit 12.02.2019) und wurde am römisch 40 in Luxemburg geboren. Der BF wurde mit seinen Eltern und seiner Schwester am römisch 40 .2004 von Luxemburg in ihren Herkunftsstaat abgeschoben, wo sich der BF ungefähr ein Jahr und vier Monate aufhielt und die Volksschule besuchte. Im September 2005 reiste der BF mit seinen Eltern unrechtmäßig nach Österreich und wurden die Asylanträge der Familie vom Bundesasylamt am 18.02.2008 abgewiesen. Die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes wurde mit am 26.03.2012 rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2012 abgewiesen und die Ausweisung des BF und seiner Familie verfügt. Trotz bestehender Ausreiseverpflichtung verblieb die Familie im Bundesgebiet. Den Eltern und der Schwester des BF wurden im Juni 2013 Aufenthaltstitel erteilt. Da der BF in Österreich bereits zwei rechtskräftige Verurteilungen vom 20.01.2010 und vom 17.04.2013 aufwies, wurde ihm kein Aufenthaltstitel erteilt. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX XXXX vom XXXX.2010 RK 20.01.201001) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2010 RK 20.01.2010 PAR 15/1 127 130 (1. FALL) 129/1 U 3 PAR 125 164/1 U 2 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2009Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2009 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX.2010Vollzugsdatum römisch 40 .2010 zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2010zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2010 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2010Vollzugsdatum römisch 40 .2010 LG XXXX XXXX vom 20.09.2013LG römisch 40 römisch 40 vom 20.09.2013 02) BG XXXX XXXX vom 17.04.2013 RK XXXX.201302) BG römisch 40 römisch 40 vom 17.04.2013 RK römisch 40 .2013 § 91

(2)StGBParagraph 91,
(2)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2012Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2012 Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX.2013Vollzugsdatum römisch 40 .2013 03) LG XXXX XXXX vom 26.09.2014 RK XXXX.201403) LG römisch 40 römisch 40 vom 26.09.2014 RK römisch 40 .2014 §§ 125, 126
(1)Z 5 StGBParagraphen 125, 126,
(1)Ziffer 5, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2014Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2014 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom 30.06.2015LG römisch 40 römisch 40 vom 30.06.2015 04) LG XXXX XXXX vom 31.03.2015 RK XXXX.201504) LG römisch 40 römisch 40 vom 31.03.2015 RK römisch 40 .2015 § 28a
(1)5. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)5. Fall SMG §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat XXXX.2015Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2015 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK XXXX.2014Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2014 Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2015zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2015 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom 21.03.2016LG römisch 40 römisch 40 vom 21.03.2016 zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2015zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2015 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom 25.09.2017LG römisch 40 römisch 40 vom 25.09.2017 05) LG XXXX XXXX vom 30.06.2015 RK XXXX.201505) LG römisch 40 römisch 40 vom 30.06.2015 RK römisch 40 .2015 §§ 83

(1), 84
(2)Z 4 StGBParagraphen 83,
(1), 84
(2)Ziffer 4, StGB § 15 StGB § 269
(1)StGB § 125 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2015Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2015 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2015zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2015 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am XXXX.2015Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am römisch 40 .2015 LG XXXX XXXX vom 24.07.2015LG römisch 40 römisch 40 vom 24.07.2015 zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2015zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2015 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom 12.01.2016LG römisch 40 römisch 40 vom 12.01.2016 06) LG XXXX XXXX vom 12.01.2016 RK XXXX.201606) LG römisch 40 römisch 40 vom 12.01.2016 RK römisch 40 .2016 § 142
(1)StGBParagraph 142,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2015Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2015 Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2016zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2016 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2016, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX XXXX vom 03.05.2016LG römisch 40 römisch 40 vom 03.05.2016 zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2016zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2016 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom 18.08.2017LG römisch 40 römisch 40 vom 18.08.2017 zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2016zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2016 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom 18.08.2017LG römisch 40 römisch 40 vom 18.08.2017 zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2016zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2016 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom 06.09.2017LG römisch 40 römisch 40 vom 06.09.2017 07) LG XXXX XXXX vom 21.03.2016 RK XXXX.201607) LG römisch 40 römisch 40 vom 21.03.2016 RK römisch 40 .2016 §§ 28a
(1)4.5.6. Fall, 28a
(3)1. Fall SMG § 15 StGBParagraphen 28 a,
(1)4.5.6. Fall, 28a
(3)1. Fall SMG Paragraph 15, StGB §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat XXXX.2015Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2015 Freiheitsstrafe 6 Monate Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK XXXX.2016Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2016 Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2016zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2016 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX XXXX vom 31.03.2017LG römisch 40 römisch 40 vom 31.03.2017 zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2016zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2016 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom 18.08.2017LG römisch 40 römisch 40 vom 18.08.2017 zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2016zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2016 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2019, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom 08.11.2018LG römisch 40 römisch 40 vom 08.11.2018 08) LG XXXX XXXX vom 18.08.2017 RK XXXX.201708) LG römisch 40 römisch 40 vom 18.08.2017 RK römisch 40 .2017 § 12 3. Fall StGB § 27

