RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlL511 2203824-1 SpruchL511 2203824-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitzer und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.06.2018, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2018, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitzer und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 25.06.2018, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2018, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet, als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird dieser soweit sie sich gegen die Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung richtet gemäß § 25 Abs. 1 AlVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des AMS, soweit mit ihm die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 4.987,11 ausgesprochen wurde, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behobenrömisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird dieser soweit sie sich gegen die Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung richtet gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des AMS, soweit mit ihm die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 4.987,11 ausgesprochen wurde, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Die Beschwerdeführerin bezog in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2017 und 2018 mit Bezugsunterbrechungen zunächst Arbeitslosengeld und ab 21.03.2017 Notstandshilfe in der Höhe von [idHv] EUR 27,79 täglich (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 15 /[Seite] 5). 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 25.06.2018, Zahl: XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Leistungsbezug für den Zeitraum von 01.04.2017 bis 30.04.2017 und für den Zeitraum 01.06.2017 bis 30.04.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 4.987,11 verpflichtet (AZ 13).1.
- Mit Bescheid des AMS vom 25.06.2018, Zahl: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Leistungsbezug für den Zeitraum von 01.04.2017 bis 30.04.2017 und für den Zeitraum 01.06.2017 bis 30.04.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 4.987,11 verpflichtet (AZ 13). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung teilweise zu Unrecht bezogen, da sie die Insolvenzentgeltzahlung an ihren Ehegatten sowie seinen Krankengeldbezug ab 06.05.2017 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet habe und aufgrund der Einkommensanrechnung eine Notstandshilfe in geringerer Höhe gebühre. 1.
- Mit Schreiben vom 12.07.2018, beim AMS eingelangt am 13.07.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid des AMS (AZ 14). Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie habe alle Einnahmen im Zuge einer persönlichen Vorsprache im Juni 2017 unter Vorlage einer Auszahlungsbestätigung bekanntgegeben. Die Insolvenzzahlung beträfe November und Dezember 2017 und seien nicht relevant. Sie habe alle Einkünfte des Mannes unverzüglich gemeldet. 1.
- Das AMS führte Ermittlungen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten durch. 1.
- Mit Bescheid vom 01.08.2018, Zahl: XXXX , zugestellt mit 02.08.2018, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE] die Beschwerde vom 12.07.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 22, 23).1.
- Mit Bescheid vom 01.08.2018, Zahl: römisch 40 , zugestellt mit 02.08.2018, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE] die Beschwerde vom 12.07.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab (AZ 22, 23). Im Wesentlichen führt das AMS begründend aus, die Beschwerdeführerin habe nicht gemeldet, dass ihr Ehemann im März 2017 eine Zahlung des Insolvenzentgeltfonds erhalten habe und dass er von 06.05.2017 - 04.05.2018 Krankengeld erhalten habe, wobei es sich um auf die Notstandshilfe anrechenbare Partnereinkünfte handle. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Meldepflicht verletzt und einen Rückforderungstatbestand verwirklicht. Das chronische Leberleiden der Beschwerdeführerin und die Behinderung im Grad von 50% des Ehemannes der Beschwerdeführerin seien bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages entsprechend berücksichtig worden. 1.
- Mit Schreiben vom 16.08.2018 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 12.07.2018 (AZ 24).
- Die belangte Behörde legte am 20.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] Auszüge aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-25]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 21.03.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe, und füllte dabei auf Seite 2 unter "In meinem Haushalt leben Angehörige" aus, dass ihr Gatte XXXX ein Nettoeinkommen vom AMS bezog (AZ 2/1).1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 21.03.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe, und füllte dabei auf Seite 2 unter "In meinem Haushalt leben Angehörige" aus, dass ihr Gatte römisch 40 ein Nettoeinkommen vom AMS bezog (AZ 2/1). 1.
- Der Gatte der Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum von 01.02.2017 bis einschließlich 04.02.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form eines "Vorschuss Kündigungsentschädigung" idHv EUR 36,05 täglich, somit gesamt EUR 144,20 (OZ 3). Ab 05.02.2017 erfolgte eine Bezugseinstellung auf Grund eines vom Gatten der Beschwerdeführerin dem AMS auch vorab mitgeteilten REHA-Aufenthaltes (OZ 7). In der Folge wurden dem AMS laufend Krankenstandverlängerungen durch den Hauptverband übermittelt (OZ 7). 1.
