4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei XXXX [bP] stellte am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die beschwerdeführende Partei römisch 40 [bP] stellte am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.05.2016 gab der XXXX dem Bundesamt die Bevollmächtigung im Verfahren bekannt und übermittelte auch die Vollmachtsurkunde.Am 15.05.2016 gab der römisch 40 dem Bundesamt die Bevollmächtigung im Verfahren bekannt und übermittelte auch die Vollmachtsurkunde. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 17.11.2016 erklärte die bP Folgendes: "Ich gebe vorweg an, dass ich dem XXXX die Vollmacht entziehe. Ich wollte diese Vertretung nur für die Antragstellung, nicht aber für das gesamte Verfahren."Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 17.11.2016 erklärte die bP Folgendes: "Ich gebe vorweg an, dass ich dem römisch 40 die Vollmacht entziehe. Ich wollte diese Vertretung nur für die Antragstellung, nicht aber für das gesamte Verfahren." Mit Bescheid vom 03.07.2017 hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Verfahrensanordnung vom 04.04.2017 wurde der bP für das Beschwerdeverfahren der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig beiseite gestellt. Mit Schriftsatz vom 20.04.2017 brachte die bP durch den von ihr bevollmächtigten VMÖ die Beschwerde samt Vollmachtsurkunde für den VMÖ ein. Am 06.12.2018 wurde die bP vom Landesgericht wegen Schlepperei gem. § 114 FPG rk. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt und wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe am 06.12.2018 vollzogen.Am 06.12.2018 wurde die bP vom Landesgericht wegen Schlepperei gem. Paragraph 114, FPG rk. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt und wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe am 06.12.2018 vollzogen. Nach Zustellung der Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurde vom VMÖ die Niederlegung der Bevollmächtigung im Beschwerdeverfahren mitgeteilt. Am 28.02.2019 wurde die Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der bP durchgeführt. Die bP gab dabei nicht bekannt, dass sie aktuell im Verfahren vertreten wird. Am Ende der Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet und in der Verhandlungsschrift protokolliert. Die Verhandlung fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin statt und wurde auch die Rechtsmittelbelehrung und die Belehrung gem. § 29 VwGVG von dieser übersetzt. Eine Kopie der Verhandlungsschrift wurde der bP persönlich nach der Verkündung ausgefolgt und dem Bundesamt zugestellt.Am Ende der Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet und in der Verhandlungsschrift protokolliert. Die Verhandlung fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin statt und wurde auch die Rechtsmittelbelehrung und die Belehrung gem. Paragraph 29, VwGVG von dieser übersetzt. Eine Kopie der Verhandlungsschrift wurde der bP persönlich nach der Verkündung ausgefolgt und dem Bundesamt zugestellt. Am 11.03.2019 langte vom XXXX ein Schreiben ein, in dem der Verein selbst eine Ausfertigung gem. § 29 Abs 4 VwGVG verlangt. Im Schreiben ist im Kopf der Verein angeführt und an das Bundesverwaltungsgericht adressiert. Konkret führt das Schreiben nachfolgend aus:Am 11.03.2019 langte vom römisch 40 ein Schreiben ein, in dem der Verein selbst eine Ausfertigung gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG verlangt. Im Schreiben ist im Kopf der Verein angeführt und an das Bundesverwaltungsgericht adressiert. Konkret führt das Schreiben nachfolgend aus: "L504 2154311-1/20Z XXXXrömisch 40 Sehr geehrte Damen und Herren! Am 28.2.2019 hat eine Verhandlung stattgefunden und wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Innerhalb offener Frist wird gem. § 29 Abs 4 VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt.Am 28.2.2019 hat eine Verhandlung stattgefunden und wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Innerhalb offener Frist wird gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt. Mit freundlichen Grüssen (Stempel des XXXX samt nicht lesbarer Unterschrift)"(Stempel des römisch 40 samt nicht lesbarer Unterschrift)" Die Unterschrift ist jedenfalls nicht mit jener der bP ident Dem Schreiben kann nicht entnommen werden, dass der Verein nunmehr wieder bevollmächtigt wurde und beruft sich der Verein darin auch gar nicht auf eine erteilte Vollmacht. Eine Vollmachtsurkunde liegt ebenfalls nicht bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im oa. Beschwerdeverfahren wurde das Erkenntnis verkündet und dies in der Verhandlungsschrift samt Belehrung gem. § 29 VwGVG protokolliert.Im oa. Beschwerdeverfahren wurde das Erkenntnis verkündet und dies in der Verhandlungsschrift samt Belehrung gem. Paragraph 29, VwGVG protokolliert. Die bP hat bereits vor Erlassung des Bescheides durch das Bundesamt die Bevollmächtigung des Vereines zurückgezogen bzw. dieses Vollmachtsverhältnis gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich als beendet erklärt. Seither wurde dem BVwG keine neuerliche Bevollmächtigung des Vereines mitgeteilt. Der Verein stellte mit Schreiben vom 11.03.2019, betreffend das Verfahren der bP, einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs 4 VwGVG.Der Verein stellte mit Schreiben vom 11.03.2019, betreffend das Verfahren der bP, einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. Der Verein beruft sich im Antrag nicht auf eine ihm erteilte Vollmacht der bP und wurde dies auch nicht etwa durch eine Vollmachtsurkunde behauptet. Da weder die bP noch der Verein einen Hinweis auf eine an diesen nunmehr wieder erteilte Vollmacht gaben, geht das BVwG davon aus, dass der Antrag vom Verein aus eigenem Interesse bzw. vollmachtslos gestellt wurde. Für eine gegenteilige Annahme gibt es keine konkreten Hinweise. Ein allenfalls verbesserungsfähiger Mangel eines Vertretungsverhältnisses liegt somit nicht vor. Dem Vereinkommt im Beschwerdeverfahren der bP zum Zeitpunkt dieser Antragstellung selbst keine Parteienstellung zu, die diesen zu diesem Antrag legitimieren würde. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Antragsschriftsatz des Vereines 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse § 29 VwGVGParagraph 29, VwGVG
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L504.2154311.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.