(1)Z 1 5.6. Fall SMG § 15 StGB § 28a
(1)5. Fall SMG §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat XXXX.2017Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2017 Freiheitsstrafe 18 Monate Vollzugsdatum 28.10.2018 Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Den mit Urteil des LG XXXX vom 12.01.2016 unbedingten Strafteil von acht Monaten verbüßte der BF von XXXX.2015 bis XXXX.2016 in der Justizanstalt XXXX. Für den Zeitraum nach der Entlassung war Bewährungshilfe angeordnet.Den mit Urteil des LG römisch 40 vom 12.01.2016 unbedingten Strafteil von acht Monaten verbüßte der BF von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 in der Justizanstalt römisch 40 . Für den Zeitraum nach der Entlassung war Bewährungshilfe angeordnet. Der BF wurde zuletzt mit dem oben angeführten Urteil des LG XXXX vom 18.08.2017 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 fünfter und sechster Fall SMG, § 15 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde zuletzt mit dem oben angeführten Urteil des LG römisch 40 vom 18.08.2017 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter und sechster Fall SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er im Zeitraum zwischen Herbst 2016 und März 2017 insgesamt zumindest 1.702 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 8 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC sowie 117 Stück MDMA-Tabletten mit unbekannten Reinheitsgehalt an zwei Abnehmer verkaufte; erworben und besessen hat, nämlich zwischen Herbst 2016 und XXXX.2017 Cannabiskraut, Heroin und Buprenorphin, wobei er die Taten ausschließlich zur Deckung des Eigenkonsums beging; als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) ein- und ausgeführt hat, indem er zu einem unbekannten Zeitpunkt im Februar 2017 insgesamt 15 Stück XTC-Tabletten (MDMA) im Darknet im Internet bestellte und per Post von den Niederlanden nach Österreich liefern ließ, wobei es hinsichtlich fünf Stück bei Versuch geblieben ist.Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er im Zeitraum zwischen Herbst 2016 und März 2017 insgesamt zumindest 1.702 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 8 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC sowie 117 Stück MDMA-Tabletten mit unbekannten Reinheitsgehalt an zwei Abnehmer verkaufte; erworben und besessen hat, nämlich zwischen Herbst 2016 und römisch 40 .2017 Cannabiskraut, Heroin und Buprenorphin, wobei er die Taten ausschließlich zur Deckung des Eigenkonsums beging; als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) ein- und ausgeführt hat, indem er zu einem unbekannten Zeitpunkt im Februar 2017 insgesamt 15 Stück XTC-Tabletten (MDMA) im Darknet im Internet bestellte und per Post von den Niederlanden nach Österreich liefern ließ, wobei es hinsichtlich fünf Stück bei Versuch geblieben ist. Bei der Strafbemessung wurden fünf einschlägige Vorverurteilungen, die Verkaufstätigkeiten während laufender Therapie und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen die geständige Verantwortung sowie die teilweise Sicherstellung des tatverhangenen Suchtgifts, gewertet. Im Zuge dieser Verurteilung wurde die bedingte Nachsicht der mit Urteil des LG XXXX vom 21.03.2016, XXXX, verhängten Freiheitsstrafe in Dauer von sechs Monaten widerrufen. Dieser Verurteilung liegt ebenfalls Suchtmitteldelinquenz zu Grunde.Im Zuge dieser Verurteilung wurde die bedingte Nachsicht der mit Urteil des LG römisch 40 vom 21.03.2016, römisch 40 , verhängten Freiheitsstrafe in Dauer von sechs Monaten widerrufen. Dieser Verurteilung liegt ebenfalls Suchtmitteldelinquenz zu Grunde. Der BF befand sich von XXXX.2017 bis XXXX.2019 in verschiedenen österreichischen Justizanstalten in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft).Der BF befand sich von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 in verschiedenen österreichischen Justizanstalten in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft). Der BF hat in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht und über einen BFI-Kurs und die Abendschule (HAK) den Hauptschulabschluss absolviert. Der BF spricht gut Deutsch. Der BF verfügt über keine Berufsausbildung, war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und lebte bislang von der Unterstützung seiner Eltern. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er ist ledig und kinderlos und führt in Österreich eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. am XXXX. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Freundin liegt nicht vor. Die Eltern des BF und seine Schwester leben in Österreich. Der BF lebt in keinem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin und ist bei seinen Eltern meldebehördlich erfasst.Der BF hat in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht und über einen BFI-Kurs und die Abendschule (HAK) den Hauptschulabschluss absolviert. Der BF spricht gut Deutsch. Der BF verfügt über keine Berufsausbildung, war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und lebte bislang von der Unterstützung seiner Eltern. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er ist ledig und kinderlos und führt in Österreich eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 . Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Freundin liegt nicht vor. Die Eltern des BF und seine Schwester leben in Österreich. Der BF lebt in keinem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin und ist bei seinen Eltern meldebehördlich erfasst. In Nordmazedonien leben die Großmutter des BF mütterlicherseits, ihr Mann und eine Tante des BF. Der BF hat in Nordmazedonien keine ihm nahestehenden Bezugspersonen. Ein Onkel des BF lebt in Hannover, Deutschland, zwei Tanten des BF leben in Luxemburg und eine weitere Tante lebt in Lyon, Frankreich. Weitere familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich oder in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine weitergehende sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Insoweit der BF in der Beschwerde ergänzende Ausführungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen tätigte, so waren diese glaubhaft und konnten als Sachverhalt festgestellt werden. Der Umstand, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Partnerin festgestellt werden konnte, das über eine emotionale Bindung zwischen Partnern hinausgeht, beruht darauf, dass auch in der Beschwerde keine Angaben getätigt wurden, wonach das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses anzunehmen gewesen wäre. Auch liegt kein gemeinsamer Haushalt vor, zumal unter der Adresse der Eltern des BF nur seine Eltern und der BF gemeldet sind und auch kein anderslautendes Vorbringen hierzu erstattet wurde. In der Beschwerde wurde lediglich ohne weitere Konkretisierungen ausgeführt, dass der BF beabsichtige, seine Freundin zu heiraten. Die Verurteilungen des BF sind im Strafregister ersichtlich. Die Verbüßung des unbedingten Strafteiles