- Ab 06.05.2017 bis einschließlich 04.05.2018 bezog der Ehemann der Beschwerdeführerin Krankengeld idHv EUR 47,30 täglich (AZ 3, 7). Diesen Krankengeldbezug ab 06.05.2017 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS explizit erst mit dem neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe vom 14.05.2018 mit, wo die Beschwerdeführerin bei den Angaben zum Nettoeinkommen des Ehegatten wie folgt ausfüllte: "Höhe in EURO monatlich: 1?10 [Anmerkung die zweite Ziffer ist nicht leserlich]; Art: AMS Krankengeld; von welcher Stelle: AMS GKK." (AZ 4/2). 1.
- Mit Bescheid vom 15.03.2017 erhielt der Ehegatte der Beschwerdeführerin von der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH [IEF] für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.03.2017 eine Kündigungsentschädigung idH von EUR 3.926,00 abzüglich dem "Vorschuss Kündigungsentschädigung" idH von EUR 144,20 zugesprochen. Für den Zeitraum 01.04.2017 bis 11.04.2017 erhielt er eine Kündigungsentschädigung idH von EUR 720,00; sowie von 12.04.2017 bis 05.05.2017 eine Urlaubsersatzleistung idH von EUR 1.700,
- Darüber hinaus wurden dem Gatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid des IEF vom 13.03.2017 ein laufendes Entgelt von 01.12.2016 bis 14.12.2016 idHv EUR 789,00 sowie eine Abfertigung in Höhe von 12 Monatsentgelten idHv EUR 30.525,00 zuerkannt (AZ 9). 1.
- Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im AMS-Leistungsbezug stand (wenngleich dieser ruhte) und Zahlungen vom IEF erhielt war dem AMS zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin bekannt und wurde dem Akt der Beschwerdeführerin auch der diesbezügliche Auszug aus dem Datensatz des Ehegatten beigefügt (AZ 3). 1.
- Für die Berechnung der Notstandshilfe ab 21.03.2017 wurde seitens des AMS weder der AMS-Bezug des Ehemannes, noch dessen Krankengeldbezug und Kündigungsentschädigung in die Berechnungen miteinbezogen, da das AMS die familiären Beziehungen irrtümlich nicht im System verknüpft hatte (AZ 12). Die Beschwerdeführerin erhielt daher von Anbeginn an Notstandshilfe idHv EUR 27,79 täglich und bezog die Notstandshilfe mit Unterbrechungen für die Dauer von 52 Wochen bis zu ihrem neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe am 14.05.2018 (AZ 15; OZ 2).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]; OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]; OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 13, 22) * Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 14, 24) * Bezugsverlauf (AZ 15) * Bescheide der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH vom 21.12.2016, 13.03.2017 und 15.03.2017 (AZ 9; OZ 3) * Auszahlungsbestätigung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.05.2018 (AZ 7) * Kopie des Behindertenpasses des Ehemanns der Beschwerdeführerin (AZ 19) 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Bezugszeiten sowie die tägliche Höhe des Leistungsbezuges sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Mannes (Punkte 1.2., 1.3., 1.6.) ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen (AZ 12, OZ 7) und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die zitierten Angaben aus den Antragsformularen (Punkte 1.1., 1.3.) ergeben sich aus diesen (AZ 4/2, 2/1). 2.2.
- Dass dem AMS sowohl der AMS-Bezug als auch die IEF Zahlungen an den Ehegatten der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin bekannt waren (Punkte 1.2., 1.5.), ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Leistungsakt der Beschwerdeführerin Ausdrucke aus dem AMS-Datensatz ihres Ehegatten beigelegt wurden (AZ 3, OZ 7). Dass das AMS die familiären Beziehungen irrtümlich nicht im System verknüpft hatte (Punkt 1.6.), ergibt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk (AZ 12). 2.2.
