RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlL503 2215699-1 SpruchL503 2215699-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 9.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte der BF kurz zusammengefasst an, er sei der juristische Mitarbeiter und Freund eines näher bezeichneten Richters gewesen, der vom Geheimdienst wegen Korruptionsverdachts festgenommen und schließlich zu einer 8-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der BF sei in diesem Zusammenhang mehrfach seitens des Sicherheits- bzw. Geheimdienstes unter Druck gesetzt worden, den Richter im Wege von Zeugenaussagen, zu denen er vorgeladen worden sei, zu belasten, und er sei in diesem Zusammenhang auch bedroht worden. Seine Frau sei auch geschlagen und entführt und erst am nächsten Tag wieder freigelassen worden, um Druck auf den BF vor einer Verhandlung auszuüben. Ungeachtet des starken Drucks habe der BF den Richter jedoch nicht belastet, zumal der Richter seiner Ansicht nach nicht korrupt gewesen sei.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 31.1.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 31.1.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A):
- Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs 5 BFA-VG:
- Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG: "Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.""Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt." Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Das BFA hat laut Aktenlage Ermittlungen betreffend die Angaben des BF getätigt und führte diesbezüglich etwa wie folgt aus (vgl. Bescheid des BFA S. 17): "Laut Staatendokumentation stimmt es, dass am
- Dezember 2014 K. K., Konkursrichter des ordentlichen Gerichtshofs der Provinz L., von Beamten des Nationalen Sicherheitsdienstes in seinem Büro verhaftet wurde und in weiterer Folge wegen Bestechung angeklagt und zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dass Sie als Richterassistent für K. K. tätig waren, wurde ebenfalls festgestellt."Das BFA hat laut Aktenlage Ermittlungen betreffend die Angaben des BF getätigt und führte diesbezüglich etwa wie folgt aus vergleiche Bescheid des BFA S. 17): "Laut Staatendokumentation stimmt es, dass am
- Dezember 2014 K. K., Konkursrichter des ordentlichen Gerichtshofs der Provinz L., von Beamten des Nationalen Sicherheitsdienstes in seinem Büro verhaftet wurde und in weiterer Folge wegen Bestechung angeklagt und zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dass Sie als Richterassistent für K. K. tätig waren, wurde ebenfalls festgestellt." Vor diesem Hintergrund hat sich somit ein wesentlicher Teil des Vorbringens des BF - nämlich, dass er Mitarbeiter des wegen Korruption vom Nationalen Sicherheitsdienst verhafteten und später verurteilten Richters K. K. war - als richtig herausgestellt. Insofern kann aber, in der hier gebotenen Kürze, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das in diesem Zusammenhang vom BF ebenfalls erstattete Vorbringen, wonach er anlässlich der Ermittlungen gegen seinen vorgesetzten Richter mehrfach in illegitimer Weise bedroht und unter Druck gesetzt wurde, den Tatsachen entspricht. Daran vermag auch - in der gebotenen Kürze des gegenständlichen Verfahrens - der Umstand nichts zu ändern, dass laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gegen den BF kein Strafverfahren anhängig ist, dass er bislang nur als Zeuge gegen seinen vorgesetzten Richter befragt wurde und dass das Verfahren gegen seinen vorgesetzten Richter mittlerweile abgeschlossen wurde. Eine Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK kann somit in der hier gebotenen Kürze nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und ist folglich spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wird jedoch nochmals betont, dass damit die Entscheidung in der Sache in keiner Weise vorweggenommen wird.Eine Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 3, EMRK kann somit in der hier gebotenen Kürze nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und ist folglich spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wird jedoch nochmals betont, dass damit die Entscheidung in der Sache in keiner Weise vorweggenommen wird. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2215699.1.00