Strafurteil vom 12.01.2016 ergibt sich aus dem ZMR-Auszug in Zusammenschau mit dem Strafregisterauszug. Aus dem Strafurteil vom 18.08.2017 ergeben sich seine jüngsten Straftaten, die Strafzumessungsgründe und die Vorhaftanrechnung. Aus der aktuellen Haftauskunft in Zusammenschau mit der Strafregisterauskunft ergibt sich, dass der BF von XXXX.2017 bis XXXX.2019 in (Straf-)Haft angehalten worden ist und am XXXX.2019 unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Haft entlassen wurde.Aus der aktuellen Haftauskunft in Zusammenschau mit der Strafregisterauskunft ergibt sich, dass der BF von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 in (Straf-)Haft angehalten worden ist und am römisch 40 .2019 unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Haft entlassen wurde. Es gibt keine Hinweise auf Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeitsfähigkeit des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und angegeben hat, arbeiten zu wollen. Der Familienstand des BF und das Fehlen von Unterhaltspflichten ergeben sich aus seiner Stellungnahme vor dem BFA. Die Feststellungen zu der vom BF im Bundesgebiet geführten Beziehung mit seiner Freundin ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren vor dem BFA und der Beschwerde. Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF ergeben sich - neben seinen diesbezüglichen Angaben - aus seinem langjährigen Inlandsaufenthalt samt Schulbesuch sowie aus dem Umstand, dass die Strafverhandlungen ohne Dolmetsch durchgeführt werden konnten. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten. Auch er selbst bringt keine weiteren Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet oder zu einem anderen Staat, für den die Rückführungsrichtlinie gilt, vor. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt (Spruchpunkt I.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat "Mazedonien" festgestellt (Spruchpunkt II.).Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat "Mazedonien" festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.).

