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{'item': 'I417 2181106-1'}

Obsah (13)Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 1§ 2§ 4§ 14§ 30§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlI417 2181106-1 SpruchI417 2181106-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johan

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Über die am 22.09.2015 eingebrachte Klage XXXX, vertreten durch Dr. XXXX, erging am 29.08.2017 ein Urteil, mit dem die erhobene Teilungsklage abgewiesen wurde. Gegen dieses Urtzeil erhob die klagende Partei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, mittels elektronischer Eingabe vom 25.09.2017 Berufung an das Landesgericht XXXX. Der Schriftsatz enthielt den Vermerk: "kein Gebühreneinzug".Über die am 22.09.2015 eingebrachte Klage römisch 40 , vertreten durch Dr. römisch 40 , erging am 29.08.2017 ein Urteil, mit dem die erhobene Teilungsklage abgewiesen wurde. Gegen dieses Urtzeil erhob die klagende Partei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , mittels elektronischer Eingabe vom 25.09.2017 Berufung an das Landesgericht römisch 40 . Der Schriftsatz enthielt den Vermerk: "kein Gebühreneinzug". Am 25.09.2017 wurde die Pauschalgebühr

TP 2 GGG in Höhe von € 1.143,- vom Konto des Klagsvertreters eingezogen. Mit Schreiben vom 24.10.2017 ersuchte RA Dr. XXXX um Refundierung des von seinem Konto eingezogenen Betrages von € 1.143,-, wobei er davon ausging, dass dies irrtümlich erfolgt sei.Mit Schreiben vom 24.10.2017 ersuchte RA Dr. römisch 40 um Refundierung des von seinem Konto eingezogenen Betrages von € 1.143,-, wobei er davon ausging, dass dies irrtümlich erfolgt sei. Mit Telefonat vom 25.10.2017 wurde RA Dr. XXXX vom BG XXXX informiert, dass laut §4 Abs. 4 GGG keine Rückzahlung erfolgen würde, weshalb er um Erlassung eines Bescheides angesucht hat.Mit Telefonat vom 25.10.2017 wurde RA Dr. römisch 40 vom BG römisch 40 informiert, dass laut §4 Absatz 4, GGG keine Rückzahlung erfolgen würde, weshalb er um Erlassung eines Bescheides angesucht hat. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX wurde dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 wurde dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Mit Schriftsatz vom 06.12.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass eine Einzugsermächtigung für das gegenständliche Berufungsverfahren aufgrund des Vermerkes "kein Gebühreneinzug", welcher am Berufungsschriftsatz beigefügt war, nicht gegeben gewesen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen, weshalb dieser zur Feststellung erhoben wird. Zudem wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Kostenverzeichnis seines Berufungsschriftsatzes auch die Pauschalgebühr in Höhe von € 1.143,- geltend gemacht hat.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen, weshalb dieser zur Feststellung erhoben wird. Zudem wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Kostenverzeichnis seines Berufungsschriftsatzes auch die Pauschalgebühr in Höhe von € 1.143,- geltend gemacht hat.
  2. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, hier insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die hier relevanten Umstände im Tatsachenbereich sind anhand des dargelegten Verfahrensganges/Sachverhaltes geklärt, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die im Pauschalgebühr in seinem Berufungsschriftsatz geltend gemacht hat, ergibt aus der Berufung vom 20.09.2017 zu XXXX, Seite 9.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die im Pauschalgebühr in seinem Berufungsschriftsatz geltend gemacht hat, ergibt aus der Berufung vom 20.09.2017 zu römisch 40 , Seite
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A.): 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.2.2.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz

§ 2Z 1 lit.

a GGG mit der Überreichung der Klage und

§ 2Z 1 lit.

b leg. cit., wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet. Wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage und

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, leg. cit., wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet. Wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Wird

§ 4Abs. 4 GGG id

F BGBl I Nr. 190/2013 eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.Wird

Paragraph 4, Absatz 4, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Tarifpost 2 (TP 2) des GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren zweiter Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

§ 14. Abs. 1 der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV), BGBl. Nr. 599/1989, ist § 30 GGG id

F BGBl. I 190/2013 auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.

Paragraph 14, Absatz eins, der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,, ist Paragraph 30, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden. 3.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Rückzahlung iHv € 1.143,- beantragt. Diesem Rückzahlungsantrag hat die belangte Behörde im o.a. Bescheid nicht stattgegeben. Die Beschwerde erweist sich aus folgendem Grund als unbegründet: Mit der durch elektronische Eingabe vom 25.09.2017 vorgenommenen Berufung sind dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren iHv € 1.143,- angefallen. Aufgrund der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgten Eingabe, waren diese Gebühren

§ 4Abs.

4 GGG ordnungsgemäß vom Konto des Beschwerdeführers eingezogen worden.Aufgrund der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgten Eingabe, waren diese Gebühren

Paragraph 4, Absatz 4, GGG ordnungsgemäß vom Konto des Beschwerdeführers eingezogen worden. In § 4 Abs. 4 GGG idF BGBl I Nr. 190/2013 ist ausdrücklich normiert, dass bei Gebühren die durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind, kein höchstens abzubuchender Betrag angegeben werden darf.In Paragraph 4, Absatz 4, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, ist ausdrücklich normiert, dass bei Gebühren die durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind, kein höchstens abzubuchender Betrag angegeben werden darf. Die vom Beschwerdeführer eingewandte Ausschließung der Abbuchungsermächtigung ist daher unzulässig und wurde von der belangten Behörde zu Recht nicht berücksichtigt. Da folglich die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rückzahlung

§ 30Abs. 2 GGG id

F BGBl. I 190/2013 nicht vorlagen, war der diesbezügliche Rückzahlungsantrag von der belangten Behörde zu Recht abzuweisen.Da folglich die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rückzahlung

Paragraph 30, Absatz 2, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, nicht vorlagen, war der diesbezügliche Rückzahlungsantrag von der belangten Behörde zu Recht abzuweisen. Die Beschwerde legt aus den dargelegten Gründen in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des o.a. Bescheides ergibt. Da dem o.a. Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Da dem o.a. Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.2.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I417.2181106.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.