Obsah (7)
§§ 2Art. 133§ 6§ 19b§ 3§ 14§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlI413 2198551-1 SpruchI413 2198551-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR
§§ 2, 3 und § 14 Abs 1 und 2 BEinst
G stattgegeben. XXXX gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.Der Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG stattgegeben. römisch 40 gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinstG.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 BEinstG.
- Der von der belangten Behörde beigezogene amtliche Sachverständige Dr. XXXX stellte in seinem Gutachten vom 03.02.2015 ua Folgendes fest: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
- Der von der belangten Behörde beigezogene amtliche Sachverständige Dr. römisch 40 stellte in seinem Gutachten vom 03.02.2015 ua Folgendes fest: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. GdB % 1 Malignome, Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung Mundtrockenheit Sprach- und Schluckstörungen 13.01.03 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Entferntes Malignom innerhalb der Heilungsbewährung - Zweitkarzinom - Erstdiagnose 11/2013.Entferntes Malignom innerhalb der Heilungsbewährung - Zweitkarzinom - Erstdiagnose 11 aus 2013,. Nachuntersuchung 03.11.2018, weil Phase der Heilungsbewährung bis November 2018 andauert".
- Mit Bescheid vom XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres am 27.10.2014 eingelangten Antrages ab 27.10.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 70 v.H.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres am 27.10.2014 eingelangten Antrages ab 27.10.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 70 v.H.
- Mit Schreiben vom 16.01.2018 ersuchte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin aktuelle Befunde um ihren Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können.
- Am 06.03.2018 erstattete die amtliche Sachverständige XXXX ein Gutachten aufgrund der Aktenlage mit folgendem Ergebnis:
- Am 06.03.2018 erstattete die amtliche Sachverständige römisch 40 ein Gutachten aufgrund der Aktenlage mit folgendem Ergebnis: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. GdB % 1 Malignome, Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung Z.n. Zungengrund Ca links ED 2004 mit Z.n. selektiver Neck Dissection links Level I-III 2004, Z.n. Zungenrandresektion R0 2006 linkas bei Lokalrediziv, Zweitkarzinom Zungenrand links (ED 31.10.2013) mit Z.n. transoraler Hemiglossektomie links, Z.n. Strahlenbehandlung vom 01-02/14, lt. vorliegendem HNO-Befund: keine besonderen Beschwerden, das Sprechen bei Z.n. Hemiglossektomie leicht beeinträchtigt, kann ishc gut verständigen, auch telefonieren problemlos möglich, klinisch bis auf narbige Veränderungen unauffällig, bildgebend kein Hinweise auf ein Lokalrezidiv, pathologische Lymphknoten oder Absiedelungen, deshalb folgender RS 13.01.03 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: --- Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Nach Ablauf der Heilbewährung wird aufgrund des vorliegenden HNO-Befundes und der Restbeschwerden der Grad der Behinderung mit 20 % festgesetzt."
- Mit Schreiben vom 12.03.2018 brachte die belangte Behörde das aufgenommene Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und ermöglichte es, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit E-Mail vom 16.03.2018 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung, indem sie ua vorbrachte nicht mit der Einschätzung einverstanden zu sein, weil sich ihr Gesundheitszustand leider nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Sie habe wegen des Sprachdefizits im Berufsleben starke Einschränkungen. Es sei für sie, je länger der Tag dauere, schwierig, sich verständlich zu machen. Die Nahrungsaufnahme sei wegen der Kau- und Schluckprobleme mit großem Zeitaufwand verbunden. Zudem entspreche die angeführte Anamnese nicht der Wahrheit, der Befund der XXXX sei von einem nicht mit der Krankengeschichte vertrauten jungen Arzt erstellt worden. Aufgrund der durchgeführten Hemiglossektomie sei eine Besserung seit 2013 nicht zu erwarten.
- Mit E-Mail vom 16.03.2018 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung, indem sie ua vorbrachte nicht mit der Einschätzung einverstanden zu sein, weil sich ihr Gesundheitszustand leider nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Sie habe wegen des Sprachdefizits im Berufsleben starke Einschränkungen. Es sei für sie, je länger der Tag dauere, schwierig, sich verständlich zu machen. Die Nahrungsaufnahme sei wegen der Kau- und Schluckprobleme mit großem Zeitaufwand verbunden. Zudem entspreche die angeführte Anamnese nicht der Wahrheit, der Befund der römisch 40 sei von einem nicht mit der Krankengeschichte vertrauten jungen Arzt erstellt worden. Aufgrund der durchgeführten Hemiglossektomie sei eine Besserung seit 2013 nicht zu erwarten.