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Art. 11Abs.

1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können

Art. 12Abs.

1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

Art. 12Abs.

2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Artikel 11

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können

Artikel 12

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

Artikel 12

, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; §§ 41 ff FPG) fällt, ist

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 zu prüfen.

§ 58Abs 3 Asyl

G 2005 ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; Paragraphen 41, ff FPG) fällt, ist

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien und als solcher Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien und als solcher Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und wurde ihm in Österreich nie ein Aufenthaltstitel verliehen. Seit Abschluss seines Asylverfahrens ist er nicht zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und ist der BF somit seit 26.03.2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Der BF ist nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und wurde ihm in Österreich nie ein Aufenthaltstitel verliehen. Seit Abschluss seines Asylverfahrens ist er nicht zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und ist der BF somit seit 26.03.2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet; außerdem wurde er mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Anhaltspunkte dafür, dass sein Aufenthalt nach der Haftentlassung zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich sein wird oder dass er Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen somit unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet; außerdem wurde er mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Anhaltspunkte dafür, dass sein Aufenthalt nach der Haftentlassung zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich sein wird oder dass er Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen somit unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist aber auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert ist, während seines Aufenthaltes eine Vielzahl an Straftaten verübte, die zu insgesamt acht teils einschlägigen Verurteilungen führten, bereits zweimal Haftstrafen verbüßte und der BF erst Ende Jänner 2019 nach Verbüßung einer Haft in der Dauer von 22 Monaten entlassen wurde.Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist aber auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert ist, während seines Aufenthaltes eine Vielzahl an Straftaten verübte, die zu insgesamt acht teils einschlägigen Verurteilungen führten, bereits zweimal Haftstrafen verbüßte und der BF erst Ende Jänner 2019 nach Verbüßung einer Haft in der Dauer von 22 Monaten entlassen wurde. Die BF ist alleinstehend und führt im Bundesgebiet eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin mit der weder ein gemeinsamer Haushalt besteht noch sonst ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Auch seine Eltern und seine Schwester leben in Österreich und wird der BF von seinen Eltern finanziell unterstützt. Seinem erheblichen persönlichen Interesse an einer Fortsetzung dieser Beziehungen steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom BF begangenen Delikte erheblich beeinträchtigt. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde zulässig (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde zulässig vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Was die privaten Lebensumstände der BF anbelangt, ist festzuhalten, dass auch schon im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthalts in Österreich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich hervorgekommen sind. Allein der Umstand des Erlernens der deutschen Sprache und Begründen eines Freundes- und Bekanntenkreises machen noch keine umfassende und nachhaltige Integration aus. Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF ist dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht beizumessen (vgl etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191, 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), zumal die langjährige Delinquenz des BF und die Steigerung seines kriminellen Verhaltens seit 2009 auf eine beträchtliche kriminelle Energie schließen lassen.Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF ist dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht beizumessen vergleiche etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191, 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), zumal die langjährige Delinquenz des BF und die Steigerung seines kriminellen Verhaltens seit 2009 auf eine beträchtliche kriminelle Energie schließen lassen. Eine Aufenthaltsbeendigung ist aufgrund des massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF, der zuletzt während offener Probezeit (einschlägig) rasch rückfällig wurde, trotz seines langen Inlandsaufenthalts verhältnismäßig. Der BF kann die Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Eltern, seiner Schwester und seiner Freundin, die in den letzten Jahren ohnehin haftbedingt eingeschränkt waren, auch durch Besuche in Nordmazedonien, durch Treffen in nicht von Einreiseverbot betroffenen Staaten und durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (wie Telefon, Internet, E-Mail) pflegen. Auch der Kontakt zu seinen im Schengenraum aufhältigen Verwandten kann derart aufrecht gehalten werden. Allfällige Konsequenzen der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, insbesondere die zeitweilige Trennung von Verwandten und Freunden, sind im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere qualifizierter Suchtmitteldelinquenz, in Kauf zu nehmen. Ein behördliches Verschulden, das die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde vom BF auch nicht vorgebracht. Die massiven Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib zurücktreten müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das gegenläufige persönliche Interesse des BF überwiegt. Das BFA ging aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. In Anbetracht der Delinquenz des BF, der über ihn zuletzt verhängten 18-monatigen Haftstrafe und des Widerrufes der bedingten Strafe, der mit der Suchtmitteldelinquenz, insbesondere angesichts der schlechten finanziellen Lage des BF und seiner bisherigen Rückfälle verbundenen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass er erwachsen, gesund und selbsterhaltungsfähig ist und keine Berechtigung für einen längeren Aufenthalt in Österreich hat, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht.Die massiven Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib zurücktreten müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das gegenläufige persönliche Interesse des BF überwiegt. Das BFA ging aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. In Anbetracht der Delinquenz des BF, der über ihn zuletzt verhängten 18-monatigen Haftstrafe und des Widerrufes der bedingten Strafe, der mit der Suchtmitteldelinquenz, insbesondere angesichts der schlechten finanziellen Lage des BF und seiner bisherigen Rückfälle verbundenen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass er erwachsen, gesund und selbsterhaltungsfähig ist und keine Berechtigung für einen längeren Aufenthalt in Österreich hat, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. Das BF verfügt über ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, auch wenn er seit langem nicht mehr dort gelebt hat. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auf Grund seines Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde, zumal er sich mit seiner Familie eine Zeit lang in Nordmazedonien aufhielt und währenddessen die Schule besuchte. Es bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat, wo er noch Verwandte hat. Er beherrscht eine dort übliche Sprache und ist - aufgrund seiner Herkunft - mit den Gepflogenheiten vertraut. Da er gesund und erwerbsfähig ist, ist davon auszugehen, dass es ihm dort trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage möglich sein wird, sich durch eigene Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Seine in Österreich lebenden Angehörigen können ihn auch in Nordmazedonien finanziell unterstützen. Es kann auch angenommen werden, dass er dort soziale Unterstützung finden wird. Es wird dem BF daher trotz des Fehlens naher Bezugspersonen möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). In Anbetracht der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, des raschen Rückfalls während offener Probezeit sowie des Umstands, dass der BF ein alleinstehender, leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität ist, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht. Sie ist zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich zur Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.In Anbetracht der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, des raschen Rückfalls während offener Probezeit sowie des Umstands, dass der BF ein alleinstehender, leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität ist, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht. Sie ist zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich zur Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Da keine Gründe hervorgekommen sind, die sie auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Da keine Gründe hervorgekommen sind, die sie auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen. Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art.