- Die Feststellungen im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen vom IEF ausbezahlten Beträge (Punkt 1.4.), ergeben sich aus den Bescheiden des IEF. Im Gegensatz zu den getroffenen Feststellungen, ging das AMS aber offensichtlich irrtümlich davon aus, dass es sich bei der Gesamtzahlung idHv EUR 31.336,00 des IEF an den Gatten der Beschwerdeführerin um eine Kündigungsentschädigung handelt. Im Bescheid des IEF vom 13.03.2017 (AZ 9; OZ 6) wird dies aber wie folgt gelistet: Anspruch von Bis Betrag in EUR Laufendes Entgelt 01.12.2016 14.12.2016 789,00 Abfertigung 12 Monate 30.525,00 Anmeldegebühr 22,00 Das BVwG geht daher davon aus, dass es sich bei den 30.525,00 um eine Abfertigung und nicht um eine Kündigungsentschädigung handelte. Die tatsächliche Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung wurden entsprechend der IEF-Bescheide festgestellt (OZ 6).
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).3.
- Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). 4.1.
- Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Im vorliegenden Fall ist somit der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 01.04.2017 und 30.04.2017 und 01.06.2017 bis 30.04.2018, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 4.987,11 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 und 08.10.1996, 96/04/0046).Im vorliegenden Fall ist somit der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 01.04.2017 und 30.04.2017 und 01.06.2017 bis 30.04.2018, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 4.987,11 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 und 08.10.1996, 96/04/0046). 4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
- ad Spruchpunkt I - Widerruf der Notstandshilfe4.
- ad Spruchpunkt römisch eins - Widerruf der Notstandshilfe 4.2.
- Gegenständlich erfolgte der Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe auf Grund von nicht erfolgter Einkommensanrechnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin. 4.2.
- Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.4.2.
- Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Da Ansprüche auf Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung zeitraumbezogen zu beurteilen sind (VwGH 07.04.2016, Ro2014/08/0037 mwN), kommt verfahrensgegenständlich § 36 Abs. 3 AlVG in der Fassung BGBl I Nr. 3/2013 zur Anwendung, nach der das Einkommen des Ehegatten bei der Berechnung der Notstandshilfe noch zu berücksichtigen war.Da Ansprüche auf Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung zeitraumbezogen zu beurteilen sind (VwGH 07.04.2016, Ro2014/08/0037 mwN), kommt verfahrensgegenständlich Paragraph 36, Absatz 3, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, zur Anwendung, nach der das Einkommen des Ehegatten bei der Berechnung der Notstandshilfe noch zu berücksichtigen war. 4.2.
- Das AMS hat in der Beschwerdevorentscheidung die Berechnungsgrundlagen offengelegt. Die Beschwerde und der Vorlageantrag richten sich nicht gegen das festgestellte und zur Berechnung herangezogene Einkommen, sondern die Beschwerdeführerin bringt vor, sämtliche Unterlagen und Sachverhalte dem AMS immer gemeldet zu haben, und an der Falschberechnung kein Verschulden getragen zu haben. 4.2.
- Die Berechnungen des AMS erweisen sich ausgehend von den Feststellungen für die Monate Juni 2017 bis April 2018 auch aus Sicht des BVwG als korrekt. Für den April 2017 hat das AMS ausgehend von den Feststellungen zwar ein unrichtiges Einkommen des Ehegatten herangezogen, aber auch bei Zugrundelegung des korrekten Einkommens ergibt sich kein Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin für den März
- Kündigungsentschädigung März 2017 1 963,00 gesetzliche Freigrenze Partner - 647,00 Freigrenzenerhöhung Gesundheit - 51,00 monatlicher Anrechnungsbetrag 1 265,00 täglicher Anrechnungsbetrag 41,59 Notstandshilfe ohne Anrechnung 27,79 NH minus Anrechnung (täglich) - 13,80 4.2.
- Zusammenfassend erweist sich daher die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe sowohl für den Zeitraum 01.04.2017 bis 30.04.2017, als auch für Juni 2017 bis April 2018 als richtig, so dass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 4.
- ad Spruchpunkt II - Rückforderung der Notstandshilfe4.
- ad Spruchpunkt römisch zwei - Rückforderung der Notstandshilfe 4.3.
- Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.4.3.
- Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Auf Grund des Paragraph 38, AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 4.3.1.
- Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG vorliegt (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117). Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist (ua) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Diese Verpflichtung zur Angabe sämtlicher wirtschaftlicher Verhältnisse besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN).4.3.1.
- Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG vorliegt vergleiche VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117). Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist (ua) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Diese Verpflichtung zur Angabe sämtlicher wirtschaftlicher Verhältnisse besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). 4.3.1.
- Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Notstandshilfebezieherin der richtige Sachverhalt und das Erfordernis ihrer Meldung an das AMS ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088). In diesem Zusammenhang führte der VwGH etwa aus, aus dem Umstand allein, dass der Arbeitslose bei seinen Antragstellungen auf Zuerkennung von Notstandshilfe zwar das Nettoeinkommen seiner Lebensgefährtin aus einer Beschäftigung, nicht aber das Kinderbetreuungsgeld angegeben hat, könne nicht auf einen Vorsatz oder auf einen bedingten Vorsatz geschlossen werden (VwGH 21.12.2005, 2005/08/0100). Ähnliche Überlegungen müssen auch auf die gegenständliche Konstellation angewendet werden, in denen die Beschwerdeführerin zwar den AMS-Bezug des Mannes gemeldet hat, nicht jedoch den während der Arbeitslosigkeit aufgrund von Krankheit anstelle des AMS-Bezuges erhaltenen Krankengeldbezug. 4.3.
- Die Beschwerdeführerin hat sämtliche ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Angaben dem AMS gegenüber getätigt. So gab sie dem AMS gegenüber korrekt an, dass ihr Ehemann im AMS Bezug stand. Das AMS hat auf Grund dieser Angaben auch die entsprechenden Ausdrucke aus dem Datensatz des Gatten der Beschwerdeführerin, deren Leistungsakt hinzugefügt. Aus diesen Ausdrucken ergibt sich auch, dass dem AMS der IEF-Bezug bekannt war. Dass die Verknüpfung im System nicht erfolgte kann der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden. 4.3.2.
- Im Hinblick auf die nicht erfolgte Meldung des Krankengeldbezuges ab 04.05.2017 ist unter Heranziehung des erforderlichen Maßstabes der Parallelwertung in der Laiensphäre festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht klar sein musste, dass sie den Krankengeldbezug extra hätte melden müssen, zumal die tatsächliche Situation des Ehemannes, arbeitslos und im Krankenstand befindlich, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden hatte und somit unverändert war. Dass der AMS-Bezug des Mannes zum Antragszeitpunkt aus rechtlichen Gründen (zunächst wegen des REHA-Aufenthaltes und in der Folge wegen des IEF-Bezuges) ruhte, vermochte bei der Beschwerdeführerin keine weitere Meldungspflicht auslösen. 4.3.2.
- Der erkennende Senat gelangt daher zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin weder unwahre Angaben getätigt hatte, noch Tatsachen verschwiegen hatte. Die Fehlberechnungen erfolgten daher ausschließlich aus dem Umstand, dass im System eine Verknüpfung der beiden Datensätze der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nicht erfolgt war. 4.3.
- In derart gelagerten Fällen ist die Rückforderung des Übergenusses gemäß dem dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (nur) dann zulässig, wenn die Beschwerdeführerin erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.4.3.
- In derart gelagerten Fällen ist die Rückforderung des Übergenusses gemäß dem dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG (nur) dann zulässig, wenn die Beschwerdeführerin erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. 4.3.3.
- Schlechtgläubig im Sinne dieser Bestimmung ist ein Leistungsbezieher dann, wenn er nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat (ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen) nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260, 01.04.2009, 2007/08/0050). Dabei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden (VwGH 21.02.2007, 2004/08/0175 mwN). 4.3.3.
- Der erkennende Senat gelangt zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin den Übergenuss in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen hatte können. Sie hat sämtliche ihr möglichen Angaben getätigt und von Anfang an, einen gleichbleibenden Leistungsbezug erhalten. Dass das AMS bei der Berechnung ihrer Notstandshilfe von Anfang an einen Fehler gemacht hatte, musste ihr - zumal sie keine wirtschaftlichen Verhältnisse verschwiegen hatte - daher nicht auffallen. 4.3.
- Der Beschwerde gegen die Rückzahlung der unberechtigt erhaltenen Notstandshilfe ist daher spruchgemäß stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung in diesem Ausmaß zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).4.3.
- Der Beschwerde gegen die Rückzahlung der unberechtigt erhaltenen Notstandshilfe ist daher spruchgemäß stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung in diesem Ausmaß zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Im gegenständlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt auf der Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 36 AlVG iVm § 6 NHVO keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Im gegenständlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt auf der Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 36, AlVG in Verbindung mit Paragraph 6, NHVO keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L511.2203824.1.00