- Mit E-Mail vom 10.04.2018 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Arztbefunde und Nachweise bezüglich der Medikamentation. Mit E-Mail vom 13.04.2018 antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie keine Befunde habe. Ihr Gesundheitszustand werde sich nicht mehr bessern. Mit diesen Defiziten müsse sie leben. Sie bat darum, einen Arzt des Vertrauens zu beauftragen. Bei der letzten Gutachtenserstellung sei sie bei Dr XXXX vorgeladen gewesen.
- Mit E-Mail vom 10.04.2018 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Arztbefunde und Nachweise bezüglich der Medikamentation. Mit E-Mail vom 13.04.2018 antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie keine Befunde habe. Ihr Gesundheitszustand werde sich nicht mehr bessern. Mit diesen Defiziten müsse sie leben. Sie bat darum, einen Arzt des Vertrauens zu beauftragen. Bei der letzten Gutachtenserstellung sei sie bei Dr römisch 40 vorgeladen gewesen.
- Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, entschied die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Es werde daher festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , entschied die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Es werde daher festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass sich ihr Zustand nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Sie habe aufgrund des Sprachdefizites im Berufsleben massive Einschränkungen. Ihre Sekretärin müsse die zum größten Teil erforderlichen Telefonate führen. Ebenfalls sei die Nahrungsaufnahme wegen der Schluck- und Kauprobleme mit einem großen Zeitaufwand verbunden und sehr mühsam. Aufgrund der durchgeführten Hemiglossektomie (Deckung der Zunge mit einem Radialislappen - Platzhalter) sei eine Besserung des Gesundheitszustandes seit 2013 nicht mehr zu erwarten. Aufgrund der Schmerztherapie würden Naprobene 500 mg, Pantaloc, Gladomed, Tetracain und Seroquel genommen. Im Mai 2018 sei eine Exzision nach Rezidiv-Papillometastose durchgeführt worden. Die Zungenbewegung sei durch die Operation deutlich eingeschränkt. Diesem Vorbringen legte die Beschwerdeführerin Befunde vom 09.05.2018 bei und beantragte die Neueinstufung des Grades der Behinderung.
- Mit Schriftsatz vom 18.06.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt vor.
- Mit Schreiben vom 21.06.2018 zog das Bundesverwaltungsgericht den amtlichen Sachverständigen XXXX bei und ersuchte um Befundaufnahme durch persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und um fachliche Einschätzung der von der Beschwerdeführerin geschilderten gesundheitlichen Probleme.
- Mit Schreiben vom 21.06.2018 zog das Bundesverwaltungsgericht den amtlichen Sachverständigen römisch 40 bei und ersuchte um Befundaufnahme durch persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und um fachliche Einschätzung der von der Beschwerdeführerin geschilderten gesundheitlichen Probleme.
- Mit Gutachten vom 12.10.2018 erstattete der Amtssachverständige sein Gutachten und kam zusammengefasst zu folgendem Ergebnis: "In einem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage wurde die MdE für Beschwerden nach der Pos.Nr. 13.01.
- mit 20 % festgesetzt. Der Befund der HNO-Klinik vom 09.05.2018 lag dafür nicht vor. Wegen der doch maßgeblichen Funktionseinschränkungen aufgrund der Tumorfolgen (ausgeprägte Sprachprobleme, große Schluckprobleme) erscheint eine höhere MdE gerechtfertigt. Der MdE beträgt somit entsprechend der Position 13.01.02 40 %."
- Mit Schreiben vom 17.10.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Gutachten vom 12.10.2018 und räumte diesen die Möglichkeit ein, sich zu äußern. Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 bezeichnete die belangte Behörde das erstellte Gutachten als vollständig und schlüssig und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
- Am 10.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin als Partei befragt und das Gutachten vom 12.10.2018 erörtert wurden. Da die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten gesundheitlichen Defizite der Beschwerdeführerin im aufgenommenen Gutachten nicht über dem festgestellten entfernten Malignom hinaus einer Einschätzung unterzogen wurden, beschloss das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten diesbezüglich ergänzen zu lassen.
- Mit Schreiben vom 20.12.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den amtlichen Sachverständigen XXXX, die mit dem Grundleiden verbundenen, zusätzlichen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu ergänzen.
- Mit Schreiben vom 20.12.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den amtlichen Sachverständigen römisch 40 , die mit dem Grundleiden verbundenen, zusätzlichen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu ergänzen.