2 EMRK oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs. 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 4 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In der Beschwerde wird nicht begründet, warum hier entgegen dieser Annahme eine der Voraussetzungen des § 50 FPG erfüllt sein soll. Unter Berücksichtigung der grundsätzlich stabilen Situation in Nordmazedonien und der Lebensumstände des BF liegen keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In der Beschwerde wird nicht begründet, warum hier entgegen dieser Annahme eine der Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG erfüllt sein soll. Unter Berücksichtigung der grundsätzlich stabilen Situation in Nordmazedonien und der Lebensumstände des BF liegen keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Insoweit in Spruchpunkt II. des Bescheides die Zulässigkeit der Abschiebung in Bezug auf den Staat "Mazedonien" festgestellt wurde, so ist festzuhalten, dass die Umbenennung der Republik Mazedonien in Nordmazedonien am 12.02.2019 in Kraft getreten ist.Insoweit in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Zulässigkeit der Abschiebung in Bezug auf den Staat "Mazedonien" festgestellt wurde, so ist festzuhalten, dass die Umbenennung der Republik Mazedonien in Nordmazedonien am 12.02.2019 in Kraft getreten ist. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der im Spruch angeführten Maßgabe (Nordmazedonien) als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit der im Spruch angeführten Maßgabe (Nordmazedonien) als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG wird

§ 55

FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG wird

Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Da hier keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, ist ihm eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise einzuräumen. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ebenfalls nicht zu beanstanden.Da hier keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, ist ihm eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise einzuräumen. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

§ 53

FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art. 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

§ 53Abs.

3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden.

Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten kann ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden.In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten kann ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden. Der Behörde ist angesichts der Straftaten des BF beizupflichten, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Er wurde insgesamt acht Mal, wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen sowie Suchtmittel- und Gewaltdelinquenz, verurteilt und verbüßte deshalb wiederholt Freiheitsstrafen. Angesichts seiner tristen finanziellen Lage kann ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden, zumal die Taten noch nicht lange zurückliegen, der BF sie vorwiegend zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes beging und nach einschlägigen Vorverurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz rückfällig wurde, nachdem er erst im Juni 2016 bedingt aus der Haft entlassen worden war. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten ist, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Der BF wurde unmittelbar nach seiner letzten Tat im April 2017 festgenommen und befand sich bis Ende Jänner 2019 in Haft, weswegen noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Die Verhinderung strafbarer Handlungen ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Es bedarf im Hinblick auf das wiederholte und gesteigerte strafbare Fehlverhalten des BF (zuletzt [grenzüberschreitende] Suchtmitteldelinquenz mittels im darknet bestellten Suchtgift) eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Aufgrund der Schwere der vom BF begangenen Straftaten, zumal sich sein Fehlverhalten nicht auf einen einmaligen "Fehltritt" beschränkte, des wiederholten Rückfalls, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der offenen, auf fünf Jahre verlängerten Probezeit kommt trotz der gewichtigen privaten und familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich, insbesondere im Hinblick auf seine Beziehung zu seiner Freundin und seinen Eltern, weder eine Aufhebung des Einreiseverbots noch eine Reduktion in Frage. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und Freunde zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen (vgl VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen im vom Einreiseverbot umfassten Staaten lebenden Freunden und Angehörigen oder besonders intensive Bindungen nicht anzunehmen sind.Die Verhinderung strafbarer Handlungen ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Es bedarf im Hinblick auf das wiederholte und gesteigerte strafbare Fehlverhalten des BF (zuletzt [grenzüberschreitende] Suchtmitteldelinquenz mittels im darknet bestellten Suchtgift) eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Aufgrund der Schwere der vom BF begangenen Straftaten, zumal sich sein Fehlverhalten nicht auf einen einmaligen "Fehltritt" beschränkte, des wiederholten Rückfalls, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der offenen, auf fünf Jahre verlängerten Probezeit kommt trotz der gewichtigen privaten und familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich, insbesondere im Hinblick auf seine Beziehung zu seiner Freundin und seinen Eltern, weder eine Aufhebung des Einreiseverbots noch eine Reduktion in Frage. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und Freunde zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen im vom Einreiseverbot umfassten Staaten lebenden Freunden und Angehörigen oder besonders intensive Bindungen nicht anzunehmen sind. Auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit zu bestätigen.Auch Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit zu bestätigen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung weder ein Entfall der Rückkehrentscheidung noch eine Herabsetzung der Dauer oder ein Entfall des Einreiseverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen in Österreich ausgegangen wird. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G310.1318010.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.