- Mit ergänzendem Gutachten vom 18.01.2019, eingelangt am 23.01.2019, schätzte der Sachverständige die Leiden der Beschwerdeführerin wie folgt ein: "Die MdE für die Funktionseinschränkungen aufgrund der Tumorfolgen (ausgeprägte Sprachprobleme, große Schluckprobleme, trockene Schleimhäute) beträgt entsprechend der Position 13.01.02 40 %. Die MdE für den Verlust des Riechvermögens mit Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung beträgt entsprechend der Position 12.04.05 20 %. Dies wird gesondert beurteilt, da diese Beschwerden nicht mit dem Tumorleiden zusammenhängen. Es handelt sich dabei um Dauerleiden, die sich wechselseitig beeinflussen. Daher wird das Grundleiden um eine Stufe erhöht, woraus sich nun ein Gesamt MdE vom 50 % ergibt."
- Mit Schreiben vom 04.02.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht das ergänzende Gutachten den Parteien zur Kenntnis. Die belangte Behörde bezeichnete in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2019 das ergänzende Gutachten mit einem GdB von 50 % als vollständig und schlüssig und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Seitens der Beschwerdeführerin langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der in Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und lebt in Tarrenz. Die Beschwerdeführerin leidet an Funktionseinschränkungen aufgrund der Folgen eines Zungentumors. Sie hat ausgeprägte Sprachprobleme, große Schluckprobleme und trockene Schleimhäute. Ferner leidet die Beschwerdeführerin an einem Verlust des Riechvermögens mit einer Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung. Bei diesen Leiden handelt es sich dabei um Dauerleiden, die sich wechselseitig beeinflussen. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in die dort einliegenden Gutachten, Befunde und Stellungnahmen, in den angefochtenen Bescheid, in die dagegen erhobene Beschwerde sowie in das aufgenommene Gutachten vom 12.10.2018 sowie der Gutachtensergänzung vom 18.01.2019 sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.12.
- Aufgrund des schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Gutachtens und Ergänzungsgutachtens von XXXX sowie aufgrund des von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erworbenen persönlichen Eindrucks steht es für das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Zustands nach der Entfernung von Tumoren der Zunge an diesen Folgen leidet. Sie hat - wie sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 persönlich davon überzeugen konnte - ausgeprägte Sprachprobleme, die es der Beschwerdeführer sehr mühevoll machen, sich verständlich zu artikulieren. Dass sie zudem große Schluckprobleme hat, die insbesondere bei der Nahrungsaufnahme zu einem erheblichen Zeitaufwand führen, konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenso glaubhaft schildern, wie sie davon berichtete, an trockenen Schleimhäuten, der Folge der Strahlentherapie, zu leiden. Diese Leiden und Funktionsbeeinträchtigungen werden auch von herangezogenen Sachverständigen glaubhaft und nachvollziehbar bestätigt. Ferner steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Verlust des Riechvermögens mit einer Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung leidet. Auch dieses Leiden schilderte die Beschwerdeführerin überaus glaubhaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 und wird von Sachverständigen im Rahmen des Ergänzungsgutachtens bestätigt. Danach steht es auch nachvollziehbar fest, dass es sich bei diesen Leiden um Dauerleiden handelt, die sich wechselseitig beeinflussen.Aufgrund des schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Gutachtens und Ergänzungsgutachtens von römisch 40 sowie aufgrund des von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erworbenen persönlichen Eindrucks steht es für das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Zustands nach der Entfernung von Tumoren der Zunge an diesen Folgen leidet. Sie hat - wie sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 persönlich davon überzeugen konnte - ausgeprägte Sprachprobleme, die es der Beschwerdeführer sehr mühevoll machen, sich verständlich zu artikulieren. Dass sie zudem große Schluckprobleme hat, die insbesondere bei der Nahrungsaufnahme zu einem erheblichen Zeitaufwand führen, konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenso glaubhaft schildern, wie sie davon berichtete, an trockenen Schleimhäuten, der Folge der Strahlentherapie, zu leiden. Diese Leiden und Funktionsbeeinträchtigungen werden auch von herangezogenen Sachverständigen glaubhaft und nachvollziehbar bestätigt. Ferner steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Verlust des Riechvermögens mit einer Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung leidet. Auch dieses Leiden schilderte die Beschwerdeführerin überaus glaubhaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 und wird von Sachverständigen im Rahmen des Ergänzungsgutachtens bestätigt. Danach steht es auch nachvollziehbar fest, dass es sich bei diesen Leiden um Dauerleiden handelt, die sich wechselseitig beeinflussen. Der festgestellte gesamte Grad der Behinderung von 50 % basiert auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten Dris XXXX vom 12.10.2018 bzw 18.01.
- Diese Einschätzung erscheint insbesondere aufgrund dieses Gutachtens und Ergänzungsgutachtens sowie aufgrund des in mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin als zutreffend, wohingegen das lediglich auf der Aktenlage erstattete Gutachten vom 06.03.2018 von XXXX als nicht zutreffend erscheint. Insbesondere ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie diese Sachverständige zum Schluss kommen konnte, es lägen keine besonderen Beschwerden beim Sprechen vor, telefonieren sei problemlos möglich, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund des Zustandes nach den entfernten Malignomen sichtliche Mühe hat, sich deutlich und verständlich zu artikulieren, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 überzeugen konnte. Im Lichte der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2018 sowie des aufgenommenen Gutachtens und Ergänzungsgutachtens von XXXX erscheint der von XXXX angenommene Gesamtgrad der Behinderung von 20 % als nicht zutreffend, weshalb der nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung Dris XXXX in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.01.2019 zu folgen war.Der festgestellte gesamte Grad der Behinderung von 50 % basiert auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten Dris römisch 40 vom 12.10.2018 bzw 18.01.
- Diese Einschätzung erscheint insbesondere aufgrund dieses Gutachtens und Ergänzungsgutachtens sowie aufgrund des in mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin als zutreffend, wohingegen das lediglich auf der Aktenlage erstattete Gutachten vom 06.03.2018 von römisch 40 als nicht zutreffend erscheint. Insbesondere ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie diese Sachverständige zum Schluss kommen konnte, es lägen keine besonderen Beschwerden beim Sprechen vor, telefonieren sei problemlos möglich, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund des Zustandes nach den entfernten Malignomen sichtliche Mühe hat, sich deutlich und verständlich zu artikulieren, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 überzeugen konnte. Im Lichte der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2018 sowie des aufgenommenen Gutachtens und Ergänzungsgutachtens von römisch 40 erscheint der von römisch 40 angenommene Gesamtgrad der Behinderung von 20 % als nicht zutreffend, weshalb der nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung Dris römisch 40 in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.01.2019 zu folgen war.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst
G) entscheidet in Verfahren in Rechtsachen in Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) entscheidet in Verfahren in Rechtsachen in Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Stattgebund der Beschwerde 3.2.
§ 2Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl Nr 22/1970 idF BGBl I Nr 32/2018, sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.3.2.
Paragraph 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,, sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
§ 2Abs 2 BEinst
G gelten behinderte Personen nicht als begünstigt behinderte im Sinne des Abs 1, die sich in Schul- und Berufsausbildung befinden oder das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht mehr in Beschäftigung stehen, oder nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, oder nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und in Folge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G gilt als Behinderung im Sinne dieses Gesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, zu verstehen. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH. entschieden wurde.
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten behinderte Personen nicht als begünstigt behinderte im Sinne des Absatz eins,, die sich in Schul- und Berufsausbildung befinden oder das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht mehr in Beschäftigung stehen, oder nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, oder nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und in Folge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht in der Lage sind.
Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung im Sinne dieses Gesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, zu verstehen. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat
§ 14Abs 2 BEinst
G das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung (Abs 3) festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Funktionsbeeinträchtigung hat durch die Behörde unter Hinzuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger zu erfolgen (vgl 14 Abs 2 BEinstG). Einem Antragsteller steht es frei, zu versuchen, dass im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens einen Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften, hierbei ist allerdings die Voraussetzung, dass das Gutachten des Sachverständigen und zwar sein gesamter Inhalt dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21/01.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, RO2014/11/0023).Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,), sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Funktionsbeeinträchtigung hat durch die Behörde unter Hinzuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger zu erfolgen vergleiche 14 Absatz 2, BEinstG). Einem Antragsteller steht es frei, zu versuchen, dass im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens einen Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften, hierbei ist allerdings die Voraussetzung, dass das Gutachten des Sachverständigen und zwar sein gesamter Inhalt dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21/01.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, RO2014/11/0023). Nach § 2 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl II Nr 261/2010 idF BGBl II 251/2012, sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der einen Bestandteil der EVO bildenden Anlage dieser Verordnung festgelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wird bei Bestehen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen untereinander ermittelt (§ 3 Abs 1 EVO). Hierbei ist nach § 3 Abs 2 EVO bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneiden von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (§ 3 Abs 3 EVO). Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (§ 3 Abs 4 EVO).Nach Paragraph 2, der Einschätzungsverordnung (EVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der einen Bestandteil der EVO bildenden Anlage dieser Verordnung festgelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wird bei Bestehen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen untereinander ermittelt (Paragraph 3, Absatz eins, EVO). Hierbei ist nach Paragraph 3, Absatz 2, EVO bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneiden von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Paragraph 3, Absatz 3, EVO). Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (Paragraph 3, Absatz 4, EVO). 3.3. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten und Ergänzungsgutachten des amtlichen Sachverständigen XXXX erweist sich als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es bestehen keine Gründe, der fachärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung von 50 % nicht zu folgen.3.3. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten und Ergänzungsgutachten des amtlichen Sachverständigen römisch 40 erweist sich als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es bestehen keine Gründe, der fachärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung von 50 % nicht zu folgen.
EVO, Anlage 1, Pos.Nr. 13.01.02, ist für die Beurteilung von entfernten Malignomen mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung (fünf Jahre nach Entfernung des Malignoms) ein Rahmensatz zwischen 10 bis 40 % anzusetzen. Der Rahmensatz von 30 % bis 40 % ist heranzuziehen, wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden. Dies ist im gegenständlichen Fall aufgrund der gutachterlichen Feststellungen gegeben. Daher ist die Einschätzung eines Grades der Behinderung von 40 % aufgrund der Pos.Nr. 13.01.02 der EVOnicht zu beanstanden. Die zitierte Pos.Nr. der EVO sieht zudem vor, das eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen ist, wenn ein darüber hinausgehendes Defizit besteht. Dies ist nach dem Ergänzungsgutachten Dris XXXX der Fall., da die Beschwerdeführerin überdies an einem Verlust des Riechvermögens und einer damit einhergehenden Einschränkung der Geschmackswahrnehmung leidet. Nach Anlage 1, Pos.Nr. 12.04.05 beträgt der Rahmensatz für diese Funktionseinschränkung zwischen 10 bis 20 %. Der Einschätzung des Sachverständigen dieser Funktionseinschränkung mit einem Grad der Behinderung von 20 % ist nicht entgegenzutreten. Im Sinne der Regeln über die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nach § 3 EVO liegt eine derartige wechselseitige Beeinflussung vor, die - ausgehend vom Grundleiden - zu einer Erhöhung um eine Stufe, sohin auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % führt.
EVO, Anlage 1, Pos.Nr. 13.01.02, ist für die Beurteilung von entfernten Malignomen mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung (fünf Jahre nach Entfernung des Malignoms) ein Rahmensatz zwischen 10 bis 40 % anzusetzen. Der Rahmensatz von 30 % bis 40 % ist heranzuziehen, wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden. Dies ist im gegenständlichen Fall aufgrund der gutachterlichen Feststellungen gegeben. Daher ist die Einschätzung eines Grades der Behinderung von 40 % aufgrund der Pos.Nr. 13.01.02 der EVOnicht zu beanstanden. Die zitierte Pos.Nr. der EVO sieht zudem vor, das eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen ist, wenn ein darüber hinausgehendes Defizit besteht. Dies ist nach dem Ergänzungsgutachten Dris römisch 40 der Fall., da die Beschwerdeführerin überdies an einem Verlust des Riechvermögens und einer damit einhergehenden Einschränkung der Geschmackswahrnehmung leidet. Nach Anlage 1, Pos.Nr. 12.04.05 beträgt der Rahmensatz für diese Funktionseinschränkung zwischen 10 bis 20 %. Der Einschätzung des Sachverständigen dieser Funktionseinschränkung mit einem Grad der Behinderung von 20 % ist nicht entgegenzutreten. Im Sinne der Regeln über die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nach Paragraph 3, EVO liegt eine derartige wechselseitige Beeinflussung vor, die - ausgehend vom Grundleiden - zu einer Erhöhung um eine Stufe, sohin auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % führt. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % im Sinne des § 2 BEinstG vor. Bei der Funktionsbeeinträchtigung handelt es sich um einen Dauerzustand. Ausschlussgründe im Sinne des § 2 Abs 2 BEinstG sind nicht gegeben. Damit liegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin vor.Es liegt daher ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % im Sinne des Paragraph 2, BEinstG vor. Bei der Funktionsbeeinträchtigung handelt es sich um einen Dauerzustand. Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG sind nicht gegeben. Damit liegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogene Rechtsgrundlage (das BEinstG und die EVO), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Zudem betreffen sie lediglich die Einschätzung im Einzelfall und werfen für sich keine Rechtsfrage von erheblicher oder grundsätzlicher Bedeutung auf. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinstG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogene Rechtsgrundlage (das BEinstG und die EVO), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Zudem betreffen sie lediglich die Einschätzung im Einzelfall und werfen für sich keine Rechtsfrage von erheblicher oder grundsätzlicher Bedeutung auf. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinstG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I413.2198551.1.00